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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.551/2003 /dxc 
 
Urteil vom 9. März 2004 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, 
Bundesrichter Aeschlimann, 
Gerichtsschreiber Steinmann. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
handelnd durch seine Mutter Y.________, und diese vertreten durch Advokat lic. iur. Christian von Wartburg, 
 
gegen 
 
Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Obergericht des Kantons Aargau, Jugendstrafkammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Einstellungsverfügung, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Jugendstrafkammer, vom 3. Juli 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Schulpflege Aarau erstattete der Jugendanwaltschaft Meldung, dass X.________ den Mitschüler Z.________ während eines Sozialeinsatzes Ende August/Anfang September 2002 geplagt, eingeschüchtert und sexuell belästigt haben könnte. Im Rahmen der polizeilichen Abklärungen wurde Z.________ angehört. Dessen Eltern verzichteten auf einen Strafantrag und zeigten Desinteresse an einem Strafverfahren. 
 
Mit Verfügung vom 27. Mai 2003 stellte die Jugendanwaltschaft das Verfahren ein. Zur Begründung führte sie Folgendes aus: 
"Die ersten polizeilichen Abklärungen ergaben, dass sich Z.________ an die Erlebnisse mit X.________ erinnern kann, diese aber nicht als bedrohlich und belästigend empfunden hat. Er äusserte, dass er keine Angst vor X.________ habe, und dass die Vorfälle im Rahmen von Spielen vorgekommen seien. Die Eltern verzichteten auf die Stellung eines Strafantrags und erklärten Desinteresse in bezug auf das Strafverfahren. Infolge dessen wird auf die Durchführung weiterer Untersuchungshandlungen verzichtet und das Verfahren gestützt auf § 136 StPO eingestellt. 
X.________ hat aber trotz diesem Verfahrensausgang zu bedenken, dass er sich gegenüber Z.________ nicht korrekt verhalten hat. Im vorliegenden Fall haben vor allem juristische Gründe zu einer Einstellung des Verfahrens geführt (Z.________s Eltern wollten kein Strafverfahren gegen X.________). X.________ hat mit seinem Verhalten trotzdem die Grenze der Fairness und des Respekts gegenüber Z.________ missachtet und überschritten. Solche Grenzen gibt es bei jedem Menschen, und sie gelten auch in jedem Spiel und in jeder Lebenslage. X.________ muss lernen, sich selber mehr zurück zu halten und keine andern Jugendlichen mehr zu plagen. Andernfalls kann es wieder zu offiziellen Meldungen an Behörden und Polizei kommen, welche amtliche Abklärungen zur Folge haben. Es kann von X.________ als bald 16-jähriger Bursche darum jetzt erwartet werden, dass er aus diesem Verfahren seine Lehren zieht, und sich inskünftig gegenüber andern Menschen so verhält, wie er dies von seinen Mitmenschen ihm gegenüber auch erwartet." 
Gegen diese Einstellungsverfügung erhob X.________ beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit den Anträgen, es sei die Einstellungsverfügung zu bestätigen, indessen sei die Vorinstanz anzuweisen, die Einstellung in Abänderung der Begründung neu zu motivieren und dabei unter Beachtung der Unschuldsvermutung den Verdacht von Übergriffen zu beseitigen. 
 
Mit Urteil vom 3. Juli 2003 trat die Jugendstrafkammer des Obergerichts auf die Beschwerde nicht ein. Es führte aus, X.________ stehe gegen die Einstellungsverfügung, mit der ihm keine Kosten auferlegt worden sind, kein Beschwerderecht zu. Mit einer Beschwerde könne einzig das Dispositiv, indessen nicht die Begründung eines Entscheides angefochten werden. 
B. 
Gegen dieses Urteil des Obergerichts hat X.________ beim Bundesgericht am 17. September 2003 staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Er beantragt, es sei das Obergerichtsurteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Er rügt in erster Linie eine Verletzung der Unschuldsvermutung und macht darüber hinaus geltend, das angefochtene Urteil halte vor dem Willkürverbot und dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht stand. Auf die Begründung im Einzelnen ist in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. 
 
Die Jugendanwaltschaft und das Obergericht haben auf Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Beschwerdeführer ficht ein Urteil des Obergerichts an, mit dem auf seine kantonale Beschwerde nicht eingetreten wurde. Bei dieser Sachlage ist er nach Art. 88 OG ohne weiteres legitimiert, mit staatsrechtlicher Beschwerde eine formelle Rechtsverweigerung geltend zu machen. Die formelle Rechtsverweigerung kann sich aufgrund einer willkürlichen Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts ergeben. Gleichermassen kann sie in einer Missachtung von speziellen Grundrechtsgarantien begründet sein. Die Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtswinkel von Art. 9 BV. Freie Kognition kommt ihm hinsichtlich der angerufenen Freiheitsrechte zu. In diesem Sinne ist im Folgenden zu prüfen, ob die Strafprozessordnung des Kantons Aargau (StPO) willkürfrei angewendet worden ist und ob der angefochtene Nichteintretensentscheid vor dem Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 9 BV und vor der Unschuldsvermutung im Sinne von Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK standhält. 
2. 
Das Obergericht hat ausgeführt, Einstellungsbeschlüsse könnten nach § 141 Abs. 1 StPO von privaten Anzeigern, von Geschädigten oder Verletzten sowie von jedermann, der durch die Tat betroffen worden ist, angefochten werden. Dem Betroffenen, gegen den die Untersuchung geführt worden ist, stehe das Beschwerderecht zu, wenn ihm im Sinne von § 139 und 140 StPO Kosten auferlegt worden sind oder ihm eine Entschädigung verweigert worden ist. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, vermag den Vorwurf der Willkür nicht zu begründen. Er legt - über die nachfolgend in Erwägung 3 zu behandelnde Rüge hinaus - nicht dar, inwiefern er ein rechtliches Interesse an der Anfechtung der Einstellungsverfügung haben könnte und weshalb das Obergericht auf seine Beschwerde hätte eintreten müssen. Daran vermag auch der Hinweis auf das allgemeine Beschwerderecht gemäss § 213 StPO nichts zu ändern. 
 
Unbegründet ist ferner die Rüge, das Nichteintreten des Obergerichts verletze den Grundsatz von Treu und Glauben. Die formelhaft wiedergegebene Rechtsmittelbelehrung in einer Verfügung, die nicht nur dem Beschwerdeführer, sondern auch Z.________ und dessen Eltern eröffnet worden ist, vermag für sich allein keine Berechtigung zu einer Beschwerde zu begründen. 
3. 
3.1 Der Beschwerdeführer widersetzt sich schliesslich unter Berufung auf die Unschuldsvermutung der Begründung im angefochtenen Entscheid, die Beschwerde stehe einzig zur Anfechtung des Dispositivs, nicht hingegen zur Beanstandung der Motive zur Verfügung und sei daher im vorliegenden Fall unzulässig gewesen. 
 
Dem Obergericht ist insoweit zuzustimmen, dass grundsätzlich lediglich ein Dispositiv in Rechtskraft erwächst und daher einzig das Dispositiv mit Beschwerde angefochten werden kann; demgegenüber hat die Begründung im Grundsatz nicht Teil an der Rechtskraft und kann insoweit auch nicht mit Beschwerde angefochten werden (vgl. BGE 120 V 233 E. 1a S. 237; 113 V 159 E. 1c; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl. 1998, Rz. 716). 
 
Diese Grundsätze gelten indessen nicht ausnahmslos und kommen insbesondere hinsichtlich einer Entscheidbegründung, die unter Berufung auf die Unschuldsvermutung beanstandet wird, nicht zur Anwendung. Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK räumen ganz allgemein den Anspruch darauf ein, dass jede Person bis zu einer allfälligen Verurteilung als unschuldig betrachtet wird. Dieser Anspruch gilt vorerst ausserhalb eines förmlichen Verfahrens und kann etwa durch Äusserungen von Amtspersonen anlässlich öffentlicher Informationen verletzt werden (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte i.S. Daktaras gegen Litauen [Rec. CourEDH 2000-X S. 507], i.S. Allenet de Ribemont gegen Frankreich [Serie A Band 308 = RUDH 1995 S. 295], Entscheid der Kommission für Menschenrechte i.S. Krause gegen Schweiz [DR 13, 73]; vgl. Arthur Haefliger/Frank Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. Aufl. 1999, S. 208). Zum andern bedeutet die Unschuldsvermutung, dass bei Verfahrenseinstellungen oder Freisprüchen der Eindruck vermieden werden muss, die betroffene Person werde einer Straftat verdächtigt. Im Urteil Minelli gegen die Schweiz stellte der Gerichtshof fest, die Schweiz habe die Unschuldsvermutung verletzt, weil sich aus den Urteilserwägungen des Zürcher Geschworenengerichts und der Kostenauflage ergebe, dass dieses den Betroffenen für schuldig hielt, obschon das Verfahren materiell wegen Eintritts der Verjährung nicht zu Ende geführt werden konnte (Urteil Minelli, Serie A Band 62 = EuGRZ 1983 S. 475; BGE 109 Ia 160). Das Bundesgericht hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen und in der Folge seine Praxis im Zusammenhang mit der Einstellung von Strafverfahren und damit verbundener Kostenauflage präzisiert (BGE 109 Ia 160, 166 und 235; 116 Ia 162; 119 Ia 332; 120 Ia 147). Aus dieser Rechtsprechung geht namentlich hervor, dass für die Prüfung der Einhaltung der Unschuldsvermutung nicht allein auf das Dispositiv abzustellen, sondern darüber hinaus auf die Erwägungen einer Einstellung oder eines Freispruchs abzustellen ist (vgl. Unzulässigkeitsentscheid des Gerichtshofes i.S. Georg gegen Schweiz, VPB 2001 Nr. 133; Esther Tophinke, Das Grundrecht der Unschuldsvermutung, Diss. Bern 2000, S. 407 und 408; Hans Vest, St. Galler BV-Kommentar, Zürich 2002, Rz. 15 zu Art. 32). 
 
Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass der Beschwerdeführer einen Anspruch darauf erheben kann, die Erwägungen einer Einstellungsverfügung auf die Einhaltung der Unschuldsvermutung überprüfen zu lassen. Der angefochtene Entscheid, mit dem auf die kantonale Beschwerde wegen blosser Anfechtbarkeit des Dispositivs nicht eingetreten worden ist, hält daher in formeller Hinsicht vor der Unschuldsvermutung nicht stand. Insoweit erweist sich die Beschwerde als begründet. 
3.2 Nach ständiger Rechtsprechung kann von der Aufhebung eines kantonalen Entscheides abgesehen werden, wenn die Behörde zwar zu Unrecht auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten ist, dieses jedoch gleichzeitig im Eventualstandpunkt materiell geprüft und mit haltbaren Erwägungen als unbegründet bezeichnet hat (BGE 121 I 1 E. 5a/bb S. 11, mit Hinweisen). Es rechtfertigt sich, trotz Fehlens entsprechender Erwägungen im angefochtenen Entscheid auch im vorliegenden Fall so vorzugehen, da sich der Beschwerdeführer in seiner staatsrechtlichen Beschwerde materiell eingehend zur Frage der Verletzung der Unschuldsvermutung geäussert hat und er dadurch keinen Nachteil erfährt. Da das Bundesgericht einen Entscheid im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren nur aufhebt, wenn er sich im Resultat als verfassungswidrig erweist (BGE 124 I 208 E. 4a S. 211), ist angesichts des unumstrittenen Sachverhalts unter Substituierung der Motive zu prüfen, ob die Erwägungen zur Verfahrenseinstellung vor der Unschuldsvermutung standhalten. 
3.3 Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK stehen einer Einstellung eines Strafverfahrens nicht entgegen und räumen keinen Anspruch auf Freispruch und förmliche Widerlegung des Vorwurfs strafbaren Handelns ein (Entscheid des Gerichtshofes i.S. Georg gegen Schweiz, VPB 2001 Nr. 133, mit Hinweisen; unveröffentlichtes Urteil vom 28. November 1995, mit Hinweisen [1P.381/1994], vgl. demgegenüber weitergehende Ansprüche nach der Schaffhauser Kantonsverfassung und ZBl 102/2001 S. 141; Tophinke, a.a.O., S. 406, mit Hinweisen). Aufgrund der Unschuldsvermutung hat der Betroffene indessen einen Anspruch darauf, dass er durch die Erwägungen der Einstellungsverfügung weder direkt noch indirekt einer Straftat verdächtigt wird und dass Kosten- und Entschädigungsentscheide keine Hinweise darauf enthalten, die auf eine Schuldfeststellung hinauslaufen (Urteil des Gerichtshofes i.S. Ringvold gegen Norwegen vom 11. Februar 2003; Entscheid i.S. Y. gegen Norwegen vom 11. Februar 2003; Vest, a.a.O., Rz. 15; Tophinke, a.a.O., S. 406 f.). Nach der Rechtsprechung der Strassburger Organe soll dies allerdings die Erwähnung eines weiterbestehenden Verdachts nicht ausschliessen (vgl. Entscheid i.S. Georg gegen Schweiz, VPB 2001 Nr. 133; vgl. weitere Hinweise und Kritik bei Tophinke, a.a.O., S. 409 ff. und 423 f.). Ferner verbietet es die Unschuldsvermutung nicht, dem Betroffenen etwa im Zusammenhang mit einer Kostenauflage oder Entschädigungsverweigerung in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise einen Verstoss gegen geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnormen vorzuhalten (vgl. BGE 116 Ia 162) oder ihn ungeachtet einer strafrechtlichen Verdächtigung zu einer Schadenersatzleistung zu verpflichten (vgl. die genannten Entscheidungen des Gerichtshofes i.S. Ringvold und Y. gegen Norwegen vom 11. Februar 2003). 
 
Der Beschwerdeführer macht mit der vorliegenden Beschwerde geltend, gesamthaft betrachtet erwecke die Begründung der Einstellungsverfügung den Verdacht, dass er sich sexuelle Übergriffe habe zuschulde kommen lassen. Im Einzelnen bezieht er sich auf folgende Formulierungen. 
 
Zu Beginn der Einstellungsverfügung wird darauf hingewiesen, dass die Schulpflege Meldung erstattet habe, wonach der Beschwerdeführer Z.________ geplagt, eingeschüchtert und sexuell belästigt haben könnte. Gegen diese objektive Feststellung hat der Beschwerdeführer zwar nichts einzuwenden, macht indessen geltend, die Fortsetzung der Begründung, wonach sich Z.________ an die Erlebnisse erinnere und diese nicht als bedrohlich und belästigend empfunden habe, suggeriere den Verdacht, dass der Beschwerdeführer tatsächlich sexuelle Handlungen und Bedrohungen gegenüber Z.________ vorgenommen habe. Bei objektiver Betrachtung indessen kann der Einstellungsverfügung ein derartiger Verdacht nicht entnommen werden. Vorerst ist darauf hinzuweisen, dass zu Beginn von "plagen", "einschüchtern" und "sexuell belästigen" (in dieser Reihenfolge) gesprochen wird und dass diese Ausdrücke keinen Bezug zu strafrechtlich relevantem Tun zulassen; das könnte einzig beim letzteren Ausdruck der Fall sein, doch werden in keiner Weise Tathandlungen gemäss einem Strafbestand erwähnt. Weiter ist einzig davon die Rede, dass sich Z.________ an die damaligen Erlebnisse erinnere. Es wird indessen nicht davon gesprochen, dass sich Z.________ etwa an sexuelle Handlungen und Bedrohungen erinnern würde. Es ist denn auch nicht von Handlungen, sondern lediglich von Erlebnissen die Rede, an die sich Z.________ erinnern kann. Die Formulierung bringt zum Ausdruck, dass sich Z.________ der damaligen Umstände tatsächlich entsinne, womit unterstrichen wird, dass die weitere Aussage, die Situation nicht als bedrohlich und belästigend empfunden zu haben, glaubhaft erscheint und an Gewicht gewinnt. In keiner Weise enthält die Einstellungsverfügung einen Hinweis auf einen konkreten Verdacht einer strafbaren Handlung. Eine mögliche Qualifizierung unter strafrechtlichen Gesichtspunkten wird denn auch nicht einmal in Erwägung gezogen. Bei dieser Sachlage kann der Jugendanwältin kein Vorwurf der Verletzung der Unschuldsvermutung gemacht werden. 
 
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann eine Verletzung der Unschuldsvermutung auch nicht im Umstand erblickt werden, dass die Erwägungen zum Ausdruck bringen, die Eltern hätten auf einen Strafantrag verzichtet und ihr Desinteresse an einem Strafverfahren erklärt und infolge dessen werde auf die Durchführung weiterer Untersuchungshandlungen verzichtet und das Verfahren eingestellt. Die Haltung der Eltern war, da keine Anzeichen für eine von Amtes wegen zu verfolgende Handlung vorlagen, für den weiteren Verlauf bzw. für die Einstellung des Verfahrens von Bedeutung. Daraus kann indessen keineswegs der Schluss auf einen Verdacht gezogen werden. Die Sachlage verhält sich damit nicht anders als im Falle der Einstellung wegen Verjährung. Schliesslich übersieht der Beschwerdeführer, dass, wie oben dargelegt, aus der Unschuldsvermutung kein Anspruch auf einen eigentlichen Freispruch abgeleitet werden kann. 
 
Auch bei gesamthafter objektiver Betrachtung kann den Erwägungen der Einstellungsverfügung keinerlei Verdacht entnommen werden, der Beschwerdeführer habe sich in strafrechtlicher Hinsicht etwas zuschulden kommen lassen. Die Erwägungen weisen vielmehr auf allgemein geltende Verhaltensregeln hin, die von der Unschuldsvermutung nach Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK nicht erfasst werden. Die Begründung der Einstellungsverfügung legt, dem Zweck von Jugendstrafverfahren gemäss, das Schwergewicht denn auch auf Ermahnung und Erziehung (vgl. BGE 121 I 207 E. 4b S. 213). Damit ist die Einstellungsverfügung unter dem Gesichtswinkel der Unschuldsvermutung nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich daher in materieller Hinsicht als unbegründet. 
4. 
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 
 
Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Diesem Begehren ist stattzugeben, da der jugendliche Beschwerdeführer selber über keine Mittel und seine Eltern nur über enge finanzielle Verhältnisse verfügen und die Beschwerde nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden kann. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
Advokat Christian von Wartburg wird für das bundesgerichtliche Verfahren als amtlicher Rechtsvertreter bezeichnet und aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Jugendanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Aargau, Jugendstrafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 9. März 2004 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: