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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1A.1/2003 /sta 
 
Urteil vom 11. Februar 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Féraud, Fonjallaz, 
Gerichtsschreiberin Leuthold. 
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Armin Sahli, Rue de Romont 35, Postfach 826, 1701 Freiburg, 
 
gegen 
 
Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern. 
 
Auslieferung an Österreich - B 129026-BUG, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Bundesamts für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, vom 5. Dezember 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der österreichische Staatsangehörige X.________ wurde am 27. September 2001 in Grossbritannien gestützt auf ein schweizerisches Verhaftsersuchen vom gleichen Tag festgenommen und in Auslieferungshaft versetzt. Mit Schreiben vom 2. November 2001 ersuchte die Schweizer Botschaft in London im Auftrag des Bundesamtes für Justiz (im Folgenden: BJ) Grossbritannien um Auslieferung des Verfolgten für die ihm im Haftbefehl des Untersuchungsrichteramtes des Kantons Freiburg vom 27. September 2001 zur Last gelegten Straftaten (Banküberfall). Nachdem X.________ der Auslieferung zugestimmt hatte, wurde er am 29. November 2001 von Grossbritannien an die Schweiz überstellt und hier in Untersuchungshaft genommen. 
 
Mit Schreiben vom 2. Mai 2002 ersuchte das Bundesministerium für Justiz der Republik Österreich die Schweiz um Auslieferung von X.________ für die ihm im Haftbefehl des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 22. April 2002 vorgeworfenen Straftaten (Banküberfall). Das BJ erliess am 15. Mai 2002 einen Auslieferungshaftbefehl gegen X.________. Dieser erklärte bei seiner Einvernahme vom 27. September 2002, er sei mit einer vereinfachten Auslieferung an Österreich nicht einverstanden. Er beantragte in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 30. Oktober 2002, das österreichische Auslieferungsersuchen sei abzuweisen. Mit Entscheid vom 5. Dezember 2002 bewilligte das BJ die Auslieferung von X.________ an die Republik Österreich für die dem österreichischen Auslieferungsersuchen vom 2. Mai 2002 zugrunde liegenden Straftaten (Ziff. 1 des Dispositivs). Dem amtlichen Rechtsbeistand des Verfolgten sprach es eine Entschädigung von Fr. 2'882.-- zu (Ziff. 2 des Dispositivs). 
B. 
X.________ reichte mit Eingabe vom 3. Januar 2003 gegen den Entscheid des BJ Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht ein. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei mit Bezug auf Ziffer 1 des Dispositivs aufzuheben und das Auslieferungsgesuch der Republik Österreich sei abzuweisen. Ausserdem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. 
C. 
Das BJ stellt in seiner Vernehmlassung vom 21. Januar 2003 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Auslieferungsfragen sind in erster Linie aufgrund der massgebenden Staatsverträge zu entscheiden. Im vorliegenden Fall gilt das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), dem sowohl die Schweiz als auch Österreich beigetreten sind, ferner der ergänzende Vertrag zwischen diesen beiden Staaten vom 13. Juni 1972 (Zusatzvertrag, ZV; SR 0.353.916.31). Soweit das Übereinkommen und der Zusatzvertrag die Voraussetzungen und Bedingungen der Auslieferung nicht abschliessend regeln, gelangen die Vorschriften des internen schweizerischen Rechts, d.h. diejenigen des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und der diesbezüglichen Verordnung (IRSV; SR 351.11), zur Anwendung. 
 
Der Auslieferungsentscheid des BJ vom 5. Dezember 2002 kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 55 Abs. 3 IRSG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 IRSG). Der Beschwerdeführer ist durch den Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist deshalb legitimiert, gegen den Auslieferungsentscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu führen (Art. 21 Abs. 3 IRSG; Art. 103 lit. a OG). Auf die vorliegende Beschwerde ist daher einzutreten. 
2. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei von Grossbritannien an die Schweiz ausgeliefert worden. Damit ihn die Schweiz an Österreich ausliefern dürfe, sei gemäss Art. 15 EAUe die Zustimmung Grossbritanniens erforderlich. Eine solche liege nicht vor. Aus dem Umstand, dass er in Grossbritannien einer vereinfachten Auslieferung an die Schweiz zugestimmt habe, könne nicht geschlossen werden, er habe auch die Zustimmung zu einer späteren Auslieferung an Österreich erteilt. Das BJ habe Art. 15 EAUe verletzt, indem es das österreichische Auslieferungsersuchen ohne die Zustimmung von Grossbritannien bewilligt habe. 
2.1 Nach Art. 15 Satz 1 EAUe darf der ersuchende Staat - abgesehen von dem hier nicht zutreffenden Fall des Art. 14 Ziff. 1 lit. b EAUe - die ihm ausgelieferte Person, die von einer anderen Vertragspartei oder einem dritten Staat wegen vor der Übergabe begangener strafbarer Handlungen gesucht wird, nur mit Zustimmung des ersuchten Staates der anderen Vertragspartei oder dem dritten Staat ausliefern. Der ersuchte Staat kann die Vorlage der in Art. 12 Ziff. 2 EAUe erwähnten Unterlagen verlangen (Art. 15 Satz 2 EAUe). 
 
Im vorliegenden Fall hatte Grossbritannien den Beschwerdeführer an die Schweiz ausgeliefert. Mit dem angefochtenen Entscheid bewilligte das BJ die Weiterlieferung des Beschwerdeführers an Österreich, ohne dass es zuvor die Zustimmung von Grossbritannien eingeholt hatte. Es führte zur Begründung dieses Vorgehens aus, der Beschwerdeführer sei am 29. November 2001 von Grossbritannien an die Schweiz übergeben worden, nachdem er auf seine Rechte zur Durchführung des formellen Auslieferungsverfahrens verzichtet habe. Diese Verzichtserklärung gegenüber den britischen Behörden habe zur Folge, dass das Spezialitätsprinzip gemäss Art. 15 EAUe nicht zu beachten sei. Eine Weiterlieferung an einen dritten Staat könne somit ohne Zustimmung der britischen Behörden erfolgen. 
2.2 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in Grossbritannien auf die Durchführung des formellen Auslieferungsverfahrens verzichtet und sich mit einer vereinfachten Auslieferung von Grossbritannien an die Schweiz einverstanden erklärt hat. Die vereinfachte Auslieferung hat die Wirkungen einer nach Durchführung des ordentlichen Verfahrens bewilligten Auslieferung und unterliegt denselben Bedingungen (vgl. Art. 54 Abs. 3 IRSG). Wenn der Verfolgte einer vereinfachten Auslieferung zustimmt, so hat dies nicht zur Folge, dass die Verpflichtung des ersuchenden Staates, den ersuchten Staat um Zustimmung zu einer Weiterlieferung im Sinne von Art. 15 EAUe zu ersuchen, nicht mehr zu beachten wäre. 
 
Das BJ ist offenbar der Meinung, wenn der Verfolgte auf die Durchführung des ordentlichen Auslieferungsverfahrens verzichte, so verzichte er damit auch auf die Beachtung des mit dem Problem der Weiterlieferung verbundenen Spezialitätsprinzips durch den ersuchenden Staat. Es stützte sich dabei vermutlich auf die in Art. 38 IRSG getroffene Regelung. Nach Art. 38 Abs. 1 lit. a IRSG darf die verfolgte Person nur ausgeliefert werden unter der Bedingung, dass der ersuchende Staat sie nicht wegen einer vor der Auslieferung begangenen Handlung, für welche die Auslieferung nicht bewilligt wurde, verfolgt oder bestraft oder an einen dritten Staat weiterliefert; gemäss Art. 38 Abs. 2 lit. a IRSG entfällt diese Bedingung, wenn die verfolgte oder ausgelieferte Person "ausdrücklich darauf verzichtet". Die Tragweite dieser Gesetzesbestimmung muss hier nicht erörtert werden. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer nur auf die Durchführung des ordentlichen Verfahrens, nicht aber auf eine Einsprache gegen eine damals noch gar nicht bekannte Weiterlieferung verzichtet hat, kann sich das BJ im vorliegenden Fall nicht auf die Regelung von Art. 38 IRSG berufen. Es geht hier einzig um die Frage, ob der ersuchende Staat die Zustimmung des ersuchten Staates einholen muss, wenn er die ihm ausgelieferte Person wegen vor der Übergabe begangener Handlungen an einen dritten Staat ausliefern will. Da diese Frage in Art. 15 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens abschliessend geregelt ist und alle in der vorliegenden Sache beteiligten Staaten dem Übereinkommen beigetreten sind, ist dieses massgebend und die erwähnte Regelung des IRSG kommt nicht zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Art. 15 EAUe bestimmt klar und unmissverständlich, dass - unter dem einzigen Vorbehalt des hier nicht zutreffenden Falles des Art. 14 Ziff. 1 lit. b EAUe - eine Weiterlieferung nur mit Zustimmung des ersuchten Staates zulässig ist. An diesen Grundsatz haben sich die Vertragsstaaten zu halten. Dementsprechend hielt das Bundesgericht in Fällen, in welchen die Bundesbehörde die Auslieferung von türkischen Staatsangehörigen an Griechenland und an die Bundesrepublik Deutschland bewilligt hatte, die Befürchtung der Verfolgten, dass sie von den ersuchenden Staaten an die Türkei weitergeliefert und dort politisch verfolgt würden, für unbegründet, da die ersuchenden Staaten die Verfolgten nicht ohne Zustimmung der Schweiz an die Türkei ausliefern dürften (Urteile 1A.88/1990 vom 3. Mai 1990, E. 6; A.398/1986 vom 24. September 1986, E. 3, und A.129/85 vom 15. Mai 1985, E. 3c). Sodann führte es in einem Fall, in welchem Italien die Schweiz um Zustimmung zur Weiterlieferung des ihm von der Schweiz Ausgelieferten an die Vereinigten Staaten von Amerika ersucht hatte, aus, die Verpflichtung des ersuchenden Staates, für die Weiterlieferung des Verfolgten an einen dritten Staat die Zustimmung des ersuchten Staates einzuholen, sei eine Folge des Grundsatzes der Spezialität. Dieser sei nicht nur eine Garantie zugunsten der ausgelieferten Person. Er schütze auch die Souveränität des ersuchten Staates, indem er die Strafhoheit des ersuchenden Staates insofern einschränke, als diesem untersagt werde, die ausgelieferte Person wegen Taten zu verurteilen, für welche die Auslieferung nicht bewilligt worden sei. Werde die Schweiz um Zustimmung zur Weiterlieferung ersucht, so müsse sie sich vergewissern, dass der Ausgelieferte nicht wegen Taten an einen dritten Staat weitergeliefert werde, für deren Verfolgung sie selber die Auslieferung nicht bewilligt hätte. Die schweizerische Behörde habe deshalb auf ein Gesuch um Zustimmung zur Weiterlieferung hin das Auslieferungsersuchen des dritten Staates so zu prüfen, wie wenn es ihr von diesem Staat direkt unterbreitet worden wäre (Urteil 1A.306/2000 vom 12. Februar 2001, E. 2). Die angeführten Urteile des Bundesgerichts zeigen, dass und in welchem Umfang die Schweiz der Vorschrift von Art. 15 EAUe Beachtung schenkt. Sie würde staatsvertragliche Pflichten verletzen, wenn sie sich im vorliegenden Fall über diese Bestimmung hinwegsetzen würde. 
 
Nach dem Gesagten hat der vom Beschwerdeführer gegenüber den britischen Behörden erklärte Verzicht auf die Durchführung des ordentlichen Auslieferungsverfahrens nicht zur Folge, dass die Regel des Art. 15 EAUe nicht zu beachten ist. Für die hier in Frage stehende Weiterlieferung des Beschwerdeführers an Österreich ist deshalb die Zustimmung von Grossbritannien erforderlich. Indem das BJ die Auslieferung des Beschwerdeführers an Österreich bewilligte, ohne dass die Zustimmung von Grossbritannien vorlag, verletzte es Art. 15 EAUe. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher gutzuheissen und der angefochtene Entscheid mit Bezug auf Ziffer 1 des Dispositivs aufzuheben. 
 
Dies hat nicht zur Folge, dass der Beschwerdeführer aus der Auslieferungshaft entlassen werden müsste. Die Gutheissung der Beschwerde bedeutet bloss, dass das BJ Grossbritannien um die Zustimmung zur Weiterlieferung des Beschwerdeführers an Österreich ersuchen und danach nochmals über das österreichische Auslieferungsgesuch befinden muss. 
3. 
Gemäss Art. 156 Abs. 2 OG sind keine Gerichtskosten zu erheben. Das BJ hat den obsiegenden Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird damit gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen und der Auslieferungsentscheid des Bundesamtes für Justiz vom 5. Dezember 2002 mit Bezug auf Ziffer 1 des Dispositivs aufgehoben. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Das Bundesamt für Justiz hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 11. Februar 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: