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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 817/02 
 
Urteil vom 28. August 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiber Lanz 
 
Parteien 
B.________ und E.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 30. Oktober 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 22. August 1997 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich dem 1944 geborenen B.________ eine ab 1. Mai 1997 laufende halbe Invalidenrente nebst Zusatzrente für die Ehegattin E.________ und einer Kinderrente zu. Ein in der Folge am 21./28. Oktober 1997 eingereichtes Begehren um eine ganze Rente wurde von der Verwaltung als Revisionsgesuch behandelt und mit Verfügung vom 11. Februar 1998 abgewiesen. Dies wurde mit unangefochten gebliebenem Beschwerdeentscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. April 2000 bestätigt. 
 
Mit Verfügungen vom 13. Februar und 17. Juli 1998 setzte die IV-Stelle den Leistungsanspruch des B.________ bei gleichbleibendem Invaliditätsgrad betraglich neu fest. Den Anlass hiefür bildeten das Entstehen eines eigenen Anrechts der Ehefrau auf eine Invalidenrente sowie eine Korrektur der Einträge im individuellen Konto des Versicherten. 
 
Im Januar 2001 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein Revisionsverfahren ein. Nach medizinischen Abklärungen erhöhte sie den Leistungsanspruch des B.________ mit Wirkung ab 1. Januar 2001 auf eine ganze Invalidenrente (Verfügung vom 10. August 2001). 
B. 
Die von B.________ und E.________ hiegegen eingereichte Beschwerde mit dem Antrag, es sei bereits ab einem früheren Zeitpunkt eine ganze Rente zuzusprechen, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 30. Oktober 2002). 
C. 
B.________ und E._________ führen Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei dem Versicherten rückwirkend zumindest auch für die Jahre 1999 und 2000 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. 
 
Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen. 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Im angefochtenen Entscheid werden die Bestimmungen und Grundsätze über die Revision der Invalidenrente bei einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen (Art. 41 IVG; BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a, je mit Hinweisen) richtig wiedergegeben. Dasselbe gilt für die Rechtsprechung, wonach sich dies beurteilt durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis, 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen), wobei einer Verfügung, welche die ursprüngliche Rentenverfügung bloss bestätigt, bei der Bestimmung der zeitlichen Vergleichsbasis keine Rechtserheblichkeit zukommt (BGE 109 V 265 Erw. 4a, 105 V 30). Zutreffend dargelegt wird sodann, ab wann eine anspruchsbeeinflussende Verschlechterung der Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen ist (Art. 88a Abs. 2 IVV), und auf welchen Zeitpunkt hin eine revisionsweise Erhöhung der Rente wirksam wird (Art. 88bis Abs. 1 IVV). Darauf wird verwiesen. 
 
Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 10. August 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
2. 
2.1 Nach Lage der medizinischen Akten hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Rentenverfügung vom 22. August 1997 in anspruchsrelevanter Weise verschlechtert. War er damals leidensbedingt zu 50 % in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, ist er dies aufgrund der gesundheitlichen Verschlimmerung nunmehr vollumfänglich. Die damit ohne weiteres einhergehende gänzliche Erwerbsunfähigkeit hat die revisionsweise Erhöhung der seit 1. Mai 1997 laufenden halben auf eine ganze Rente zur Folge. 
 
Den Zeitpunkt für die Rentenanpassung haben Verwaltung und Vorinstanz in korrekter rechtlicher Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse auf den Monat der von Amtes wegen vorgenommenen Revision (vgl. Art. 88bis Abs. 1 lit. b IVV) festgesetzt. Es kann auf die eingehende und zutreffende Begründung im angefochtenen Entscheid verwiesen werden, der das Eidgenössische Versicherungsgerichts nichts hinzuzufügen hat. 
2.2 Die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde rechtfertigen keine andere Betrachtungsweise. Von weiteren medizinischen Abklärungsmassnahmen ist kein entscheidrelevanter Aufschluss zu erwarten, weshalb IV-Stelle und kantonales Gericht zu Recht darauf verzichtet haben. Soweit die Beschwerdeführer die ursprüngliche Zusprechung einer halben Rente beanstanden und inhaltliche Kritik an Arztberichten üben, auf welche sich die Verwaltung hiebei stützte, hat es mit dem Hinweis auf die nach der zutreffenden Feststellung im vorinstanzlichen Entscheid vom 30. Oktober 2002 unangefochten in Rechtskraft erwachsene und von der Verwaltung nicht in Wiedererwägung gezogene Verfügung vom 22. August 1997 sein Bewenden, zumal keine neuen Tatsachen oder Beweismittel ersichtlich sind, welche geeignet wären, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (vgl. BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen). Als ebenso wenig stichhaltig erweisen sich die auf das frühere Rentenrevisions- und Beschwerdeverfahren bezogenen Einwendungen, zumal der dieses abschliessende kantonale Gerichtsentscheid vom 12. April 2000 seinerseits nicht angefochten wurde und die Vorinstanz mit guten Gründen ein Rückkommen auf diese Entscheidung ablehnt. Die weiteren Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gehen ebenfalls an der Sache vorbei. Nicht gefolgt werden kann den Beschwerdeführern insbesondere auch, wenn sie behaupten, nicht mit "Einschreiben" (heutige Bezeichnung: Lettre signature) versandte Verfügungen der Invalidenversicherung litten an einem Formmangel. Es besteht keine Vorschrift, diese Verwaltungsakte per eingeschriebener Sendung dem Adressaten zuzustellen. Diese Zustellungsart ist nicht Gültigkeitserfordernis, sondern dient der Verwaltung lediglich zum Beweis der Tatsache und des Zeitpunktes der Verfügungszustellung (vgl. BGE 124 V 402 Erw. 2a mit Hinweisen). Beides ist im vorliegenden Fall nicht umstritten. Damit ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet abzuweisen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 28. August 2003 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: