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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.36/2004 /zga 
 
Urteil vom 23. März 2004 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Aeschlimann, Ersatzrichterin Geigy-Werthemann, 
Gerichtsschreiberin Scherrer. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Beat Hauri, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Obergericht des Kantons Aargau, 3. Strafkammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK (Einstellung des Verfahrens; Kosten- und Entschädigungsfolgen), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil 
des Obergerichts des Kantons Aargau, 3. Strafkammer, vom 13. November 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ fuhr am 9. Mai 2001 in Oberentfelden mit ihrem Personenwagen auf der Dorfstrasse Richtung Muhen. Y.________ war mit seinem Lastwagen von rechts kommend unterwegs durch die Köllikerstrasse und hatte die Absicht, nach links Richtung Suhr in die Dorfstrasse einzubiegen. Bei seiner Einfahrt in die Dorfstrasse hielt er an, um einem von rechts herannahenden Fahrzeug den Vortritt zu gewähren. Als er wieder anfuhr, kam es zur Kollision mit dem von links kommenden Fahrzeug von X.________. 
B. 
Mit Strafbefehl vom 17. April 2002 bestrafte der Bezirksamtmann-Stellvertreter des Bezirksamts Aarau X.________ wegen Missachtung des Rechtsvortritts und Kollision mit dem Lastwagen Y.________ - wobei an beiden Fahrzeugen Sachschaden entstand - zu einer Busse von Fr. 250.--. Nachdem X.________ gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben hatte, sprach sie das Bezirksgericht Aarau am 6. November 2002 der Missachtung des Rechtsvortritts gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 2 SVG schuldig und verurteilte sie zu einer Busse von Fr. 250.-- sowie zur Tragung der Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 885.50, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 750.-- sowie einer Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 135.50. 
C. 
Mit Urteil vom 13. November 2003 stellte das Obergericht des Kantons Aargau, 3. Strafkammer, in teilweiser Gutheissung der Berufung von X.________ das Strafverfahren gegen sie zufolge Verjährung ein. Es auferlegte ihr die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 989.50, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 750.-- sowie einer Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 239.50. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 750.--, die sich aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- sowie einer Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 150.-- zusammensetzten, auferlegte es zu 2/3 der Angeklagten und im Übrigen der Staatskasse. Ferner sprach es der Angeklagten 1/3 ihrer richterlich genehmigten Verteidigerkosten für das Berufungsverfahren zu. Zur Begründung seines Kostenentscheids erklärte das Obergericht, die Angeklagte habe mit ihrem Verhalten gegen eine grundlegende Regel des SVG, nämlich den Rechtsvortritt gemäss Art. 36 Abs. 2 SVG und damit gegen eine der Verkehrssicherheit dienende Verhaltensnorm verstossen. Im Berufungsverfahren obsiege die Angeklagte zufolge der Einstellung des Verfahrens teilweise, sie unterliege aber im Kostenpunkt. 
D. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 19. Januar 2004 beantragt X.________ Aufhebung des obergerichtlichen Urteils vom 13. November 2003, soweit ihr Kosten auferlegt werden, soweit ihr eine Entschädigung für ihre erstinstanzlichen Parteikosten verweigert wird und soweit ihr die Parteikosten für das Berufungsverfahren nicht vollständig, sondern nur zu einem Drittel, ersetzt werden. Sie beruft sich auf Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK und macht geltend, der Kostenentscheid des Obergerichts verstosse gegen die in diesen Bestimmungen gewährleistete Unschuldsvermutung. 
E. 
Die Staatsanwaltschaft und die 3. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Aargau haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid im Sinn von Art. 86 Abs. 1 OG. Die Beschwerdeführerin ist durch die Auferlegung von Gerichtskosten und die Abweisung beziehungsweise teilweise Abweisung ihres Entschädigungsgesuchs in ihren rechtlich geschützten Interessen berührt und daher gemäss Art. 88 OG zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert. Sie beruft sich auf Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK. Die geltend gemachte Verfassungs- beziehungsweise Konventionsverletzung kann mit keinem anderen Rechtsmittel gerügt werden (Art. 84 Abs. 2 OG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 
2. 
Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht eine Verletzung der Unschuldsvermutung vor, weil es ihr die erstinstanzlichen und einen Teil der zweitinstanzlichen Kosten auferlegt und ihr eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren ganz und für das Berufungsverfahren zu zwei Dritteln verweigert hat. 
2.1 Das Obergericht hat im angefochtenen Urteil Bezug genommen auf § 164 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 139 Abs. 3 und 140 Abs. 1 des aargauischen Gesetzes über die Strafrechtspflege vom 11. November 1958 (Strafprozessordnung, StPO-AG; AGS 251.100), wonach das Gericht die Verfahrens- und Verteidigungskosten im Falle der Freisprechung oder Einstellung des Verfahrens ganz oder teilweise dem Beschuldigten auferlegen kann, wenn er durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen die Untersuchung verschuldet oder ihre Durchführung erschwert hat. Die Beschwerdeführerin hatte ausgesagt, sie habe angenommen, der ihr gegenüber vortrittsberechtigte Lastwagen werde wegen des ihr von Muhen her entgegenkommenden, gegenüber dem Lastwagen vortrittsberechtigten Verkehrs ohnehin warten, so dass sie geradeaus Richtung Muhen fahren könne. Aufgrund dieser Darstellung des Sachverhalts ist das Obergericht zum Schluss gelangt, die Beschwerdeführerin habe mit ihrem Verhalten gegen eine grundlegende Regel des SVG, nämlich den Rechtsvortritt gemäss Art. 36 Abs. 2 SVG verstossen. Unabhängig von ihrer Strafbarkeit habe die Angeklagte mit ihrem Fahrmanöver zumindest in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise pflichtwidrig unvorsichtig gehandelt und damit voraussehbarermassen das Strafverfahren verursacht. Sie habe daher für die dadurch entstandenen erstinstanzlichen Verfahrens- und Verteidigungskosten einzustehen. 
2.2 Den Bestimmungen in §§ 139 Abs. 3 und 140 Abs. 1 StPO-AG, welche sich gleich oder ähnlich lautend in den meisten kantonalen Strafprozessordnungen finden, liegt der Gedanke zugrunde, dass nicht der Staat und damit die Allgemeinheit für Verfahrenskosten aufkommen solle, die von einem Angeschuldigten durch vorwerfbares Verhalten verursacht wurden (BGE 116 Ia 162 E. 2a S. 166 mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte widerspricht das der Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 Ziff. 2 EMRK nicht, es sei denn, die Begründung des Kostenentscheids erwecke den Eindruck, das Gericht halte den nicht verurteilten Beschuldigten gleichwohl für strafrechtlich schuldig, ohne dass seine Schuld zuvor in einem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren nachgewiesen worden sei (Urteil vom 25. März 1983 i.S. Minelli, in EuGRZ 1983 S. 475 ff. und SJZ 79/1983 S. 197 ff.). Nach der seither ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichts dürfen einem Angeschuldigten bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nur dann Kosten auferlegt werden, wenn er durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Bei der Kostenpflicht des freigesprochenen oder aus dem Verfahren entlassenen Angeschuldigten handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verhalten, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Prozesses verursacht wurde (BGE 120 Ia 147 E. 3b S. 155; 119 Ia 332 E. 1b S. 334). Bei der Frage, ob eine Kostenauflage eine unter dem Gesichtspunkt der Unschuldsvermutung unzulässige strafrechtliche Missbilligung enthält, ist dabei nicht auf den Eindruck abzustellen, den der Entscheid beim juristisch geschulten Leser hervorruft, sondern darauf, wie ihn das Publikum verstehen darf und muss (BGE 114 Ia 299 E. 2b. S. 302 mit Hinweis). 
3. 
3.1 Das Obergericht hat im angefochtenen Urteil die Kostenauflage nur damit begründet, die Beschwerdeführerin habe gegen den Rechtsvortritt gemäss Art. 36 Abs. 2 SVG verstossen. Diese Argumentation stützt sich ausschliesslich auf einen strafrechtlichen Vorwurf. Inwiefern sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Fahrmanöver in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise pflichtwidrig unvorsichtig verhalten haben soll, wird vom Obergericht nicht näher erklärt und ist auch nicht zu erkennen, da sich der strafrechtliche Vorwurf - die Missachtung des Rechtsvortritts - nicht unterscheiden lässt von der pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit, die das Obergericht der Beschwerdeführerin in zivilrechtlicher Hinsicht vorwerfen will. Was das Obergericht zur Begründung der Kostenauflage darlegt, beinhaltet eindeutig eine strafrechtliche Missbilligung. Diese ist angesichts der Einstellung des Verfahrens zufolge der seit dem Urteil des Bezirksgerichts eingetretenen Verjährung nicht mit der Unschuldsvermutung von Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK vereinbar. Die Rüge, die Unschuldsvermutung sei durch die der Beschwerdeführerin auferlegten erstinstanzlichen und teilweise auferlegten zweitinstanzlichen Verfahrenskosten verletzt, ist daher begründet. 
3.2 Die Ausrichtung einer Parteientschädigung für das Verfahren vor dem Bezirksgericht verweigerte das Obergericht mit der gleichen Begründung, mit der es die Auferlegung der Verfahrenskosten gerechtfertigt hatte. Somit sind die Abweisung des Gesuchs um Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren und die auf einen Drittel der Parteikosten beschränkte Zusprechung einer Entschädigung im Berufungsverfahren ebenfalls verfassungs- und konventionswidrig. 
4. 
Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich somit als begründet und ist gutzuheissen. Das angefochtene Urteil ist, soweit der Beschwerdeführerin damit Kosten auferlegt werden und die Ausrichtung einer Parteientschädigung verweigert wird, aufzuheben. 
 
Bei diesem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 156 Abs. 2 OG). Der Kanton Aargau hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Aargau, 3. Strafkammer, vom 13. November 2003 aufgehoben, soweit der Beschwerdeführerin Verfahrenskosten auferlegt werden und die Ausrichtung einer Parteientschädigung verweigert wird. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Der Kanton Aargau hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Aargau, 3. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 23. März 2004 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: