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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_384/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 7. Dezember 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi, 
Gerichtsschreiberin Andres. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Kramer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Widerhandlungen gegen das SVG (Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit etc.); Kosten und Entschädigung bei Einstellung des Verfahrens, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 27. Januar 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
X.________ kollidierte am 10. November 2012 um ca. 23.15 Uhr, als er mit seinem Personenwagen vom Parkplatz vor der Liegenschaft A.________-Weg in B.________ wegfuhr, mit dem geparkten Fahrzeug von C.________ (nachfolgend: Geschädigte), an welchem ein Sachschaden entstand. Die Anklage wirft X.________ vor, er habe es unterlassen, die erforderliche Sorgfalt walten zu lassen bzw. sich zu vergewissern, dass sich keine Hindernisse hinter seinem Fahrzeug befinden. Als ihn die Geschädigte aufgefordert habe, er solle abwarten, bis die Polizei eintreffe, habe er ihr mitgeteilt, er werde für den Schaden aufkommen, ihr Nachbar könne ihr seine Personalien sowie Adresse geben, und sei mit seinem Personenwagen nach Hause gefahren. Der folgenden telefonischen Aufforderung der Polizei, er solle sich zurück an die Unfallstelle begeben, sie wolle einen Atemalkoholtest an ihm durchführen, sei er nicht nachgekommen. Zudem habe er mitgeteilt, die Polizei müsse nicht an seinen Wohnort kommen, er würde die Türe nicht öffnen. 
Ferner habe X.________ am 11. Juli 2013 einer kroatischen Staatsangehörigen zwei Softairguns im Wissen verkauft, dass diese nicht zu deren Kauf berechtigt sei. 
 
B.  
Das Bezirksgericht Bülach verurteilte X.________ am 23. Januar 2014 wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Vergehens gegen das Waffengesetz, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall und Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 80.-- sowie einer Busse von Fr. 500.--. Es schob den Vollzug der Geldstrafe im Umfang von 45 Tagessätzen unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren auf. 
Auf Berufung des X.________ und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft stellte das Obergericht des Kantons Zürich am 27. Januar 2015 das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs des Vergehens gegen das Waffengesetz ein. Im Übrigen bestätigte es die erstinstanzlichen Schuldsprüche und verurteilte X.________ zu einer teilbedingten Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu Fr. 80.--, wobei es deren Vollzug bei einer Probezeit von vier Jahren zur Hälfte aufschob, sowie einer Busse von Fr. 500.--. Es auferlegte X.________ die gesamten Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens. 
 
C.  
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei teilweise aufzuheben, und er sei unter angemessener Entschädigung freizusprechen. 
 
D.  
Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.). 
Soweit der Beschwerdeführer zur Begründung auf sein Plädoyer vor der Vorinstanz verweist, ist er nicht zu hören. Die Begründung muss in der Beschwerde selbst enthalten sein, Verweise auf andere Rechtsschriften oder auf die Akten reichen nicht aus (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 138 IV 47 E. 2.8.1 S. 54; je mit Hinweisen ). 
Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs argumentiert der Beschwerdeführer einzig, "aufgrund des Sachverhaltes müsste es sich um einen besonders leichten Fall handeln, wo von Strafe Umgang genommen werden kann". In diesem Punkt genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 
 
2.  
Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür: BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339), oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. 
Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer argumentiert sinngemäss, die Kollision habe sich auf einem Privatgrundstück ereignet, weshalb das SVG und dessen Verordnungen nicht anwendbar seien.  
 
3.2. Das Strassenverkehrsgesetz ordnet unter anderem den Verkehr auf den öffentlichen Strassen (Art. 1 Abs. 1 SVG). Strassen sind die von Motorfahrzeugen, motorlosen Fahrzeugen oder Fussgängern benützten Verkehrsflächen. Öffentlich sind Strassen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen (Art. 1 Abs. 1 und 2 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). Massgebend ist dabei nicht, ob die Strasse in privatem oder öffentlichem Eigentum steht, sondern ob sie dem allgemeinen Verkehr dient. Letzteres trifft zu, wenn sie einem unbestimmbaren Personenkreis zur Verfügung steht, selbst wenn die Benutzung nach Art oder Zweck eingeschränkt ist (BGE 104 IV 105 E. 3 S. 108; 101 IV 173 S. 175 mit Hinweisen; vgl. zur Begründung für diesen weiten Strassenbegriff: Urteile 6B_54/2010 vom 18. März 2010 E. 1.2; 6B_87/2008 vom 31. Juli 2008 E. 2.2 mit Hinweis; zum Ganzen: HANS GIGER, SVG, Kommentar, 8. Aufl. 2014, N. 7 f. zu Art. 1 SVG).  
 
3.3. Der Beschwerdeführer fuhr auf der Verkehrsfläche vor der Liegenschaft A.________-Weg in B.________ rückwärts in ein ebenfalls auf diesem Parkplatz stehendes Auto und verursachte daran einen Sachschaden. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz, die wiederholt auf das erstinstanzliche Urteil verweist, ist diese Verkehrsfläche weder durch Signalisation noch durch eine Abschrankung von der Fahrbahn des A.________-Wegs abgetrennt. Ebenso wenig ist sie von diesem baulich oder gestalterisch abgegrenzt. Neben den Eigentümern und Mietern steht der Parkplatz einer unbestimmten Anzahl von Personen, wie Besuchern, Lieferanten und dem Abfuhrwesen, offen. Diese Feststellungen sind tatsächlicher Natur und mangels Willkürrüge für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG).  
Der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, Privatflächen müssten durch Signale oder Abschrankungen von öffentlichen Strassen abgegrenzt werden, geht an der Sache vorbei. Massgebend ist vorliegend, dass die Verkehrsfläche vor der Liegenschaft A.________-Weg nicht nur von Anwohnern, sondern auch von anderen Personen, beispielsweise Lieferanten, Handwerkern oder Gästen, wie der Beschwerdeführer selbst einer war, benutzt werden darf. Damit ist der Kreis der Berechtigten zwar nach Art und Zweck beschränkt, jedoch unbestimmt. Die Verkehrsfläche ist demnach eine öffentliche Strasse im Sinne von Art. 1 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und 2 VRV
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch wegen pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall. Die vorinstanzliche Feststellung, er habe in Verletzung von Art. 51 Abs. 3 SVG der Geschädigten Name und Adresse nicht bekannt gegeben, basiere auf einer aktenwidrigen, tatsächlichen Annahme und sei überspitzt formalistisch.  
 
4.2. Die Vorinstanz erachtet als erstellt, dass der Beschwerdeführer der Geschädigten erklärte, ihr Nachbar könne ihr seine Personalien und seine Adresse geben. Daraufhin habe er den Unfallort verlassen, obwohl sie ihm gesagt habe, er solle warten, sie werde die Polizei rufen. Die Vorinstanz erwägt, indem der Beschwerdeführer der Geschädigten Name und Adresse nicht selbst sogleich bekannt gegeben und den Unfallort verlassen habe, habe er gegen seine Verhaltenspflichten bei einem Unfall gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG verstossen. Dass er den Schaden anerkannt habe, ändere daran nichts.  
 
4.3. Gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG (in der bis am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung) wird mit Busse bestraft, wer bei einem Unfall die Pflicht verletzt, die ihm dieses Gesetz auferlegt. Ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, so müssen alle Beteiligten sofort anhalten (Art. 51 Abs. 1 Satz 1 SVG). Ist nur Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger dem Geschädigten sofort Namen und Adresse anzugeben (vgl. Art. 51 Abs. 3 Satz 1 SVG). Diese Pflicht obliegt dem Schädiger persönlich. Sie darf nur aus zwingenden Gründen und wenn Gewähr dafür besteht, dass sie sogleich erfüllt werde, einem Dritten überlassen werden (BGE 90 IV 219 E. 2 S. 223; Urteil 6B_500/2013 vom 9. September 2013 E. 4.1; siehe auch BGE 90 IV 147). Die Benachrichtigung des Geschädigten muss nicht nur unverzüglich nach dem Unfall, sondern auch zuverlässig und vollständig erfolgen. Der Schädiger muss ihn über den Schaden unterrichten und ihm Namen und Adresse unaufgefordert mitteilen (BGE 91 IV 22 E. 1 S. 23).  
 
4.4. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Würdigung vorbringt, verfängt nicht. In tatsächlicher Hinsicht zeigt er nicht auf, dass bzw. inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfällt, indem sie feststellt, er habe der Geschädigten Name und Adresse nicht selbst angegeben, sondern auf ihren Nachbarn verwiesen. Seine Ausführungen zu den Aussagen der Geschädigten und deren Freundes gehen an der Sache vorbei. Soweit ersichtlich, ist nicht bestritten, dass die Geschädigte Kenntnis von der Person des Schädigers hatte, zumal sie den Beschwerdeführer vor Ort angetroffen hat. Massgebend ist jedoch, ob er ihr Name und Adresse sofort sowie persönlich bekannt gab. Dies behauptet der Beschwerdeführer nicht. Auch die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts als pflichtwidriges Verhalten nach einem Unfall ist nicht zu beanstanden. Entgegen seiner Pflicht hat der Beschwerdeführer der Geschädigten Name und Adresse nicht unverzüglich sowie persönlich mitgeteilt. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, welche zwingenden Gründe ihn davon abhielten (vgl. BGE 90 IV 219 E. 2 S. 223; Urteil 6B_500/2013 vom 9. September 2013 E. 4.1).  
 
5.  
 
5.1. Bezüglich des Schuldspruchs wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit rügt der Beschwerdeführer, es liege keine tatbestandsmässige Weigerung vor. Aufgrund des Mitwirkungsverweigerungsrechts gemäss Art. 113 StPO sei er nicht verpflichtet gewesen, die Anordnung der Polizei zu befolgen und sich zurück auf die Unfallstelle zu begeben. Ferner sei er davon ausgegangen, hinsichtlich der Atemalkoholprobe treffe ihn keine Mitwirkungspflicht, zumal er von der Polizei auf sein Mitwirkungsverweigerungsrecht hingewiesen worden sei.  
 
5.2. Die Vorinstanz stellt in tatsächlicher Hinsicht mit Hinweis auf das erstinstanzliche Urteil fest, ein Polizeibeamter habe den Beschwerdeführer noch am gleichen Abend um ca. 23.30 Uhr angerufen, ihn über seine Rechte informiert und aufgefordert, zu der Unfallstelle zurückzukehren, da die Polizei einen Atemalkoholtest durchführen wolle. Ferner habe er ihn darauf hingewiesen, dass eine zwangsweise Blutprobe angeordnet oder auf Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit rapportiert würde, wenn der Beschwerdeführer der Aufforderung nicht nachkomme. Die Vorinstanz erwägt, indem der Beschwerdeführer sich der polizeilichen Aufforderung widersetzt und in Aussicht gestellt habe, er werde auch an seinem Wohnort keine Atemalkoholprobe abgeben, habe er eine Massnahme zur Feststellung seiner Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG vereitelt. Entgegen seinem Einwand habe der Beschwerdeführer aufgrund des ausdrücklichen Hinweises der Polizei, er werde wegen Vereitelung angezeigt, wenn er nicht erscheine, wissen müssen, dass ihn bezüglich der Atemalkoholprobe eine Mitwirkungspflicht treffe. Schliesslich verstosse seine Verurteilung gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht gegen das Verbot des Selbstbelastungszwangs. Daran ändere die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung bzw. deren Art. 113 Abs. 1 nichts.  
 
5.3. Der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit macht sich gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG (in der bis am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung) schuldig, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, widersetzt oder entzieht. Damit will das Gesetz verhindern, dass der korrekt sich einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit unterziehende Fahrzeugführer schlechter wegkommt als derjenige, der sich ihr entzieht oder sie sonstwie vereitelt (vgl. zu aArt. 91 Abs. 3 SVG: BGE 126 IV 53 E. 2d S. 58 f.; 124 IV 175 E. 4a S. 182 f.). In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. BGE 131 IV 36 E. 2.2.1 S. 39 mit Hinweisen und E. 3.3.3 S. 43; 126 IV 53 E. 2a S. 56).  
Gemäss Art. 55 Abs. 1 SVG können Fahrzeugführer sowie an Unfällen beteiligte Strassenbenützer einer Atemalkoholprobe unterzogen werden. Die Polizei muss die betroffene Person darauf hinweisen, dass unter anderem die Weigerung an der Durchführung einer Atemalkoholprobe die Anordnung einer Blutprobe zur Folge hat (Art. 13 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 28. März 2007 über die Kontrolle des Strassenverkehrs [SKV; AS 741.013]). Verweigert die betroffene Person die Atemalkoholprobe, ist sie nach Art. 13 Abs. 2 SKV auf die Folgen - u.a. Strafbarkeit nach Art. 91a SVG sowie Führerausweisentzug - aufmerksam zu machen. 
Sich im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG zu widersetzen, bedeutet, sich so zu verhalten, dass eine angeordnete Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zumindest vorerst nicht vollzogen werden kann. Die Tathandlung des Widersetzens kann in einem aktiven oder passiven Widerstand bzw. einer entsprechenden Verweigerung an der Mitwirkung an oder Duldung der Untersuchungsmassnahme bestehen. Auch passiver Widerstand setzt jedoch ein aktives Störverhalten von einer gewissen Intensität voraus. Unter diesen Voraussetzungen kann ein verbaler Widerstand den Tatbestand erfüllen (Urteile 6B_229/2012 vom 5. November 2012 E. 4.1; 6B_680/2010 vom 2. November 2010 E. 4.2.2; je mit Hinweisen). 
 
5.4.  
 
5.4.1. Soweit der Beschwerdeführer bestreitet, dass die Polizei ihn anlässlich des Telefonats über seine Mitwirkungspflicht bei der Atemalkoholprobe und die Folgen einer allfälligen Weigerung informierte, wendet er sich gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung. Dabei beschränkt er sich darauf, in einer rein appellatorischen Kritik seine eigene Sicht der Verhältnisse zu schildern. Inwiefern die Sachverhaltsfeststellung geradezu willkürlich sein könnte, legt er nicht dar. Da er einzig schildert, wie die Aussagen des Polizeibeamten seiner Meinung nach zu würdigen sind, und behauptet, er habe nicht wissen müssen, dass ihn eine Mitwirkungs- bzw. Duldungspflicht treffe, genügt die Beschwerde den qualifizierten Begründungsanforderungen an die Willkürrüge nicht. Darauf ist nicht einzutreten.  
An der Sache vorbei geht der Einwand, Art. 91 Abs. 3 SVG (recte: aArt. 91 Abs. 3 SVG; AS 1991 71 77; in der bis am 31. Dezember 2004 gültigen Fassung) bestrafe nur, wer sich einer Blutprobe widersetze; eine solche sei vorliegend jedoch nicht angeordnet worden. Diese Bestimmung war im Tatzeitpunkt nicht mehr in Kraft, weshalb die Vorinstanz zutreffend Art. 91a Abs. 1 SVG (AS 2002 2767, 2004 2849; in Kraft seit 1. Januar 2005) anwendet, der auch die Vereitelung einer Atemalkoholprobe mit Strafe bedroht. Da die Vorinstanz dem Beschwerdeführer nicht vorwirft, er habe eine Blutprobe verweigert, kann offenbleiben, ob eine solche angeordnet wurde bzw. überhaupt hätte angeordnet werden dürfen. 
Unbegründet ist das Vorbringen, die Vorinstanz verletze die Unschuldsvermutung, indem sie die Beweislast umkehre und dem Beschwerdeführer den Beweis seiner Unschuld auferlege. Ein solches Vorgehen ergibt sich aus der vorinstanzlichen Beweiswürdigung nicht. 
 
5.4.2. Die Polizei forderte den Beschwerdeführer telefonisch auf, sich zwecks Durchführung einer Atemalkoholprobe an die Unfallstelle zurückzubegeben. Sie belehrte ihn korrekt über die Folgen der Verweigerung gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 SKV. Der Beschwerdeführer weigerte sich, diese Aufforderung zu befolgen. Als ihm die Polizei in Aussicht stellte, ihn an seinem Domizil aufzusuchen, erwiderte er, er werde die Türe nicht öffnen (vgl. Urteil S. 15 f.; erstinstanzliches Urteil S. 15 f. und 22). Damit brachte der Beschwerdeführer mehrfach unmissverständlich und klar zum Ausdruck, dass er sich der angeordneten Atemalkoholprobe widersetzt. Dieses Verhalten lässt den Schluss zu, dass er seine Verweigerungshaltung auch bei weiteren Bemühungen der Polizei nicht aufgegeben hätte. Entgegen seinem Einwand war diese nicht verpflichtet, den Versuch zu unternehmen, die Atemalkoholprobe an seinem Wohnsitz vorzunehmen. Der verbale Widerstand des Beschwerdeführers war genügend intensiv, um als Widersetzen im Sinne von Art. 91a SVG zu gelten. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der vom Beschwerdeführer lediglich am Rande angerufene nemo-tenetur-Grundsatz verletzt sein könnte. Durch die Anordnung der Atemalkoholprobe, welche die Polizei auch an seinem Domizil vorgenommen hätte, war er nicht gezwungen, sich selbst durch Aussagen oder sonstiges Verhalten zu belasten (vgl. zum Ganzen: Urteile 6B_229/2012 vom 5. November 2012 E. 4.2 und 6B_680/2010 vom 2. November 2010 E. 4.2.3).  
 
5.4.3. Soweit sich der Beschwerdeführer in subjektiver Hinsicht darauf beruft, er habe nicht wissen müssen, dass er an der Atemalkoholprobe mitwirken müsse, weicht er von den verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen ab. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, indem sie aufgrund der Umstände darauf schliesst, der Beschwerdeführer habe sich der angeordneten Atemalkoholprobe wissentlich sowie willentlich und damit vorsätzlich widersetzt. Ebenso wenig ist zu beanstanden, wenn sie aufgrund der Belehrung der Polizei über die Folgen einer allfälligen Verweigerung davon ausgeht, er habe seine Mitwirkungs- bzw. Duldungspflicht gekannt. Der Schuldspruch wegen Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit ist bundesrechtskonform.  
 
6.  
 
6.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Kostenverlegung. Er macht geltend, die Vorinstanz verletze die Unschuldsvermutung, indem sie ihm auch die Kosten des eingestellten Verfahrens wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) auferlege.  
 
6.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer sei bezüglich des Vorwurfs wegen Vergehens gegen das Waffengesetz geständig gewesen. Er habe die rechtliche Würdigung im erstinstanzlichen Hauptverfahren anerkannt und beantragt, von einer Strafe abzusehen. Aufgrund einer Änderung der Verordnung vom 2. Juli 2008 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung, WV; SR 514.541) sei sein Verhalten nicht mehr strafbar und werde eingestellt. Jedoch habe der Beschwerdeführer die Untersuchungskosten sowie die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in schuldhafter Art und Weise verursacht, da seine Handlung zu diesem Zeitpunkt strafbar gewesen sei. Entsprechend seien ihm diese Kosten aufzuerlegen und es sei ihm keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Analoges gelte für die Kosten des Berufungsverfahrens. Weil die Gesetzesänderung erst in dessen Verlauf eingetreten sei, habe der Beschwerdeführer auch in diesem Punkt Kosten verursacht. Da er im wesentlichen Teil des Schuldpunkts und der Strafzumessung unterliege, seien ihm die Kosten des Berufungsverfahrens vollständig aufzuerlegen.  
 
6.3. Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Unter den gleichen Voraussetzungen kann gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung herabgesetzt oder verweigert werden.  
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Diese Grundsätze gelten auch für die Verweigerung einer Parteientschädigung (BGE 120 Ia 147 E. 3b S. 155; 119 Ia 332 E. 1b S. 334; 112 Ia 371 E. 2a S. 374; Urteil 6B_67/2014 vom 2. September 2014 E. 2.3; je mit Hinweisen). 
 
6.4. Die Rüge ist unbegründet. Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich in einem wesentlichen Punkt von denjenigen, die dem Bundesgericht in der Regel zur Entscheidung vorgelegt werden, und welchen der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in dem vom Beschwerdeführer angeführten Urteil  Peltereau-Villeneuve gegen die Schweiz vom 28. Oktober 2014 zu beurteilen hatte: Der Beschwerdeführer ist geständig. Er räumte ein, am 11. Juli 2013 einer kroatischen Staatsangehörigen zwei Softairguns verkauft zu haben. Zudem beantragte er im erstinstanzlichen Hauptverfahren, er sei des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig zu sprechen (vgl. Art. 33 Abs. 1 lit. g i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. g und Art. 7 Abs. 1 WG sowie aArt. 12 Abs. 1 lit. b WV), jedoch sei von einer Strafe abzusehen (kantonale Akten, Protokoll Bezirksgericht Bülach S. 22). Während die Frist für die Berufungserklärung lief, wurde das generelle Waffentragverbot für Staatsangehörige von Kroatien aufgehoben (vgl. aArt. 12 Abs. 1 lit. b WV; aufgehoben seit 15. März 2014 [AS 2014 533]), weshalb die Vorinstanz das Verfahren in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB in diesem Punkt einstellte. Indem der Beschwerdeführer einer kroatischen Staatsangehörigen Waffen verkaufte, obwohl er wusste, dass diese im Zeitpunkt des Erwerbs hierzu nicht berechtigt war, hat er die Einleitung des Strafverfahrens rechtswidrig sowie schuldhaft verursacht. Da er den angeklagten Sachverhalt nicht bestreitet und im erstinstanzlichen Verfahren einen Schuldspruch beantragte, verstösst die vorinstanzliche Kostenverteilung nicht gegen die Unschuldsvermutung. Insgesamt ist es angesichts dieser besonderen Konstellation nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz dem Beschwerdeführer trotz teilweiser Einstellung des Verfahrens die gesamten Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens auferlegt und ihm keine Entschädigung zuspricht.  
 
7.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Dezember 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Andres