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[AZA 3] 
1E.19/1999/bol 
 
          I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG  
          ********************************** 
 
4. April 2000  
 
Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der 
 
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter  
Aeschlimann, Bundesrichter Catenazzi und Gerichtsschreiberin 
Schilling. 
 
--------- 
 
In Sachen 
 
Arbeitsgruppe autobahnfreies Knonauer Amt, Affoltern am  
Albis, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Kanton Z ü r i c h, vertreten durch den Regierungsrat,  
dieser vertreten durch die Baudirektion, 
Verwaltungsgericht des Kantons Z ü r i c h, 1. Abteilung,  
 
betreffend 
Nationalstrassen-Ausführungsprojekte N 4.1.6 und N 4.1.7 
(Üetlibergtunnel-Knonau-Cham als Nationalstrasse 1. Klasse), 
hat sich ergeben: 
 
       Mit Beschluss vom 28. Januar 1998 stimmte der Re- 
gierungsrat des Kantons Zürich den bereinigten Ausführungs- 
projekten für die Nationalstrassenabschnitte N 4.1.6 (Knonau 
bis Dreieck Zürich West/Filderen) und N 4.1.7 (Kantonsgrenze 
Zug bis Knonau) zu. Gleichzeitig entschied er über die gegen 
die Projekte gerichteten Einsprachen und trat unter anderem 
auf die beiden Einsprachen der Arbeitsgruppe autobahnfreies 
Knonauer Amt nicht ein, da es dieser an der Einsprachelegi- 
timation fehle. Gegen den Nichteintretensentscheid erhob die 
Arbeitsgruppe Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons 
Zürich. Dieses verneinte seinerseits die Beschwerdelegiti- 
mation der Vereinigung, weil sie weder eine spezialgesetz- 
lich zur Beschwerde ermächtigte Organisation sei, noch be- 
legt habe, dass die Grosszahl ihrer Mitglieder selbst zur 
Beschwerde legitimiert wären. Das Verwaltungsgericht wies 
deshalb mit Urteil vom 23. Juni 1999 die Beschwerde ab, so- 
weit darauf eingetreten werden konnte. 
 
       Die Arbeitsgruppe autobahnfreies Knonauer Amt hat 
gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichtes des Kantons 
Zürich eidgenössische Verwaltungsgerichtsbeschwerde einge- 
reicht. Sie beantragt im Wesentlichen, dass der angefochtene 
Entscheid aufzuheben und die Sache zur formellen und mate- 
riellen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, 
wobei der Beschwerdeführerin die Einsprache- und Beschwerde- 
legitimation zuzugestehen sei. 
 
       Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ersucht 
das Bundesgericht, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf 
einzutreten sei. Gemäss Antrag der Zürcher Baudirektion ist 
auf die Beschwerde nicht einzutreten und sind die Verfah- 
renskosten dem beschwerdeführenden Verein zu überbinden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:  
 
1.-  
Der Kanton Zürich stellt Antrag auf Nichteintreten  
auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, weil die Beschwerde- 
führerin zur Teilnahme am nationalstrassenrechtlichen Ein- 
sprache- und Beschwerdeverfahren nicht berechtigt sei. Die 
beschwerdeführende Vereinigung ist jedoch unabhängig von 
ihrer Legitimation in der Sache selbst befugt, vor Bundes- 
gericht geltend zu machen, sie sei zu Unrecht vom Verfahren 
ausgeschlossen worden (BGE 104 Ib 307 E. 3a S. 317; BGE 118 
Ib 381 E. 2b/bb, 124 II 499 E. 1b, je mit zahlreichen Hin- 
weisen). Auf die Beschwerde ist insoweit einzutreten. Dage- 
gen kann auf die weiteren Vorbringen, welche die materielle 
Beurteilung betreffen, nicht eingegangen werden. 
 
2.-  
Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Ent-  
scheid festgestellt, dass die Arbeitsgruppe autobahnfreies 
Knonauer Amt nicht zu den gesamtschweizerischen Organisatio- 
nen gehöre, die vom Bundesrat als berechtigt bezeichnet wor- 
den sind, in Umwelt-, Natur- oder Heimatschutz-Belangen Be- 
schwerde zu führen. Sie wäre daher nur zur Beschwerde be- 
fugt, wenn sie statutengemäss im Interesse ihrer Mitglieder 
handelte und diese selbst in ihrer Mehrheit zur Beschwerde 
legitimiert wären. Letzteres wäre gemäss dem materiell mit 
Art. 103 lit. a OG übereinstimmenden kantonalen Verfahrens- 
recht nur dann der Fall, wenn die Vereinsmitglieder durch 
die angefochtene Verfügung stärker als jedermann betroffen 
würden und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Be- 
ziehung zur Streitsache stünden. Nun habe die beschwerdefüh- 
rende Vereinigung nicht dargelegt, inwiefern ihre Mitglieder 
durch den Bau der Nationalstrasse konkret berührt würden. 
Die in der Beschwerdeschrift dargestellten umfangreichen po- 
litischen Aktivitäten der Arbeitsgruppe und ihrer Mitglieder 
im Zusammenhang mit dem Nationalstrassenbau im Knonauer Amt 
vermöchten keine Betroffenheit im Sinne der Rechtsprechung 
zu begründen. Sei aber nicht dargetan, dass die Mitglieder 
der Vereinigung selber zur Beschwerde befugt wären, bestehe 
nach dem Gesagten auch keine Legitimation der Vereinigung. 
 
       Was die Beschwerdeführerin gegen diese Erwägungen 
vorbringt, lässt den angefochtenen Entscheid nicht als un- 
rechtmässig erscheinen. Soweit die Vereinigung in der eid- 
genössischen Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneut auf das 
politische Engagement ihrer Mitglieder hinweist, gilt das 
bereits vom Verwaltungsgericht Gesagte. Die Bemerkung, es 
bestehe kein Anlass, die Beschwerdelegitimation so eng aus- 
zulegen, wie dies der Zürcher Regierungsrat und das Zürcher 
Verwaltungsgericht getan hätten, ist nicht geeignet, irgend- 
eine Rechtswidrigkeit aufzuzeigen. Die Vereinigung behauptet 
im Übrigen selbst nicht, dass sie die nahe Beziehung ihrer 
Mitglieder zu den angefochtenen Projekten, welche nach bun- 
desgerichtlicher Rechtsprechung vor allem in  räumlicher Hin-  
sicht gegeben sein muss (vgl. BGE 120 Ib 59 E. 1c mit Hin- 
weis), im kantonalen Verfahren nachgewiesen hätte. Es wäre 
jedoch ihre Sache gewesen, diese Beziehung in ihrer Ein- 
sprache darzutun, da sich die Pflicht zur Begründung von 
Einwendungen jedenfalls in Verfahren, in denen es um Gross- 
projekte mit weitem Betroffenenkreis geht, auch auf die 
Frage der Legitimation erstreckt (BGE 120 Ib 431 E. 1 mit 
Hinweis). Es hilft der Beschwerdeführerin deshalb nicht, 
dass sie sich vor Bundesgericht bereit erklärt, eine Mit- 
gliederliste nachzureichen, die allerdings vertraulich be- 
handelt werden müsste und nicht zu den Akten gegeben werden 
dürfte: Einerseits hätte diese Liste wie erwähnt bereits im 
Einspracheverfahren vorgelegt werden müssen und andererseits 
verstiesse es gegen die Parteirechte, wenn der Gegenseite 
die Einsicht in diese Liste verweigert würde. 
       Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher als un- 
begründet abzuweisen, soweit überhaupt auf sie einzutreten 
ist. 
 
3.-  
Der Kanton Zürich beanstandet in seiner Beschwerde-  
antwort, dass das Verwaltungsgericht in Anwendung des eidge- 
nössischen Enteignungsrechts über die Verfahrenskosten ent- 
schieden habe, obschon die beschwerdeführende Vereinigung 
nicht zu den Enteigneten zähle. Es trifft zu, dass die ent- 
eignungsrechtlichen Spezialvorschriften über die Kosten- und 
Entschädigungsfolgen nur zum Zuge kommen können, wenn dem 
Einsprecher oder Beschwerdeführer selbst eine Enteignung 
droht oder ihm gemäss Art. 55 Abs. 2 des Bundesgesetzes über 
den Umweltschutz oder Art. 12 des Bundesgesetzes über den 
Natur- und Heimatschutz das Recht zusteht, Einsprachen im 
Sinne von Art. 7 bis 10 des Bundesgesetzes über die Enteig- 
nung zu erheben. Können dagegen die Teilnehmer an enteig- 
nungsrechtlichen Einsprache- und Plangenehmigungs-Verfahren 
nur tatsächliche Interessen geltend machen und keinerlei 
enteignungsrechtliche Einwendungen erheben, so gelten die 
allgemeinen Kostenregeln (vgl. BGE 111 Ib 32, insbesondere 
E. 2d). Demgemäss sind die Kosten des bundesgerichtlichen 
Verfahrens im vorliegenden Fall in Anwendung von Art. 156 
Abs. 1 OG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, wobei die 
Gerichtsgebühr allerdings niedrig gehalten werden kann. Eine 
Parteientschädigung ist dem Kanton Zürich gemäss Art. 159 
Abs. 2 OG nicht zuzusprechen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.-  
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen,  
soweit auf sie eingetreten werden kann. 
 
2.-  
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Be-  
schwerdeführerin auferlegt. 
 
3.-  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.  
 
4.-  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem  
Kanton Zürich (Baudirektion) und dem Verwaltungsgericht des 
Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
_____________ 
 
 
Lausanne, 4. April 2000 
 
           
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung  
                    
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS  
Der Präsident: 
 
                                         
Die Gerichtsschreiberin: