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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_318/2007 
 
Urteil vom 27. August 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Kernen, Seiler, 
Gerichtsschreiber Attinger. 
 
Parteien 
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4501 Solothurn, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
D.________, 1945, Beschwerdegegner, vertreten durch Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, 4600 Olten. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 23. April 2007. 
 
Sachverhalt: 
Mit Verfügungen vom 20. April 2005 sprach die IV-Stelle des Kantons Solothurn dem 1945 geborenen D.________ mit Wirkung ab 1. September 2003 eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung wegen Hilflosigkeit mittelschweren Grades zu. Auf Einsprache des Versicherten hin hob die IV-Stelle diese Verfügungen auf und richtete neu für den Zeitraum vom 1. September 2003 bis 30. September 2005 eine Hilflosenentschädigung wegen mittelschwerer sowie ab 1. Oktober 2005 eine solche wegen schwerer Hilflosigkeit aus (Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2005). 
Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn sprach D.________ mit Entscheid vom 23. April 2007 in teilweiser Gutheissung der gegen den Einspracheentscheid erhobenen Beschwerde die Hilflosenentschädigung für schwere Hilfsbedürftigkeit bereits ab 1. Juli 2005 zu (im Anschluss an die bis Ende Juni 2005 auszurichtende Entschädigung wegen mittelschwerer Hilflosigkeit). 
Die IV-Stelle führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. 
D.________ und das kantonale Gericht schliessen auf Abweisung der Beschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). 
2. 
Letztinstanzlich ist unter sämtlichen Verfahrensbeteiligten unbestritten, dass der Beschwerdegegner seit Juli 2005 in schwerem Grade hilflos ist. Diese Betrachtungsweise ist denn auch im Lichte der in E. 1 hievor angeführten grundsätzlichen Verbindlichkeit der vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen für das Bundesgericht in keiner Weise zu beanstanden. Streitig und (als Rechtsfrage frei) zu prüfen ist hingegen, ab welchem Zeitpunkt dem Versicherten gestützt auf die nunmehr allseits anerkannte Annahme (Eintritt der schweren Hilflosigkeit im Juli 2005) die dem Ausmass der Hilfsbedürftigkeit entsprechende höhere Hilflosenentschädigung zusteht. 
3. 
3.1 Gemäss Art. 35 Abs. 1 IVV entsteht der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Ändert sich in der Folge der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so finden die Art. 87-88bis IVV Anwendung (Abs. 2 erster Satz von Art. 35 IVV). Nach Art. 88a Abs. 2 IVV ist u.a. bei einer Verschlimmerung der Hilflosigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat; Art. 29bis IVV ist sinngemäss anwendbar. 
3.2 Soweit im angefochtenen Entscheid die Anwendbarkeit von Art. 88a Abs. 2 IVV verneint wird, weil die von der IV-Stelle "festgelegte Hilflosigkeit mittleren Grades" zufolge Anfechtung durch den Versicherten "gar nie in Rechtskraft erwachsen" sei und somit eine diesbezügliche Revision entfalle, übersieht das kantonale Gericht, dass die genannte Verordnungsbestimmung (obwohl sie sich auf die Revision bereits laufender Leistungen bezieht) sinngemäss auch dann anzuwenden ist, wenn die anspruchsbeeinflussende Änderung, etwa die weitere Verschlimmerung des Hilflosigkeitsgrades, noch vor Erlass der Verwaltungsverfügung eingetreten ist mit der Folge, dass dann durch eine rückwirkende Leistungsab- oder aufstufung gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird (BGE 125 V 413 E. 2d S. 418, 109 V 125; ZAK 1990 S. 518 E. 2). Formalrechtlich liegt in diesen Fällen - hier geht es um den Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 2. Dezember 2005 - eine doppelte Verfügung vor, die sich gleichzeitig über die Zusprechung der Leistung und die Revision derselben ausspricht (ZAK 1984 S. 133 E. 3). 
4. 
Im hier zu beurteilenden Fall ist die im Juli 2005 eingetretene anspruchsbeeinflussende Verschlimmerung der Hilflosigkeit gemäss Art. 88a Abs. 2 in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 erster Satz IVV ab Oktober 2005 zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate lang angedauert hatte. Wie von der Beschwerde führenden IV-Stelle im streitigen Einspracheentscheid zutreffend erkannt, ist dem Beschwerdegegner somit die Hilflosenentschädigung wegen Hilflosigkeit schweren Grades ab 1. Oktober 2005 auszurichten (vgl. Art. 35 Abs. 1 IVV). 
5. 
Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. b BGG offensichtlich begründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren gutzuheissen. 
6. 
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 23. April 2007 wird aufgehoben. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber (AKBA) und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 27. August 2007 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: