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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 446/04 
 
Urteil vom 24. Januar 2005 
I. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Ackermann 
 
Parteien 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
N.________, 1966, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Hans Frei, Kriessernstrasse 40, 9450 Altstätten SG 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen 
 
(Entscheid vom 29. April 2004) 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
N.________, geboren 1966, liess im Juni 2003 bei der Invalidenversicherung die Abgabe eines Treppenlifts als Hilfsmittel in ihrem Haushalt beantragen. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen zog den Bericht vom 24. Februar 2003 über die am 6. Februar 2003 erfolgte Abklärung im Haushalt bei und holte weitere Auskünfte ein. Mit Verfügung vom 1. Juli 2003 lehnte die Verwaltung die Abgabe eines Treppenliftes ab, da durch dieses Hilfsmittel keine Steigerung der Leistungsfähigkeit im Haushalt erreicht werden könne. Dies wurde durch Einspracheentscheid vom 7. November 2003 bestätigt. 
 
B. 
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hiess die dagegen unter Beilage eines ärztlichen Berichts erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 29. April 2004 gut und stellte fest, dass N.________ Anspruch auf einen Treppenlift habe. 
 
C. 
Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben. 
 
N.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, während das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG). 
Weiter prüft das Eidgenössische Versicherungsgericht im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht nur auf Grund der Parteibehauptungen, sondern von sich aus, ob die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid Bundesrecht verletzt oder das Ermessen unrichtig ausgeübt hat (vgl. BGE 122 V 36 Erw. 2b mit Hinweisen). Es hat daher sowohl unabhängig von der Begründung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde als auch von den im angefochtenen Entscheid angeführten Motiven zu prüfen, ob eine Bundesrechtsverletzung vorliegt oder nicht (RKUV 2003 Nr. U 483 S. 246 Erw. 1.2 mit Hinweisen). 
 
2. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Anspruch auf Hilfsmittel der Invalidenversicherung (Art. 21 Abs. 1 IVG [in der bis 31. Dezember 2003 in Kraft gewesenen Fassung]), die Kompetenz zum Erlass einer Hilfsmittelliste durch den Bundesrat und das Eidgenössische Departement des Innern (Art. 21 Abs. 4 IVG in Verbindung mit Art. 14 lit. a IVV und Art. 2 HVI) sowie das in Ziff. 13.05* HVI-Anhang vorgesehene Hilfsmittel des Treppenlifts, auf welches nur unter den Voraussetzungen der Art. 21 Abs. 1 IVG und Art. 2 Abs. 2 HVI Anspruch besteht, zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die als Richtmass verlangte quantitative Eingliederungswirksamkeit von mindestens 10% (Ziff. 13.05.5* und 1019 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [KHMI] und dazu BGE 129 V 67). Darauf wird verwiesen. 
 
Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 modifiziert die materielle Rechtslage nicht, da es sich bei den in Art. 3 bis 13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden, vor In-Kraft-Treten des ATSG geltenden Begriffen handelt, weshalb sich inhaltlich keine Änderung ergibt (BGE 130 V 343 Erwägungen 3.1.2, 3.2.1, 3.3.1 und 3.3.2). Sodann führt der im Zuge der 4. IVG-Revision geänderte Art. 21 Abs. 1 IVG nicht zu einer Veränderung der Leistungsberechtigung, da es sich bei der eingefügten Anpassung lediglich um eine formale Gesetzesänderung handelt (Urteil M. vom 27. August 2004, I 3/04), abgesehen davon, dass die Bestimmungen der 4. IVG-Revision hier nicht anwendbar sind, weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 129 V 4 Erw. 1.2), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: November 2003) eingetretenen Sachverhalt abstellt (RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101). 
 
3. 
Streitig ist der Anspruch auf einen Treppenlift und dabei insbesondere die Frage, ob durch dieses Hilfsmittel eine Leistungssteigerung um mindestens 10% im Sinne der Ziff. 13.05.5* KHMI erreicht werden kann. 
 
3.1 Die Vorinstanz erachtet den Einbau eines Treppenliftes im mehrstöckigen Einfamilienhaus der Beschwerdegegnerin zunächst im Bereich "Kinderbetreuung" als notwendig, da in dieser Hinsicht die physische Präsenz der Mutter in vielen Situationen unabdingbar sei und ein Zu-sich-Rufen der Kinder nicht genüge. Aber auch im Bereich "Haushaltführung" (d.h. Planung, Einteilung, Organisation und Kontrolle des Haushalts) sei die Anwesenheit der Versicherten auf den verschiedenen Stockwerken notwendig, weil das Delegieren, Anleiten und Kontrollieren von Arbeiten ihre Anwesenheit verlange. Ohne Treppenlift könne somit weder die Kindererziehung (nach Abklärungsbericht im gewichteten Umfang von 8.03% möglich), noch die von der Verwaltung mit 2.68% geschätzte Haushaltführung erfolgen, weshalb eine Leistungssteigerung von über 10% resultiere. Schliesslich könne die Beschwerdegegnerin dank des Treppenliftes das Haus verlassen und Einkäufe sowie weitere Besorgungen machen, so dass die Eingliederungswirksamkeit nochmals höher zu veranschlagen sei. 
 
Die Beschwerde führende Verwaltung ist demgegenüber der Ansicht, dass die Kinder zur Mutter gehen könnten, wenn sie Fragen hätten oder ihr etwas erzählen wollten; zudem falle "höchstwahrscheinlich" ein grosser Teil der Betreuungsarbeit in die Zeit des gemeinsamen Mittagessens. Damit müsse die Kinderbetreuung und -erziehung ohne Einbau eines Treppenliftes nicht aufgegeben werden und es liege in dieser Hinsicht keine Leistungssteigerung vor. Für die Haushaltführung sei ein Treppenlift ebenfalls nicht notwendig, könne doch die Kontrolle des oberen Stockwerkes am Morgen, wenn sich die Versicherte nach dem Aufstehen sowieso dort aufhalte, durchgeführt werden; weiter erhielte die Beschwerdegegnerin professionelle Spitex-Hilfe. Mangels genügender Leistungssteigerung könne daher kein Treppenlift zugesprochen werden. 
 
3.2 Die Beurteilung der Eingliederungswirksamkeit beruht in der Regel auf einem Abklärungsbericht vor Ort (vgl. dazu AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht publiziert]). Es fällt auf, dass die IV-Stelle hier am 6. Februar 2003 allein im Zusammenhang mit der Rentenfrage eine Abklärung im Haushalt vorgenommen hat, d.h. zeitlich vor der Gesuchseinreichung um Abgabe eines Treppenliftes im Juni 2003, weshalb auf die spezifischen Eigenheiten der Hilfsmittelabgabe in der Abklärung von Februar 2003 nicht speziell eingegangen wurde. Somit fehlt der administrativen und gerichtlichen Beurteilung der - Ermessenszüge aufweisenden - Eingliederungswirksamkeit die erforderliche Grundlage hinsichtlich der konkreten Gegebenheiten und Abläufe im Haushalt der Familie der Beschwerdegegnerin. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann auch Unangemessenheit einer Verfügung oder eines Entscheides gerügt werden (Art. 132 lit. a OG). Dabei geht es um die Frage, ob der zu überprüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als näher liegend erscheinen lassen (BGE 123 V 152 Erw. 2). Ohne genügende Abklärung kann hier jedoch weder das Ermessen abschliessend überprüft noch definitiv über die Eingliederungswirksamkeit und damit den Anspruch auf einen Treppenlift entschieden werden, wie sich im Folgenden zeigt. 
 
3.3 Damit die Versicherte ihre Aufgaben im Bereich der Kindererziehung und -betreuung effizient erfüllen kann, bedarf es ihrer persönlichen Präsenz: Einerseits lassen sich gewisse Kontrollen und Anweisungen nur vor Ort durchführen, andererseits leidet die Beschwerdegegnerin (unter anderem) an Sprachschwierigkeiten, so dass sie ihre Kinder nicht ohne weiteres zu sich rufen kann. Schliesslich und vor allem aber ist zu berücksichtigen, dass es die elterliche Erziehungsaufgabe mit sich bringt, bei Bedarf allenfalls ohne Verzug zu den Kindern hinzugehen und sie zu einem bestimmen Verhalten zu veranlassen. Wäre die Versicherte dazu nicht in der Lage, würden ihre - teilweise wohl schon in der Pubertät stehenden - drei Söhne rasch merken, dass ihre Mutter nicht in der Lage ist, den Erziehungs- und Betreuungsaufgaben - von Kindern naturgemäss bisweilen als etwas Negatives empfunden - nachzukommen und sich dementsprechend verhalten. 
In der Folge ist davon auszugehen, dass ein Treppenlift im Bereich der Kinderbetreuung eingliederungswirksam ist. Im Abklärungsbericht vom 6. Februar 2003 ist dieser Bereich mit 10.71% gewichtet und dabei eine Invalidität von 25% angenommen worden, was zu einer gewichteten Einschränkung von 2.68% geführt hat. Da die - im Abklärungsbericht auf intellektuelle Belange beschränkten - Möglichkeiten im Bereich der Kinderbetreuung erhalten bleiben, könnte grundsätzlich eine Eingliederungswirksamkeit von 8.03% (d.h. Differenz zwischen der gewichteten Einschränkung von 2.68% und dem gewichteten Bereich von 10.71%) angenommen werden. Dies wird jedoch noch genauer abzuklären sein; insbesondere ist aufgrund der Akten nicht ersichtlich, ob sich - infolge der relativ raschen Progredienz des Leidens - die gesundheitsbedingte Einschränkung im Bereich der Kindererziehung zwischen der Abklärung im Februar 2003 und dem Einspracheentscheid im November 2003 verändert hat. 
 
3.4 Auch betreffend Haushaltführung ist der Sachverhalt nicht abschliessend geklärt worden (vgl. Erw. 3.2 hievor); so ist insbesondere nicht ausreichend erstellt, ob und inwiefern die physische Präsenz der Beschwerdegegnerin bezüglich der konkreten Gegebenheiten und Abläufe für Planung, Organisation und Arbeitsabläufe notwendig ist oder nicht. Allein gestützt auf den Abklärungsbericht vom 6. Februar 2003 kann in dieser Hinsicht kein abschliessendes Urteil gefällt werden. 
 
3.5 Durch den Einbau eines Treppenliftes werden allenfalls auch gewisse Tätigkeiten aus den Bereichen "Einkauf und weitere Besorgungen", "Wohnungspflege" sowie "Wäsche und Kleiderpflege" ermöglicht, so dass unter Umständen auch in dieser Beziehung von einer Leistungssteigerung auszugehen ist. Insbesondere in dieser Hinsicht ist der Sachverhalt ungenügend abgeklärt, da nicht konkret ersichtlich ist, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sich eine allfällige Leistungssteigerung auswirken würde. Es ist dabei zu berücksichtigen, dass im Abklärungsbericht von Februar 2003 nicht festgehalten ist, wie und auf welchen Stockwerken des Hauses die Versicherte ihre Aufgaben erledigt (was damals im Hinblick auf die Rentenfrage auch nicht notwendig gewesen ist). Weiter ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdegegnerin einen Elektrofahrstuhl benutzen kann, was immerhin auf die Möglichkeit des Gebrauchs der Hände und somit auch auf eine Restarbeitsfähigkeit im Haushalt schliessen lässt. Auch dieser Aspekt rechtfertigt die Vornahme zusätzlicher Abklärungen. 
 
3.6 Die Sache geht zurück an die Verwaltung, damit sie die Eingliederungswirksamkeit eines Treppenliftes abkläre, die weiteren Voraussetzungen der Hilfsmittelversorgung (vgl. BGE 129 V 68 Erw. 1.1.1) prüfe und anschliessend neu verfüge. Sie wird dabei auch die Progredienz des Leidens und dessen Einfluss auf die Aufgabenerfüllung zu berücksichtigen haben (so kann z.B. - wegen der beim Leiden der Versicherten erfahrungsgemäss erhaltenen emotionalen und intellektuellen Fähigkeiten - die Kindererziehung oder die Erledigung von Zahlungen etc. wohl auch bei fortschreitender Krankheit wahrgenommen werden). 
 
4. 
Sollte allein das Fortschreiten des Leidens der Abgabe eines Treppenliftes entgegenstehen, wird die IV-Stelle Folgendes zu berücksichtigen haben: Die Versicherte hat den Treppenlift bereits selber angeschafft; wegen der grundsätzlichen Gleichstellung der verschiedenen Abgabeformen der Hilfsmittel (BGE 113 V 267) ist in der Folge allenfalls eine Kostenvergütung gemäss Art. 8 Abs. 1 HVI zu leisten. Nach Art. 8 Abs. 2 HVI wird bei den durch das BSV zu bezeichnenden kostspieligen Hilfsmitteln, die ihrer Art nach auch für andere Versicherte Verwendung finden können, die Kostenvergütung in Form jährlicher Amortisationsbeiträge geleistet, welche entsprechend den Kosten und der möglichen voraussichtlichen Benützungsdauer festgesetzt werden. Für Motorfahrzeuge nach Ziff. 10 HVI Anhang ist dieser Modus durch das BSV vorgesehen worden (vgl. Ziff. 10.01.1* ff. sowie Anhang 2 KMHI), nicht aber für den hier streitigen Treppenlift. Die - erwähnte - Gleichheit der Abgabeformen, d.h. die grundsätzliche Gleichstellung von Amortisationsbeiträgen und Hilfsmittelabgabe, steht im Widerspruch zu Art. 8 Abs. 2 HVI, wonach Amortisationsbeiträge nur bei den vom BSV bezeichneten Hilfsmitteln möglich sind. Es ist nicht einzusehen, weshalb bei einem unbestrittenermassen kostspieligen Hilfsmittel wie dem Treppenlift diese vorgängige Bezeichnung durch das BSV notwendig sein sollte. Insoweit ist der Regelung des Art. 8 Abs. 2 HVI die Anwendung zu versagen, da sie in dieser Hinsicht ohne vernünftigen Grund eine rechtliche Unterscheidung trifft (Amortisationsbeiträge nur für speziell bezeichnete Hilfsmittel und nicht etwa nur für Hilfsmittel, bei denen die Kostspieligkeit nicht offensichtlich ist; vgl. zur Überprüfungsbefugnis bundesrätlicher Verordnungen BGE 130 I 32 Erw. 2.2.1 mit Hinweisen). Damit liegt es im pflichtgemässen, gegebenenfalls gerichtlich überprüfbaren (Art. 132 lit. a OG; BGE 126 V 81 Erw. 6) Ermessen der IV-Stelle, allenfalls Amortisationsbeiträge an die Anschaffung eines Treppenliftes zu sprechen, wenn die Verwaltung die Voraussetzungen als erfüllt betrachtet und diese Abgabeform für angemessen hält. Es könnten also gegebenenfalls - anstelle eines einmaligen Beitrages gemäss Ziff. 14.05.2 KHMI in Verbindung mit Ziff. 2.1 Anhang 1 KHMI - wegen der Progredienz des Leidens, welche die Haushaltführung mit der Zeit verunmöglichen dürfte, grundsätzlich Amortisationsbeiträge geleistet werden, und zwar so lange als die Beschwerdegegnerin für die Aufgabenerfüllung im Haushalt durch den Treppenlift eingliederungswirksam versorgt ist (und auch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind). 
 
5. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Die IV-Stelle als teilweise obsiegende Behörde hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 135 OG in Verbindung mit Art. 159 Abs. 2 OG). Der Beschwerdegegnerin als hinsichtlich der Amortisationsbeiträge obsiegende Partei wird dagegen eine reduzierte Parteientschädigung zugesprochen (Art. 135 OG in Verbindung mit Art. 159 Abs. 3 OG). 
 
Die vorinstanzliche Parteikostenzusprechung bleibt bei diesem Verfahrensausgang bestehen, denn unter dem Gesichtspunkt des bundesrechtlichen Anspruchs auf eine Parteientschädigung gilt es im Streit um eine Sozialversicherungsleistung praxisgemäss bereits als Obsiegen, wenn der Versicherte seine Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als er die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur ergänzenden Abklärung und neuen Beurteilung erreicht (Urteil K. vom 10. Februar 2004, U 199/02). Dies gilt bei einem teilweisen Obsiegen im letztinstanzlichen Verfahren erst Recht. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheides des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. April 2004 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle des Kantons St. Gallen vom 7. November 2003 aufgehoben werden und die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf Abgabe eines Treppenliftes neu verfüge. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Ausgleichskasse Medisuisse, St. Gallen, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 24. Januar 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber: