Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
4A_450/2020; 4A_464/2020  
 
 
Urteil vom 19. März 2021  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin May Canellas, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
4A_464/2020 
 
Radio A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwältin Renata Hajek Saxer, Klägerin und Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
SUISA, Genossenschaft der Urheber und Verleger von Musik, 
vertreten durch Rechtsanwälte 
Fabian Wigger und Dr. Marco Handle, 
Beklagte und Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
4A_450/2020 
 
SUISA, Genossenschaft der Urheber und Verleger von Musik, 
vertreten durch Rechtsanwälte 
Fabian Wigger und Dr. Marco Handle, 
Beklagte und Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Radio A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwältin Renata Hajek Saxer, Klägerin und Beschwerdegegnerin, 
 
Gegenstand 
Urheberrecht, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Juni 2020 (HG180052). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Radio A.________ AG (Klägerin) mit Sitz in U.________ betreibt einen Radiosender.  
SUISA, Genossenschaft der Urheber und Verleger von Musik (Beklagte) mit Sitz in Zürich bezweckt als Verwertungsgesellschaft die Wahrnehmung von Urheberrechten an nichttheatralischen Musikwerken. 
Die Klägerin nutzt Musikwerke und im Handel erhältliche Ton- und Tonbildträger aus dem Repertoire der Beklagten. 
 
A.b. Zwischen den Parteien kam es zu Meinungsverschiedenheiten über die korrekte Berechnung der Vergütungen. Nachdem keine Einigung hatte erzielt werden können, kündigte die Beklagte den zwischen den Parteien bestehenden Lizenzvertrag auf den 31. Juli 2017.  
Die Beklagte verbot der Klägerin mit Schreiben vom 7. März 2018, ab dem 1. April 2018 Musikwerke aus ihrem Repertoire in dem vom Gemeinsamen Tarif S (im Folgenden "GT S") erfassten Umfang zu nutzen. 
 
B.  
Am 29. März 2018 reichte die Klägerin beim Handelsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die Beklagte ein mit dem folgenden - im Verfahrensverlauf geänderten - Rechtsbegehren: 
 
" Es sei festzustellen, dass die Klägerin berechtigt ist, auch über den 1. April 2018 Musikwerke des SUISA-Repertoires zu senden nach Art. 10 Abs. 2 lit. d URG, zu vervielfältigen nach Art. 24b URG sowie zugänglich zu machen nach Art. 22c URG." 
Die Beklagte widersetzte sich der Klage und beantragte widerklageweise, die Klägerin sei zu verpflichten, ihr Fr. 362'453.80 zuzüglich Verzugszinsen zu 5 % ab dem 5. August 2016 und Fr. 1'478'474.45 zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 22. Januar 2018 zu bezahlen. 
Mit Urteil vom 18. Juni 2020 wies das Handelsgericht die Hauptklage ab (Dispositiv-Ziffer 1). Die Widerklage hiess es teilweise gut und verpflichtete die Klägerin, der Beklagten Fr. 199'047.05 zuzüglich 5 % Verzugszins ab 14. Oktober 2016 und Fr. 729'183.33 zuzüglich 5 % Verzugszins ab 16. März 2018 zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 2). Zudem setzte es die Gerichtsgebühr auf Fr. 54'860.-- fest (Dispositiv-Ziffer 3), die es den Parteien je zur Hälfte auferlegte (Dispositiv-Ziffer 4), wobei es keine Parteientschädigungen zusprach (Dispositiv-Ziffer 5). 
 
C.  
Beide Parteien haben gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Juni 2020 beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen erhoben. 
Die Klägerin beantragt im Verfahren 4A_464/2020, es sei Dispositiv-Ziffer 1 des handelsgerichtlichen Entscheids vom 18. Juni 2020 aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie berechtigt sei, auch über den 1. April 2018 Musikwerke des SUISA-Repertoires zu senden nach Art. 10 Abs. 2 lit. d URG, zu vervielfältigen nach Art. 24b URG sowie zugänglich zu machen nach Art. 22c URG. Zudem sei Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und die Widerklage abzuweisen. 
Die Beklagte beantragt dem Bundesgericht im Verfahren 4A_450/2020, es seien Dispositiv-Ziffern 2, 4 und 5 des angefochtenen Urteils vom 18. Juni 2020 aufzuheben und es sei die Widerklage insoweit gutzuheissen, dass die Klägerin verpflichtet wird, der Beklagten Fr. 362'453.80 zuzüglich Verzugszinsen zu 5 % ab dem 5. August 2016 und Fr. 1'478'474.45 zuzüglich Verzugszinsen zu 5 % ab dem 22. Januar 2018 zu bezahlen. Zudem seien die von der Vorinstanz auf Fr. 54'860.-- festgesetzten Gerichtskosten für das vorinstanzliche Verfahren vollumfänglich der Klägerin aufzuerlegen und es sei der Beklagten eine angemessene Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren zuzusprechen. Eventualiter seien Dispositiv-Ziffern 2, 4 und 5 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die Beklagte schliesst in ihrer Beschwerdeantwort auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Klägerin beantragt ihrerseits die Abweisung der Beschwerde der Beklagten. Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassungen verzichtet. 
Im Verfahren 4A_450/2020 reichte die Beklagte dem Bundesgericht eine Replik ein. 
 
D.  
Mit Verfügung vom 20. Oktober 2020 wurde das Gesuch der Klägerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Wenn - wie hier - an den Verfahren dieselben Parteien beteiligt sind und den Beschwerden der gleiche Sachverhalt zugrunde liegt, behandelt das Bundesgericht die verschiedenen Eingaben in der Regel in einem einzigen Urteil. Es rechtfertigt sich daher unter den gegebenen Umständen, die beiden Beschwerdeverfahren 4A_450/2020 und 4A_464/20 20 zu vereinigen. 
 
2.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 143 III 140 E. 1 S. 143; 141 III 395 E. 2.1 S. 397). 
 
2.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) eines kantonalen Gerichts, das in einer Zivilsache (Art. 72 BGG) die Anträge der Parteien ganz oder teilweise abgewiesen hat (Art. 76 BGG). Die Vorinstanz hat als einzige kantonale Instanz entschieden (Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 75 Abs. 2 lit. a BGG), weshalb die Beschwerde in Zivilsachen unabhängig von der Erreichung der Streitwertgrenze von Art. 74 Abs. 1 BGG zulässig ist (Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG). Die Beschwerdefrist (Art. 100 BGG) ist jeweils eingehalten.  
Auf die Beschwerden ist vorbehältlich einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) einzutreten. 
 
2.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Mit Blick auf die Begründungspflicht der beschwerdeführenden Partei (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 137 III 580 E. 1.3; 135 III 397 E. 1.4). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Macht die beschwerdeführende Partei beispielsweise eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich; sie hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f., 167 E. 2.1; je mit Hinweisen). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4 S. 44).  
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2 S. 116). 
 
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht; zudem muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18). 
Beschwerde der Klägerin (4A_464/2020) 
 
3.  
Hinsichtlich ihrer Hauptklage rügt die Klägerin, das von der Beklagten ausgesprochene Sendeverbot widerspreche dem Tarif GT S sowie Art. 45 Abs. 2 URG (SR 231.1); zudem sei die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Sendeverbot in verschiedener Hinsicht in Willkür (Art. 9 BV) verfallen. 
 
3.1. Die Vorinstanz wies darauf hin, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte seien ausschliessliche Rechte. Der Urheber habe nach Art. 10 Abs. 1 URG das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie das Werk verwendet werde. Ohne Einwilligung der Urheber dürfe dieses Recht von niemandem beansprucht werden; die erforderliche Nutzungserlaubnis werde mittels Lizenz erteilt. Vorliegend stelle sich die Klägerin auf den Standpunkt, ein Recht zur Nutzung des SUISA-Repertoires zu haben. Es bleibe jedoch unklar, worauf sie dieses Recht stützen wolle. Es sei unbestritten, dass die Beklagte den Lizenzvertrag mit der Klägerin auf den 31. Juli 2017 gekündigt habe. Die Klägerin behaupte nicht in rechtsgenügender Weise, mit den Urhebern bzw. der Beklagten einen neuen Lizenzvertrag abgeschlossen oder die Kündigung angefochten zu haben.  
Die Klägerin scheine die Auffassung zu vertreten, dass sie als konzessionierte Radiosenderin für die in Frage stehenden Nutzungen keine Rechte erwerben müsse. Sie verweise darauf, dass sie aufgrund einer Konzession des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) Radio in einem genau umschriebenen gesetzlichen Leistungsauftrag zu betreiben habe, der vorsehe, dass ein Teil der massgeblichen Sendezeit schweizerischen oder anderen europäischen Werken vorbehalten bleibe. Ein Sendeverbot für das Musik-Repertoire der Beklagten mit ihrer Monopolstellung im Musikbereich würde es der Klägerin gemäss deren Vorbringen verunmöglichen, diesen gesetzlichen Leistungsauftrag zu erfüllen, was wiederum gemäss Art. 50 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) zum Entzug der Konzession führen würde. Die Vorinstanz wies darauf hin, dass das Recht zur Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken immer eine Bewilligung des Urhebers bzw. dessen Vertreters voraussetze. Auch Radio- und Fernsehsender dürften urheberrechtlich geschützte Werke ohne Bewilligung nicht nutzen. Ein gesetzliches Nutzungsrecht von urheberrechtlich geschützten Werken für Sender bestehe nicht. Für einen solchen Eingriff in das Eigentumsrecht der Urheber fehle eine gesetzliche Grundlage. Auch die Klägerin vermöge keine Gesetzesbestimmungen zu nennen, die eine gesetzliche Lizenz für Sender begründen würde. Auch der Leistungsauftrag aufgrund der Konzession entbinde die Klägerin nicht, die Rechte der Urheber zu respektieren und die Vorgaben des GT S einzuhalten. 
Die Klägerin habe es demnach unterlassen, im Einzelnen ein Recht bzw. Rechtsverhältnis nachzuweisen, das sie zur Nutzung des SUISA-Repertoires nach dem 1. April 2018 berechtige. Sie wolle vielmehr den Spiess umdrehen und behaupte, dass eine rechtliche Grundlage für die von der Beklagten ausgesprochenen Sendeverbote fehle. Die Berechtigung der Beklagten beschränke sich jedoch auf die Einziehung der Vergütungen für die Nutzung von Urheberrechten. Die Frage der Gültigkeit des Sendeverbots sei nicht Gegenstand des Feststellungsbegehrens der Klägerin, sondern nur deren Nutzungsrecht am SUISA-Repertoire. Der Klägerin sei es daher nicht gelungen, für die Zeit ab April 2018 ein Recht zur Nutzung des SUISA-Repertoires nachzuweisen. Dabei gehe es insbesondere um das Senden (Art. 10 Abs. 2 lit. b URG), das Zugänglichmachen gesendeter musikalischer Werke (Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 lit. c URG) und das Vervielfältigen zu Sendezwecken (Art. 24b Abs. 1 und Art. 22c Abs. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 lit. a URG). 
Die Vorinstanz verwarf zudem den von der Klägerin erhobenen Einwand, die Beklagte habe ihre Monopolstellung missbraucht (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Die Klägerin habe die von ihr erwirtschafteten tarifrelevanten Einnahmen - trotz wiederholter Aufforderungen, Mahnungen und Aufklärungsbemühungen durch die Beklagte - nicht vollständig und korrekt offengelegt und damit ihre gesetzlichen und tariflichen Auskunftspflichten bezüglich der Rechnungsjahre 2014 bis 2016 verletzt. Unter diesen Umständen sei es statthaft, dass die Beklagte der Klägerin die Sendeerlaubnis verweigert habe. Es liege keinesfalls eine grundlose Verweigerung der Sendeerlaubnis und damit auch kein Missbrauch der Monopolstellung der Beklagten vor. Die Verweigerung bzw. die Kündigung einer Lizenz durch die Beklagte sei nach der Rechtsprechung (BGE 133 III 568 E. 5.6) zulässig gewesen, um die tariflich festgesetzten Bedingungen gegenüber den Nutzern durchzusetzen. Dies führe zur Abweisung der urheberrechtlichen Feststellungsklage. 
 
3.2.   
 
3.2.1. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde ist die Vorinstanz weder von einer gesetzlichen Lizenz noch davon ausgegangen, dass die Beklagte gegenüber den Sendern hoheitliche Aufgaben wahrnehmen würde. Vielmehr hat sie im angefochtenen Entscheid zutreffend ausgeführt, dass im konkreten Fall gerade kein gesetzliches Nutzungsrecht bzw. keine gesetzliche Lizenz für Radiosender bestehe. Entgegen dem, was die Klägerin anzunehmen scheint, geht auch aus Ziffer 20 von GT S (2015-2019) hervor, dass ein Sender Musik nur mit Bewilligung der Beklagten verwenden darf. Der Vorinstanz ist keine Verletzung bundesrechtlicher Bestimmungen vorzuwerfen, wenn sie davon ausging, der Klägerin fehle es ohne Bewilligung der Beklagten an einer Berechtigung zur Verwendung musikalischer Werke in einer gemäss Art. 10 Abs. 2 URG dem Urheber vorbehaltenen Form. Die Beklagte ist als Verwertungsgesellschaft nach Art. 44 URG gegenüber den Rechtsinhabern denn auch gesetzlich verpflichtet, die zu ihrem Tätigkeitsbereich gehörenden Rechte wahrzunehmen. Dazu gehört, gegebenenfalls Verbotsrechte gegenüber Nutzern auszuüben (vgl. BGE 133 III 568 E. 5.6 S. 579) : Wo die akute Gefahr besteht, dass die von Nutzern eingegangenen finanziellen Verpflichtungen nicht erfüllt werden, wird sich die Verwertungsgesellschaft - unter Wahrung des Gebots der Gleichbehandlung (Art. 45 Abs. 2 URG) - der Nutzung widersetzen müssen (DENIS BARRELET/DIETER MEIER, in: Barrelet/Egloff [Hrsg.], Das neue Urheberrecht, 4. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 44 URG). Dies hat die Vorinstanz zu Recht erkannt.  
Soweit die Klägerin zudem ausführt, die Beklagte habe das Sendeverbot ab 1. April 2018 und damit für eine Zeit ausgesprochen, in der die Klägerin ihrer Auskunftspflicht nachweislich nachgekommen sei, nachdem sie die vollständigen Jahresrechnungen für die Jahre 2017 und 2018 mit ihrer Widerklageduplik eingereicht habe, sind ihre Ausführungen rein appellatorisch. Abgesehen davon würde der Einwand schon in zeitlicher Hinsicht nicht verfangen, zumal die Beklagte das Nutzungsverbot bereits am 7. März 2018 ausgesprochen hatte, die Widerklageduplik (act. 40) jedoch erst vom 30. September 2019 datiert. 
Im Weiteren ist nicht verständlich, inwiefern sich aus dem ins Feld geführten Umstand, dass die Beklagte das Verbot, Musikwerke aus ihrem Repertoire zu nutzen, nicht unmittelbar nach Kündigung des Lizenzvertrags aussprach, sondern zunächst einige Monate zuwartete, etwas zugunsten der Klägerin ableiten liesse. Sie zeigt denn auch nicht konkret auf, inwiefern der Vorinstanz eine Bundesrechtsverletzung vorzuwerfen wäre. Entsprechendes gilt für den in der Beschwerde kritisierten Hinweis im angefochtenen Entscheid, Gegenstand des klägerischen Feststellungsbegehrens sei nicht die Gültigkeit des Sendeverbots, sondern das Nutzungsrecht am Repertoire der Beklagten. Die Klägerin wirft der Vorinstanz eine Verletzung von Art. 9 BV vor, zeigt jedoch nicht auf, inwiefern der angefochtene Entscheid im Ergebnis willkürlich sein soll. 
 
3.2.2. Die Klägerin bringt vor Bundesgericht nunmehr vor, die Schlussabrechnungen der Beklagten seien bis und mit 2016 immer den von der Klägerin zugestellten Abrechnungen, basierend auf den Spartenerfolgsrechnungen, gefolgt. Erst Jahre später sei die Beklagte auf die Idee gekommen, die Zahlen würden nicht stimmen. Die Behauptung ist neu und damit unbeachtlich (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
Mit ihren weiteren Ausführungen im gleichen Zusammenhang legt die Klägerin die Hintergründe der Meinungsverschiedenheit hinsichtlich der erfolgten Abrechnungen, der Aussagekraft der darin enthaltenen Positionen sowie der zugeflossenen Einnahmen aus Erträgen der Aa.________ AG aus eigener Sicht dar, ohne eine hinreichend begründete Sachverhaltsrüge zu erheben. Unbeachtet zu bleiben haben auch die rein appellatorischen Vorbringen in der Beschwerde, wonach die eingeforderten Unterlagen im damaligen Zeitpunkt noch gar nicht vorhanden gewesen seien. Dies gilt auch für die nachfolgenden Ausführungen, mit denen die Klägerin unter Hinweis auf Aktenstücke des kantonalen Verfahrens das Verhalten der Beklagten hinsichtlich des Rechnungsjahrs 2016 kritisiert und ihr Willkür sowie eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr vorwirft. Sie behauptet lediglich pauschal, das Zwischenfazit der Vorinstanz, die Klägerin habe ihre tariflichen Mitwirkungspflichten bezüglich der Rechnungsjahre 2014 bis 2016 verletzt, basiere auf offensichtlich unrichtigen Feststellungen des massgebenden Sachverhalts, zeigt mit ihren appellatorischen Vorbringen jedoch keine Willkür (Art. 9 BV) auf (Art. 106 Abs. 2 BGG). Ausserdem leuchtet auch nicht ein, inwiefern der Umstand, dass die Klägerin am 15. Mai 2017 einen Verjährungsverzicht in Bezug auf die nach GT S geschuldeten Urheberrechtsvergütungen erklärte, die vorinstanzliche Annahme einer Verletzung der tariflichen Auskunftspflichten als bundesrechtswidrig ausweisen soll. 
Angesichts der Bindung des Bundesgerichts an die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen (Art. 105 Abs. 1 BGG) stösst auch der gestützt auf unzulässige tatsächliche Vorbringen erhobene Vorwurf ins Leere, die Beklagte habe mit ihrer Kündigung des Lizenzvertrags ihre Monopolstellung missbraucht, um auf die Klägerin Druck auszuüben, und habe damit den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 2 ZGB) verletzt. Ausgehend von den Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid ist zudem der Vorwurf nicht haltbar, die Beklagte habe die Kündigung während laufender Vertragsverhandlungen erklärt und damit treuwidrig sowie in Verletzung von Art. 45 Abs. 2 URG gehandelt. 
Der Vorwurf, die Abweisung des klägerischen Feststellungsbegehrens sei bundesrechtswidrig erfolgt, erweist sich insgesamt als unbegründet. 
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz führte zur Widerklage aus, die Beklagte fordere die Bezahlung der offenen Schlussrechnungen samt Verzugszinsen für die Nutzung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten in den Jahren 2014 bis 2016. Die in Rechnung gestellten Vergütungen basierten auf geschätzten Angaben und seien betragsmässig verdoppelt worden.  
Die Vorinstanz erwog, Ziffer 41 GT S (2011-2014) bzw. Ziffer 43 GT S (2015-2019) sähen vor, dass die Beklagte die "Angaben", die für die Bemessung der Vergütung relevant seien, schätzen könne, wenn die "Verzeichnisse und Meldungen auch nach einer schriftlichen Mahnung nicht innert einer Nachfrist eingereicht" würden. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin ihre Auskunftspflichten gemäss dem GT S namentlich bezüglich der hier relevanten Rechnungsjahre 2014 bis 2016 verletzt habe. Die Beklagte habe die Klägerin immer wieder auf die Möglichkeit der schätzungsweisen Ermittlung der tarifrelevanten Einnahmen hingewiesen. Sie habe daher die fehlenden Angaben schätzen und die Vergütung auf Basis dieser Schätzung in Rechnung stellen können. Dabei habe die Beklagte zulässigerweise auf die öffentlich zugänglichen Jahresberichte des Bundesamts für Kommunikation (BAKOM) der Jahre 2014 bzw. 2015 abgestellt, zumal diese Informationen von der Klägerin selbst stammten. 
 
4.2. Zu der von der Beklagten vorgenommenen Verdoppelung der Vergütung führte die Vorinstanz aus, die Beklagte begründe die Verdoppelung mit einer absichtlichen oder zumindest grobfahrlässigen Verletzung der Auskunftspflichten durch die Klägerin. Es stelle sich die Frage, ob eine Verletzung der Auskunftspflichten als Voraussetzung für eine Verdoppelung der Vergütungen genüge. Die - im Wortlaut übereinstimmenden - Ziffern 19 GT S (2011-2014) und 20 GT S (2015-2019) regeln den "Zuschlag im Falle von Rechtsverletzungen":  
 
"Alle in diesem Tarif genannten Vergütungen werden verdoppelt, wenn 
 
- Musik ohne Bewilligung der SUISA verwendet wird 
- wenn ein Sender absichtlich oder grobfahrlässig keine, unrichtige oder lückenhafte Angaben oder Abrechnungen liefert; die Verdoppelung wird auf die falschen, lückenhaften oder fehlenden Angaben angewendet." 
 
Dabei werde an erster Stelle das Verwenden von Musik ohne Bewilligung der Beklagten als Rechtsverletzung erwähnt; in einem solchen Fall liege eine Verletzung des Urheberrechts bzw. der verwandten Schutzrechte vor. Daneben werde auch der Fall erwähnt, wenn ein Sender absichtlich oder grobfahrlässig keine, unrichtige oder lückenhafte Angaben oder Abrechnungen liefere. Die Folgen der Verletzung der Auskunftspflichten würden in Ziffern 40-41 GT S (2011-2014) bzw. Ziffern 42-44 GT S (2015-2019) geregelt, die wie folgt lauten: 
 
"40 Alle Angaben sind der SUISA monatlich jeweils bis zum Ende des folgenden Monats zuzustellen. 
 
41 Werden Verzeichnisse und Meldungen auch nach einer schriftlichen Mahnung nicht innert Nachfrist eingereicht, so kann die SUISA [...] fehlende Angaben, welche für die Bemessung der Vergütung relevant sind, schätzen. Aufgrund geschätzter Angaben erstellte Rechnungen gelten als vom Sender anerkannt, wenn er nicht innert 30 Tagen seit Zustellung der Rechnung vollständige und korrekte Angaben nachliefert. Die SUISA [...] kann überdies eine zusätzliche Vergütung verlangen von CHF 100.00 pro Monat. Diese wird im Wiederholungsfall verdoppelt. Vorbehalten bleiben die in Ziffer 19 genannten Massnahmen." 
 
"42 Alle Angaben sind der SUISA - sofern vorstehend nicht anders bestimmt - monatlich jeweils bis zum Ende des folgenden Monats zuzustellen. 
 
43 Werden die zur Rechnungstellung erforderlichen Daten auch nach einer schriftlichen Mahnung nicht innert Nachfrist eingereicht, so kann die SUISA [...] fehlende Angaben schätzen und auf dieser Basis die Vergütung in Rechnung stellen. Aufgrund geschätzter Angaben erstellte Rechnungen gelten als vom Sender anerkannt, wenn er nicht innert 30 Tagen seit Zustellung der Rechnung vollständige und korrekte Angaben nachliefert. Die SUISA [...] kann überdies eine zusätzliche Vergütung verlangen von CHF 100.00 pro Monat. Diese wird im Wiederholungsfall verdoppelt. Vorbehalten bleiben die in Zif fer 20 genannten Massnahmen. 
 
44 Werden die gemäss Buchstabe G zu meldenden Programmdaten trotz schriftlicher Mahnung für zwei hintereinander folgende Quartale nicht oder nicht vollständig gemeldet, ist SUISA [...] berechtigt, einen neutralen Fachmann mit der Erhebung der meldepflichtigen Daten (z. B. durch Monitoring) zu beauftragen. Dessen Kosten trägt der Sender, wenn er die benötigten Daten schuldhaft nicht geliefert hat." 
 
Primäre Konsequenz der Verletzung der Auskunftspflicht sei nach Ziffer 41 bzw. 43 die Schätzung fehlender Angaben. Überdies werde in der gleichen Ziffer vorgesehen, dass die Beklagte eine zusätzliche Vergütung von Fr. 100.-- pro Monat verlangen könne, die im Wiederholungsfall verdoppelt werde, wobei die in Ziffer 19 bzw. 20 genannten Massnahmen vorbehalten blieben. Die Systematik des GT S spreche dafür, dass für Rechtsverletzungen ein Zuschlag gemäss Ziffer 19 bzw. 20 erfolgen könne, während einfache Verletzungen der Auskunftspflicht nach Ziffer 41 bzw. 43 geregelt seien und eine Schätzung sowie allenfalls einen Zuschlag gemäss dieser Bestimmung zur Folge hätten. 
Letztlich könne im zu beurteilenden Fall jedoch dahingestellt bleiben, ob auch eine Verletzung der Auskunftspflicht - ohne gleichzeitige Verletzung des Urheberrechts - unter Ziffer 19 bzw. 20 fallen könne. Dass die Angaben über die Einkünfte unrichtig oder lückenhaft sind, habe die Beklagte nicht in genügender Weise dargetan. Sie habe zwar dargelegt, dass aufgrund der BAKOM-Jahresberichte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Klägerin bestünden. Dies genüge zwar für eine Schätzung der Einkünfte der Klägerin, nicht aber für den Nachweis der Unrichtigkeit der gemeldeten Zahlen. Dafür, dass die Zahlen des BAKOM richtig und die gemeldeten Zahlen falsch seien, habe die Beklagte keine Beweismittel (wie z.B. ein Buchhaltungsgutachten) genannt. 
Auch für das Jahr 2015, so die Vorinstanz weiter, habe die Klägerin die verwendeten Musikwerke gemeldet, es aber unterlassen, ihre Einkünfte zu melden. Sie bestreite dies zwar, ohne jedoch zu substanziieren, wann in welcher Form gegenüber wem sie die gebührenrelevanten Einkünfte gemeldet habe. In den anderen Jahren habe sie zwar nicht alle von der Beklagten geforderten Unterlagen eingereicht, aber stets Einkünfte gemeldet. Insoweit erscheine es fraglich, dass die unterbliebene Meldung der Einkünfte 2015 absichtlich oder grobfahrlässig erfolgt sei. Die Klägerin mache geltend, die Ab.________ Gruppe habe sich in der Zeit ab 2015 in einer Umorganisationsphase befunden. Das Unternehmen habe jedes Jahr Verluste in Millionenhöhe produziert und es seien Umstrukturierungen erfolgt. Die Klägerin habe gemäss ihrer Behauptung deshalb der Beklagten zum damaligen Zeitpunkt keine Buchhaltungsunterlagen vorlegen können. Zudem bringe sie vor, dass ihr langjähriger Finanzchef B.________ die Gruppe verlassen habe, was zu Verzögerungen bei der Erstellung der Jahresabschlüsse 2015 und 2016 geführt habe. 
Entgegen der Behauptung der Klägerin sei zwar nicht nachgewiesen, dass dies der Beklagten auch so kommuniziert worden sei. Daraus ergebe sich indessen nicht ohne Weiteres, dass die klägerische Behauptung, wonach sie in den Jahren 2015 und 2016 aufgrund von Umstrukturierungen und aus personellen Gründen Probleme mit der Erstellung der Jahresabschlüsse gehabt habe, falsch sei. Es fehle daher ein Nachweis dafür, dass die Klägerin für das Jahr 2015 absichtlich oder grobfahrlässig keine, unrichtige oder lückenhafte Angaben oder Abrechnungen geliefert habe. Die Voraussetzungen für eine Verdoppelung der Vergütung bzw. von Teilen davon seien daher nicht gegeben. 
 
4.3. Zur Frage, ob die von der Beklagten in Rechnung gestellten Beträge als von der Klägerin anerkannt zu gelten haben, verwies die Vorinstanz auf Ziffer 41 GT S (2011-2014) bzw. Ziffer 43 GT S (2015-2019). Eine Verwertungsgesellschaft dürfe auf eine einmal eröffnete Einschätzung abstellen, soweit ihr die effektiven Einnahmen nicht gemeldet werden. Eine Korrektur der geschätzten Beträge würde mithin eine Nachlieferung vollständiger und korrekter Angaben innert einer 30-tägigen Frist seit Zustellung der Rechnung voraussetzen. Eine solche Nachlieferung werde von der Klägerin jedoch nicht behauptet. Unterbleibe eine solche, so bleibe es aufgrund der erwähnten Ziffer 41 bzw. 43 bei einer Rechnungstellung aufgrund geschätzter Einnahmen. Diese Genehmigungsfiktion beziehe sich allerdings nur auf die geschätzten Annahmen. Bleibe eine Nachmeldung aus, so bleibe es bei der Schätzung. Hingegen könne bei Stillschweigen nach Treu und Glauben nicht ohne Weiteres angenommen werden, der Sender sei mit einer Verdoppelung einverstanden.  
Die Klägerin behaupte nicht, sie habe innert einer 30-tägigen Frist seit Zustellung der Rechnungen der Beklagten die korrekten und vollständigen Angaben nachgeliefert. Es genüge nicht, wenn die Klägerin der Beklagten bezüglich der Schlussrechnung 2014 (datierend vom 4. Juli 2016) mit Schreiben vom 29. Juli 2016 mitgeteilt habe, dass die erfolgten Schätzungen falsch seien und anderslautende Schlussabrechnungen bzw. solche, die nicht auf den von der Klägerin eingereichten Angaben basierten, nicht akzeptiert würden. Das gleiche gelte für das Schreiben der Klägerin vom 20. Dezember 2017, mit dem diese festhielt, sie sei mit der Höhe der geschätzten Einnahmen nicht einverstanden. Eine Bestreitung der Rechnungen ohne korrekte Nachlieferung der relevanten Unterlagen helfe der Klägerin nicht weiter. Spätestens innert einer 30-tägigen Frist seit Zustellung der Rechnung hätte die Klägerin die korrekten und vollständigen Angaben nachliefern müssen. Die "Genehmigungsfiktion" beruhe nicht auf dem Stillschweigen der Beklagten, sondern auf der fehlenden Nichtlieferung der verlangten Unterlagen. Bei Säumnis könnten die geschätzten Angaben nicht mehr korrigiert werden. 
Entsprechend erwog die Vorinstanz, es sei gestützt auf die tarifliche Genehmigungsfiktion von den aufgrund der Schätzungen der Beklagten in den Schlussabrechnungen vorgenommenen Berechnungen auszugehen, wobei die Verdoppelungszuschläge nicht zu berücksichtigen seien. 
 
5.  
Die Klägerin stellt nicht in Abrede, dass sie mit ihrer zwischen 2014 und 2016 erfolgten Nutzung von Musikstücken unter den Gemeinsamen Tarif GT S (2011-2014) bzw. GT S (2015-2019) fällt, sondern bestreitet, dass die entsprechenden Abrechnungen als genehmigt zu gelten haben und beanstandet die erfolgte Berechnung der Nutzungsgebühren als nicht tarifkonform. 
 
5.1. Sie bezeichnet die vorinstanzliche Sachverhaltsdarstellung als unvollständig, erhebt jedoch keine hinreichend begründete Sachverhaltsrüge, sondern begnügt sich damit, den Ablauf der Ereignisse aus eigener Sicht darzustellen. Damit ist sie nicht zu hören.  
Zudem führt die Klägerin unter Hinweis auf Art. 59 Abs. 3 URG, wonach rechtskräftig genehmigte Tarife für die Gerichte verbindlich sind, zwar grundsätzlich zutreffend aus, dass auch die Genehmigung eines Tarifs durch die Schiedskommission nicht Vergütungsansprüche schaffen kann, die mit zwingenden gesetzlichen Vorschriften unvereinbar sind, und dass im Streitfall demnach die Zivilgerichte befugt und verpflichtet bleiben, darüber zu wachen, dass aus den Tarifen im Einzelfall keine gesetzwidrigen Vergütungsansprüche abgeleitet werden (BGE 140 II 483 E. 5.2 S. 489 f. mit Hinweisen). Sie vermag in der Folge jedoch nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz diese Grundsätze missachtet hätte. Insbesondere legt sie nicht dar, inwiefern die tariflich vorgesehene Genehmigungsfiktion (Ziffer 41 GT S [2011-2014] bzw. Ziffer 43 GT S [2015-2019]) gesetzwidrig wäre (vgl. zur tariflichen Genehmigungsfiktion etwa Urteil 4A_39/2020 vom 17. April 2020 E. 2). 
 
5.2.  
 
5.2.1. Die Klägerin bringt weiter vor, die Vorinstanz bestätige auf Seite 44 des angefochtenen Urteils selber, dass ihre Schlussfolgerung, wonach die Beschwerdeführerin ihre Auskunftspflichten gemäss GT S bezüglich der Jahre 2014 bis 2016 verletzt habe, falsch sei. Die Vorinstanz halte hier ausdrücklich fest, die Beklagte habe nicht in genügender Weise dargetan, dass die Angaben der Klägerin unrichtig oder lückenhaft seien. In der Folge komme die Vorinstanz aber zum unhaltbaren und in sich widersprüchlichen Schluss, dies genüge für eine Schätzung der Einkünfte.  
 
5.2.2. Die Rüge der Klägerin hinsichtlich der von der Vorinstanz bejahten Genehmigung der Schätzung der gebührenrelevanten Einnahmen durch die Beklagte ist teilweise begründet:  
Die Schätzung der Angaben setzt nach Ziffer 41 GT S (2011-2014) bzw. Ziffer 43 GT S (2015-2019) voraus, dass die zur Rechnungstellung erforderlichen Daten nicht eingereicht werden. Nach den Feststellungen im angefochtenen Entscheid hat es die Klägerin im Jahre 2015 unterlassen, die gebührenrelevanten Einkünfte zu melden. Dass bei fehlenden Angaben nach dem anwendbaren Tarif eine Schätzung erfolgen kann, stellt auch die Klägerin nicht in Abrede. Nachdem die fehlenden Angaben gemäss vorinstanzlicher Feststellung von der Klägerin innert der 30-tägigen Frist nicht nachgeliefert worden waren, galt daher die auf Basis geschätzter Angaben erfolgte Berechnung für 2015 als anerkannt. Damit bleibt es bezüglich der Vergütung für das Jahr 2015 bei der erfolgten Schätzung. 
Demgegenüber hat die Klägerin nach den Feststellungen im angefochtenen Entscheid in den Jahren 2014 und 2016 jeweils Einkünfte gemeldet. Zudem hat die Beklagte nach den vorinstanzlichen Erwägungen nicht in genügender Weise dargetan, dass die Angaben der Klägerin über ihre Einkünfte unrichtig oder lückenhaft waren. Ist jedoch nicht erstellt, dass die erfolgten Angaben unvollständig oder nicht korrekt waren, sind auch die Voraussetzungen für Abrechnungen aufgrund einer Schätzung der erforderlichen Angaben nicht erfüllt, die bei ausgebliebener Nachlieferung innert 30 Tagen nach Ziffer 41 GT S (2011-2014) bzw. Ziffer 43 GT S (2015-2019) als anerkannt gelten könnten. Für die Vergütungen der Jahre 2014 und 2016 hat die Vorinstanz daher zu Unecht angenommen, die von der Beklagten eröffnete Einschätzung habe aufgrund einer Genehmigungsfiktion als anerkannt zu gelten. Damit ist der von der Vorinstanz bejahten Genehmigung der in Rechnung gestellten Vergütungen für die Jahre 2014 und 2016 die Grundlage entzogen. 
Die Vorinstanz hat für die Jahre 2014 und 2016 zu Unrecht gestützt auf die tarifliche Genehmigungsfiktion auf einen Beweis der Höhe der anspruchsbegründenden Einnahmen der Klägerin verzichtet. Es fehlen daher die tatsächlichen Grundlagen für eine tarifkonforme Berechnung der Vergütungen. Ausserdem hat die Klägerin nicht bestritten, in diesen Jahren tarifrelevante Einnahmen erwirtschaftet zu haben. Es kann daher keine Abweisung der Widerklage durch das Bundesgericht erfolgen, wie in der Beschwerde beantragt. Entsprechend ist Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache gestützt auf Art. 107 Abs. 2 BGG zur neuen Berechnung allfälliger unbezahlter Vergütungsansprüche für diese beiden Jahre an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Beschwerde der Beklagten (4A_450/2020) 
 
6.  
Die Beklagte formuliert hinsichtlich des vorinstanzlichen Kostenentscheids separate Rechtsbegehren (Antrags-Ziffer 1). Aus ihrer Beschwerdebegründung, der sich keine Rügen der bundesrechtswidrigen Festsetzung der Verfahrenskosten entnehmen lassen, ergibt sich jedoch, dass sie den vorinstanzlichen Kostenentscheid nicht gesondert, d.h. unabhängig vom Ausgang der Hauptsache, anfechten will. 
 
7.  
Die Beklagte wirft der Vorinstanz vor, sie habe Art. 45 Abs. 1 und Art. 59 Abs. 3 URG verletzt, indem sie davon ausging, die in Ziffer 41 GT S (2011-2014) bzw. Ziffer 43 GT S (2015-2019) vorgesehene Genehmigungsfiktion beziehe sich nicht auf die Verdoppelung der Vergütung. 
 
7.1. Sie bringt vor, die für die Streitsache relevanten Fassungen des GT S seien von der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (ESchK) genehmigt worden. Genehmigte Tarife seien nach Art. 59 Abs. 3 URG für die Gerichte verbindlich. Diese Vorschrift diene der Rechtssicherheit: Sie solle verhindern, dass ein von der ESchK - und gegebenenfalls auf Beschwerde hin vom Bundesverwaltungsgericht bzw. vom Bundesgericht - genehmigter Tarif in einem Forderungsprozess gegen einen zahlungsunwilligen Werknutzer erneut in Frage gestellt werden könne. Wie das Bundesgericht erst jüngst wieder festgehalten habe, beziehe sich diese Verbindlichkeit nicht nur auf die Tarifhöhe, sondern etwa auch auf die Auskunftspflichten der Nutzer und die Modalitäten der Rechnungsstellung (mit Verweis auf Urteil 4A_382/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.3).  
Der  Tarifwortlaut von Ziffer 41 GT S (2011-2014) bzw. Ziffer 43 GT S (2015-2019) sei insofern klar, als er die "Rechnungen" als Gegenstand der Genehmigung identifiziere; dass sich die Genehmigung - wie von der Vorinstanz ausgeführt - bloss auf "geschätzte Annahmen" beziehen soll, finde im Tarifwortlaut keine Stütze. Die darin erwähnten "geschätzten Angaben" seien zwar Voraussetzung dafür, dass die Genehmigungsfiktion zur Anwendung gelange, sie beschränkten aber nicht den Gegenstand bzw. den Umfang einer einmal eingetretenen Genehmigung. Auch aus  teleologischer Sicht spreche nichts dafür, den Gegenstand der Genehmigung auf "geschätzte Einnahmen" zu beschränken, denn die Genehmigung diene dazu, Inkasso-Verfahren, die aufgrund erwiesenermassen pflichtwidrigen Verhaltens der involvierten Sendeunternehmen besonders aufwändig und langwierig gewesen seien, möglichst effizient und rechtssicher abzuschliessen. Die mit der Tarifumsetzung betraute Verwertungsgesellschaft solle insbesondere davon befreit sein, über Rechnungen diskutieren zu müssen, die sie aufgrund geschätzter Angaben erstellt habe und bezüglich derer das involvierte Sendeunternehmen selbst 30 Tage nach Rechnungserhalt noch keine vollständigen und korrekten Angaben nachgeliefert habe. Die tariflich vorgesehene Genehmigungsfiktion sei mithin ein wichtiges Instrument dafür, dass die Verwertungsgesellschaft dem Gebot einer geordneten und wirtschaftlichen Verwaltung nach Art. 45 Abs. 1 URG nachkommen könne. Diesem Ansinnen würde die zitierte Tarifbestimmung nicht hinreichend gerecht, würden die Rechnungen nur bezüglich einzelner Elemente genehmigt, weil dann die Diskussion einfach bezüglich der übrigen Elemente - insbesondere der Verdoppelung - weitergeführt würden. Die Verdoppelung bzw. der im Abschnitt "D. Vergütung" vorgesehene "Zuschlag im Falle von Rechtsverletzungen" sei eines von vielen Elementen, das bei der Berechnung der nach dem GT S geschuldeten Vergütung zu berücksichtigen sei. Der Tarif enthalte keine Hinweise dafür, dass es die ESchK als angemessen beurteilt hätte, dass gerade über dieses Element der Vergütung im Falle einer Schätzung ausführlicher diskutiert oder verhandelt werden solle als über andere Vergütungspositionen, die von der Genehmigung erfasst würden.  
Daraus folge, dass die von der ESchK genehmigte Ziffer 41 GT S (2011-2014) bzw. Ziffer 43 GT S (2015-2019) nicht so gelesen werden könnten, dass sich die darin vorgesehene Genehmigung nur auf die "geschätzten Annahmen", nicht aber auf eine Verdoppelung beziehe. Die Vorinstanz verletze Art. 59 Abs. 3 URG, indem sie ihrem Urteil genau diese bundesrechtswidrige Auslegung des Tarifs zugrunde gelegt habe. Abgesehen davon würde die von der Vorinstanz vertretene Auslegungsvariante auch mit dem bundesrechtlichen Wirtschaftlichkeitsgebot gemäss Art. 45 Abs. 1 URG brechen. 
 
7.2. Nachdem die Voraussetzungen für eine tarifliche Schätzung für die Jahre 2014 und 2016 nicht erfüllt sind (dazu vorn E. 5.2.2), bleibt einzig für das Jahr 2015 zu prüfen, ob die in Rechnung gestellte Verdoppelung nach Ziffer 43 GT S (2015-2019) als genehmigt zu gelten hat, zumal auch die Beklagte davon ausgeht, dass die Genehmigungsfiktion nur im Falle einer Schätzung zur Anwendung kommt.  
Der Beklagten kann nicht gefolgt werden, wenn sie davon ausgeht, der Wortlaut von Ziffer 43 GT S (2015-2019) (siehe vorn E. 4.2) spreche ohne Weiteres dafür, dass eine Genehmigung auch einen nach Ziffer 20 vorgenommenen "Zuschlag im Falle einer Rechtsverletzung" in Form einer Verdoppelung der Vergütung umfasse. Zwar trifft zu, dass nach Ziffer 43 ohne Nachlieferung der Angaben innert 30 Tagen die "Rechnungen" als anerkannt gelten. Diese Betrachtung greift jedoch zu kurz, umfasst die Genehmigung nach dem Wortlaut der Tarifbestimmung doch "  [a]ufgrund geschätzter Angabenerstellte Rechnungen [Hervorhebung hinzugefügt]". Entgegen der Ansicht der Beklagten erscheint die vorinstanzliche Erwägung, die Genehmigungsfiktion beziehe sich auf das Ergebnis der Schätzung und nicht auf eine allfällige Verdoppelung, mit dem Wortlaut durchaus vereinbar. Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass unmittelbar im Anschluss an den Grundsatz der Genehmigungsfiktion in Ziffer 43 Folgendes festgehalten wird: "Die SUISA [...] kann überdies eine zusätzliche Vergütung verlangen von CHF 100.00 pro Monat. Diese wird im Wiederholungsfall verdoppelt. Vorbehalten bleiben die in Ziffer 20 genannten Massnahmen." Die "zusätzliche Vergütung" samt Verdoppelung im Wiederholungsfall, welche die Beklagte "überdies" verlangen kann, wie auch die vorbehaltenen Massnahmen nach Ziffer 20 (mithin der "Zuschlag im Falle von Rechtsverletzungen" in Form der Verdoppelung) werden demnach von der verrechneten Vergütung aufgrund geschätzter Angaben, die bei ausgebliebener Nachlieferung der Angaben innert 30 Tagen seit Zustellung der Rechnung als vom Sender anerkannt gilt, eindeutig unterschieden. Aufgrund dieser systematischen Auslegung der Tarifbestimmung ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Zuschlag nach Ziffer 20 in Form einer Verdoppelung der Vergütung nicht von der Genehmigungsfiktion erfasst wird.  
Der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, wonach es sich bei der Verdoppelung nach Ziffer 20 lediglich um ein mit jedem anderen Element der tariflichen Vergütungsstruktur vergleichbares Vergütungselement handle, kann auch aus anderen Gründen nicht gefolgt werden. Im Gegensatz zur tariflichen Vergütung, die bei der Nutzung von Musikstücken ohne Weiteres geschuldet wird, setzt die Verdoppelung der Vergütung im Fall der unzulänglichen Lieferung von Informationen voraus, dass der Sender "  absichtlich oder grobfahrlässig keine, unrichtige oder lückenhafte Angaben oder Abrechnungen liefert [Hervorhebung hinzugefügt]". Der Tarif sieht demnach eine zusätzliche Voraussetzung für diesen Anspruch vor, die selbst bei gegebenen Voraussetzungen für eine Schätzung nach Ziffer 43 nicht ohne Weiteres erfüllt ist, sondern darüber hinausgeht. Könnte die Beklagte bei zulässiger Schätzung nach eigenem Ermessen verdoppelte Vergütungen in Rechnung stellen, die nach Ablauf der 30-tägigen Frist als anerkannt gelten würden, wäre die verrechnete Verdoppelung einer Überprüfung entzogen, obwohl Ziffer 20 eine solche nicht bei jeder Verletzung der Auskunftspflicht zulässt, sondern einen Zuschlag an qualifizierte Bedingungen knüpft, die sich nur anhand der Umstände des konkreten Falls beurteilen lassen. Ein solches Verständnis widerspricht nicht nur dem Wortlaut und der Systematik des Tarifs, sondern erscheint auch in sich nicht schlüssig. Daran vermag auch der Hinweis in der Beschwerde auf Art. 45 Abs. 1 URG, nach dem die Verwertungsgesellschaften ihre Geschäfte nach den Grundsätzen einer geordneten und wirtschaftlichen Verwaltung führen müssen, nichts zu ändern.  
Entgegen den Vorbringen der Beklagten ist der Vorinstanz im Ergebnis keine Verletzung von Bundesrecht vorzuwerfen, wenn sie davon ausging, die tarifliche Genehmigungsfiktion in Ziffer 43 umfasse nicht die Verdoppelung der Vergütung nach Ziffer 20 GT S (2015-2019). Erweist sich diese Auslegung des Tarifs als zutreffend, kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, sie habe sich in Missachtung von Art. 59 Abs. 3 URG über einen rechtskräftig genehmigten Tarif hinweggesetzt. Vielmehr ist sie in Nachachtung dieser Bestimmung von der Verbindlichkeit des Tarifs ausgegangen und hat diesen korrekt ausgelegt und angewendet. 
Ins Leere stösst ausserdem die im gleichen Zusammenhang erhobene Rüge der Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV). Es leuchtet nicht ein, inwiefern es der Beklagten verunmöglicht worden wäre, den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.; 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41). 
 
8.  
Die Beklagte bringt weiter vor, der mit der Widerklage geltend gemachte doppelte Tarif hätte ihr selbst dann zugesprochen werden müssen, wenn davon auszugehen wäre, dass die erstellten Schlussrechnungen in Bezug auf die Verdoppelung nicht als genehmigt gelten könnten. 
 
8.1. Ihr kann zunächst nicht gefolgt werden, wenn sie hinsichtlich der vorinstanzlichen Erwägung, wonach sie nicht nachgewiesen habe, dass die Klägerin für das Jahr 2015 absichtlich oder grobfahrlässig keine Angaben oder Abrechnungen geliefert habe, ein bundesrechtswidriges Verständnis der Beweislastverteilung rügt.  
Entgegen dem, was die Beklagte anzunehmen scheint, ging es bei der geltend gemachten Verdoppelung um einen auf den Tarif (Ziffer 20) gestützten Anspruch mit tariflich eigens vorgesehenen Anspruchsvoraussetzungen und gerade nicht um einen (vertraglichen) Schadenersatzanspruch, der in Ziffer 21 ausdrücklich vorbehalten wird. Entsprechend geht auch der von der Beklagten erhobene Einwand ins Leere, das Verschulden werde nach Art. 97 Abs. 1 OR vermutet und die Beweislast für die vorausgesetzte Absicht bzw. Grobfahrlässigkeit sei ihr zu Unrecht auferlegt worden. Sie vermag auch mit dem Hinweis darauf, dass nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen von einem objektiven Verschuldensbegriff auszugehen sei, keine Verletzung von Bundesrecht aufzuzeigen. Entgegen den Vorbringen der Beklagten ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz die von der Klägerin behaupteten Probleme im - vorliegend einzig relevanten - Jahr 2015 bei der Erstellung der Jahresabschlüsse aufgrund von Umstrukturierungen und aus personellen Gründen von vornherein hätte ausser Betracht lassen müssen, zumal das Verhalten der betroffenen Person auch bei Anwendung eines objektivierten Sorgfaltsmassstabs vor dem Hintergrund ihrer konkreten Situation zu beurteilen ist (vgl. BGE 137 III 539 E. 5.2 S. 544 mit Hinweisen). 
 
8.2. Soweit die Beklagte ausserdem behauptet, es ergebe sich ohnehin aus dem von der Vorinstanz verbindlich festgestellten Sachverhalt, dass die Klägerin ihre Auskunftspflichten absichtlich verletzt habe, sind ihre Vorbringen entweder rein appellatorisch oder beziehen sich nicht auf die im angefochtenen Entscheid erwähnten Schwierigkeiten bei der Erstellung des Jahresabschlusses 2015. Sie macht in der Folge zwar in verschiedener Hinsicht geltend, die Vorinstanz habe auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlüsse gezogen, zeigt jedoch keine Verletzung von Art. 9 BV auf. Vielmehr unterbreitet sie dem Bundesgericht auch in diesem Zusammenhang unter gelegentlichem Hinweis auf die kantonalen Akten ihre eigene Sicht der Dinge. Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz vermag sie mit ihren Ausführungen nicht aufzuzeigen.  
Entsprechend bleibt es bei der vorinstanzlichen Erwägung, es fehle ein Nachweis dafür, dass die Klägerin für das Jahr 2015 absichtlich oder grobfahrlässig keine, unrichtige oder lückenhafte Angaben oder Abrechnungen geliefert habe. Damit sind die Voraussetzungen für eine Verdoppelung des Tarifs nach Ziffer 20 GT S (2015-2019) von vornherein nicht erfüllt, was die Vorinstanz zutreffend erkannt hat. Bei diesem Ergebnis konnte sie auch ohne Verletzung von Bundesrecht offenlassen, ob ein Anspruch der Beklagten auf Verdoppelung gegebenenfalls auch aus anderen Gründen zu verneinen gewesen wäre. 
 
9.  
Die Beklagte rügt im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt des geschuldeten Verzugszinses eine Verletzung von Art. 102 Abs. 2 OR
 
9.1. Grundsätzlich wird der Schuldner einer fälligen Verbindlichkeit durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt (Art. 102 Abs. 1 OR). Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet oder ergibt sich ein solcher infolge einer vorbehaltenen und gehörig vorgenommenen Kündigung, so kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug (Art. 102 Abs. 2 OR). Ein Verfalltagsgeschäft liegt dabei vor, wenn der Zeitpunkt, zu dem der Schuldner erfüllen muss, kalendermässig bestimmt oder zumindest aufgrund des Vertragsinhalts bestimmbar ist; eine bloss ungefähre Festlegung des Erfüllungszeitpunktes reicht nicht aus (BGE 143 II 37 E. 5.2.3 S. 45 mit Hinweisen).  
 
9.2. Die Vorinstanz wies darauf hin, dass die Beklagte auf den eingeklagten Vergütungen Verzugszinsen seit Ablauf der 30-tägigen, mit dem Rechnungsdatum beginnenden Zahlungsfrist (vgl. Ziffer 26 GT S [20015-2019]) verlange mit der Begründung, es handle sich um Verfalltage im Sinne von Art. 102 Abs. 2 OR. Für die Vereinbarung eines Verfalltages fehlten indessen genügende Anhaltspunkte. Die ab Rechnungsdatum laufende 30-tägige Frist sei eine normale Zahlungsfrist und kein Verfalltag. Die Vergütung für das Jahr 2014 sei erstmals am 13. Oktober 2016 gemahnt worden; die Vergütungen für die Jahre 2015 und 2016 erstmals am 15. März 2018. Der Verzugszins beginne daher mit der Zustellung dieser Mahnung zu laufen.  
 
9.3. Die Beklagte bringt vor, Ziffer 26 GT S (2015-2019) sehe hinsichtlich der tarifgemässen Vergütungen eine 30-tägige, mit dem Rechnungsdatum beginnende Zahlungsfrist vor. Abgesehen davon, dass Ziffer 26 neben der 30-tägigen Frist seit Rechnungsstellung auch eine Zahlung der Vergütungen "zu den in der Bewilligung genannten Terminen" zulässt, verweist die Beklagte lediglich pauschal auf den damals bestehenden Lizenzvertrag zwischen den Parteien, ohne jedoch konkret auszuführen, inwiefern die tarifliche Zahlungsfrist nach Ziffer 26 ohne Weiteres einem vertraglich verabredeten Verfalltag im Sinne von Art. 102 Abs. 2 OR gleichkommen soll. Die Rüge der Verletzung dieser Bestimmung geht ins Leere.  
Soweit sich die Beklagte eventualiter auf den Standpunkt stellt, die von ihr ausgestellten Rechnungen hätten jeweils die Vermerke "zahlbar bis" enthalten, weshalb darin jedenfalls befristete und bedingte Mahnungen zu erblicken seien, sind ihre Vorbringen unbehelflich. Ihre tatsächlichen Behauptungen zu den Einzelheiten der erstellten Rechnungen lassen sich nicht auf die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid stützen. 
Die vorinstanzliche Erwägung, hinsichtlich der mit Widerklage geltend gemachten Vergütungen sei der Verzug erst mit der Zustellung der erfolgten Mahnungen eingetreten, weshalb der Verzugszins mit diesem Zeitpunkt zu laufen beginne, hält daher vor Bundesrecht stand. 
 
9.4. Die Beschwerde der Beklagten (4A_450/2020) ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.  
 
10.  
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Klägerin (4A_464/2020) ist Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Juni 2020 aufzuheben und die Sache zur neuen Berechnung allfälliger unbezahlter Vergütungsansprüche für die Jahre 2014 und 2016 an die Vorinstanz zurückzuweisen. Hingegen sind die Dispositiv-Ziffern 3-5 (Kosten- und Entschädigungsfolgen) mangels Antrags der Klägerin nicht aufzuheben (Art. 107 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde der Beklagten (4A_450/2020) ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Ausgehend vom Streitwert für die Hauptklage, der von der Vorinstanz auf Fr. 200'000.-- geschätzt wurde, und des jeweils strittigen Teils der Widerklage obsiegt die Klägerin insgesamt zu ungefähr drei Vierteln, die Beklagte zu einem Viertel. Entsprechend erscheint es angemessen, die Gerichtskosten für die beiden Verfahren von insgesamt Fr. 19'000.-- im Umfang von Fr. 5'000.-- der Klägerin und im Umfang von Fr. 14'000.-- der Beklagten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die der Klägerin (Fr. 16'000.--) und der Beklagten (Fr. 5'000.--) zustehenden Parteientschädigungen heben sich teilweise gegenseitig auf, weshalb der Klägerin die Differenz von Fr. 11'000.-- als Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Verfahren 4A_450/2020 und 4A_464/20 20 werden vereinigt. 
 
2.  
Die Beschwerde der Klägerin (4A_464/2020) wird teilweise gutgeheissen, Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Juni 2020 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde der Klägerin abgewiesen. 
 
3.  
Die Beschwerde der Beklagten (4A_450/2020) wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
4.  
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 19'000.-- werden im Umfang von Fr. 14'000.-- der Beklagten und im Umfang von Fr. 5'000.-- der Klägerin auferlegt. 
 
5.  
Die Beklagte hat die Klägerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 11'000.-- zu entschädigen. 
 
6.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. März 2021 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann