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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1A.117/2004 /sta 
 
Urteil vom 12. August 2004 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Féraud, 
Gerichtsschreiberin Leuthold. 
 
Parteien 
1. X.________ AG, 
2. Y.________ AG, 
Beschwerdeführerinnen, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter R. Altenburger, 
 
gegen 
 
Untersuchungsrichteramt des Kantons Schaffhausen, Beckenstube 7, 8200 Schaffhausen, 
Obergericht des Kantons Schaffhausen, 
Frauengasse 17, Postfach 568, 8201 Schaffhausen. 
 
Gegenstand 
Rechtshilfe an Deutschland - B 114 430 GDB, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 
2. April 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Staatsanwaltschaft Stuttgart in Deutschland führt gegen A.________ ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts von Steuerdelikten. Im Rahmen dieses Verfahrens ordnete das Amtsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 10. März 2003 die Durchsuchung der Geschäfts- und Nebenräume der Y.________ AG und der X.________ AG, beide mit Sitz im Kanton Schaffhausen, an. Es hielt fest, die Anordnung erfolge zur Sicherstellung sämtlicher Unterlagen, die Aufschluss gäben über die Konditionen und die Abwicklung des Erwerbs der in Deutschland und Liechtenstein gelegenen Unternehmen der Unternehmensgruppe B.________ durch die Y.________ AG. Am 21. März 2003 stellte die Staatsanwaltschaft Stuttgart beim Obergericht des Kantons Schaffhausen ein entsprechendes Rechtshilfeersuchen. Sie erklärte, dem Ermittlungsverfahren liege der Verdacht zugrunde, dass A.________ in den Jahren 1995-2000 verschiedene Steuern durch falsche Angaben gegenüber den Finanzbehörden und durch bewusste Manipulationen des Kaufpreises beim Verkauf einer Firmengruppe in erheblichem Umfang hinterzogen habe. Aus den Erwägungen des Amtsgerichts Stuttgart im Beschluss vom 10. März 2003 ergäben sich ausreichende Anhaltspunkte, dass die Steuerdelikte durch aktive Täuschungshandlungen gegenüber den deutschen Finanzbehörden begangen worden seien. 
 
Das Obergericht überwies die Sache am 26. März 2003 an das Untersuchungsrichteramt des Kantons Schaffhausen. Mit Eintretensverfügung vom 22. April 2003 ersuchte das Untersuchungsrichteramt die X.________ AG bzw. die Y.________ AG, ihm die von der ersuchenden Behörde verlangten Unterlagen auszuhändigen. Am 9. Mai 2003 übergab die X.________ AG dem Untersuchungsrichteramt verschiedene Dokumente. Dieses erliess am 13. Mai 2003 die folgende Schlussverfügung: 
1. Dem Rechtshilfeersuchen wird im Sinne der vorangegangenen Erwägungen entsprochen. 
2. Es werden nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist die von der X.________ AG eingereichten Dokumente samt Aktenverzeichnis an die ersuchende Behörde zum dortigen Verbleib herausgegeben. 
3. Es wird ein Spezialitätsvorbehalt angebracht. Diesbezüglich wird auf die Beilage verwiesen, welche integrierender Bestandteil dieser Schlussverfügung ist. 
4. Kosten werden keine erhoben." 
B. 
Gegen die Schlussverfügung erhoben die X.________ AG und die Y.________ AG Beschwerde beim Obergericht des Kantons Schaffhausen. Dieses entschied am 2. April 2004 wie folgt: 
"1. -:- 
1.a) Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und Ziff. 1 der Schlussverfügung des Untersuchungsrichteramts des Kantons Schaffhausen Req.-Nr. 08/2003/1 vom 13. Mai 2003 wird aufgehoben. 
b) Die Rechtshilfe wird im Sinn der Erwägungen nur für den Sachverhaltskomplex I des Rechtshilfeersuchens der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 21. März 2003 gewährt, darüber hinaus jedoch nicht bewilligt. 
c) Im Übrigen wird die Schlussverfügung vom 13. Mai 2003 bestätigt. 
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer herabgesetzten Staatsgebühr von Fr. 2'000.--, werden den Beschwerdeführerinnen je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag. 
3. Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen." 
C. 
Die X.________ AG und die Y.________ AG reichten gegen diesen Entscheid am 6. Mai 2004 beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein. Sie beantragen, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben, soweit er die Rechtshilfe an Deutschland gewähre, und die Rechtshilfe an Deutschland sei zu verweigern. 
D. 
Das Untersuchungsrichteramt und das Obergericht des Kantons Schaffhausen verzichteten auf eine Vernehmlassung. Das Bundesamt für Justiz stellt unter Verzicht auf Gegenbemerkungen den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Deutschland sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351.1), dem die beiden Staaten beigetreten sind, und der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. November 1969 (ZV, SR 0.351.913.61) massgebend. Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangt das schweizerische Landesrecht, d.h. das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG, SR 351.1) und die diesbezügliche Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV, SR 351.11), zur Anwendung. 
1.2 Beim angefochtenen Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 2. April 2004 handelt es sich um eine Verfügung der letztinstanzlichen kantonalen Behörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wurde. Gegen diesen Entscheid ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig (Art. 80f Abs. 1 IRSG). Mit der Schlussverfügung, die vom Obergericht teilweise geschützt wurde, hatte das Untersuchungsrichteramt die Herausgabe von Geschäftsunterlagen der Beschwerdeführerinnen an die ersuchende Behörde angeordnet. Die Beschwerdeführerinnen sind von dieser Rechtshilfemassnahme direkt betroffen und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie sind deshalb zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 80h lit. b IRSG). Auf die vorliegende Beschwerde ist daher einzutreten. 
1.3 Das Bundesgericht prüft die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Rügen der Verletzung des Bundesrechts frei (BGE 128 II 311 E. 2.1 S. 315). Da im vorliegenden Fall ein kantonales Gericht als Vorinstanz entschieden hat, ist das Bundesgericht an deren Sachverhaltsfeststellung gebunden, sofern diese nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen erfolgt ist (Art. 105 Abs. 2 OG). Allgemein ist in Rechtshilfesachen vom Sachverhalt auszugehen, wie er im Rechtshilfegesuch und in dessen Ergänzungen und Beilagen geschildert wird, es sei denn, diese Darstellung enthalte offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche (BGE 125 II 250 E. 5b S. 257; 118 Ib 111 E. 5b S. 121 f. mit Hinweisen). 
2. 
Das deutsche Rechtshilfeersuchen verweist für die nähere Darstellung des dem Beschuldigten A.________ vorgeworfenen Sachverhalts auf den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 10. März 2003. Darin werden zwei Sachverhaltskomplexe unterschieden. In Ziff. I mit dem Titel "Verschleierung eines inländischen Wohnsitzes" wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe gegenüber den zuständigen deutschen Finanzbehörden bewusst wahrheitswidrig vorgetäuscht, dass er seit dem 29. April 1995 weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (d.h. in Deutschland) gehabt habe. Das zuständige Finanzamt habe den Beschuldigten daher in den Jahren 1995 bis einschliesslich 2000 als lediglich erweitert beschränkt steuerpflichtig veranlagt, wodurch die Einkommenssteuer insgesamt um rund 10,2 Mio. Euro zu niedrig festgesetzt worden sei. Es bestehe der dringende Verdacht, dass der Beschuldigte im genannten Zeitraum den Wohnsitz in W.________ (Deutschland) beibehalten und diesen planmässig verschleiert habe. 
 
In Ziff. II mit dem Titel "Veräusserung der Unternehmensgruppe B.________" erklärt das Amtsgericht, es bestehe der Verdacht, dass der Beschuldigte im Zusammenhang mit der Veräusserung der von ihm beherrschten B.________-Firmengruppe gezielt den Kaufpreis manipuliert habe, um die Veräusserung der Kontrolle durch die inländischen Finanzbehörden zu entziehen und sich ungerechtfertigte steuerliche Vorteile zu erschleichen. 
 
Das Obergericht gelangte im angefochtenen Entscheid zum Schluss, der Vorwurf gemäss Sachverhaltskomplex I erfülle nach schweizerischem Recht die Voraussetzungen des Abgabebetruges, so dass hiefür die verlangte Rechtshilfe zu gewähren sei. Hingegen erfülle der Vorwurf gemäss Sachverhaltskomplex II diese Voraussetzungen nicht, weshalb insoweit die Rechtshilfe zu verweigern sei. 
3. 
Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, das Obergericht habe insoweit, als es die Rechtshilfe bewilligt habe, gegen Bundesrecht verstossen, denn es habe zu Unrecht angenommen, die dem Beschuldigten im Sachverhaltskomplex I zur Last gelegten Handlungen würden nach schweizerischem Recht den Tatbestand des Abgabebetruges erfüllen. 
3.1 Nach Art. 2 lit. a EUeR kann die Rechtshilfe verweigert werden, wenn sich das Ersuchen auf strafbare Handlungen bezieht, die vom ersuchten Staat als Fiskaldelikte angesehen werden. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 IRSG sieht vor, dass Rechtshilfebegehren abzulehnen sind, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat bildet, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet erscheint oder Vorschriften über währungs-, handels- oder wirtschaftspolitische Massnahmen verletzt. Einem Ersuchen um Rechtshilfe nach dem dritten Teil des Gesetzes kann jedoch entsprochen werden, wenn das Verfahren einen Abgabebetrug betrifft (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 IRSG). In diesem Fall besteht eine Pflicht zur Leistung von Rechtshilfe, falls die übrigen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (BGE 125 II 250 E. 2 S. 252 mit Hinweisen). 
Gemäss Art. 24 Abs. 1 IRSV bestimmt sich der Begriff des Abgabebetruges im Sinne von Art. 3 Abs. 3 IRSG nach Art. 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0). Danach liegt ein Abgabebetrug vor, wenn der Täter durch sein arglistiges Verhalten bewirkt, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird. Ein Abgabebetrug muss nicht notwendigerweise durch Verwendung falscher oder gefälschter Urkunden begangen werden, sondern es sind auch andere Fälle arglistiger Täuschung denkbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind jedoch immer besondere Machenschaften, Kniffe oder ganze Lügengebäude erforderlich, damit eine arglistige Täuschung anzunehmen ist (BGE 125 II 250 E. 3b S. 252 mit Hinweisen). Ob eine Tat als Abgabebetrug zu qualifizieren ist, beurteilt sich allein nach den erwähnten Grundsätzen des schweizerischen Rechts. Es ist unerheblich, ob das fragliche Verhalten nach dem Recht des ersuchenden Staates ebenfalls als Abgabebetrug gilt oder ob es als Steuerhinterziehung geahndet wird (BGE 125 II 250 E. 3b S. 252 f.). 
3.2 Das Amtsgericht Stuttgart führte in seinem Beschluss vom 10. März 2003 aus, für die Zeit von 1995 bis April 1996 werde der inländische Wohnsitz vom Beschuldigten anerkannt. Ab Mai 1996 solle dagegen das Haus in W.________ nur noch als Gästehaus der vom Beschuldigten beherrschten B.________-Firmengruppe gedient haben. Um diesen Sachverhalt vorzuspiegeln, habe der Beschuldigte in der Folgezeit mehrere fingierte Mietverträge über das Anwesen in W.________ erstellt, so z.B. für die Zeit vom 1. August 1995 bis 30. April 1997 mit der C.________ GmbH, also für einen Zeitraum, in welchem der Beschuldigte auch nach eigenen Angaben noch selbst dort gewohnt habe. Ab 1. Mai 1997 liege bezüglich des Erdgeschosses mit dem Sohn des Beschuldigten ein Mietvertrag vor, ferner habe sich der Sohn beim Einwohnermeldeamt entsprechend angemeldet. Auch dieser Vertrag sei jedoch nur zum Schein geschlossen und, wie von Anfang an geplant, nie umgesetzt worden, da der Sohn eine Wohnung in M.________ gehabt habe. Dieser räume ein, nie nach W.________ gezogen zu sein. Die Räumlichkeiten im Erdgeschoss seien vielmehr ausschliesslich vom Beschuldigten und seiner damaligen Ehefrau genutzt worden. Ab 1. Juli 2000 seien ein Büroraum, eine Teeküche und ein Dusche-WC im Dachgeschoss des Gebäudes angeblich an die der Tochter des Beschuldigten zuzurechnende Firma D.________ vermietet worden. Der Beschuldigte habe dazu am 26. Juli 2000 an seine Tochter geschrieben: 
"Anbei ... die Mietverträge. ... Bitte beachtet, dass diese aus steuerlichen Gründen 'at arm's length' sein müssen. Es gilt als zwischen uns vertraulich vereinbart, dass der Mietvertrag mit Firma D.________ eigentlich unseren 'Gästeteil' betrifft. Die bezahlte Miete für den Teil ... wird jährlich oder nach Beendigung der Mietzahlungen Euch in bar zurückerstattet, ..." 
Im Weiteren hielt das Amtsgericht fest, im Rahmen der Betriebsprüfung durch das Finanzamt habe der Beschuldigte wider besseres Wissen ein "Gästeregister" des "Gästehauses" vorgelegt, in dem für 1996 u.a. der Zeuge E.________ als angeblicher Nutzer der Räumlichkeiten eingetragen gewesen sei, obgleich dieser, wie der Beschuldigte gewusst habe, eine eigene Wohnung in I.________ bewohnt und sich nur vorübergehend für ca. 1 Woche in den Räumlichkeiten in W.________ aufgehalten habe. Ebenso habe der Beschuldigte gegenüber Dr. F.________ von der Y.________ AG wahrheitswidrige Angaben zur Nutzung des fraglichen Gebäudes in W.________ gemacht. Er habe am 27. Mai 1998 in einem Telefax an Dr. F.________ ausgeführt: 
"Gästehaus der Firma B.________ ... Herr Dr. F.________, es drängt mich, Ihnen zu sagen, dass Sie hier vorsätzlich oder fahrlässig falsch informiert wurden. Offensichtlich haben hier Ihre Informanten ... gemachte Beobachtungen falsch interpretiert oder zusammengereimt ... Das sogenannte Gästehaus in W.________ ist an meinen Sohn vermietet, der auch dort wohnt ..." 
3.3 Das Obergericht erklärte im angefochtenen Entscheid, gemäss der für die Rechtshilfebehörden massgeblichen Darstellung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen bzw. im erwähnten Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart habe sich der Beschuldigte nicht einfach nur ins Ausland abgemeldet. Er solle vielmehr darüber hinaus - zur planmässigen Verschleierung des beibehaltenen Wohnsitzes, d.h. um zu belegen, dass er nicht mehr in Deutschland wohne - bezüglich seines Hauses mehrere fingierte, nie umgesetzte Mietverträge sowie ein unzutreffendes "Gästeregister" erstellt haben; effektiv habe er das Erdgeschoss des Hauses weiterhin ausschliesslich selber benützt. Diese dem Beschuldigten vorgeworfenen täuschenden Vorkehren seien als eigentliche Machenschaften zu betrachten, die das Vorgehen als arglistig erscheinen liessen. Es liege sodann nahe, dass der Beschuldigte damit zu bewirken vermocht habe, dass ihn die deutschen Finanzbehörden wegen der mit arglistigen Mitteln glaubhaft gemachten Aufgabe des deutschen Wohnsitzes nur noch als beschränkt steuerpflichtig betrachtet hätten und ihnen dadurch Einkommenssteuern vorenthalten worden seien. 
3.3.1 Die Beschwerdeführerinnen wenden ein, weder den im Zusammenhang mit dem Gästeregister erhobenen Behauptungen im Rechtshilfeersuchen noch den dort gemachten Ausführungen zu den angeblich fiktiven Mietverträgen könnten annähernd konkrete Hinweise über den tatsächlichen Aufenthalt von A.________ in der Zeit nach April 1996 entnommen werden. Da die drei im Ersuchen erwähnten Mietverträge weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit geeignet seien, beim Finanzamt Vorstellungen über den tatsächlichen Aufenthalt von A.________ hervorzurufen, vermöchten sie auch keine arglistige Täuschung des Finanzamtes zu begründen. Zudem seien die Mietverträge mit der eigenen Gesellschaft und dem Sohn nicht nebeneinander geschlossen worden, sondern sie seien zeitlich aufeinander gefolgt. Durch die drei Mietverträge lasse sich gegenüber dem Finanzamt jedenfalls kein Lügengebäude errichten, welches für die fachlich spezialisierte Fiskalbehörde nur schwer durchschaubar wäre. Damit seien die für das Tatbestandsmerkmal der Arglist erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. 
3.3.2 Diese Vorbringen sowie die weiteren in der Beschwerde enthaltenen Ausführungen sind nicht geeignet, die vom Obergericht vorgenommene rechtliche Würdigung des dem Beschuldigten im Ersuchen zur Last gelegten Sachverhalts in Frage zu stellen oder die Sachverhaltsdarstellung der deutschen Behörden als offensichtlich falsch, lückenhaft oder widersprüchlich erscheinen zu lassen. Die kantonale Instanz war mit Recht der Auffassung, aus den Angaben im Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 10. März 2003 gehe hinreichend klar hervor, dass der Beschuldigte in steuerrechtlich relevanter Weise seinen Wohnsitz in Deutschland beibehalten haben solle. Das Obergericht hielt fest, bei der Gesamtbetrachtung des von der ersuchenden Behörde dargelegten Sachverhalts sei ohne weiteres davon auszugehen, dass die erwähnten fingierten Mietverträge mit dazu beigetragen hätten, den deutschen Finanzbehörden die Aufgabe des Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthalts des Beschuldigten vorzutäuschen, d.h. bei ihnen insoweit eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Aus dem Umstand, dass ein fingierter Mietvertrag über das Dachgeschoss der Liegenschaft bestanden habe (wozu im Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart auf einen Brief des Beschuldigten verwiesen werde, der auf eine fiktive Konstruktion aus steuerlichen Gründen hindeute), lasse sich nichts gegen die dem Beschuldigten vorgeworfene heimliche Beibehaltung des Wohnsitzes durch Nutzung des Erdgeschosses ableiten; vielmehr vermöge ein solcher Mietvertrag, zusammen mit den fingierten Mietverträgen über die weiteren Teile des Hauses, durchaus vorzutäuschen, dass die gesamte Liegenschaft fremdbenutzt sei. Diese Überlegungen des Obergerichts sind nicht zu beanstanden. Es konnte ohne Verletzung von Bundesrecht annehmen, der Vorwurf gemäss Sachverhaltskomplex I des Rechtshilfeersuchens würde nach schweizerischem Recht die Voraussetzungen des Abgabebetruges erfüllen. 
3.4 Im angefochtenen Entscheid wird erklärt, für denjenigen Teil, für welchen die Rechtshilfe gewährt werden könne, seien alle von den Beschwerdeführerinnen eingereichten Unterlagen an die ersuchende Behörde herauszugeben. 
 
Die Beschwerdeführerinnen sind der Meinung, damit habe das Obergericht den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt. 
3.4.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die schweizerischen Behörden verpflichtet, den ausländischen Behörden alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Ersuchen dargestellten Verdacht beziehen können. Massgeblich ist die potentielle Erheblichkeit der beschlagnahmten Aktenstücke. Nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind. Den ausländischen Strafverfolgungsbehörden obliegt es dann, aus den möglicherweise erheblichen Akten diejenigen auszuscheiden, welche die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten beweisen (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371). 
3.4.2 Die deutsche Behörde beantragt, "sämtliche Unterlagen, die Aufschluss geben über die Konditionen und Abwicklung des Erwerbs der in Deutschland und Liechtenstein belegenen Unternehmen der Unternehmensgruppe B.________ durch die Y.________ AG" sicherzustellen, namentlich unter anderem "eventuelle Optionsverträge, Abrechnungen über Optionszinsen und Schriftwechsel dazu (..), Vereinbarung und Zahlung von Erfolgsprämien und Modalitäten und Zeitpunkt von Auszahlungen auf den Kaufpreis, Erfolgsprämien, Zinsen und dgl. an den Beschuldigten A.________ im Zusammenhang mit dem Erwerb, sonstige Erklärungen des Beschuldigten A.________ und der Verantwortlichen des X./Y.________-Konzerns". Das Obergericht führte aus, es könne nicht gesagt werden, solche Unterlagen - insbesondere etwa diejenigen zu allfälligen Optionen, Erfolgsprämien und Zinsen, die dem Beschuldigten im Zusammenhang mit der Veräusserung der Firmengruppe B.________ im fraglichen Zeitraum ausbezahlt worden seien - seien mit Sicherheit nicht (auch) erheblich für den Umfang der angeblich verkürzten Einkommenssteuern gemäss Sachverhaltskomplex I, d.h. für den entsprechenden Teil des deutschen Ermittlungsverfahrens. Die Beschwerdeführerinnen - welche die gemäss Schlussverfügung an die deutschen Behörden zu übergebenden Unterlagen selber eingereicht hätten - würden nicht substantiieren, inwieweit die fraglichen Unterlagen für diesen Sachverhaltskomplex nicht zumindest potentiell erheblich seien. 
 
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nichts vorgebracht, was geeignet wäre, diese Überlegungen des Obergerichts als unzutreffend erscheinen zu lassen. Wie erwähnt, hat die schweizerischen Behörde den ausländischen Behörden alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich möglicherweise auf den im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt beziehen können. Das Obergericht verletzte den Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht, wenn es annahm, für den Sachverhaltskomplex I, für welchen die Rechtshilfe gewährt werden könne, seien alle von den Beschwerdeführerinnen eingereichten Unterlagen zumindest potentiell erheblich, weshalb sie an die ersuchende Behörde herauszugeben seien. 
 
Nach dem Gesagten erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet. Sie ist daher abzuweisen. 
4. 
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind den unterliegenden Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Diese haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführerinnen je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung einer jeden für den gesamten Betrag. 
3. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, dem Untersuchungsrichteramt und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen sowie dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 12. August 2004 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: