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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.541/2005 /ggs 
 
Urteil vom 26. September 2005 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio, 
Gerichtsschreiberin Schoder. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dr. Urs Oswald, 
 
gegen 
 
Präsident des Kriminalgerichts des Kantons Luzern, Hirschengraben 16, 6002 Luzern, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern, 
Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, Hirschengraben 16, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Haftentlassung, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid 
des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, 
vom 1. Juli 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ wurde am 2. Dezember 2001 festgenommen und wegen des dringenden Verdachts, eine Körperverletzung oder einen Tötungsversuch begangen zu haben, unter Hinweis auf Kollusionsgefahr in Untersuchungshaft versetzt. Im Verlauf der Ermittlungen erhärtete sich der Verdacht, dass X.________ neben dem Tötungsversuch auch eine bewaffnete räuberische Erpressung, Schutzgelderpressungen und einen bewaffneten Raub ausgeführt haben könnte. Am 16. April 2002 wurde er allerdings aus der Haft entlassen. 
 
Am 24. Februar 2003 wurde X.________ gestützt auf einen Haftbefehl des Untersuchungsrichters des Verhöramts des Kantons Schwyz rechtshilfeweise durch die Luzerner Kantonspolizei festgenommen und am 25. Februar 2003 wegen des dringenden Tatverdachts der Begehung eines qualifizierten Raubüberfalls Ende Januar 2003 sowie der Beteiligung an einer "Geldeintreibung" der Untersuchungsrichterin des Verhöramts des Kantons Schwyz zugeführt. Am 19. März 2003 wurde er dem Untersuchungsrichter des Untersuchungsrichteramts des Kantons Luzern überstellt, der sich in der Sache als zuständig erklärte. An demselben Tag wurde er erneut in Untersuchungshaft versetzt. Seine diversen Haftentlassungsgesuche wies der Untersuchungsrichter wegen Wiederholungs- und Fluchtgefahr ab. Mit Entscheid vom 11. November 2004 wies das Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, einen Haftrekurs des Beschwerdeführers ab. 
 
Im Dezember 2004 wurde die Untersuchung gegen X.________ abgeschlossen. Das Strafverfahren ist zurzeit beim Kriminalgericht des Kantons Luzern hängig. Mit Entscheid vom 16. Juni 2005 wies der Präsident des Kriminalgerichts ein weiteres Haftentlassungsgesuch von X.________ wegen Flucht- und Wiederholungsgefahr ab. Das Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, hat den dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 1. Juli 2005 abgewiesen, soweit es darauf eintrat. 
B. 
X.________ hat gegen den Entscheid des Obergerichts staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung der persönlichen Freiheit (Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK) erhoben. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und seine sofortige Haftentlassung. 
C. 
Das Obergericht beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern beantragt ebenfalls die Beschwerdeabweisung. Der Präsident des Kriminalgerichts hat auf Vernehmlassung verzichtet. Der Beschwerdeführer hat repliziert. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Beschwerdeführer beantragt neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, dass er umgehend aus der Haft zu entlassen sei. Dieses Begehren ist in Abweichung vom Grundsatz der kassatorischen Natur der staatsrechtlichen Beschwerde zulässig, da im Falle einer nicht gerechtfertigten strafprozessualen Haft die von der Verfassung geforderte Lage nicht schon mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, sondern erst durch eine positive Anordnung hergestellt werden kann (BGE 129 I 129 E. 1.2.1 S. 131 f.; 124 I 327 E. 4b/aa S. 333, je mit Hinweisen). 
2. 
2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der persönlichen Freiheit (Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK). Er macht geltend, die gesetzlichen Voraussetzungen der Untersuchungshaft seien nicht erfüllt. 
2.2 Nach § 80 Abs. 2 des Gesetzes des Kantons Luzern vom 3. Juni 1957 über die Strafprozessordnung (StPO/LU) darf ein Angeschuldigter in Haft gesetzt werden, wenn er eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und wenn ausserdem Fluchtgefahr (Ziff. 1), mangelnder Ausweis über die Identität (Ziff. 2), Kollusions- (Ziff. 3) oder Wiederholungsgefahr (Ziff. 4) vorliegt. Von der Anordnung von Haft ist abzusehen, wenn sich der damit verfolgte Zweck mit milderen Massnahmen erreichen lässt (§ 80 Abs. 4 StPO/LU). Liegt ausser dem allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts einer der besonderen Haftgründe vor, steht der Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft auch unter dem Blickwinkel der persönlichen Freiheit (Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK, Art. 10 Abs. 2, Art. 31 Abs. 1 BV) grundsätzlich nichts entgegen. 
2.3 Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit wegen der Ablehnung eines Haftentlassungsgesuchs erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechts frei. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich sind (BGE 128 I 184 E. 2.1 S. 186; 123 I 268 E. 2d S. 271, je mit Hinweisen). 
3. 
3.1 Als erstes macht der Beschwerdeführer geltend, der spezielle Haftgrund der Fluchtgefahr sei nicht gegeben. 
3.2 Nach der Rechtsprechung braucht es für die Annahme von Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich der Angeschuldigte, wenn er in Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Die Schwere der drohenden Strafe darf als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse des Angeschuldigten, in Betracht gezogen werden (BGE 125 I 60 E. 3a S. 62; 117 Ia 69 E. 4a S. 70, je mit Hinweisen). So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen des Häftlings, dessen berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen. Auch bei einer befürchteten Ausreise in ein Land, das den Angeschuldigten grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (BGE 123 I 31 E. 3d S. 36 f.). 
3.3 Das Obergericht führt bezüglich der Fluchtgefahr aus, dass der Beschwerdeführer gemäss Anklageschrift mit einer Zuchthausstrafe von zwölf Jahren rechnen müsse. Auch sei eine Flucht ins Ausland deshalb nicht auszuschliessen, weil der Beschwerdeführer Repressalien der Hintermänner aus dem zwielichtigen Milieu, in dem er verkehre, befürchten müsse. Diese Umstände würden die Annahme von Fluchtgefahr nach wie vor rechtfertigen. 
3.4 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass er bereits nach seiner Entlassung im April 2002 von der Möglichkeit der Flucht hätte Gebrauch machen können. Er habe dies nicht getan, obwohl er bereits im damaligen Zeitpunkt mit einer hohen Strafe habe rechnen müssen und obwohl bereits damals die Gefahr von Repressalien aus dem zwielichtigen Milieu, in dem er nach Auffassung des Obergerichts verkehre, bestanden hätte. 
Diese Argumente vermögen die vom Obergericht vorgenommene Würdigung der Umstände, die auf eine Fluchtgefahr hindeuten, nicht als falsch erscheinen lassen. Der Beschwerdeführer verkennt, dass sein deliktisches Verhalten nach der Haftentlassung im April 2002 sich strafschärfend auswirken wird, was die Fluchtgefahr erhöht. Hinzu kommt, dass er selbst angab, von der Gegenpartei und Personen aus deren Umfeld bedroht zu werden (vgl. Rekursentscheid vom 11. November 2004, E. 2.3). Diesen Umstand, der ebenfalls für die Annahme von Fluchtgefahr spricht, kann er nun nicht in Abrede stellen. Sodann ist der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft zu entnehmen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers mittlerweile Reisepässe für die gemeinsamen Kinder ausfertigen liess. Der Beschwerdeführer hat diese Tatsache in der Replik nicht bestritten. Daraus, dass seine Familie in der Schweiz lebt, kann deshalb kaum mehr etwas zugunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Die Annahme von Fluchtgefahr ist somit insgesamt gerechtfertigt. 
4. 
4.1 Sodann bestreitet der Beschwerdeführer den Haftgrund der Wiederholungsgefahr. Im Wesentlichen macht er geltend, das amtliche Gutachten, welches eine negative Rückfallprognose stelle, weise gravierende Fehler auf. Das Obergericht hätte deshalb seiner Auffassung nach nicht darauf abstellen dürfen. 
4.2 Die Anordnung von Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr soll den Angeschuldigten daran hindern, weitere Straftaten zu begehen; in erster Linie dient sie somit der Spezialprävention. Sie stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die persönliche Freiheit dar, weshalb bei der Annahme, der Angeschuldigte könnte weitere Straftaten begehen, Zurückhaltung geboten ist. Eine solche Anordnung ist verhältnismässig, wenn einerseits die Rückfallprognose sehr ungünstig und anderseits die zu befürchtenden Delikte schwerer Natur sind. Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen dagegen nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen (BGE 123 I 268 E. 2c S. 270, mit Hinweisen). 
4.3 Das Obergericht verweist auf seine Erwägungen im Rekursentscheid vom 11. November 2004, da seither keine neuen Gesichtspunkte aktenkundig geworden seien, welche die Annahme von Wiederholungsgefahr entkräften würden. Der Beschwerdeführer habe bereits eine Chance zur Bewährung nach seiner Entlassung im April 2002 ungenutzt gelassen. Weder seine Ehefrau noch seine Familie hätten es fertig gebracht, ihn vom Delinquieren abzubringen. Auch sei zu bezweifeln, dass die bisher erstandene Untersuchungshaft angesichts der Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers eine nachhaltige Wirkung auf ihn haben würde. Der vom Beschwerdeführer beauftragte Psychiater habe ein "Partei-Gutachten" erstellt, welches nicht den Stellenwert eines gerichtlich angeordneten Gutachtens habe. Hinzu komme, dass der private Experte zwar einzelne Punkte des amtlichen Gutachtens als mangelhaft kritisiere. Seine Stellungnahme beziehe sich jedoch auf Punkte, die im Hauptverfahren zu behandeln seien. Der Experte spreche sich weder gegen die Wiederholungsgefahr noch gegen die im amtlichen Gutachten festgestellte dissoziale Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers aus. Angesichts dieses Befundes könne nicht behauptet werden, das gerichtlich angeordnete Gutachten weise derart gravierende Fehler auf, dass die Erstellung eines psychiatrischen Obergutachtens erforderlich wäre. Gestützt auf das amtliche Gutachten müsse die Rückfallprognose im Fall einer Entlassung des Beschwerdeführers im gegenwärtigen Zeitpunkt nach wie vor als sehr ungünstig eingestuft werden. 
4.4 Diese Ausführungen des Obergerichts sind insgesamt überzeugend. Der Beschwerdeführer zeigt nicht rechtsgenüglich auf, und es ist nicht ersichtlich, inwiefern das amtliche Gutachten bezüglich der ungünstigen Rückfallprognose angezweifelt werden müsste. Zudem stellte das Obergericht nicht allein auf das amtliche Gutachten ab, sondern stützte die Annahme der Wiederholungsgefahr auch auf das deliktische Verhalten nach der Haftentlassung im April 2002. Aus seinem Rekursentscheid vom 11. November 2004, auf welches das Obergericht verwies, ergibt sich weiter, dass der Beschwerdeführer einschlägig vorbestraft ist, was ebenfalls auf das Vorliegen von Wiederholungsgefahr deutet. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers trifft auch nicht zu, dass dieser sich während der Untersuchungshaft untadelig verhalten hätte, was gegen Wiederholungsgefahr spreche. Im Gegenteil ist dem Entscheid vom 11. November 2004 (E. 2.2.2.) zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mehrmals versuchte, "Kassiber" aus dem Gefängnis zu schmuggeln, um aus seinem Umfeld stammende Zeugen zu Falschaussagen zu bewegen. Sodann ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer schwere Delikte beging und demzufolge bei einer Freilassung mit schweren Delikten gerechnet werden müsste. Vor dem Hintergrund der genannten Umstände ist der spezielle Haftgrund der Wiederholungsgefahr somit gegeben. 
5. 
Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, und es ist nicht ersichtlich, dass der Haftzweck mit einer milderen Massnahme erreicht werden könnte. Die Aufrechterhaltung der Haft ist daher verhältnismässig. 
6. 
Somit ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid vor dem Grundrecht auf persönliche Freiheit (Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK, Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 1 BV) standhält. Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 
 
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Präsident des Kriminalgerichts, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 26. September 2005 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: