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[AZA 3] 
4C.222/2000/rnd 
 
I. ZIVILABTEILUNG 
****************************** 
 
9. Oktober 2000 
 
Es wirken mit: Bundesrichterinnen und Bundesrichter Walter, 
Präsident, Leu, Corboz, Klett, Rottenberg Liatowitsch, 
und Gerichtsschreiber Luczak. 
 
--------- 
 
In Sachen 
Hansjürg Ganz, Rainweg 2, 8704 Herrliberg, Kläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt Björn Bajan, Hottingerstrasse 17, Postfach, 8023 Zürich, 
 
gegen 
Arnold Seidemann, Lärchenstr. 26, Postfach, 8903 Birmensdorf, Beklagten und Berufungsbeklagten vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Hamm, Genferstrasse 24, Postfach 677, 8027 Zürich, 
 
betreffend 
Aktionärbindungsvertrag; Konkurrenzverbot, hat sich ergeben: 
 
A.- Arnold Seidemann (Beklagter) arbeitete seit 1988 für Hansjürg Ganz (Kläger) und ab dem 1. Januar 1990 für die Hansjürg Ganz Versicherungsberatungs AG, später Ganz Versicherungen AG (Gesellschaft). Am 9. Februar 1990 schlossen der Kläger und der Beklagte einen Aktionärbindungsvertrag in dem sich der Kläger verpflichtete, dem Beklagten per 1. Januar 1990 30% der Namenaktien der Gesellschaft zu verkaufen. 
In Ziff. 2 des Vertrages hielten sie wörtlich fest: 
 
"2. Mit dem Erwerb der Aktientitel durch Arnold Seidemann verpflichten sich die Parteien, ihre Tätigkeiten ausschliesslich für die genannte Gesellschaft auszuüben. 
Insbesondere verzichten die Vertragspartner auf alle Tätigkeiten, die in direktem oder indirektem Widerspruch zu den Interessen der Gesellschaft stehen.. " 
 
Die Parteien vereinbarten ferner, der Beklagte habe das Recht, am 1. Januar 2002 vom Kläger so viele Aktien zu deren innerem Wert zu erwerben, bis sein Anteil am Aktienkapital 70% betrage, und sie sahen gegenseitige Vorkaufsrechte für den Fall des Ausscheidens einer Partei aus der Gesellschaft oder des Verkaufs von Aktien vor (Ziff. 3, 5 und 7 des Vertrages). Die Regelung des zwischen dem Beklagten und der Gesellschaft seit dem 1. Januar 1990 bestehenden Arbeitsverhältnisses wurde am 24. Dezember 1990 schriftlich bestätigt. 
 
B.- Mit Schreiben vom 18. September 1997 kündigte die Gesellschaft dem Beklagten auf den 30. November 1997 und stellte ihn mit sofortiger Wirkung frei. Daraufhin kündigte der Beklagte mit Expressschreiben vom gleichen Tag seinerseits das Arbeitsverhältnis fristlos. Am 3. Oktober 1997 gelangte der Kläger an den Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirkes Horgen und beantragte den Erlass verschiedener vorsorglicher Verfügungen, mit denen dem Beklagten im Wesentlichen Handlungen verboten werden sollten, durch welche der Gesellschaft Kunden oder Arbeitnehmer abgeworben würden. Diesen Begehren gab der Einzelrichter weitgehend und das Obergericht des Kantons Zürich auf Rekurs des Beklagten mit Beschluss vom 3. Februar 1998 teilweise statt. 
Es verbot dem Beklagten unter Strafandrohung jegliche Kontaktaufnahme mit Kunden, die er nicht selbst gewonnen und betreut hatte, zum Zwecke der Abwerbung. Die dem Kläger auferlegte Sicherheitsleistung von Fr. 300'000.-- bestätigte das Obergericht. 
 
C.-Zur Aufrechterhaltung dieser vorsorglichen Massnahme reichte der Kläger am 2. März 1998 beim Bezirksgericht Horgen Klage ein. In einer Klageerweiterung verlangte er eventuell die Feststellung der Ungültigkeit des Aktionärbindungsvertrages. 
Am 30. Juni 1999 trat das Bezirksgericht Horgen auf den Eventualantrag nicht ein und bestätigte die vorsorgliche Verfügung für den Zeitraum, da der Beklagte im Besitze von Aktien der Gesellschaft sei. Es nahm an, die Parteien hätten sich bei Abschluss des Vertrages nicht vorstellen können, dass eine Partei aufhöre, für die Gesellschaft zu arbeiten. Diesbezüglich liege eine Vertragslücke vor. In Ergänzung des Vertrages erkannte es, dass dem Beklagten eine Treuepflicht obliege, solange er im Besitze der Aktien sei. Aus dieser Treuepflicht ergebe sich der vom Kläger geltend gemachte Unterlassungsanspruch. 
 
D.- Der Beklagte focht den Entscheid des Bezirksgerichts mit Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich an, worauf der Kläger Anschlussberufung erklärte. Mit Urteil vom 30. Mai 2000 wies das Obergericht die Klage ab. Der Kläger führt eidgenössische Berufung und verlangt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Klage gutzuheissen, wobei die Massnahme zu befristen sei, primär auf die Geltungsdauer des Aktionärbindungsvertrages, eventuell bis der Beklagte wenigstens 70% des Aktienkapitals erworben habe und subeventuell bis der Beklagte keine Aktien der Gesellschaft mehr besitze. Für den Fall der Abweisung dieses Hauptantrages sei die Sache an das Obergericht zu neuer Entscheidung zurückzuweisen. 
Der Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten ist. 
 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.-a) Das Obergericht erwog, nach dem klaren Wortlaut von Ziff. 2 des Aktionärbindungsvertrages hätten die Parteien lediglich eine Regelung der konkurrenzierenden Tätigkeit bei bestehendem Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft, nicht dagegen für den Fall der Auflösung des Arbeitsverhältnisses getroffen. Ein nachvertragliches Konkurrenzverbot könne nicht im Rahmen der Lückenfüllung in die Vereinbarung hineininterpretiert werden. 
 
b) Mit dieser Auslegung des Aktionärbindungsvertrages verletzt das Obergericht nach Meinung des Klägers Art. 18 OR sowie Art. 8 ZGB. Im Übrigen hält er das Urteil für mangelhaft begründet, da die Schlüsse des Obergerichts nicht nachvollziehbar seien. 
 
 
2.-a) Der Inhalt eines Vertrags bestimmt sich in erster Linie durch subjektive Auslegung, das heisst nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1 OR). Nur wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten. Während das Bundesgericht die objektivierte Vertragsauslegung als Rechtsfrage prüfen kann, beruht die subjektive Vertragsauslegung auf Beweiswürdigung, die vorbehältlich der Ausnahmen von Art. 63 Abs. 2 und Art. 64 OG der bundesgerichtlichen Überprüfung im Berufungsverfahren entzogen ist (BGE 121 III 118 E. 4b/aa S. 123; 119 II 368 E. 4b S. 372 f., 118 II 365 f.). Der Vorrang der empirischen oder subjektiven vor der normativen oder objektivierten Vertragsauslegung ergibt sich aus Art. 18 OR als Auslegungsregel. Die Verletzung dieses Grundsatzes kann deshalb mit der Berufung gerügt werden (125 III 305 E. 2b S. 308; 435 E. 2a/aa S. 436 f.; vgl. Kramer, Berner Kommentar, Bern 1986, N 76 zu Art. 18 OR). 
 
b) In Bezug auf die strittige Vertragsklausel hat das Obergericht nicht den tatsächlichen Willen der Parteien festgestellt, sondern die Willenserklärung nach dem Vertrauensprinzip ausgelegt. Da das Ergebnis zu Gunsten des Beklagten ausfiel, hat es auf die Abnahme der von diesem bezüglich des tatsächlichen Parteiwillens angebotenen Beweise verzichtet. Der Kläger bringt mit der Berufung nicht vor, im kantonalen Verfahren prozesskonform Beweise für einen tatsächlichen übereinstimmenden Willen der Parteien angeboten zu haben. Daher ist zunächst prüfen, ob die Auslegung des Obergerichts vor Bundesrecht standhält. 
 
3.-a) Bei der Vertragsauslegung nach Treu und Glauben ist primär auf den Wortlaut abzustellen (BGE 111 II 284 E. 2 S. 287 mit Hinweisen). Zu berücksichtigen ist jedoch stets auch der Zusammenhang, in welchem die einzelnen Vertragsbestimmungen stehen, sowie die gesamten Umständen, die den Willenserklärungen vorausgingen und unter denen sie abgegeben wurden (BGE 123 III 165 E. 3a; 113 II 49 E. 1a S. 50; 101 II 323 E. 1 S. 325 mit Hinweisen). Dabei hat der Richter zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht anzunehmen ist, dass die Parteien eine unangemessene Lösung gewollt haben (BGE 122 III 420 E. 3a S. 424; 117 II 609 E. 6c S. 621, je mit Hinweisen). 
 
b) Nach dem Wortlaut des ersten Satzes von Ziff. 2 des Aktionärbindungsvertrages verpflichten sich die Parteien ab Erwerb der Aktien durch den Beklagten, ihre Tätigkeiten ausschliesslich für die Gesellschaft auszuüben. Dem Wortlaut ist keine klare zeitliche Begrenzung dieser Verpflichtung zu entnehmen. 
 
c) Aus dem Gesamtzusammenhang wird aber ersichtlich, dass die Parteien davon ausgingen, sie würden beide für die Gesellschaft arbeiten. Daraus folgt, dass auch die in Ziff. 2 aufgenommenen Vereinbarung nach Treu und Glauben auf die Dauer des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses beschränkt ist, zumal eine Geltung unabhängig vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 27 ZGB, welcher einer übermässigen Bindung der Vertragsparteien entgegensteht, problematisch wäre. 
 
d) Dieselbe Einschränkung gilt nach dem klaren Wortlaut auch für die Pflicht, die Interessen der Gesellschaft zu wahren. Das Wort "insbesondere" zeigt an, dass der zweiten Satz von Ziff. 2 des Vertrages lediglich eine Verdeutlichung darstellt und keine Ausdehnung der Pflichten beinhaltet. 
 
4.-Die Auslegung des Obergerichts ist nicht zu beanstanden. 
Es legt einlässlich dar, wieso der Aktionärbindungsvertrag nach dem Wortlaut nach Treu und Glauben nur in diesem Sinne verstanden werden konnte. Die Rüge der mangelnden Urteilsbegründung ist daher offensichtlich unbegründet. 
Entgegen den Behauptungen des Klägers hat das Obergericht keine Auslegung "in dubio contra stipulatorem" vorgenommen, sondern die Vereinbarung vielmehr nach dem Vertrauensprinzip korrekt ausgelegt. Damit stossen auch die diesbezüglichen Ausführungen des Klägers ins Leere. Die Berufung erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 
Damit wird der Kläger kosten- und entschädigungspflichtig. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.- Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich vom 30. Mai 2000 bestätigt. 
 
 
2.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 7'000.-- wird dem Kläger auferlegt. 
 
3.-Der Kläger hat den Beklagten für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 10'000.-- zu entschädigen. 
 
4.-Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 9. Oktober 2000 
 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: