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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.181/2005 /blb 
 
Urteil vom 22. November 2005 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Marazzi, 
Gerichtsschreiber Schett. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Thurgau, als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Promenadenstrasse 12, 8500 Frauenfeld. 
 
Gegenstand 
Rechtsvorschlag, 
 
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 25. Juli 2005. 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Mit Zahlungsbefehl vom 7. April 2005 betrieb die Y.________ AG X.________ über Fr. 134'495.40 zuzüglich Kosten von Fr. 755.--. X.________ erhob Rechtsvorschlag, mit dem er "ausser der Grundforderung von Fr. 134'495.40 sämtliche (auch nicht angeführten) Neben- und Folgekosten inkl. eventuelle Konkurskosten" bestritt. Mit Schreiben vom 2. Mai 2005 verlangte die Y.________ AG die Fortsetzung der Betreibung über Fr. 134'495.40. Am 9. Mai 2005 stellte das Betreibungsamt Frauenfeld X.________ die Pfändungsankündigung und die Vorladung zur Pfändung auf den 13. Mai 2005 zu. Dagegen erhob X.________ Beschwerde beim Gerichtspräsidium Frauenfeld als untere Aufsichtsbehörde. Trotz des Rechtsvorschlags gegen Neben- und Folgekosten seien in der Pfändungsankündigung Fr. 200.-- für den Zahlungsbefehl sowie provisorische Inkassospesen von Fr. 514.-- aufgeführt gewesen. Mit Verfügung vom 17. Juni 2005 wies das Vizegerichtspräsidium Frauenfeld die Beschwerde ab. 
1.2 Gegen diese Verfügung erhob der Schuldner Beschwerde beim Obergericht des Kantons Thurgau als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs und beantragte sinngemäss, die Pfändungsankündigung vom 9. Mai 2005 sei nichtig zu erklären. Obwohl er seine Beschwerde ausdrücklich an das Gerichtspräsidium gerichtet habe, sei die Beschwerde vom Vizegerichtspräsidium beurteilt worden. Er bezweifle, ob eine eindeutige Chefsache durch den Vizegerichtspräsidenten behandelt werden könne. Mit Entscheid vom 25. Juli 2005 wies das Obergericht die Beschwerde ab. 
1.3 Mit Eingabe vom 19. August 2005 hat X.________ die Sache an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er stellt keinen konkreten Antrag, doch sei mangels Aufsichtsbefugnis des Vizepräsidenten des Bezirksgerichts Frauenfeld dessen Entscheid als nichtig zu erklären. 
Das Obergericht des Kantons Thurgau hat anlässlich der Aktenübersendung beantragt, die Beschwerde abzuweisen (Art. 80 OG). 
2. 
2.1 Die Vorinstanz führt - zusammengefasst - aus, gemäss § 15 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GerOG; RB 173.11) seien der Bezirksgerichtspräsident die untere und das Obergericht die obere Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungssachen. Bei Bezirksgerichten mit erweiterter Organisation würden die Aufgaben zwischen Präsidium und Vizepräsidium intern nach objektiven Kriterien geregelt. Denkbar sei etwa, die Geschäfte nach Sachgebieten aufzuteilen oder aber die eingehenden Fälle unter Berücksichtigung der dem Präsidium obliegenden Geschäftsleitung (§ 8 Abs. 2 der Verordnung des Obergerichts über die Organisation und die Geschäftsführung der unteren gerichtlichen Behörden; RB 173.131) abwechselnd dem Präsidium bzw. dem Vizepräsidium zuzuweisen. Mit einer generell-abstrakten Regelung der Aufgabenteilung zwischen Präsidium und Vizepräsidium werde gewährleistet, dass die Besetzung des Gerichts jedem Verdacht der Manipulation oder irgendwie gearteter unsachlicher Beeinflussung entzogen sei. So, wie sich die Gerichte an ihre interne Aufgabenteilung zu halten hätten und die eingehenden Geschäfte daher - von sachlich begründeten Ausnahmen stets abgesehen - nicht nach Belieben dem Präsidium oder dem Vizepräsidium zuteilen könnten, seien auch die Parteien daran gebunden. Es könne daher nicht in Frage kommen, dass eine Partei "ihren" Fall zur Chefsache erklären könne, weil sie ihn vom Gerichtspräsidenten beurteilt haben wolle. Wenn der Beschwerdeführer durchblicken lasse, sein Vertrauen in den Vizegerichtspräsidenten sei - aufgrund von Erfahrungen - erschüttert, so wäre es an ihm gelegen, gestützt auf § 52 ZPO/TG rechtzeitig ein Ablehnungsgesuch zu stellen. 
2.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen bloss vor, die Aufsichtstätigkeit des Bezirksgerichtspräsidenten sei auf die Person bezogen und habe mit der rechtsprechenden Tätigkeit des Bezirksgerichts nichts zu tun. § 8 Abs. 2 der Verordnung des Obergerichts über die Organisation und die Geschäftsführung der unteren gerichtlichen Behörden betreffe die Rechtsprechungstätigkeit des Bezirksgerichts und sei für die persönliche Aufsichtstätigkeit des Bezirksgerichtspräsidenten nicht anwendbar. 
Auf diese und die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers kann nicht eingetreten werden, denn die Erwägungen der Vorinstanz gründen einzig auf kantonalem Recht, dessen Verletzung nicht mit Beschwerde nach Art. 19 SchKG, sondern nur mit staatsrechtlicher Beschwerde beim Bundesgericht gerügt werden kann (BGE 120 III 114 E. 3a S. 116; Heinz Pfleghard, in: Prozessieren vor Bundesgericht I, [Hrsg. Geiser/Münch], 2. Aufl. 1998, S. 180/181 Rz. 5.55). 
3. 
Die Ausführungen der Aufsichtsbehörde zur Bezahlung der Betreibungskosten durch den Schuldner werden vom Beschwerdeführer mit keinem Wort angefochten. 
4. 
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin (Y.________ AG), dem Betreibungsamt Frauenfeld, Holdertor/St. Gallerstrasse 4, 8500 Frauenfeld, und dem Obergericht des Kantons Thurgau als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 22. November 2005 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: