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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.149/2006 /bnm 
 
Urteil vom 17. November 2006 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Marazzi, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Pfändungsankündigung, 
 
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 9. August 2006 (ABS 06 138). 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
Das Betreibungs- und Konkursamt Berner Oberland, Dienststelle Interlaken, stellte in der Betreibung Nr. 1 (Gläubiger: Gemeindeverband Sozialdienst Interlaken, vertreten durch Sozialdienst Amt Interlaken, Alimenteninkassostelle) am 30. Januar 2006 dem Schuldner X.________ den Zahlungsbefehl zu. Nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens kündigte das Betreibungsamt X.________ am 1. März 2006 die Pfändung auf den 4. März 2006 an. X.________ gelangte mit Eingaben vom 2. März 2006 an das Betreibungsamt bzw. vom 8. April 2006 an das Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, und machte im Wesentlichen geltend, dass er in der eingeleiteten Betreibung anlässlich der Zustellung des Zahlungsbefehls gegenüber dem Betreibungsweibel Rechtsvorschlag erhoben habe und die Pfändungsankündigung daher nicht rechtens sei. Die Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde mit Entscheid vom 9. August 2006 ab. 
 
X.________ hat den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 21. August 2006 (Postaufgabe) rechtzeitig an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt im Wesentlichen sinngemäss, der angefochtene Entscheid und die Pfändungsankündigung seien aufzuheben und das Betreibungsamt anzuweisen, in der erwähnten Betreibung den Rechtsvorschlag zu protokollieren. 
 
Die Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung keine Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) angebracht. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
2. 
Die Aufsichtsbehörde hat im Wesentlichen erwogen, der Beschwerdeführer habe lediglich in einer anderen Betreibung (Nr. 2), in welcher der Zahlungsbefehl am 17. Februar 2006 zugestellt worden sei, Rechtsvorschlag erhoben. Hingegen sei in der strittigen Betreibung (Nr. 1) kein Rechtsvorschlag erhoben worden, so dass die Pfändigungsankündigung des Betreibungsamtes nicht zu beanstanden sei. 
 
Der Beschwerdeführer hält demgegenüber im Wesentlichen fest, dass er in der fraglichen Betreibung mündlich und schriftlich Rechtsvorschlag erhoben habe, was von einer Augenzeugin bestätigt werden könne; möglicherweise sei das Dokument mit seinem Rechtsvorschlag unterdrückt worden. 
3. 
Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären (Art. 74 Abs. 1 SchKG). Die Beurkundungen auf dem Zahlungsbefehl schliessen einen durch andere Beweismittel erbringbaren Gegenbeweis nicht aus (vgl. Art. 8 Abs. 2 SchKG, Art. 9 ZGB; BGE 26 I 239 S. 240; 84 III 13 S. 15). 
3.1 Aus dem angefochtenen Entscheid geht hervor, dass der Zustellbeamte des Betreibungsamtes keine sofortige Erhebung des Rechtsvorschlages auf dem Schuldnerexemplar des Zahlungsbefehls (Art. 70 Abs. 1 SchKG) protokolliert habe. Ebenso wenig sei auf dem Gläubigerexemplar die Erhebung des Rechtsvorschlages protokolliert worden. Im kantonalen Verfahren hat der Beschwerdeführer versucht, den Gegenbeweis zu erbringen. Die Aufsichtsbehörde hat allerdings festgehalten, dass der Beschwerdeführer laut Erklärung des Betreibungsweibels anlässlich der Zustellung keinen Rechtsvorschlag erhoben habe. Diese Tatsachenfeststellung ist für die erkennende Kammer verbindlich (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG). Die Kritik des Beschwerdeführers am Beweisergebnis der Aufsichtsbehörde kann im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden (BGE 120 III 114 E. 3a S. 116). 
3.2 Soweit der Beschwerdeführer weiter sinngemäss vorbringt, er habe (auch) nach der Zustellung des Zahlungsbefehls schriftlich Rechtsvorschlag erhoben, geht er fehl. Die Aufsichtsbehörde hat festgehalten, dass es dem Beschwerdeführer trotz gegenteiliger Behauptungen nicht gelungen sei, den ihm obliegenden Nachweis zu erbringen, innerhalb der zehntägigen Frist (oder gar verspätet) Rechtsvorschlag erhoben zu haben. An diese Tatsachenfeststellung ist die erkennende Kammer ebenfalls gebunden (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG), und die Bestreitungen und angebotenen Beweismittel des Beschwerdeführers können im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden (Art. 79 Abs. 1 OG). In seinen übrigen Ausführungen legt der Beschwerdeführer nicht in einer den Begründungsanforderungen gemäss Art. 79 Abs. 1 OG genügenden Weise dar, inwiefern die Aufsichtsbehörde die Regeln über die Fortsetzung der Betreibung verletzt habe, wenn sie die Pfändungsankündigung bestätigt hat. Auf die Beschwerde kann nicht eingetreten werden. 
4. 
Das Beschwerdeverfahren ist - abgesehen von Fällen bös- oder mutwilliger Beschwerdeführung, in denen einer Partei Bussen bis zu Fr. 1500.-- sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können - kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG). 
5. 
Demnach erkennt die Kammer: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungs- und Konkursamt Berner Oberland, Dienststelle Interlaken, und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 17. November 2006 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: