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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.8/2003 /min 
 
Urteil vom 18. März 2003 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied, Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Parteien 
F.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Obergericht von Appenzell A.Rh. als kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, Fünfeckpalast, 9043 Trogen. 
 
Gegenstand 
Pfandverwertung, 
 
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts von Appenzell A.Rh. als kantonaler Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs vom 10. Dezember 2002 (B.21/02). 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
In den gegen F.________ laufenden Betreibungen Nrn. (...) des Betreibungsamtes Appenzeller Mittelland gelangten am 24. Oktober 2002 in Teufen die Grundstücke Nrn. aaa, bbb und ccc zur öffentlichen Versteigerung. Mit Eingabe vom 11. November 2002 (Postaufgabe: 13. November 2002) erhob F.________ Beschwerde und verlangte gleichzeitig den Ausstand von Obergerichtspräsident W.________. 
 
Das Obergericht von Appenzell A.Rh. als kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs wies mit Beschluss (B.21A/02) vom 10. Dezember 2002 das Ausstandsbegehren gegen Obergerichtspräsident W.________ ab und trat mit Entscheid (B.21/02) vom 10. Dezember 2002 auf die Beschwerde nicht ein. 
 
F.________ hat (ausdrücklich) den Entscheid B.21/02 der Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 10. Januar 2003 (unter Beilage einzig des Entscheides B.21/02) rechtzeitig an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, seine früheren Beschwerden seien zu behandeln und der Steigerungszuschlag über die verwerteten Grundstücke sei aufzuheben. Weiter verlangt er aufschiebende Wirkung. 
 
Die Aufsichtsbehörde hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. 
 
Weitere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden. 
2. 
Die Aufsichtsbehörde hat im Wesentlichen erwogen, dass sich nur derjenige, der keinen Grund hatte, mit einer Gefährdung seiner Rechte durch eine Steigerung zu rechnen, sich auch noch binnen zehn Tagen seit einer später gewonnenen Kenntnis vom [recte] Verfahrensmangel der Steigerung beschweren könne. Sie hat (stillschweigend) geschlossen, diese Voraussetzung sei vorliegend nicht gegeben, so dass die Beschwerde verspätet sei, zumal dem Beschwerdeführer als Schuldner der Versteigerungstermin und die Steigerungsbedingungen förmlich mitgeteilt worden seien. 
3. 
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, Obergerichtspräsident W.________ und Oberrichter X.________ seien befangen. Über das Ausstandsbegehren gegen Obergerichtspräsident W.________ ist mit Beschluss B.21A/02 der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 10. Dezember 2002, an dem Oberrichter X.________ mitgewirkt hat, entschieden worden. Der Entscheid über ein Ausstandsbegehren ist mit Beschwerde gemäss Art. 19 Abs. 1 SchKG nicht weiterziehbar; er kann nur auf dem Weg der staatsrechtlichen Beschwerde angefochten werden (Urteil 7B.211/2002, E. 2.1 [zur amtlichen Publikation bestimmt]). Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren die Abweisung des Ausstandsbegehrens kritisiert oder Verfahrensmängel dieses Beschlusses rügt, könnte er daher nicht gehört werden, selbst wenn man - entgegen dem Vorgehen des Beschwerdeführers - annehmen würde, auch dieser Beschluss sei weitergezogen worden. 
3.2 Ebenfalls ins Leere stösst die Rüge der Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung, wonach die Aufsichtsbehörde "andere frühere Rechtsmittel" nicht behandle. Eine Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 SchKG, zu deren Beurteilung die erkennende Kammer einzig zuständig wäre, kann nur dann vorliegen, wenn die angerufene kantonale Aufsichtsbehörde die eingereichte Beschwerde weder materiell erledigt noch durch Nichteintreten darüber befunden hat (dazu BGE 105 III 107 E. 5a S. 115 f.). Davon kann hier angesichts des angefochtenen Entscheids nicht die Rede sein. Anhaltspunkte dafür, dass die Aufsichtsbehörde bestimmte andere Beschwerden nicht innert gebotener Frist behandle, bestehen nicht. 
3.3 Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1). Dieser Anforderung genügt die vorliegende Eingabe nicht. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Aufsichtsbehörde die Regeln über die rechtzeitige Beschwerdeführung gegen den Steigerungszuschlag (Art. 132a Abs. 2 SchKG) unrichtig angewendet habe. Auf die Beschwerde kann insgesamt nicht eingetreten werden. 
4. 
Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
Demnach erkennt die Kammer: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin (Bank B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick Stach, Dufourstrasse 121, Postfach 1944, 9001 St. Gallen), dem Betreibungsamt Appenzeller Mittelland und dem Obergericht von Appenzell A.Rh. als kantonaler Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 18. März 2003 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: