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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.805/2006 /daa 
 
Urteil vom 14. September 2007 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Rohrer, 
 
gegen 
 
Amtsstatthalteramt Sursee, Centralstrasse 24, 
6210 Sursee, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern, 
Obergericht des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission, Hirschengraben 16, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren SVG; Kostenauflage an Nichtverurteilten, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission, vom 13. September 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 22. Dezember 2005 ereignete sich ein Verkehrsunfall, an dem X.________ beteiligt war. Das Amtsstatthalteramt Sursee erliess am 21. Februar 2006 eine Strafverfügung gegen X.________ und büsste ihn mit Fr. 150.-- wegen mangelnder Aufmerksamkeit im Strassenverkehr (Art. 32 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG und Art. 4 Abs. 1 VRV). Ausserdem wurden ihm amtliche Kosten von Fr. 112.50 auferlegt. Auf Einsprache des Angeschuldigten hin ergänzte das Amtsstatthalteramt die Strafuntersuchung. Mit Verfügung vom 2. Juni 2006 stellte das Amtsstatthalteramt das Strafverfahren ein. Der strafrechtliche Vorwurf wurde fallen gelassen, und die Untersuchungskosten wurden zulasten des Staates abgeschrieben. Eine Anwaltskostenentschädigung wurde dem Angeschuldigten nicht zugesprochen. Einen gegen die Verweigerung der Parteientschädigung (in der Höhe von Fr. 1'359.20) erhobenen Rekurs wies das Obergericht, Kriminal- und Anklagekommission, mit Entscheid vom 13. September 2006 ab. 
B. 
Gegen den Entscheid des Obergerichtes gelangte X.________ mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 5. Dezember 2006 an das Bundesgericht. Er rügt eine Verletzung von Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. 
 
Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht beantragen je die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, während vom Amtsstatthalteramt keine Stellungnahme eingegangen ist. Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit zur Replik, machte davon aber keinen Gebrauch. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der angefochtene Entscheid datiert vom 13. September 2006. Damit sind hier in prozessualer Hinsicht die altrechtlichen Verfahrensvorschriften des OG anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG). Die erhobene staatsrechtliche Beschwerde erweist sich im Lichte von Art. 84 ff. OG als zulässig. 
2. 
Im angefochtenen Entscheid wird die Verweigerung der Parteientschädigung an den Nichtverurteilten im wesentlichen wie folgt begründet: Dass ein Angeschuldigter sich im Strafverfahren durch einen Verteidiger verbeiständen lassen kann, gehöre zwar zu den verfassungsmässig geschützten Garantien unseres Rechtsstaates. Es bestehe jedoch dann keine staatliche Entschädigungspflicht für Anwaltskosten, wenn der Angeschuldigte zum vornherein ohne weiteres in der Lage war, seine Rechte selber wahrzunehmen. Die Schwelle zum entschädigungspflichtigen Fall sei "nicht besonders hoch" anzusetzen. Auch bei blossen Übertretungen seien die Anwaltskosten zu vergüten, wenn der Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet. Falls ein Übertretungsstraffall gerichtlich beurteilt wird, seien die Anwaltskosten bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung regelmässig zu vergüten. "Fiskalische Überlegungen" dürften in diesem Zusammenhang nicht massgebend sein. Bei der Bemessung der Höhe der Parteientschädigung sei im übrigen dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen. 
 
Bei offensichtlichen Bagatelldelikten, bei denen nur eine Busse oder eine geringfügige Freiheitsstrafe in Frage kommt, verneine die Praxis des Bundesgerichtes zur unentgeltlichen Rechtspflege jeglichen verfassungsmässigen Anspruch auf Parteientschädigung. An der grosszügigeren bisherigen kantonalen Praxis (LGVE 1984 I Nr. 53) könne nicht festgehalten werden. Im hier zu beurteilenden Fall hätten weder hinsichtlich des Sachverhaltes, noch hinsichtlich des Tatvorwurfes und dessen Schwere besondere Schwierigkeiten bestanden. Der Sachverhalt sei "von Anfang an einfach überblickbar" gewesen. Der Beschwerdeführer persönlich sei denn auch in der Lage gewesen, in seiner Einsprache Beweismittel zu nennen, das Spurenbild zu interpretieren und die massgeblichen Fragen aufzuwerfen. Die Tatsache, dass anschliessend weitere Untersuchungshandlungen erforderlich wurden, ändere daran nichts. Der Beizug des Verteidigers, der seine prozessualen Bemühungen darauf beschränkt habe, an den untersuchungsrichterlichen Befragungen teilzunehmen, sei sachlich nicht geboten gewesen, weshalb keine Parteientschädigung zu entrichten sei. 
3. 
Der Beschwerdeführer wendet dagegen (kurz zusammengefasst) ein, dass hier keineswegs ein liquider Bagatellfall vorgelegen habe. Das Amtsstatthalteramt selbst habe die Sach- und Rechtslage zunächst falsch eingeschätzt und ihn zu Unrecht gebüsst sowie mit Verfahrenskosten belegt. Dagegen habe er - noch ohne Einschaltung eines Anwaltes - eine begründete Einsprache erheben müssen. Trotz dieser Bemühungen sei ihm, dem Beschwerdeführer, vom Untersuchungsrichter keine baldige Einstellung des Strafverfahrens in Aussicht gestellt worden. Erst als sich das Untersuchungsverfahren zunehmend kompliziert habe, diverse Beweismassnahmen angeordnet und insbesondere seine Ehefrau als Zeugin vorgeladen worden seien, habe er den Verteidiger mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt. Mehrere Monate nach Erlass der Strafverfügung und nach Durchführung relativ aufwändiger Untersuchungshandlungen sei das Strafverfahren gegen ihn schliesslich eingestellt worden. Dass die kantonalen Behörden sich dennoch weigerten, ihn für die im Untersuchungsverfahren entstandenen privaten Anwaltskosten zu entschädigen, sei willkürlich, komme einer unzulässigen Verdachtsstrafe gleich und verletze seine von Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK gewährleisteten Grundrechte. 
4. 
4.1 Gemäss Luzerner Strafprozessordnung kann sich der Angeschuldigte im Strafverfahren durch einen Verteidiger verbeiständen lassen (§ 33 StPO/LU). Wird der Angeschuldigte freigesprochen oder wird das Verfahren eingestellt, kann ihm auf Antrag eine angemessene Entschädigung und eine Genugtuungssumme zu Lasten des Staates zugesprochen werden (§ 280 Abs. 1 StPO/LU). Ein Entschädigungsanspruch entfällt ganz oder teilweise, soweit der Angeschuldigte das Verfahren durch eine schuldhafte und erhebliche Verletzung von Rechtspflichten verursacht hat (§ 280 Abs. 3 StPO/LU). 
4.2 Nach der Praxis des Bundesgerichtes ist es mit dem verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV) nicht vereinbar, einem nicht verurteilten Angeschuldigten Verfahrenskosten aufzuerlegen oder ihm eine Parteientschädigung zu verweigern, gestützt auf den - direkten oder indirekten - Vorwurf, er habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden. Dagegen ist es zulässig, dem Betroffenen die Kosten dann zu überbinden, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise (d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze) gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung stammen kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 120 Ia 147 E. 3b S. 155; 119 Ia 332 E. 1b S. 334; 116 Ia 162 E. 2e S. 175; 115 Ia 309 E. 1a S. 310, je mit Hinweisen). Widerrechtlich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR ist ein Verhalten dann, wenn es gegen Normen verstösst, die direkt oder indirekt Schädigungen untersagen bzw. ein Schädigungen vermeidendes Verhalten vorschreiben (BGE 119 Ia 332 E. 1b S. 334; vgl. zu dieser Praxis auch Marc Forster, "Kurzer Prozess". Die Unschuldsvermutung bei Kostenauflagen an Nichtverurteilte, in: Donatsch/Forster/Schwarzenegger [Hrsg.], Festschrift für Stefan Trechsel, Zürich 2002, S. 693 f.; François Jomini, La condamnation aux frais de justice du prévenu mis au bénéfice d'un non-lieu ou de l'accusé acquitté, ZStrR 107 [1990] 346 ff.; Esther Tophinke, Das Grundrecht der Unschuldsvermutung, Diss. BE 2000, S. 442 ff.; Ruth Wallimann Baur, Entschädigung und Genugtuung durch den Staat an unschuldig Verfolgte im ordentlichen zürcherischen Untersuchungsverfahren, Diss. ZH 1998, S. 60 ff.). 
4.2.1 Wird eine Kostenauflage oder die Verweigerung einer Parteientschädigung wegen Verletzung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten, so prüft das Bundesgericht frei, ob sich aus dem Dispositiv oder aus den Erwägungen des Kostenentscheides ein direkter oder indirekter Vorwurf einer strafrechtlichen Schuld ableiten lässt (BGE 116 Ia 162 E. 2f S. 175; 115 Ia 309 E. 1b S. 310 f.; 112 Ia 371 E. 2b S. 374). Die Beweiswürdigung und die Anwendung des kantonalen Strafverfahrensrechtes durch die kantonalen Behörden prüft das Bundesgericht jedoch nur unter Willkürkognition (BGE 116 Ia 162 E. 2f S. 175 f.). 
4.2.2 Zulässig kann die Kostenauflage an einen Nichtverurteilten auch bei so genanntem "prozessualem Verschulden" im engeren Sinne sein. Ein solches ist namentlich gegeben, wenn der Angeschuldigte die Untersuchung durch wahrheitswidrige Angaben auf eine falsche Fährte führt oder das Verfahren erschwert oder verlängert, indem er z.B. nicht zu Verhandlungen erscheint. Soweit dadurch (zusätzliche) Kosten kausal verursacht werden, können diese dem Verursacher auferlegt werden. Das blosse Wahrnehmen verfahrensmässiger Rechte (etwa des Schweigerechtes des Angeschuldigten) genügt für eine Kostenauflage hingegen nicht. Viel mehr müsste der Angeschuldigte in einem solchen Fall ein hinterhältiges, gemeines oder krass wahrheitswidriges Benehmen an den Tag gelegt haben, das gegen prozessuale Verhaltensnormen klar verstösst (BGE 116 Ia 162 E. 2d/aa S. 172, E. 2d/bb S. 174 f. mit Hinweisen; vgl. Forster, a.a.O., S. 694; Thomas Hansjakob, Kostenarten, Kostenträger und Kostenhöhe im Strafprozess, Diss. SG 1988, S. 252 f.; Tophinke, a.a.O., S. 439 ff.; Wallimann Baur, a.a.O., S. 56 f.). 
4.2.3 Liegt ein Bagatellstraffall vor, der von den polizeilichen Behörden ohne Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Natur untersucht und in der Folge eingestellt werden kann, gebieten Verfassung und EMRK nicht, dass die Öffentlichkeit die Kosten anwaltlicher Bemühungen trägt. Hingegen sind dem obsiegenden Angeschuldigten die Verteidigungskosten zu ersetzen, wenn er nach den Umständen objektiv begründeten Anlass hatte, einen Anwalt beizuziehen. Dabei ist namentlich der Schwere des Tatvorwurfes, dem Grad der Komplexität des Sachverhaltes, dem prozessualen Verhalten der Untersuchungsbehörde und der Parteien, den persönlichen Verhältnissen des Angeschuldigten und dem Verfahrensausgang Rechnung zu tragen. Damit ein Entschädigungsanspruch gegenüber dem Staat besteht, muss die Einschaltung eines Anwaltes in diesem Sinne sachlich geboten gewesen sein (vgl. nicht amtlich publizierte Urteile 1P.341/2004 vom 27. Juli 2004, E. 3.3, und 1P.482/1996 vom 11. November 1996, je mit Hinweisen auf BGE 110 Ia 156 E. 1b S. 160). 
 
Dem zitierten Urteil vom 27. Juli 2004 lag ein Fall zugrunde, bei dem ein Fahrzeuglenker wegen Widerhandlung gegen das SVG mit Fr. 80.-- gebüsst worden war. Schon für die Einsprache gegen die betreffende Strafverfügung zog der Betroffene einen Anwalt bei. In der Einsprache legte der Rechtsvertreter den Sachverhalt dar und verlangte die Aufhebung der Bussenverfügung unter Entschädigungs- und Kostenfolgen. Daraufhin stellte der Untersuchungsrichter das Verfahren ohne weitere Beweiserhebungen ein. Das Bundesgericht entschied, in solchen liquiden Bagatellfällen bestehe von Verfassungs wegen kein Entschädigungsanspruch gegenüber dem Staat für entstandene Anwaltskosten. 
4.2.4 Gemäss der amtlich publizierten Luzerner Gerichtspraxis kommt ein Abweichen vom Grundsatz, dass eine Anwaltsentschädigung an den obsiegenden Angeschuldigten zu entrichten sei, nur in Frage, wenn "der Angeschuldigte in klaren, eindeutigen Bagatellstrafsachen (Übertretungen) ohne zureichende objektive Gründe, beispielsweise aus Überängstlichkeit, einen Anwalt beizieht, obwohl er ohne weiteres in der Lage wäre, seine Rechte selber wahrzunehmen" (LGVE 2003 I Nr. 73, S. 146 E. 4.3, mit Hinweis auf BGE 110 Ia 159 f. und die kantonale Praxis). "Kein ganz einfacher" (und damit ein entschädigungspflichtiger) Straffall liegt nach dieser Rechtsprechung grundsätzlich vor, wenn nach Einsprache gegen eine Strafverfügung weitere Untersuchungshandlungen, insbesondere eine Zeugenbefragung, notwendig werden (LGVE 2003 I Nr. 73, S. 146 E. 4.3, mit Hinweis auf LGVE 1984 I Nr. 53 und weitere kantonale Entscheide). Nach der älteren Luzerner Praxis wurde die Entschädigungspflicht sogar schon dann regelmässig bejaht, wenn gegen die Strafverfügung Einsprache erhoben wurde. Die Einschränkung bei Bagatellfällen gelte nur "für das eigentliche Mandatsverfahren, d.h. bis und mit Erlass einer Strafverfügung" (LGVE 1984 I Nr. 53 mit Hinweis auf LGVE 1983 I Nr. 69). 
4.2.5 Die im angefochtenen Entscheid erwähnte (strengere) Bundesgerichtspraxis zur unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist demgegenüber nicht einschlägig. Bei der Frage, ob und wie hoch der Offizialverteidiger eines finanziell bedürftigen Angeschuldigten (gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV) aus der Staatskasse zu entschädigen sei, geht es um Fälle von Verurteilungen; obsiegende Rechtsuchende benötigen gar keine unentgeltliche Rechtspflege im engeren Sinne. Wenn ein finanziell Bedürftiger in einem reinen Bagatellstraffall zu einer geringen Busse verurteilt wird, verneint die Praxis eine staatliche Entschädigungs- bzw. Bevorschussungspflicht gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV. Im vorliegenden Fall geht es jedoch um die Frage, ob und inwiefern einem Freigesprochenen bzw. Nichtverurteilten die privaten Parteikosten auferlegt werden dürfen. Im Lichte von Art. 32 Abs. 1 BV drängen sich hier andere Kriterien auf als bei der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung von Verurteilten, zumal Nichtverurteilte für ungerechtfertigte Anschuldigungen und deren Kostenfolgen nur unter eingeschränkten Voraussetzungen (im Sinne der oben dargelegten Praxis) haftbar gemacht werden dürfen. Darüber hinaus gelten auch für die Bemessung von Offizialverteidigerhonoraren andere Mindestgrundsätze als für die Entschädigung von Privatmandaten. 
5. 
Wie sich aus den vorliegenden Akten ergibt, erstellte die Kantonspolizei Luzern einen ausführlichen Rapport über den Verkehrsunfall vom 22. Dezember 2005. Dieser enthielt unter anderem eine Unfallskizze, eine photographische Dokumentation der Unfallstelle sowie Protokolle der polizeilichen Befragungen der Unfallbeteiligten. Der Unfallbericht wurde am 10. Januar 2006 dem Amtsstatthalteramt zugestellt. Am 24. Januar 2006 erkundigte sich der Beschwerdeführer schriftlich beim Amtsstatthalteramt nach dem Stand des Verfahrens. Mit Schreiben vom 27. Januar 2006 teilte das Amtsstatthalteramt dem Beschwerdeführer mit, dass "wie üblich eine Untersuchung" durchgeführt werde und die "Schuldfrage noch nicht geklärt" sei. Am 21. Februar 2006 erliess das Amtsstatthalteramt eine Strafverfügung gegen den Beschwerdeführer. Danach hätte dieser mit Fr. 150.-- gebüsst werden sollen; zusätzlich wurden ihm amtliche Kosten von Fr. 112.50 auferlegt. Auf Einsprache des Beschwerdeführers vom 22. Februar 2006 hin wurde die Strafuntersuchung (gestützt auf § 133ter Abs. 1 StPO/LU) im ordentlichen Verfahren ergänzt. Zwischen 6. März und 5. Mai 2006 verfügte das Amtsstatthalteramt die Durchführung diverser Untersuchungsmassnahmen. Anfang Mai 2006 schaltete der Beschwerdeführer seinen privaten Verteidiger ein. Mit Verfügung vom 2. Juni 2006 stellte das Amtsstatthalteramt schliesslich das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer ein. Der strafrechtliche Vorwurf der mangelnden Aufmerksamkeit im Strassenverkehr wurde vom Amtsstatthalteramt fallen gelassen, und die Untersuchungskosten wurden zulasten des Staates abgeschrieben. Der Unfallgegner wurde hingegen wegen Widerhandlung gegen das SVG rechtskräftig gebüsst (nachdem die gegen ihn separat erlassene Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen war). 
5.1 Bei dieser Sachlage hatte der Beschwerdeführer jedenfalls objektiv begründeten Anlass, die Strafverfügung vom 21. Februar 2006 mit Einsprache anzufechten. Es stellt sich die Frage, ob und inwieweit es darüber hinaus auch sachlich geboten erschien, zur Wahrung der Interessen des Angeschuldigten im Strafuntersuchungsverfahren einen Anwalt beizuziehen. 
5.2 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer zunächst persönlich Einsprache gegen die Strafverfügung erhoben und seine Laieneingabe vom 22. Februar 2006 ausführlich begründet. In diesem frühen Verfahrensstadium verzichtete der Angeschuldigte noch auf den Beizug eines privaten Verteidigers. Konsequenterweise wurden dafür auch keine anwaltlichen Bemühungen in Rechnung gestellt. In der Folge verfügte das Amtsstatthalteramt die Ergänzung der Strafuntersuchung im ordentlichen Verfahren und ordnete diverse Beweiserhebungen an. 
5.3 Am 6. März 2006 beauftrage der Untersuchungsrichter die Kantonspolizei mit Ergänzungen des Polizeirapports (Erstellung einer Handskizze mit Vermassung sowie Schadenaufnahmen an den unfallbeteiligten Fahrzeugen). Am 10. März 2006 wurde der detaillierte Ergänzungsbericht eingereicht. Am 12. April 2006 erliess der Untersuchungsrichter in der Strafsache gegen den Beschwerdeführer eine Vorladung an diesen selbst (als Angeschuldigter) auf den 4. Mai 2006. Zwei weitere Vorladungen gingen am 5. Mai 2006 an dessen Ehefrau (als Zeugin) sowie an den Unfallgegner (als Auskunftsperson), je auf den 16. Mai 2006. 
5.4 Erst nach Eingang der Vorladungen an seine Ehefrau und an den Unfallgegner (Anfang Mai 2006) schaltete der Beschwerdeführer seinen Anwalt ein. Mit Schreiben vom 12. Mai 2006 teilte der privat mandatierte Verteidiger dem Untersuchungsrichter mit, dass er den Angeschuldigten ab sofort anwaltlich vertrete. 
5.5 Am 4. bzw. 16. Mai 2006 erfolgten die untersuchungsrichterlichen Befragungen der genannten drei Personen. Insbesondere wurde die Ehefrau des Beschwerdeführers am 16. Mai 2006 unter Strafandrohung (nach Art. 307 StGB) als Zeugin einvernommen. Der Verteidiger des Beschwerdeführers (bzw. sein Substitut) nahm an den beiden Einvernahmen vom 16. Mai 2006 teil und stellte diverse Ergänzungsfragen. Am 1. Juni 2006 stellte der Verteidiger für seine Bemühungen im Strafuntersuchungsverfahren Rechnung über insgesamt Fr. 1'359.20. Am 2. Juni 2006 erliess das Amtsstatthalteramt die Einstellungsverfügung, laut der es die Anwaltskostenentschädigung verweigerte. 
5.6 Die genannten Beweiserhebungen im ordentlichen Untersuchungsverfahren (Ergänzungen des Polizeirapportes inkl. Skizzen und Photodokumentation sowie untersuchungsrichterliche Befragungen einer Zeugin, einer unfallbeteiligten Auskunftsperson sowie des Angeschuldigten) führten einige Monate nach Erlass der Strafverfügung zur Einstellung des Strafverfahrens. Insofern findet die Ansicht des Obergerichtes, der Sachverhalt sei "von Anfang an einfach überblickbar" gewesen, in den Akten keine Stütze. 
5.7 Nach dem Gesagten ist es nicht dem Beschwerdeführer anzulasten, wenn zur Abklärung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe private Verteidigungskosten angefallen sind. Der mit Strafverfügung vom 21. Februar 2006 erhobene Schuldvorwurf hat sich als unbegründet erwiesen. Bei Verfahrenseinstellung sieht das luzernische Strafprozessrecht eine Kürzung (oder gar die Verwirkung) von Entschädigungsansprüchen nur vor, wenn der Angeschuldigte das Verfahren durch eine schuldhafte und erhebliche Verletzung von Rechtspflichten verursacht hat (§ 280 Abs. 3 StPO/LU). Eine schuldhafte und erhebliche Verletzung von Rechtspflichten wird dem Beschwerdeführer weder im angefochtenen Entscheid noch in der Einstellungsverfügung des Amtsstatthalteramtes angelastet. Ein klarer Verstoss gegen rechtliche Verhaltensnormen oder ein trölerisches prozessuales Vorgehen im Sinne der dargelegten Praxis, welches eine teilweise oder vollständige Kostenauflage an den Nichtverurteilten hätte rechtfertigen können, ist nicht ersichtlich. 
5.8 Die kantonalen Behörden behaupten nicht, dass dem Angeschuldigten nach Eröffnung der Strafuntersuchung eine baldige folgenlose Einstellung des Strafverfahrens in Aussicht gestellt worden wäre. Solches ergibt sich auch nicht aus den Akten. Der Beschwerdeführer macht im Gegenteil glaubhaft geltend, der Untersuchungsrichter habe ihm anlässlich der Befragung vom 4. Mai 2006 zu verstehen gegeben, es sei kaum eine Verfahrenseinstellung sondern eher eine Anklageerhebung vor Gericht zu erwarten, wenn seine Ehefrau als Zeugin vorgeladen werde. Das Amtsstatthalteramt bestreitet diese Darstellung nicht. Wie dargelegt, zog der Beschwerdeführer seinen Anwalt erst bei, nachdem er bereits persönlich Einsprache gegen die Strafverfügung erhoben und nachdem der Untersuchungsrichter die Ehefrau des Beschwerdeführers sowie den Unfallgegner (als Zeugin bzw. als Auskunftsperson) förmlich vorgeladen hatte. In der Folge wurden diverse Beweisabklärungen durchgeführt, deren Ergebnisse einige Monate nach Erlass der Strafverfügung zu deren Aufhebung und zur Einstellung des Verfahrens führten. 
5.9 Bei dieser Sachlage lag entgegen der Ansicht der kantonalen Behörden kein liquider, leicht zu beurteilender Bagatellfall vor. Ebenso wenig erschien es hier überflüssig oder übertrieben, wenn der Beschwerdeführer zur Wahrung seiner Interessen im Strafuntersuchungsverfahren vorsichtshalber einen Anwalt beizog. Dafür bestanden im Sinne der oben dargelegten Bundesgerichtspraxis zureichende objektive Gründe. Die Verantwortung für die entstanden Untersuchungs- und Parteikosten liegt im vorliegenden Fall primär bei den kantonalen Behörden sowie beim Verhalten des (wegen SVG-Widerhandlung rechtskräftig gebüssten) Unfallgegners. 
6. 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. 
 
Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, keine Gerichtskos ten zu erheben (Art. 156 Abs. 2 OG). Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist hingegen eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 159 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen, und der Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission, vom 13. September 2006 wird aufgehoben. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Der Kanton Luzern hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu entrichten. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amtsstatthalteramt Sursee sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht, Kriminal- und Anklagekommission, des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 14. September 2007 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: