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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_513/2021  
 
 
Urteil vom 31. März 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiber Briw. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Lisa Rudin, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Landesverweisung; Härtefall, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 12. März 2021 (SST.2020.63). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Bezirksgericht Baden verurteilte A.________ am 6. März 2018 (in der Fassung des berichtigten Urteilsdispositivs vom 17. April 2020) wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (hinsichtlich Anklage Ziffer 1 Sachverhaltskomplex Sicherstellung vom 23. November 2017), mehrfacher einfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (hinsichtlich Anklage Ziffer 1 Sachverhaltskomplex B.________ und Anklage Ziffer 2), Widerhandlung gegen das Waffengesetz, Pornographie, Gewaltdarstellung und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 10.-- und einer Busse von Fr. 1'700.--. Den Vollzug der Freiheits- und der Geldstrafe schob es bei einer Probezeit von 3 Jahren auf und rechnete die ausgestandene Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe an. Weiter verwies es A.________ für 7 Jahre des Landes und ordnete die Eintragung im Schengener Informationssystem (SIS) an. Das Verfahren gegen A.________ wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes von 2015 bis zum 6. März 2016 stellte es zufolge Verjährung ein. Es sprach ihn überdies frei vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (hinsichtlich Anklage Ziffer 1 Sachverhaltskomplex C.________). Schliesslich entschied es über die Ersatzforderung, die Einziehung bzw. Freigabe beschlagnahmter Gegenstände und Vermögenswerte und die Verfahrenskosten. 
 
B.  
Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte mit Urteil vom 12. März 2021 den Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und stellte im Übrigen die Rechtskraft der weiteren, nicht angefochtenen Schuldsprüche, der Einstellung zufolge Verjährung und des Freispruchs fest. Es verurteilte A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten und zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 40.--, beides bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 1500.--, ersatzweise zu 38 Tagen Freiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung. Die Untersuchungshaft rechnete es auf die Freiheitsstrafe an. Es verwies A.________ für 7 Jahre des Landes, unter Eintragung der Landesverweisung im SIS. 
 
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen, beschränkt auf die Landesverweisung. Er beantragt, das vorinstanzliche Urteil betreffend die Landesverweisung aufzuheben. Eventualiter sei die Landesverweisung für 5 Jahre auszusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verneine zu Unrecht einen Härtefall nach Art. 66a Abs. 2 StGB. Er sei in der Schweiz geboren und aufgewachsen, weshalb die Landesverweisung einen Eingriff in seinen Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 13 BV und Art. 8 EMRK bedeute. Im Fall von in der Schweiz geborenen Ausländern sei grundsätzlich von einem bedeutenden Interesse am Verbleib in der Schweiz auszugehen. Er sei im Umfang seiner Möglichkeiten in den Arbeitsmarkt integriert. Er arbeite zu 50% als Reinigungsmitarbeiter. Seine teilweise Arbeitsunfähigkeit stehe nicht in Widerspruch zu seinen Bemühungen, eine Vollzeitstelle gesucht zu haben, und seine Glaubhaftigkeit werde dadurch nicht in Frage gestellt. Die Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit sei unklar gewesen, weshalb es sinnvoll gewesen sei, sich nach einer Vollzeitstelle umzusehen. Dass die Vorinstanz seine berufliche Neuorientierung negativ werte, sei nicht nachvollziehbar. Er habe seine angestammte Tätigkeit als Metallbauer infolge gesundheitlicher Probleme nicht fortführen können. Er verfüge über enge Beziehungen zu seiner in der Schweiz lebenden Mutter, seiner Schwester und seiner Lebenspartnerin.  
Die Interessenabwägung der Vorinstanz genüge den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht und müsste zu seinen Gunsten ausfallen. Er sei in relativ jungem Alter mit 21 Jahren straffällig geworden. Delinquentes Verhalten bei jungen Menschen wie in seinem Fall sei als "episodenhaftes, ubiquitäres Phänomen" zu bezeichnen. Er sei Ersttäter, weshalb der Denkzettel der Verurteilung ausreiche, um ihn von weiteren Delikten abzuhalten. Die Vorinstanz habe ihm mit der Gewährung des bedingten Strafvollzugs keine Schlechtprognose gestellt. Seit der Tat vor drei Jahren habe er sich wohlverhalten. Er sei geständig gewesen, habe aus dem Verfahren seine Lehren gezogen und aus eigener Kraft ein stabiles privates Umfeld geschaffen. Trotz gesundheitlicher Schwierigkeiten sei er erwerbstätig und finanziere seinen eigenen Lebensunterhalt. Er sei aus der mit dem Drogenkonsum in Zusammenhang stehenden Wohngemeinschaft ausgezogen und mit seiner Partnerin zusammengezogen. Diese biografische Kehrtwende sei zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. 
 
1.2.  
 
1.2.1. Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB sieht für Ausländer, die wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB).  
 
1.2.2. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss entsprechend den allgemeinen Regeln des StGB zudem grundsätzlich bei sämtlichen Täterschafts- und Teilnahmeformen sowie unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1).  
 
1.2.3. Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 145 IV 364 E. 3.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Für einen Verzicht auf die Landesverweisung gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB müssen die in dieser Bestimmung erwähnten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Erforderlich ist einerseits, dass die Landesverweisung für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde, und andererseits, dass die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3). Sind die Voraussetzungen von Art. 66a Abs. 2 StGB erfüllt, muss das Gericht nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit von einer Landesverweisung absehen (BGE 144 IV 332 E. 3.3).  
Ob ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, bestimmt sich anhand der gängigen Integrationskriterien (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 und 3.4.4; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der persönlichen und wirtschaftlichen Integration, familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (vgl. Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.2.2; 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.4; je mit Hinweisen). Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern wird Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration, in aller Regel als starke Indizien für ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.2.3; 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_1087/2020 vom 25. November 2020 E. 5.2; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann sich der Ausländer auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, sofern er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen (vgl. BGE 134 II 10 E. 4.3; Urteile 6B_1189/2021 vom 16. Februar 2022 E. 4.3; 6B_627/2021 vom 27. August 2021 E. 4.2.2; je mit Hinweisen). 
 
1.2.4. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_69/2021 vom 30. Juni 2021 E. 3.4; 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.2.3; 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.3; je mit Hinweisen).  
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind bei erwachsenen, nicht verheirateten Personen ohne Kinder bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49; je mit zahlreichen Hinweisen). Sodann ist dem Alter der Person im Zeitpunkt der Straftaten sowie den weiteren Umständen beispielsweise medizinischer Natur Rechnung zu tragen (Urteile des EGMR E.V., a.a.O., §§ 35 f.; M.M., a.a.O., §§ 50 f.). Bei im Aufnahmestaat geborenen und aufgewachsenen Ausländern verlangt der EGMR sehr solide Argumente für die Begründung der Landesverweisung (Urteile des EGMR E.V., a.a.O., § 38; M.M., a.a.O., §§ 52, 57 und 69). Die Wegweisung solcher Personen ist nur bei schweren, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung tangierenden Straftaten zulässig und muss die Ausnahme bleiben (Urteil des EGMR E.V., a.a.O., § 40 mit Hinweis auf die Empfehlung Rec[2000]15 des Ministerkomitees des Europarats und die Empfehlung 1504 [2001] der Parlamentarischen Versammlung des Europarates; vgl. auch Urteil des EGMR M.M., a.a.O., §§ 29 f.).  
 
1.3. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe sich der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht, weshalb er für 5-15 Jahre obligatorisch des Landes zu verweisen sei (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB). Er sei türkischer Staatsangehöriger, in der Schweiz geboren und habe hier seine gesamte Schul- und Berufsbildung absolviert. Nach einer Lehre als Metallbauschlosser habe er eine weitere Lehre als Logistiker begonnen, sei jedoch im 3. Lehrjahr freigestellt worden. Danach sei er für längere Zeit ohne Arbeit bzw. vereinzelt temporär arbeitstätig gewesen. Sein Vater und seine Schwester hätten ihn damals finanziell unterstützt. Nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft habe er sich zum Gebäudereiniger umschulen lassen und arbeite seit Juni 2020 mit einem Pensum von 50% in jenem Beruf. Er sei nicht verheiratet, habe keine Kinder und lebe seit zwei Jahren in einer festen Beziehung. Seine Mutter, seine Schwester sowie einige Tanten wohnten in der Schweiz, sein Vater und viele weitere Verwandte in der Türkei. Er pflege zu sämtlichen Familienmitgliedern ein gutes Verhältnis, besuche seinen Vater regelmässig und reise pro Jahr zweimal in die Türkei in die Ferien. Er spreche fliessend Deutsch. Türkisch könne er ebenfalls gut sprechen, aber nicht schreiben. Er leide an chronischer Akne am Bein, sowie seit September 2019 an Cluster-Kopfschmerzen, bei welchen schlagartig heftigste Kopfschmerzen auftreten. Er werde deswegen behandelt. Dazu gehöre die Verabreichung von Sauerstoff und diversen Medikamenten und Infusionen. Ergänzend sei er in psychologischer Behandlung.  
Die Vorinstanz verneint einen Härtefall. Der Beschwerdeführer sei zwar hier geboren und aufgewachsen, aber trotz langer Aufenthaltsdauer (wirtschaftlich) nur mässig integriert. Er habe sich beruflich mehrfach neu orientiert und sei längere Zeit ohne Arbeit gewesen. Mit Ausnahme von wenigen Temporäreinsätzen habe es bis Juni 2020 gedauert, biser eine Anstellung gefunden habe. Im Zeitraum von 14. Oktober 2019 bis 1. Juni 2020, in welchem er vollständig arbeitsunfähig geschrieben gewesen sei, habe er sich mehrfach für Vollzeitstellen beworben. Diese Bemühungen stünden im Widerspruch zu den medizinischen Unterlagen und liessen am Ausmass der Arbeitsunfähigkeit zweifeln. Er stehe am Anfang seiner beruflichen Karriere und könne seine Tätigkeit als Gebäudereiniger in der Türkei fortführen. Auch in persönlicher Hinsicht sei keine besonders enge Verbindung zur Schweiz erkennbar. Seine engsten Familienangehörigen verteilten sich auf die Schweiz und die Türkei. Die Beziehung zu seiner Freundin in der Schweiz daure mit zwei Jahren noch nicht derart lange, dass von einer eheähnlichen Beziehung auszugehen wäre, die den Schutz von Art. 8 EMRK verdiente. Ausserdem sei seine Freundin bereit, ihm in die Türkei zu folgen. Der Beschwerdeführer kenne die Türkei, spreche die türkische Sprache und befasse sich mit den politischen Begebenheiten seines Landes. Er verfüge über enge Beziehungen zur Schweiz und zur Türkei. Einer Resozialisierung in seiner Heimat stehe nichts entgegen. Seine medizinischen Probleme liessen sich auch in der Türkei behandeln, selbst wenn sich das türkische Gesundheitssystem möglicherweise qualitativ von jenem der Schweiz unterscheide. Den Interessen des Beschwerdeführers gegenüber stünden die höherrangigen öffentlichen Interessen. Die Praxis sei streng bei Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz. Das Interesse der öffentlichen Sicherheit wiege schwer. Trotz der engen Beziehungen zur Schweiz habe der Beschwerdeführer bestehende Beziehungen zur Türkei. Seine persönlichen Interessen am Verbleib in der Schweiz seien gesamthaft gesehen weniger gewichtig als das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung. 
 
1.4.  
 
1.4.1. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Frage, dass er durch seine Betäubungsmitteldelinquenz eine Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB erfüllt. Zum Anlassdelikt der Landesverweisung ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil Folgendes: Der Beschwerdeführer wurde als Ersttäter wegen mengenmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG durch Besitz von Kokain verurteilt. Die Vorinstanz verwirft seine Behauptung, das gesamte Kokaingemisch von 55 Gramm sei zum Eigenkonsum bestimmt gewesen. Hingegen geht sie zugunsten des Beschwerdeführers davon aus, dass 20 Gramm des Kokaingemischs dem Eigenkonsum gedient hätten. Es verblieben 35 Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgehalt von 95%, d.h. rund 33 Gramm reines Kokain. Der Beschwerdeführer hätte am Silvesterabend keine Kontrolle gehabt, wie und an wen das Kokain verteilt worden wäre, zumal seine Kollegen dieses an Drittpersonen und auch an Frauen eines Escort Service hätten weitergeben können. Der Beschwerdeführer habe das gemeinsame Konsumverhalten mit seinen Kollegen so beschrieben, dass er jeweils "Linien mache" und "das Kokain auf den Tisch werfe" und nehmen könne, wer wolle. Seine Kollegen hätten für das Kokain nicht zahlen müssen. Als Gegenleistung hätten ihm seine Kollegen, wie bereits früher, Clubeintritte und alkoholische Getränke bezahlt und wären für die Kosten des Escort Service aufgekommen. Den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen zur Landesverweisung stellt der Beschwerdeführer bloss appellatorische Kritik entgegen, ohne sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen, namentlich soweit er behauptet, das gesamte Kokain sei zu seinem Eigenkonsum bestimmt gewesen oder in der Türkei gebe es keine hinreichenden Behandlungsmöglichkeiten für seine gesundheitlichen Beschwerden.  
 
1.4.2. Die Vorinstanz berücksichtigt bei der Frage, ob ein Härtefall vorliegt, zutreffend, dass der in der Schweiz geborene 26-jährige Beschwerdeführer, ein Ausländer zweiter Generation, ein hohes Interesse am Verbleib in der Schweiz hat. Ihre Feststellungen, welche das Bundesgericht seinem Entscheid zugrunde legt (Art. 105 Abs. 1 BGG), lassen den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer in persönlicher Hinsicht sowohl in der Schweiz als auch in seinem Heimatland Türkei gut integriert ist, da die engsten Familienangehörigen auf beide Länder verteilt leben und er gute Kontakte in beiden Ländern pflegt. Der Beschwerdeführer spricht die Sprachen von Gast- und Heimatland, schreiben kann er bloss Deutsch. Weiter berücksichtigt die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer seit zwei Jahren eine Lebenspartnerin in der Schweiz hat, wobei diese bereit wäre, ihm in die Türkei zu folgen. Den vorinstanzlichen Ausführungen, dass keine besonders enge persönliche Verbindung zur Schweiz bestehe, kann angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer hier geboren ist, seine gesamte Schul- und Berufsbildung absolviert hat und ein sozialübliches persönliches Umfeld pflegt, nicht gefolgt werden. Zwar verfügt der erwachsene Beschwerdeführer weder in der Schweiz noch in der Türkei über eine Kernfamilie, bestehend aus Ehepartnerin und eigenen Kindern, und kann sich insoweit nicht auf das Recht auf Familienleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen (BGE 144 I 266 E. 3.3, 91 E. 4.2; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Indessen führt der Umstand, dass er sein ganzes Leben in der Schweiz verbracht hat und hier über ein normales Umfeld verfügt, zu einer engen Bindung zur Schweiz.  
Gemessen an seiner Aufenthaltsdauer erachtet die Vorinstanz die wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers als mässig. Die Vorinstanz begründet dies nachvollziehbar mit der längeren Arbeitslosigkeit nach Abbruch der zweiten Lehre, der mehrfachen beruflichen Umorientierung und der langen Dauer bis zum Erlangen einer Festanstellung, wobei der Beschwerdeführer noch am Anfang seiner Karriere stehe. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Mit der Vorinstanz ist anzunehmen, dass der dreimalige Berufswechsel des 26 Jahre jungen Beschwerdeführers innert 10 Jahren ab Vollendung der obligatorischen Schulzeit (Lehre als Metallbauschlosser, abgebrochene Lehre als Logistiker, Umschulung zum Gebäudereiniger,) und die zeitweise finanzielle Abhängigkeit von seinen Verwandten von wenig Konstanz zeugt. Dies gilt, obschon dem Beschwerdeführer seine berufliche Integration mittlerweile gelungen ist (Festanstellung als Gebäudereiniger zu 50% seit dem Juni 2020) und er mit seiner gegenwärtigen Tätigkeit für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann. Angesichts der konkreten Umstände wäre es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers verfehlt, von einer mustergültigen wirtschaftlichen Integration und von besonderen Bemühungen auszugehen. Es darf von jedem Bürger erwartet werden, dass er im Rahmen seiner Möglichkeiten für seinen Lebensunterhalt aufkommt und auch entsprechende Schulungen bzw. Umschulungen absolviert. Dass heute eine Person nicht während ihrer gesamten beruflichen Karriere im angestammten Beruf arbeitet, sei es aus gesundheitlichen oder anderen Gründen, ist nicht aussergewöhnlich. Der Beschwerdeführer hebt sich mit seiner Umschulung deshalb nicht von der Masse ab. Ob die Vorinstanz die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers zu Recht in Zweifel zieht, weil der Beschwerdeführer entgegen der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit eine Vollzeitstelle gesucht hat, kann daher offen bleiben. Weiter geht die Vorinstanz zutreffend davon aus, dass sich die gesundheitlichen Beschwerden (Cluster-Kopfschmerzen und Akne am Bein) nicht nur in der Schweiz, sondern auch in der Türkei angemessen behandeln lassen. 
Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass die Vorinstanz von intakten Resozialisierungschancen des Beschwerdeführers im Gast- und Heimatland ausgeht, zumal er die Sprachen beider Länder spricht, über nahe Verwandte an beiden Orten verfügt und entsprechend verwurzelt ist. Seine abgeschlossenen Ausbildungen als Metallbauschlosser (angestammter Beruf) und Gebäudereiniger ermöglichen es ihm, nicht nur im Gast-, sondern auch im Heimatland eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Durch die Bereitschaft seiner Lebenspartnerin, ihm ins Ausland zu folgen, kann er seine bestehende Beziehung aufrecht erhalten und zusätzlich von seinem bestehenden sozialen Netz in der Türkei profitieren. 
Eine Landesverweisung stellt angesichts der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Gastland, der hier verbrachten Kindheit und Jugendjahre, seinen intakten persönlichen Beziehungen und seiner mittlerweile erlangten wirtschaftlichen Selbständigkeit angesichts der konventionsrechtlichen Garantien von Art. 8 Ziff. 1 EMRK einen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers dar, selbst wenn es sich in einzelnen Punkten nicht um eine besonders gelungene, sondern um eine eher mässige Integration handelt. Somit ist die erste Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB erfüllt und liegt ein schwerer persönlicher Härtefall vor. Deshalb ist nachfolgend auf die Interessenabwägung einzugehen. 
 
1.5.  
 
1.5.1. Zur vom Beschwerdeführer monierten Begründungspflicht hinsichtlich der Interessenabwägung gilt Folgendes: Das Gericht hat, um dem Untersuchungsgrundsatz, dem Anspruch auf rechtliches Gehör und seiner Begründungspflicht gerecht zu werden, das Vorliegen eines persönlichen Härtefalls zu prüfen sowie die öffentlichen und privaten Interessen im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB zu bestimmen und einander gegenüber zu stellen. Es hat sich mit den entsprechenden sich aus den Akten ergebenden Aspekten sowie den vorgebrachten Argumenten des Ausländers auseinanderzusetzen. Bei einer entsprechenden Prüfung ist unter anderem der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen (Urteil 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 8.3.3 mit Hinweis). Die Begründungspflicht ist eingehalten, wenn die Gründe erkennbar sind, von welchen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen, selbst wenn die angegebene Begründung falsch ist. Im Übrigen kann die Begründung implizit erfolgen und sich aus verschiedenen Erwägungen des angefochtenen Entscheids ergeben (BGE 141 V 557 E. 3.2.1).  
 
1.5.2. Die Vorinstanz kommt ihrer Begründungspflicht äusserst knapp, aber gerade noch ausreichend nach. Aus dem angefochtenen Entscheid als Gesamtes ergibt sich, weshalb die Interessenabwägung zu Lasten des Beschwerdeführers ausfällt, auch wenn weitere Ausführungen wünschenswert gewesen wären, zumal sich die bei der Frage des Härtefalls und der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien teilweise überschneiden (vgl. Urteil 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer war gestützt auf die vorinstanzlichen Überlegungen in der Lage, das Urteil weiter zu ziehen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK liegt nicht vor (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; 138 IV 81 E. 2.2).  
 
1.5.3. Die Vorinstanz geht zu Recht von überwiegenden öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung aus. Zwar ist der noch junge Beschwerdeführer Ersttäter, in der Schweiz geboren und hier sozial gut bzw. beruflich mässig verwurzelt. Indessen hat er mit dem Besitz einer qualifizierten Menge Kokains zwecks eines ausschweifenden Partylebens in schwerwiegender Weise gegen die schweizerische Rechtsordnung verstossen. Die Droge hat mit 95% einen hohen Reinheitsgehalt aufgewiesen. Für die unentgeltliche Abgabe des Kokains hätte er von seinen Kollegen Gegenleistungen in Form von Clubeintritten, Alkohol und Begleitung von Frauen eines Escort-Services in Anspruch genommen. Das Mass der Freiheit, sich gegen die Delikte zu entscheiden, war gemäss Vorinstanz hoch. Die Vorinstanz erachtet das Verschulden des Beschwerdeführers in Relation zum weiten Strafrahmen von einem bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe als noch leicht (angefochtenes Urteil S. 12 f.). Sie bezieht in die Frage der Interessenabwägung treffenderweise nicht nur das hierfür Anlass bildende Delikt, sondern auch die weiteren Straftaten des Beschwerdeführers ein (vgl. Urteil 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.2, mit Hinweisen, wonach auch vor dem Inkrafttreten der Bestimmungen über die Landesverweisung begangenen Delikte bei der Beurteilung der Prognose zu berücksichtigen sind). Im selben Urteil hat die Vorinstanz die Rechtskraft der erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, Widerhandlung gegen das Waffengesetz, Gewaltdarstellungen, Pornographie und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes festgestellt. Anlass für die Verurteilung bildet der Umstand, dass der Beschwerdeführer Handel mit Marihuana betrieben und von Juli bis November 2017 rund 2.2 kg dieser Substanz verkauft hatte, sowie dass bei ihm weitere für den Verkauf bestimmte 950 Gramm Marihuana und 33 Gramm Haschisch sichergestellt wurden (angefochtenes Urteil S. 14). Schliesslich hat er 30 Gramm Kokaingemisch unentgeltlich an einen Mitbewohner abgegeben (angefochtenes Urteil S. 15). Ausserdem war er im Besitz von Videos, in welchem ein minderjähriger Junge einen Esel von hinten penetriert bzw. in welchem die Köpfung einer Person mit einer Machete gezeigt wird (angefochtenes Urteil S. 18, 19). Damit ist der Beschwerdeführer in ganz verschiedenen Bereichen und über eine längere Zeitdauer straffällig geworden, was seine generelle Mühe mit der schweizerischen Rechtsordnung zeigt und nicht etwa für einen vereinzelten "Ausrutscher" spricht, wie der Beschwerdeführer für sich in Anspruch nehmen möchte. Das Wohlverhalten seit der Tat stellt nach korrekter Auffassung der Vorinstanz keine besondere Leistung dar, zumal seither noch nicht viel Zeit verstrichen ist. Trotz des jugendlichen Alters des Beschwerdeführers besteht mit der Vorinstanz kein Anhaltspunkt, dass er nicht die volle Einsicht in seine Taten gehabt hätte (angefochtenes Urteil S. 16). Schliesslich trägt die Vorinstanz den Bedenken an der Bewährung des Beschwerdeführers aufgrund der nicht bloss kurzen Dauer der Delinquenz im Betäubungsmittelhandel und der erheblichen Menge Betäubungsmittel mit einer erhöhten Probezeit von 3 Jahren Rechnung (angefochtenes Urteil S. 17). Die Vorinstanz berücksichtigt weiter, dass der Beschwerdeführer sowohl im Gast- wie auch in seinem Heimatland verwurzelt ist und seine Partnerin mit ihm in seine Heimat ziehen würde, sofern er des Landes verwiesen würde.  
Es ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz mit Bezug auf die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen oder diese in Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit falsch gewürdigt hätte. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann er aus der langen Aufenthaltsdauer alleine grundsätzlich nichts für sich ableiten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur Härtefallprüfung nach Art. 66a Abs. 2 StGB ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen. Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 f.; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil 6B_739/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 1.1.1; je mit Hinweisen). Dies hat die Vorinstanz getan und sie ist nachvollziehbar zum Schluss gelangt, dass die Interessenabwägung zu Lasten des Beschwerdeführers ausfällt. Auch die Gewährung des bedingten Strafvollzugs steht einer Landesverweisung nicht entgegen (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1; Urteile 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.4; je mit Hinweisen), zumal bei der Härtefallprüfung betreffend die Landesverweisung andere, strengere Kriterien und Massstäbe entscheidend sind, als bei der Prüfung der Bewährungsaussichten (Urteile 6B_460/2021 vom 9. Juni 2021 E. 5.4; 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.2.2). Hierbei sind namentlich die legalprognostischen Bedenken der Vorinstanz angesichts der Deliktsdauer entscheidend. Unter den von der Vorinstanz angegebenen Umständen und angesichts des ihr zustehenden Ermessens erscheint eine auf sieben Jahre befristete Landesverweisung als bundes- und konventionsrechtskonform. 
 
1.6. In Bezug auf die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem erhebt der Beschwerdeführer keine Rügen, weshalb darauf nicht einzugehen ist (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG).  
 
2.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gilt ohne vertiefte Prüfung der finanziellen Situation als zurückgezogen, weil der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss bezahlte, obwohl im auf sein nachträgliches Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hin mitgeteilt wurde, die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses werde ihm abgenommen und über die unentgeltliche Rechtspflege werde im Endentscheid befunden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. März 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Briw