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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_559/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 9. Dezember 2015  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Ursprung, Maillard, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, vertreten durch 
Rechtsanwältin Dr. Franziska Ryser-Zwygart, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Reformierte Kirchgemeinde X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hermann Roland Etter, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Öffentliches Personalrecht, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons X.________ 
vom 14. Juli 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________, geboren 1959, wurde 1988 von der Kirchgemeindeversammlung der Reformierten Kirchgemeinde X.________ als Pfarrer gewählt und war seither in dieser Kirchgemeinde tätig. Gegen seinen Antrag nahm die Mehrheit der Stimmberechtigten anlässlich der ordentlichen Kirchgemeindeversammlung vom 12. Dezember 2012 die Totalrevision der Gemeindeordnung an, mit welcher die bisherige Pfarrwahlzuständigkeit von der Kirchgemeindeversammlung auf den Kirchgemeinderat übertragen wurde. Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ wies letztinstanzlich auch das Bundesgericht ab (Urteil 1C_149/2014 vom 28. Mai 2014). 
Am 5. September 2013 verfügte der Kirchgemeinderat die Nichtwiederwahl von A.________ als Pfarrer für die bevorstehende Legislatur 2013/2017, stellte ihn ab 9. September 2013 für den Rest der laufenden Legislatur bis 31. Oktober 2013 von der Erfüllung seiner Dienstpflichten frei und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons X.________ mit Entscheid vom 17. März 2014 ab. 
 
B.   
Die dagegen gerichtete Beschwerde des A.________ wies auch das Verwaltungsgericht des Kantons X.________ ab (Entscheid vom 14. Juli 2015). 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde im Umfang von 167 A4-Seiten (ohne Beilagen) liess A.________ unter Erneuerung seiner vorinstanzlichen Anträge im Wesentlichen unter anderem die Feststellung seiner Wiederwahl per 1. Juli 2013 beantragen. Weiter sei festzustellen, dass die Verfügung auf Nichtwiederwahl vom 5. September 2013 ungerechtfertigt erfolgt sei. Eventualiter sei er als Pfarrer für die Legislaturperiode 2013/2017 wiederzuwählen. Eventualiter habe ihm die Evangelisch-Reformierte Kirchgemeinde X.________ eine Entschädigung von Fr. 257'286.- oder nach richterlichem Ermessen und eine Genugtuung von Fr. 20'000.- oder nach richterlichem Ermessen zu bezahlen. 
 
D.   
Mit Verfügung vom 15. September 2015 wies das Bundesgericht die Beschwerde wegen Weitschweifigkeit zur Verbesserung an den Beschwerdeführer zurück. Innert gesetzter Frist liess Letzterer die verbesserte Beschwerdeschrift vom 24. September 2015 einreichen. 
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wird nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die (weiteren) Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 139 V 42 E. 1 S. 44 mit Hinweisen). 
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Der Entscheid wurde von einer letzten kantonalen Instanz erlassen und ist nicht beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Ihm liegt eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts zugrunde (Art. 82 lit. a BGG). Ein Ausschlussgrund (Art. 83 BGG) liegt nicht vor. Insbesondere ist der auf dem Gebiet öffentlich-rechtlicher Arbeitsverhältnisse zu beachtende Ausnahmetatbestand des Art. 83 lit. g BGG nicht gegeben. Zwar geht es hier um ein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis im - weit zu verstehenden - Sinn dieser Bestimmung (vgl. THOMAS HÄBERLI, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 168 zu Art. 83 BGG). Der Streit um die Nichtwiederwahl in eine entgeltlich auszuübende Funktion ist aber vermögensrechtlicher Natur (Urteil 8C_199/2014 vom 5. September 2014 E. 1) und die nach Art. 85 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG zu beachtende Streitwertgrenze von Fr. 15'000.- wird mit den durch die Nichtwiederwahl entgangenen Entschädigungen erreicht. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) einzutreten. Damit bleibt kein Raum für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich der verfassungsmässigen Rechte) gerügt werden. Die Verletzung von kantonalrechtlichen Bestimmungen kann - vorbehältlich politische Rechte umschreibender Normen (Art. 95 lit. d BGG) - lediglich in Form der Verletzung von kantonalen verfassungsmässigen Rechten (Art. 95 lit. c BGG) oder für den Fall gerügt werden, dass damit gleichzeitig Bundesrecht oder Völkerrecht verletzt wird.  
 
2.2. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Für die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem sowie interkantonalem Recht gilt demgegenüber eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht untersucht nicht von sich aus, ob der angefochtene kantonale Entscheid die Grundrechte oder kantonales und interkantonales Recht verletzt, sondern prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 133 II 396 E. 3.2 S. 400).  
 
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei willkürlich (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252).  
 
2.4. Nach der bundesgerichtlichen Praxis liegt Willkür vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider läuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 139 III 334 E. 4.2.5; 138 I 49 E. 7.1 S. 51 und 305 E. 4.3 S. 319; 138 IV 13 E. 5.1 S. 22; 138 V 74 E. 7; je mit Hinweisen).  
 
3.   
Streitgegenstand bildet letztinstanzlich die Frage, ob die Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf den 31. Oktober 2013 durch Nichtwiederwahl rechtens ist. 
 
4.  
 
4.1. Das kantonale Gericht hat nach einlässlicher Würdigung der umfangreichen Vorbringen des Beschwerdeführers mit in allen Teilen überzeugender Begründung - worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG) - im Rahmen einer Gesamtbeurteilung zutreffend erkannt, dass gleich mehrere, nach kantonalem Recht für eine Nichtwiederwahl zureichende triftige - sachlich beachtliche - Gründe erfüllt waren, und die strittige Nichtwiederwahl nicht nur materiell gerechtfertigt, sondern auch in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden war. Ein Verschulden oder ein wichtiger Grund sei hiefür nach kantonalem Recht nicht erforderlich. Demzufolge stünden dem Beschwerdeführer über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 31. Oktober 2013 hinaus auch keine finanziellen Ansprüche zu.  
In E. 5.5.5.5 des angefochtenen Entscheides hat die Vorinstanz ausführlich und zutreffend dargelegt, dass die Kirchgemeinderatspräsidentin aufgrund der bereits damals bestehenden erheblichen Probleme zwischen der Kirchgemeinde bzw. ihren Organen Kirchgemeinderat und Kirchenkommission einerseits und dem Beschwerdeführer andererseits mit Schreiben vom 14. März 2011 den Synodalrat der reformierten Kirche Bern-Jura-Solothurn um Hilfe bei der Lösung des seit längerem schwelenden Problems ersuchte. Zu jenem Zeitpunkt waren bereits eine Gemeindeberatung, eine Änderung des Stellenbeschriebs, eine Supervision und ein Coaching sowie eine Mediation zwischen Beschwerdeführer und Kirchgemeinderatspräsidentin durchgeführt worden. Mit Schreiben vom 29. Februar 2012 benannte die Kirchgemeinderatspräsidentin gegenüber dem Beschwerdeführer nochmals die zentralen Problemfelder (mangelhaftes Kommunikationsverhalten sowie ein mit Kirchenrat und Pfarrkonvent inkompatibles Pfarrbild und Amtsverständnis des Beschwerdeführers) und stellte ihm die Beendigung der Zusammenarbeit in Aussicht, wobei sie ihm erneut die Gelegenheit zur Stellungnahme bot. Der Beschwerdeführer lehnte mit Antwort vom 29. März 2012 das Angebot des Kirchenrates zu einer "gütlichen Trennung" ab und stellte die Berechtigung der ihm zur Last gelegten Vorwürfe in Frage. Weiter ist dem vorinstanzlichen Entscheid (E. 5.5.5.5) unter anderem gestützt auf das Schreiben des Synodalrates vom 25. Mai 2012 zu entnehmen: 
 
"Pfarrer B.________ führte darauf im Frühjahr 2011 mit den Konfliktparteien vorbereitende Gespräche und es fanden verschiedene Sitzungen statt, um den Sachverhalt zu klären. Parallel dazu wurde auch der Mitarbeiterkonvent der Kirchgemeinde angehört. Die Parteien arbeiteten darauf ihre Stellungnahmen schriftlich aus. Ende 2011/Anfang 2012 fanden weitere Sitzungen statt, an welchen der Beschwerdeführer sich zu den Stellungnahmen äussern konnte. Am 24. Februar 2012 scheiterte ein Treffen, an welchem konkrete Schritte für das weitere Vorgehen hätten vereinbart werden sollen, erfolglos. Der Bericht der Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn vom 25. Mai 2012 mündete in der Beurteilung, dass das kirchliche Leben im Pfarrkreis Y.________ schwerwiegende Mängel aufweise. Das bestätigten nicht nur die übereinstimmenden Aussagen von Kirchgemeinderat und Mitarbeiterkonvent. Ein deutliches Zeichen für die Unhaltbarkeit der Situation sei auch, dass die Kreiskommission Y.________ seit Jahren nicht funktionsfähig sei. Auch seien zwischen dem Beschwerdeführer und anderen Mitarbeitenden Konflikte erkennbar, welche eine harmonische Entwicklung des kirchlichen Lebens in X.________ behinderten. Wesentliche Aufgaben des Pfarramtes Y.________ wie z.B. kirchliche Unterweisung seien aufgrund verschiedener Reklamationen andern kirchlichen Mitarbeitern anvertraut worden. Die Untersuchungen hätten gezeigt, dass der Beschwerdeführer eine unbestrittene fachliche Kompetenz habe, im nicht minder wichtigen Bereich der Kommunikation aber starke Mängel zeige. Die bisherigen verschiedenen Bemühungen um eine Verbesserung der Situation hätten zu keinen beobachtbaren Verhaltensänderungen beim Beschwerdeführer und entsprechend zu keiner Verbesserung der Situation geführt, sodass kaum Aussicht bestehe, mittels Supervisionen oder Coaching positive Veränderungen über das schon Erreichte hinaus zu erbringen. Nur eine Trennung von Kirchgemeinde und Pfarrperson könne eine Lösung der verfahrenen Situation bringen [...]." 
 
Der Kirchgemeinderat hatte danach anlässlich seiner Sitzung vom 21. August 2012 einstimmig beschlossen, das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer infolge verschiedener Defizite in mehreren beruflichen Bereichen per Ende der laufenden Amtsperiode (31. Oktober 2013) zu beenden und dies Letzterem auch ausdrücklich so mitgeteilt. Um diesen Beschluss laut angefochtenem Entscheid auf seine Rechtmässigkeit zu überprüfen, setzte der Kirchgemeinderat am 13. November 2012 eine mit Fachleuten (ehemaliger Präsident des Verwaltungsgerichts, Juristin, Pfarrer und Theologe sowie Gerichtsschreiber) besetzte Administrativkommission ein. Der stets anwaltlich vertretene Beschwerdeführer wurde über die Einsetzung einer Administrativkommission und deren Auftrag (Durchführung einer Administrativuntersuchung betreffend Prüfung allfälliger triftiger Gründe zur Nichtwiederwahl des Beschwerdeführers per Ablauf der Amtsperiode am 31. Oktober 2013) im November 2012 informiert und war in der Lage, die ihm zustehenden Verfahrensrechte durch seine Rechtsvertretung wahrzunehmen. Gegen die am 28. November 2012 verfügte Einsetzung der Administrativkommission liess A.________ bis vor Bundesgericht erfolglos Beschwerde führen (Urteil 8C_580/2013 vom 10. September 2013). Das kantonale Gericht hat sodann nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass weder nach alter noch nach neuer Kirchgemeindeordnung die Einsetzung einer "Administrativkommission" ausdrücklich vorgesehen sei. Der Kirchgemeinderat als Exekutivbehörde habe jedoch weder gegen kantonales noch gegen Bundesrecht verstossen, indem er sich dazu entschloss, zur Untersuchung von Unregelmässigkeiten in seinem Zuständigkeitsbereicheine Untersuchungskommission einzusetzen. Zum umfangreichen Schlussbericht der Administrativkommission vom 13. August 2013, welcher mehrere triftige Gründe für eine Nichtwiederwahl - unter anderem ein seit Sommer 2012 zerstörtes Vertrauensverhältnis zwischen dem Kirchgemeinderat und dem Beschwerdeführer - darlegte, konnte sich der Beschwerdeführer ausführlich äussern. 
 
4.2.  
 
4.2.1. Das kantonale Gericht hat den beweisrechtlichen Antrag Nr. 8 (entspricht vor Bundesgericht dem Rechtsbegehren Nr. 8) als unbegründet abgewiesen, weil der Beschwerdeführer nach unbestrittener Sachverhaltsfeststellung letztmals 2009 als Pfarrer vorbehaltlos für eine weitere Amtsperiode wiedergewählt worden sei. Deshalb seien von der Edition sämtlicher Kirchgemeinderatsprotokolle vom 1. Mai 1988 bis 31. Dezember 2010 mit Blick auf den hier rechtserheblichen Sachverhalt (Nichtwiederwahl per Ablauf der Amtsperiode am 31. Oktober 2013) keine entscheidwesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern die vorinstanzlichen Ausführungen gemäss E. 5.5.5.1 unter Berücksichtigung der nachfolgenden E. 5.5.5.2-5.5.5.9 unerlässlicher Bestandteil der Begründung des angefochtenen Entscheides bilden. Soweit er bezüglich E. 5.5.5.1 eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung beanstandet, legt er nicht dar und ist nicht ersichtlich, inwiefern das kantonale Gericht das Willkürverbot verletzte, indem es bei gegebener Aktenlage feststellte, dass sich der Beschwerdeführer schon am Ende der Wahlperiode 2005/2009 geweigert habe, im Rahmen der Mitarbeiterbeurteilung die Zielvereinbarung zu unterzeichnen. Weiter hat die Vorinstanz offensichtlich zutreffend festgestellt, dass dem Beschwerdeführer der Beschluss des Kirchgemeinderates, wonach er das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer durch Nichtwiederwahl per Ablauf der Amtsdauer am 31. Oktober 2013 auflösen werde, spätestens seit Sommer 2012 bekannt war. Auch in Bezug auf die übrigen Beweisanträge hat die Vorinstanz in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94) ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, weshalb angesichts der aus zahlreichen verschiedenen Gerichtsverfahren ausserordentlich umfangreich dokumentierten Aktenlage von weiteren Beweismassnahmen keine neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten waren.  
 
4.2.2. Hat die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass der rechtserhebliche Sachverhalt aufgrund der konkreten Aktenlage hinreichend geklärt war, kann in Bezug auf die antizipierte Beweiswürdigung einzig Willkür gerügt werden (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen; Urteil 8C_416/2015 vom 30. September 2015 E. 1.3 i.f. mit Hinweisen). Dass die vorinstanzliche antizipierte Beweiswürdigung willkürlich - d.h. nicht nur hinsichtlich der Begründung, sondern auch im Ergebnis unhaltbar (vgl. dazu E. 2.4 hievor) - war, macht der Beschwerdeführer nicht in rechtsgenüglicher Weise geltend. Unter dem Blickwinkel der eingeschränkten Kognition hat das Bundesgericht gerade nicht zu prüfen, ob die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen auch anders als gemäss angefochtenem Entscheid hätten gewürdigt werden können. Denn dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211; zum Begriff der Willkür BGE 137 I 1 E. 2.4 mit Hinweisen S. 5; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 78, 8C_616/2014 E. 1.2). Inwiefern das kantonale Gericht sein Ermessen missbraucht haben soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261). Soweit sich der Beschwerdeführer damit begnügt, den ihm basierend auf den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen zur Last gelegten Verhaltensmängeln verschiedene Dankesschreiben von einzelnen Kirchgemeindemitgliedern entgegenzuhalten, handelt es sich um appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, auf welche das Bundesgericht nicht eintritt (BGE 134 II 244 E. 2.2 mit Hinweis S. 246).  
 
4.2.3. Weiter kann von einer ebenfalls gerügten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) weder hinsichtlich der Begründung des angefochtenen Entscheids noch in Bezug auf das Vorgehen des Kirchgemeindesrates bei Einsetzung der Administrativkommission die Rede sein.  
 
4.2.3.1. Die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (BGE 139 V 496 E. 5.1 S. 503 f.), erfordert nicht, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 138 IV 81 E. 2.2 S. 84; 136 I 229 E. 5.2 S. 236 mit Hinweisen). Die Begründungspflicht soll den Anspruch der Partei auf eine sachbezogene Begründung gewährleisten. Sie ist erfüllt, wenn der Betroffene die entsprechenden Erwägungen sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188), was hier schon daraus hervorgeht, dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid ursprünglich auf mehr als 160 A4-Seiten bis in jedes Detail zu beanstanden vermochte.  
 
4.2.3.2. Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Aktes zur Sache äussern zu können. Er verlangt von der Behörde, dass sie seine Vorbringen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Dies gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188; 135 III 670 E. 3.3.1 S. 677). Im öffentlichen Dienstrecht können auch relativ informelle Äusserungsgelegenheiten vor einer (fristlosen) Kündigung dem verfassungsmässigen Gehörsanspruch genügen, sofern der betroffenen Person klar war, dass sie mit einer solchen Massnahme zu rechnen hatte. Dabei hat die Partei nicht bloss die ihr zur Last gelegten Tatsachen zu kennen, sondern sie muss darüber hinaus auch wissen, dass gegen sie eine Verfügung oder sonst ein Verwaltungsakt mit bestimmter Stossrichtung in Erwägung gezogen wird (Urteil 8C_258/2014 vom 15. Dezember 2014 E. 7.2.4 mit Hinweis). Dass dies mit Blick auf die von der Vorinstanz bundesrechtskonform festgestellten tatsächlichen Verhältnisse (vgl. auch E. 4.1 hievor) zu bezweifeln wäre, ist offensichtlich auszuschliessen. Angesichts der wiederholt unter Gewährung des rechtlichen Gehörs erfolgten umfangreichen Abklärungen konnte der Beschwerdeführer spätestens seit Februar 2012 nicht mehr im Ungewissen sein über die verschiedenen, ihm zur Last gelegten Verhaltensmängel sowie über die deswegen in Betracht gezogene Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Die Abklärungen der eingesetzten Administrativkommission bezweckten gemäss vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung die Überprüfung der Rechtmässigkeit der vom Kirchenrat ins Auge gefassten Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beschwerdeführer. Diese Tatsachenfeststellung ist bei gegebener Aktenlage nicht in Frage zu stellen und jedenfalls im Rahmen der dem Bundesgericht zukommenden Überprüfungsbefugnis (E. 2.4 hievor) nicht als willkürlich zu qualifizieren (vgl. Urteil 8C_728/2013 vom 22. August 2014 E. 3.2.2 i.f.).  
 
4.2.4. Was der Beschwerdeführer im Übrigen gegen den angefochtenen Entscheid vorbringt, ist offensichtlich unbegründet. Insbesondere legt er nicht dar und ist nicht ersichtlich, weshalb die vorinstanzlich auf den Schlussbericht der Administrativkommission abgestützten Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig oder anderweitig gegen Bundesrecht verstossen sollten.  
 
4.2.5. Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Rechtsbegehren finanzielle Ansprüche geltend macht, legt er nicht einmal ansatzweise dar, welche konkreten kantonalen Vorschriften die Vorinstanz im Einzelnen verfassungswidrig ausgelegt oder angewendet habe. Auf die rein appellatorische Kritik, wonach es willkürlich sei, wenn einem langjährigen Beamten der Lohn nicht einmal zwei Monate über seine Nichtwiederwahl hinaus ausbezahlt werde, ist nicht weiter einzugehen.  
 
5.   
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, namentlich ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen (Art. 109 Abs. 3 BGG), erledigt. 
 
6.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons X.________ und dem Volkswirtschaftsdepartement des Kantons X.________ schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 9. Dezember 2015 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli