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[AZA] 
P 45/99 Hm 
 
IV. Kammer  
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; 
Gerichtsschreiber Widmer 
 
Urteil vom 8. Februar 2000  
 
in Sachen 
 
Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, Binnin- 
gen, Beschwerdeführerin, 
gegen 
 
H.________, 1961, Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat 
W.________, 
und 
 
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal 
 
    A.- Mit Verfügungen vom 26. März 1999 sprach die Aus- 
gleichskasse Basel-Landschaft dem 1961 geborenen H.________ 
ab 1. Dezember 1998 eine Ergänzungsleistung zur Invaliden- 
rente von monatlich Fr. 619.- (ab 1. Januar 1999 Fr. 625.-) 
zu; dabei berücksichtigte sie bei der Berechnung lediglich 
die Einnahmen und Ausgaben des Versicherten selbst, nachdem 
die Fremdenpolizei des Kantons Basel-Landschaft mit Ver- 
fügung vom 19. November 1998 der Ehefrau und den drei Kin- 
dern vom H.________ eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen 
des Familiennachzugs zum Aufenthalt beim Ehegatten und 
Vater verweigert hatte. 
 
    B.- H.________ liess beim Versicherungsgericht des 
Kantons Basel-Landschaft Beschwerde führen mit dem Antrag, 
die Verfügungen seien aufzuheben und die Sache sei zu neuer 
Festsetzung der Ergänzungsleistung ab 1. Dezember 1998 
unter Einbezug der Ehefrau und der drei Kinder an die Ver- 
waltung zurückzuweisen. Zur Begründung brachte er vor, 
seine Ehegattin und die drei Kinder lebten seit ihrer Ein- 
reise in die Schweiz im Juni 1998 mit ihm zusammen. 
    Am 28. Mai 1999 widerrief die kantonale Fremdenpolizei 
die Verfügung vom 19. November 1998 und erteilte den Fami- 
lienangehörigen von H.________ die Aufenthaltsbewilligung. 
Gestützt auf diesen Entscheid zog die Ausgleichskasse ihre 
frühere Verfügung vom 26. März 1999 in Wiedererwägung und 
sprach H.________ rückwirkend ab 1. Dezember 1998 eine 
Ergänzungsleistung von monatlich Fr. 2022.- (ab 1. Januar 
1999 Fr. 2036.-) zu; die Neuberechnung des Anspruchs er- 
folgte unter Einbezug der Familienangehörigen (Verfügungen 
vom 14. Juni 1999). 
    Mit Entscheid vom 30. Juni 1999 schrieb das Versiche- 
rungsgericht des Kantons Basel-Landschaft das Beschwerde- 
verfahren zufolge der während der Rechtshängigkeit ergange- 
nen neuen Verfügungen ab und verpflichtete die Ausgleichs- 
kasse, H.________ eine Parteientschädigung von Fr. 1086.60 
(einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
 
    C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die 
Ausgleichskasse, der vorinstanzliche Entscheid sei hin- 
sichtlich der Parteientschädigung aufzuheben. 
    Während H.________ auf Abweisung der Verwaltungs- 
gerichtsbeschwerde schliessen und um die Bewilligung der 
unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung ersuchen 
lässt, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf 
eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:  
 
    1.- Gegen Entscheide kantonaler Rekursinstanzen be- 
treffend Parteientschädigung im Bereich der Ergänzungsleis- 
tungen ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidge- 
nössische Versicherungsgericht zulässig. Denn ein solcher 
Parteikostenentscheid findet in Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG 
(anwendbar auf dem Gebiet der Ergänzungsleistungen gemäss 
Art. 7 Abs. 2 ELG) seine bundesrechtliche Grundlage, wes- 
halb er eine mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbare 
Verfügung im Sinne von Art. 128 OG und Art. 97 Abs. 1 OG in 
Verbindung mit Art. 5 VwVG darstellt (BGE 112 V 108 ff., 
108 V 111). 
 
    2.- Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht 
um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleis- 
tungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht 
nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht 
verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Miss- 
brauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachver- 
halt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter 
Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt 
worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und 
b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
 
    3.- Nach der Rechtsprechung kann eine Parteientschä- 
digung gemäss Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG auch bei Gegen- 
standslosigkeit der Beschwerde zugesprochen werden, wenn es 
die Prozessaussichten rechtfertigen. Massgeblich sind die 
Prozessaussichten, wie sie sich vor Eintritt der Gegen- 
standslosigkeit darboten (BGE 110 V 57, 109 V 71, 106 V 
124). Der Anspruch auf Parteientschädigung ist somit danach 
zu beurteilen, ob und in welchem Masse die Beschwerde füh- 
rende Partei bei materieller Beurteilung der Beschwerde 
durch das Gericht vermutlich obsiegt hätte. 
 
    4.- a) Die Vorinstanz schrieb das Verfahren als gegen- 
standslos ab, weil die Ausgleichskasse mit den lite pen- 
dente erlassenen Verfügungen, in welchen der EL-Anspruch 
unter Einbezug der Familienangehörigen neu berechnet wurde, 
dem Rechtsbegehren des Beschwerdegegners vollumfänglich 
entsprochen habe. Dieser Ausgang komme einem Obsiegen des 
Versicherten gleich, was die Zusprechung einer Parteient- 
schädigung rechtfertige. Das kantonale Gericht übersieht, 
dass für die Frage der Parteientschädigung die Prozessaus- 
sichten vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit massgebend 
sind. Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren durch die 
pendente lite wiedererwägungsweise erlassenen neuen Ver- 
fügungen vom 14. Juni 1999, die auf dem Entscheid der kan- 
tonalen Fremdenpolizei vom 28. Mai 1999 beruhen, gegen- 
standslos. Zu prüfen sind daher die Prozessaussichten vor 
dem Entscheid der Fremdenpolizei vom 28. Mai 1999, mit wel- 
chem den Familienangehörigen des Beschwerdegegners die Auf- 
enthaltsbewilligung erteilt wurde. 
 
    b) Gemäss Art. 3a Abs. 4 ELG (in der vorliegend an- 
wendbaren, seit 1. Januar 1998 geltenden Fassung) sind die 
anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehe- 
gatten, Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente 
beteiligten Kindern sowie von Waisen, die im gleichen Haus- 
halt leben, zusammenzurechnen. Art. 7 ELV bestimmt, dass 
für Kinder, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV 
oder Invalidenversicherung begründen, eine gemeinsame Be- 
rechnung der Ergänzungsleistung erfolgt, wenn die Kinder 
mit den Eltern zusammen leben (Abs. 1 lit. a). Die Addition 
der anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von 
Ehegatten und Kindern setzt demnach lediglich voraus, dass 
diese in einem gemeinsamen Haushalt zusammen leben; dass 
dabei nur ein legaler Aufenthalt in der Schweiz in Betracht 
fällt, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Im Gegensatz 
zur Person, die Ergänzungsleistungen geltend macht und die, 
handelt es sich um einen Ausländer oder eine Ausländerin 
mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, 
sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz auf- 
gehalten haben muss (Art. 2 Abs. 2 lit. a ELG), damit sie 
Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat, gelten für die Be- 
rücksichtigung der Einnahmen und Ausgaben von Ehegatten und 
Kindern im Rahmen der EL-Berechnung keine vergleichbaren 
Einschränkungen, namentlich keine Mindestdauer des Aufent- 
haltes in der Schweiz. Ebensowenig ist nach dem Gesetzes- 
wortlaut der fremdenpolizeiliche Status der Familienangehö- 
rigen entscheidend, wie der Beschwerdegegner richtig be- 
merkt. 
 
    c) Den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des 
Beschwerdegegners zufolge leben seine Ehefrau und die drei 
Kinder seit Juni 1998 bei ihm. Dieser Sachverhalt wird 
durch die Verfügung des Rechtsdienstes des Regierungsrates 
Basel-Landschaft vom 22. Juni 1999 bestätigt, mit der die 
Beschwerde gegen die Verweigerung der Aufenthaltsbewilli- 
gung im Rahmen des Familiennachzugs zu Gunsten der Ehefrau 
und der Kinder abgeschrieben wurde. Danach reisten Ehegat- 
tin und Kinder zunächst auf Grund von Besuchsvisa in die 
Schweiz ein, welche in der Folge wegen der kritischen Lage 
im Kosovo verlängert wurden. Während ihres Aufenthalts in 
der Schweiz hätten Ehefrau und Kinder in Haushaltsgemein- 
schaft mit dem Beschwerdegegner gelebt. 
    Da die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der 
Einnahmen und Ausgaben der Ehegattin sowie der an der Inva- 
lidenrente beteiligten Kinder bei der Ermittlung des 
EL-Anspruchs im vorliegenden Fall schon vor der Erteilung 
der Aufenthaltsbewilligung gemäss Verfügung der Fremden- 
polizei des Kantons Basel-Landschaft vom 28. Mai 1999 er- 
füllt waren, hätte der Versicherte bei materieller Beurtei- 
lung der Beschwerde vermutlich obsiegt. Die Zusprechung 
einer Parteientschädigung durch die Vorinstanz ist damit 
gerechtfertigt. 
 
    5.- Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Aus- 
gleichskasse aufzuerlegen (Art. 135 in Verbindung mit 
Art. 156 OG). Dem Prozessausgang entsprechend ist dem Be- 
schwerdegegner eine Parteientschädigung zuzusprechen 
(Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 OG). Das Gesuch um 
unentgeltliche Rechtspflege, einschliesslich der unentgelt- 
lichen Verbeiständung, erweist sich damit als gegenstands- 
los. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:  
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.  
 
II. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Aus-  
    gleichskasse Basel-Landschaft auferlegt und mit dem 
    geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
 
III. Die Ausgleichskasse Basel-Landschaft hat dem Beschwer-  
    degegner für das Verfahren vor dem Eidgenössischen 
    Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von 
    Fr. 1027.60 (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezah- 
    len. 
 
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs-  
    gericht des Kantons Basel-Landschaft und dem Bundesamt 
    für Sozialversicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 8. Februar 2000 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: