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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_315/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 17. Januar 2018  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Niquille, May Canellas, 
Gerichtsschreiber Kölz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Foundation A.________, 
vertreten durch Rechtsanwälte 
Dr. Florian S. Jörg und Walter H. Boss, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. Federation B.________, 
2. Federation C.________, 
3. Association D.________, 
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Georg Friedli, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Rechtshilfe in Zivilsachen, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 9. Mai 2017 (BZ 2017 19). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Letter of Request vom 4. November 2013 an das Obergericht des Kantons Zug ersuchte der Superior Court of the District of Columbia (nachfolgend: ersuchendes Gericht) darum, die Stiftung Foundation A.________ (Beschwerdeführerin) mit Sitz in Zug zur Edition bestimmter Verträge und Korrespondenz aufzufordern. Gestützt darauf fällte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug am 18. Dezember 2013 den folgenden Entscheid: 
 
"1. Die Foundation A.________, c/o ________, wird aufgefordert, bis 15. Januar 2013 die folgenden Unterlagen in Kopie oder - soweit es sich um Dokumente mit einer Originalunterschrift handelt - im Original oder in beglaubigter Kopie beim Kantonsgericht Zug einzureichen: 
 
1.1. Verträge, Abkommen und Korrespondenz zwischen der E.________ (oder ihren Vertretern) und der Foundation A.________ (oder ihren Vertretern) im Zusammenhang mit E.________'s Schenkung ihrer Rechte an f.________ an die Foundation A.________. 
1.2. Verträge, Abkommen und Korrespondenz zwischen der E.________ (oder ihren Vertretern) und der Foundation A.________ (oder ihren Vertretern) im Zusammenhang mit allen finanziellen Transaktionen zwischen der E.________ und der Foundation A.________. 
1.3. Verträge, Abkommen und Korrespondenz zwischen der E.________ (oder ihren Vertretern) und der Foundation A.________ (oder ihren Vertretern) im Zusammenhang mit dem Verkauf von Aktien an f.________ durch die Foundation A.________. 
1.4. Die Bankkontoauszüge der Foundation A.________, die Bilanzen, Auditberichte und Dokumente, welche die Foundation A.________ bei Schweizer Behörden eingereicht hat und welche die Schenkung im Juni 2010 oder den Verkauf der Eigentumsrechte an f.________ im Oktober 2012 betreffen, sofern solche Dokumente sich auf Mitteilungen der E.________ als Rechtseinheit oder Einzelperson beziehen. 
1.5. Aufzeichnungen von Board-Sitzungen der Foundation A.________, bei denen die Schenkung vom Juni 2010 oder der Verkauf der Eigentumsrechte an f.________ im Oktober 2012 besprochen wurden, einschliesslich aller bei solchen Sitzungen angenommener Beschlüsse, sofern solche Dokumente sich auf Mitteilungen der E.________ als Rechtseinheit oder Einzelperson beziehen. 
1.6. Korrespondenz im Zusammenhang mit der Schenkung im Juni 2010 oder dem Verkauf der Eigentumsrechte an f.________ im Oktober 2012 mit einer der nachstehenden Personen, sofern solche Dokumente sich auf Mitteilungen der E.________ als Rechtseinheit oder Einzelperson beziehen: 
a) g.________; 
b) h.________; 
c) i.________; 
d) j.________; 
e) k.________; 
f) l.________; 
g) m.________; 
h) n.________; 
i) o.________; 
j) p.________; 
k) q.________; 
l) r.________; 
m) s.________; 
n) t.________; 
o) u.________; 
p) v.________; 
q) w.________; 
r) x.________; 
s) y.________; 
t) z.________; 
u) a1.________; 
v) b1.________; 
x) c1.________; 
y) Jeglicher Rechtsanwalt von d1.________ LLP; 
- Jeglicher Rechtsanwalt von g1.________; 
- Jeglicher Rechtsanwalt von h1.________ AG; 
- Jeglicher Rechtsanwalt von i1________. 
 
2. Folgendes ist im Zusammenhang mit Herausgabe der Dokumente zu beachten: 
a) [Verweis auf Art. 180, 160 und 163 ZPO
b) Der relevante Zeitrahmen für die Anforderung der oben angeführten Dokumente erstreckt sich vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Oktober 2012. 
c) Dieses Ersuchen ist auf Dokumente begrenzt, die sich auf die Gründung der Foundation A.________ im Juni 2010, die Übertragung der Aktien der f.________ und anderer Aktiva der E.________ an die Foundation A.________ im Juni 2010, den Verkauf von f.________ im Oktober 2012, Finanztransaktionen zwischen der E.________ und der Foundation A.________ und die Beziehung zwischen der E.________ und der Foundation A.________ bezüglich dieser Angelegenheiten bis zum Oktober 2012 beziehen. 
d) 'E.________' bedeutet und betrifft die E.________, Inc. und ihre Partner, Direktoren, Beamten, Angestellten, Rechtsanwälte, Berater, Vertreter un d Agenten sowie die Nebenstellen der E.________ im In- und Ausland. 
e) 'Foundation A.________' bedeutet und betrifft die Foundation A.________ und ihre Partner, Direktoren, Beamten, Angestellten, Rechtsanwälte, Berater, Vertreter und Agenten sowie die Nebenstellen der Foundation A.________ im In- und Ausland. 
f) 'Im Zusammenhang mit' bedeutet und umfasst jegliche (s), Besprechung, Erwähnung, Beinhaltung, Darstellung, Wiedergabe, Identifizierung, Eintragung, Bezugnahme auf, Umgang mit oder Zutreffen. 
g) Korresponden z schliesst elektronische Nachrichten oder 'E-Mail' ein, ist aber nicht darauf beschränkt." 
 
In ihrer Stellungnahme vom 17. März 2014 beantragte die Foundation A.________, das Rechtshilfegesuch sei vollumfänglich abzuweisen. 
Gestützt auf eine Eingabe des ersuchenden Gerichts vom 13. Mai 2014 sistierte der Einzelrichter das Rechtshilfeverfahren am 19. Mai 2014. Am 8. August 2016 hob er die Sistierung auf Antrag des ersuchenden Gerichts vom 25. Juli 2016 wieder auf. 
Auf Einladung des Einzelrichters an das ersuchende Gericht, seine eigene Stellungnahme oder eine solche der Kläger zur Eingabe der Foundation A.________ vom 17. März 2014 einzureichen, liessen sich sodann drei der Kläger vor dem ersuchenden Gericht, nämlich die Federation B.________, die Federation C.________ und die Association D.________ (Beschwerdegegnerinnen 1-3), vernehmen. Sie begehrten, das Rechtshilfeersuchen sei "antragsgemäss zu erledigen", und die Anträge der Foundation A.________ seien abzuweisen. 
Die Einzelrichterin am Kantonsgericht, der das Verfahren inzwischen übertragen worden war, behandelte die Stellungnahme der Foundation A.________ vom 17. März 2014 als Wiedererwägungsgesuch und erliess am 31. Januar 2017 den folgenden - dem Rechtshilfeersuchen teilweise entsprechenden - Entscheid: 
 
"1. Die Foundation A.________, c/o ________, wird aufgefordert, bis 28. Februar 2017 die folgenden Unterlagen in Kopie oder - soweit es sich um Dokumente mit einer Originalunterschrift handelt - im Original oder in beglaubigter Kopie beim Kantonsgericht Zug einzureichen: 
 
1.1. Verträge, Abkommen und Korrespondenz zwischen der E.________ (oder ihren Vertretern) und der Foundation A.________ (oder ihren Vertretern), welche E.________'s Schenkung ihrer Rechte an f.________ an die Foundation A.________ zum Gegenstand haben. 
1.2. Verträge, Abkommen und Korrespondenz zwischen der E.________ (oder ihren Vertretern) und der Foundation A.________ (oder ihren Vertretern), welche den Verkauf von Aktien an f.________ durch die Foundation A.________ zum Gegenstand haben. 
1.3. Die Bankkontoauszüge der Foundation A.________, die Bilanzen, Auditberichte und Dokumente, welche die Foundation A.________ bei Schweizer Behörden eingereicht hat und welche die Schenkung im Juni 2010 oder den Verkauf der Eigentumsrechte an f.________ im Oktober 2012 zum Gegenstand haben, sofern solche Dokumente sich auf Mitteilungen der E.________ als Rechtseinheit oder Einzelperson beziehen. 
1.4. Aufzeichnungen von Board-Sitzungen der Foundation A.________, bei denen die Schenkung vom Juni 2010 oder der Verkauf der Eigentumsrechte an f.________ im Oktober 2012 besprochen wurden, einschliesslich aller bei solchen Sitzungen angenommener Beschlüsse, sofern solche Dokumente sich auf Mitteilungen der E.________ als Rechtseinheit oder Einzelperson beziehen. 
2. Folgendes ist im Zusammenhang mit der Herausgabe der Dokumente zu beachten: 
 
2.1. Betreffend die Pflicht zur Herausgabe von Urkunden, die Folgen der unberechtigten Verweigerung der Herausgabe und das Verweigerungsrecht wird auf die nachfolgend aufgeführten Bestimmungen der ZPO verwiesen. 
2.2. Der relevante Zeitrahmen für die Anforderung der oben angeführten Dokumente erstreckt sich vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Oktober 2012. 
2.3. Dieses Ersuchen ist auf Dokumente begrenzt, die sich auf die Gründung der Foundation A.________ im Juni 2010, die Übertragung der Aktien der f.________ und anderer Aktiva der E.________ an die Foundation A.________ im Juni 2010, den Verkauf von f.________ im Oktober 2012, Finanztransaktionen zwischen der E.________ und der Foundation A.________ und die Beziehung zwischen der E.________ und der Foundation A.________ bezüglich dieser Angelegenheiten bis zum Oktober 2012 beziehen. 
2.4. Korrespondenz schliesst elektronische Nachrichten oder 'E-Mails' ein, ist aber nicht darauf beschränkt. 
3. Im Übrigen wird das Wiedererwägungsgesuch der Foundation A.________ vom 17. März 2014 abgewiesen. 
-..]" 
Gegen diesen Entscheid erhob die Foundation A.________ Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zug. Mit Eingabe vom 10. März 2017 bat die E.________ als Beklagte 1 vor dem ersuchenden Gericht um Anhörung; in der Folge verzichtete sie jedoch auf eine Stellungnahme. Das Obergericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 9. Mai 2017 ab (Dispositiv-Ziffer 1.1) und setzte das Datum der Edition neu auf den 30. Juni 2017 fest (Dispositiv-Ziffer 1.2). 
 
B.  
 
B.a. Die Foundation A.________ verlangt mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und das Rechtshilfegesuch sei vollumfänglich abzuweisen. Eventualiter sei die Sache "zur vollständigen Erhebung des relevanten Sachverhalts und zur Neubeurteilung" an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei das Datum der Edition gemäss Dispositiv-Ziffer 1.2 des Urteils des Obergerichts neu festzusetzen.  
 
B.b. Mit Präsidialverfügung vom 6. Juli 2017 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt.  
 
B.c. Das Obergericht begehrt die Abweisung der Beschwerde, unter Verzicht auf Vernehmlassung und Verweis auf das angefochtene Urteil. Die Federation B.________, die Federation C.________ und die Association D.________ verlangen, die Beschwerde sei abzuweisen.  
Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 3. August 2017, wobei sie beantragte, es seien "die Beilage 2 und der Verweis auf das 'Model for Letters of Request' in Ziff. 12 der Stellungnahme der Kläger vor dem ersuchenden Gericht aus dem Recht zu weisen". 
Mit Eingabe vom 11. August 2017 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, es seien "das Gesuch um Rechtshilfe des Superior Court of the District of Columbia und das vorliegende Rechtshilfeverfahren wegen Gegenstandslosigkeit als erledigt zu erklären". Eventualiter sei "das Verfahren vor dem Bundesgericht bis zum Rückzug des Gesuchs um Rechtshilfe durch das zuständige US-amerikanische Gericht zu sistieren". Die Beschwerdegegnerinnen duplizierten mit Eingabe vom 30. August 2017 und verlangten, die neuen Anträge der Beschwerdeführerin seien abzuweisen. In der Folge ging dem Bundesgericht eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin zu. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das angefochtene Urteil hat ein Rechtshilfeersuchen zu Gunsten eines ausländischen Zivilprozesses zum Gegenstand. Es handelt sich um einen öffentlich-rechtlichen Entscheid, der in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht steht und daher gestützt auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 BGG der Beschwerde in Zivilsachen unterliegt. Es ist ein Endentscheid gemäss Art. 90 BGG (siehe Urteil 4A_340/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 1.1 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 142 III 116). Das Obergericht hat als Vorinstanz im Sinne von Art. 75 BGG entschieden. Weiter übersteigt der Streitwert ohne Weiteres den Mindestbetrag von Fr. 30'000.-- gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, so dass grundsätzlich die Beschwerde in Zivilsachen offen steht (vgl. Urteil 4A_399/2007 vom 4. Dezember 2007 E. 1).  
 
1.2. Die Beschwerdeführerin wurde erstinstanzlich zur Herausgabe von Dokumenten verpflichtet und hat dagegen erfolglos Beschwerde an das Obergericht geführt. Sie ist daher gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt.  
 
2.  
Die Vorinstanzen gaben dem Rechtshilfeersuchen in Anwendung des Übereinkommens über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 18. März 1970 (SR 0.274.132; nachfolgend: HBÜ) statt. Auch die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass dieses im vorliegenden Fall zur Anwendung kommt. In der Tat gehören sowohl die Schweiz als auch die Vereinigten Staaten zu den Vertragsstaaten des HBÜ (vgl. BGE 132 III 291 E. 1.1). 
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Eingabe vom 11. August 2017 vor, am 8. August 2017 habe der Superior Court of the District of Columbia, Civil Division - Civil Actions Branch, das Gesuch um Sanktionsmassnahmen der Kläger abgewiesen. Damit sei dem Rechtshilfegesuch, das sich explizit nur auf das Sanktionsverfahren bezogen habe, die Grundlage entzogen worden. Das Rechtsschutzinteresse der Kläger vor dem ersuchenden Gericht sei dahingefallen, und die Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 1 und 2 HBÜ seien nicht mehr erfüllt. Das bundesgerichtliche Verfahren sei im Sinne von Art. 72 BZP (SR 273) in Verbindung mit Art. 71 BGG wegen Gegenstandslosigkeit für erledigt zu erklären.  
 
3.2. Tatsachen oder Beweismittel, die sich auf das vorinstanzliche Prozessthema beziehen, jedoch erst nach dem angefochtenen Entscheid eingetreten oder entstanden sind (sogenannte echte Noven), sind vor Bundesgericht unbeachtlich (BGE 133 IV 342 E. 2.1; Urteil 4A_363/2016 vom 7. Februar 2017 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 143 III 127; je mit weiteren Hinweisen). Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist die Abweisung durch das ersuchende Gericht nach dem angefochtenen Entscheid erfolgt, womit eine Berücksichtigung im Rahmen der materiellen Beurteilung der Beschwerde grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Das bundesgerichtliche Verfahren ist aber auch nicht gegenstandslos geworden, zumal die Beschwerdeführerin gerade nicht geltend macht, das ersuchende Gericht habe sein Rechtshilfeersuchen zurückgezogen.  
 
3.3. Unter diesen Umständen besteht auch kein Anlass, das Verfahren gemäss dem Antrag der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 6 Abs. 1 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG auszusetzen. Nachdem der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt worden ist, würde die von der Beschwerdeführerin beantragte Sistierung, "bis das ersuchende Gericht das Rechtshilfegesuch zurückzieht", bedeuten, dass dem angefochtenen Entscheid bis auf weiteres jede Wirkung versagt würde, ohne dass eine Überprüfung durch das Bundesgericht stattfinden könnte. Dies erscheint nicht zweckmässig, zumal die Beschwerdegegnerinnen die Auffassung vertreten, das Verfahren vor dem ersuchenden Gericht sei nicht abgeschlossen und letzteres habe nach wie vor ein Interesse an den rechtshilfeweise zu edierenden Unterlagen und sie selber an der Durchführung des Rechtshilfeverfahrens. Gegebenenfalls läge es am ersuchten Gericht, beim ersuchenden Gericht nachzufragen, ob dieses am Rechtshilfegesuch festhalte.  
 
4.  
 
4.1. Mit der Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht und von Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG), wozu auch die Bestimmungen des HBÜ zählen.  
 
4.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18). 
Die Parteien können somit von vornherein nicht gehört werden, soweit sie in ihren Eingaben von den Feststellungen der Vorinstanz abweichen und diese ergänzen, ohne zulässig begründete Sachverhaltsrügen zu formulieren. Das gilt insbesondere für die Beschwerdeführerin, wenn sie in Randziffer 46 und der Zusammenfassung ihrer Beschwerde die Motive der Kläger vor dem ersuchenden Gericht beschreibt, und ebenso für die Beschwerdegegnerinnen, wenn diese in Randziffer 6 ihrer Beschwerdeantwort Ausführungen zum Verhältnis zwischen den Beklagten vor dem ersuchenden Gericht und der Beschwerdeführerin machen und als Beilage 2 ein Beweismittel einreichen, ohne zu begründen, inwiefern sie hierzu vor Bundesgericht noch berechtigt sein sollen. Immerhin besteht kein Anlass, den Verweis der Beschwerdegegnerinnen in der Beschwerdeantwort auf das "Model for Letters of Request" "aus dem Recht zu weisen", wie es die Beschwerdeführerin verlangt, zumal die Beschwerdegegnerinnen mit diesem nicht den Sachverhalt, sondern die Rechtslage illustrieren möchten (siehe Erwägung 5). Dies ist im Verfahren vor Bundesgericht nicht zu beanstanden (vgl. Art. 106 Abs. 1 BGG). Dagegen können die Beschwerdegegnerinnen jedenfalls nicht gehört werden, wenn sie sich in ihrer Eingabe vom 30. August 2017 weiter zum Verfahren vor dem ersuchenden Gericht äussern, zumal nicht erkennbar ist, dass erst die Ausführungen der Beschwerdeführerin dazu Anlass gegeben haben (vgl. BGE 132 I 42 E. 3.3.4). 
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerdeführerin kritisiert, das Rechtshilfeersuchen genüge den Anforderungen des HBÜ nicht. Sie rügt einerseits eine Verletzung von Art. 3 lit. c HBÜ. Laut dieser Bestimmung hat das Rechtshilfeersuchen "die Art und den Gegenstand der Rechtssache sowie eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts" zu enthalten. Andererseits macht sie einen Verstoss gegen den Teilvorbehalt der Schweiz zu Art. 23 HBÜ geltend. Gemäss Art. 23 HBÜ kann jeder Vertragsstaat bei der Unterzeichnung, bei der Ratifikation oder beim Beitritt erklären, dass er Rechtshilfeersuchen nicht erledigt, die ein Verfahren zum Gegenstand haben, das in den Ländern des "Common Law" unter der Bezeichnung "pre-trial discovery of documents" bekannt ist. Die Schweiz hat erklärt, dass Rechtshilfeersuchen, die ein "pre-trial discovery of documents"-Verfahren zum Gegenstand haben, abgelehnt werden, wenn (Ziffer 6 Vorbehalte und Erklärungen Schweiz) :  
a) das Ersuchen keine direkte und notwendige Beziehung mit dem zugrunde liegenden Verfahren aufweist; oder 
b) von einer Person verlangt wird, sie solle angeben, welche den Rechtsstreit betreffenden Urkunden sich in ihrem Besitz, ihrem Gewahrsam oder ihrer Verfügungsgewalt befinden oder befunden haben; oder 
c) von einer Person verlangt wird, sie solle auch andere als die im Rechtshilfebegehren spezifizierten Urkunden vorlegen, die sich vermutlich in ihrem Besitz, ihrem Gewahrsam oder ihrer Verfügungsgewalt befinden; oder 
d) schutzwürdige Interessen der Betroffenen gefährdet sind. 
 
5.2. Die Vorinstanz erwog, mit dem Rechtshilfeersuchen und den ergänzenden Stellungnahmen (des ersuchenden Gerichts) vom 13. Mai 2014 und 25. Juli 2016, welche auch eine kurze Umschreibung des Gegenstands beziehungsweise des Sachverhalts enthielten, sei der Gegenstand des Verfahrens vor dem ersuchenden Gericht beziehungsweise der relevante Sachverhalt hinreichend umschrieben. Im Hauptverfahren gehe es um die Frage, "ob die Beklagte 1 (E.________) im Zusammenhang mit der Übertragung ihrer 'f.________'-Beteiligung an die [Beschwerdeführerin] im Juni 2010 und dem Verkauf durch die [Beschwerdeführerin] im Oktober 2012 ihre Offenlegungspflicht (en) verletzt hat." Die Beklagte 1 bestreite, "in die Veräusserung involviert gewesen zu sein". Detaillierte Ausführungen, inwiefern jedes einzelne Dokument einen Bezug zum Verfahren vor dem ersuchenden Gericht habe, verlange Art. 3 HBÜ nicht.  
 
5.3.  
 
5.3.1. Das um Rechtshilfe ersuchte Gericht führt naturgemäss  nur eine einzelne Prozesshandlung für das ersuchende Gericht aus und ist abgesehen davon nicht mit dem Streit befasst (siehe etwa GAUTHEY/MARKUS, L'entraide judiciaire internationale en matière civile, 2014, S. 8 f. Rz. 24; VOLKEN, Die internationale Rechtshilfe in Zivilsachen, 1996, S. 2 Rz. 4 f.). Da es folglich mit dem Prozessgegenstand vor dem ersuchenden Gericht nicht näher vertraut ist, kann ihm nicht die Aufgabe zukommen, zu beurteilen, ob die beantragte Beweisaufnahme notwendig oder sinnvoll ist. Im Schrifttum wird daher vertreten, dass es sich insofern mit einer beschränkten Überprüfung begnügen müsse (so etwa GAUTHEY/MARKUS, a.a.O., S. 23 f. Rz. 69 mit Hinweisen). Jedenfalls ist der Vorinstanz im Grundsatz darin zuzustimmen, dass bei einem Rechtshilfeersuchen nicht die gleichen Anforderungen an eine ausreichende Substanziierung des Beweisthemas zu stellen sind wie im Rahmen eines inländischen Zivilprozesses. Immerhin darf aber gemäss Art. 1 Abs. 2 HBÜ nicht um die Aufnahme von Beweisen ersucht werden, die nicht zur Verwendung in einem bereits anhängigen oder künftigen gerichtlichen Verfahren bestimmt sind. Die Angaben gemäss Art. 3 lit. c HBÜ müssen dem ersuchten Gericht denn auch erlauben, dies zu überprüfen (vgl. MEIER, Die Anwendung des Haager Beweisübereinkommens in der Schweiz, 1999, S. 166).  
Wird wie vorliegend um Rechtshilfe zu Gunsten eines  pre-trial-discovery -Verfahrens ersucht, sind darüber hinaus die Besonderheiten dieses Verfahrens zu beachten: Es handelt sich dabei um die ordentliche Form der US-amerikanischen (und englischen) Beweisbeschaffung und damit der Vorbereitung des ordentlichen Beweisaufnahmeverfahrens ("trial"). Es bildet Teil eines bereits hängigen Zivilprozesses und schliesst an die zumeist sehr knappen Rechtsschriften ("pleadings") an. Diese Zwischenphase erfüllt die Aufgaben, die in einem (kontinental-) europäischen Verfahren dem Schriftenwechsel, der Vorverhandlung und dem Beweisantrag an das Gericht zukommen. Dabei kann jede Partei von der Gegenseite Auskunft über und Einblick in gewisse Beweismittel verlangen (siehe im Einzelnen BGE 132 III 291 E. 2.1 S. 295 f. mit Hinweisen).  
Von der in Art. 23 HBÜ vorgesehenen Möglichkeit, Rechtshilfeersuchen aus einem  pre-trial-discovery -Verfahren keine Folge zu geben, hat die Mehrheit der Staaten Gebrauch gemacht. Dabei geht es - wie die Entstehungsgeschichte der Bestimmung zeigt - nicht um die grundsätzliche Verweigerung der Mitwirkung bei der Urkundenedition, sondern im Wesentlichen um die Ablehnung generell gehaltener Ausforschungsversuche, so genannter "fishing expeditions". Die Schweiz will mit ihrem Teilvorbehalt zum Ausdruck bringen, dass sie die Erledigung von Rechtshilfeersuchen, die ein  pre-trial-discovery -Verfahren zum Gegenstand haben, nicht grundsätzlich verweigert. Sie ist bereit, die verlangte Herausgabe von Akten zuzulassen, wenn hinsichtlich ihrer Relevanz und Bestimmtheit gewisse, dem schweizerischen Zivilprozessrecht nachempfundene Massstäbe erfüllt sind. So fordert lit. a, dass die fraglichen Beweismassnahmen in einem hinreichend relevanten sachlichen Zusammenhang zum Prozessthema stehen müssen. Mit den lit. b und c soll verhindert werden, dass die beweissuchende Partei die Obliegenheit zur Beibringung des Beweismaterials, welches sie für die Substanziierung des geltend gemachten Anspruchs benötigt, auf die Gegenpartei oder gar auf Dritte abschieben kann und dass sich diese Partei mittels Ausforschungsbegehren über die in inländischen Prozessen durchwegs verlangte ausreichende Spezifizierung von Beweisanträgen hinwegsetzt. Diese Regelung entspricht sinngemäss den Vorbehalten zahlreicher anderer Vertragsstaaten. Ein spezifisch schweizerischer Vorbehalt findet sich hingegen unter lit. d. Hier soll zum Ausdruck gebracht werden, dass es der Schweiz in erster Linie um den Schutz des Betroffenen und nicht um Gründe der Staatsräson geht (siehe BGE 132 III 291 E. 2.1 S. 296 f.; Urteil 4A_399/2007 vom 4. Dezember 2007 E. 5.1; je mit Hinweisen).  
 
5.3.2. Ob die auf Art. 23 HBÜ gestützten Erklärungen verlangen, dass das ersuchende Gericht in einem Rechtshilfeersuchen zu Gunsten eines  pre-trial-discovery -Verfahrens das Beweisthema substanziiert darlegt, wird in der Literatur teilweise kontrovers diskutiert (siehe etwa BERGER, in: Stein/Jonas, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 23. Aufl. 2015, N. 104 Anhang zu § 363 ZPO; BUCHER, in: Bucher [Hrsg.], Loi sur le droit international privé, Convention de Lugano, 2011, N. 107 zu Art. 11-11a IPRG; JUNKER, Discovery im deutsch-amerikanischen Rechtsverkehr, 1987, S. 311-313; KNÖFEL, in: Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, Geimer/Schütze [Hrsg.], 32. Ergänzungslieferung 2007, A.I.3.f. N. 7 zu Art. 23 HBÜ; MEIER, a.a.O., S. 142-144; SCHLOSSER/HESS, EU-Zivilprozessrecht, 4. Aufl. 2015, N. 4 zu Art. 23 HBÜ; je mit weiteren Hinweisen).  
Das Bundesgericht hat in BGE 132 III 291 die auf lit. a des schweizerischen Teilvorbehalts gestützte Abweisung eines Rechtshilfeersuchens zu Gunsten eines amerikanischen  pre-trial-discovery -Verfahrens durch das Obergericht des Kantons Zürich geschützt (E. 4.3.1). Das Obergericht hatte zusammengefasst befunden, im Rechtshilfeersuchen sei einzig vom Scheidungsprozess der Ehegatten A. und B. vor dem ersuchenden Gericht in New York sowie von gewissen Unstimmigkeiten finanzieller Art auf Seiten des Ehemanns die Rede. Dagegen werde keine direkte und notwendige Beziehung zur Bank aufgezeigt, welche rechtshilfeweise zur Urkundenedition verpflichtet werden sollte. Im Urteil 4A_399/2007 vom 4. Dezember 2007 hat das Bundesgericht demgegenüber mit seinen Vorinstanzen ein Rechtshilfeersuchen zu Gunsten eines  pre-trial-discovery -Verfahrens unter dem Aspekt von lit. a des Teilvorbehalts und Art. 3 lit. c HBÜ genügen lassen. Der Gegenstand des Prozesses vor dem ersuchenden Gericht waren behauptete unrechtmässige Zahlungen, die zu Gewinnen geführt hatten, deren Rückzahlung verlangt wurde. Aus dem Rechtshilfeersuchen ging hervor, dass die am Prozess vor dem ersuchenden Gericht nicht beteiligte Dritte in diese unrechtmässigen Zahlungen involviert gewesen sein sollte. Das Bundesgericht bejahte das Vorliegen einer direkten und notwendigen Beziehung zwischen dem rechtshilfeweise verlangten Einblick in die Kontobewegungen dieser Dritten und dem Verfahren vor dem ersuchenden Gericht über derartige Zahlungen (E. 5.2).  
 
5.3.3. Vorliegend ist eine direkte und notwendige Beziehung zwischen dem Verfahren vor dem ersuchenden Gericht und der beantragten Urkundenedition nicht erkennbar.  
Im Rechtshilfeersuchen wurde der Gegenstand des Hauptverfahrens gemäss der massgebenden Feststellung im angefochtenen Urteil wie folgt umschrieben: 
 
"Die oben angeführte Sache ist eine Zivilklage und wurde von den Klägern gemäss dem D.C. Code § 11-921 (Gesetz des Districts of Columbia) eingebracht wegen mutmasslichen Vertrauensbruchs, Verletzung von treuhänderischen Pflichten, Vertragsbruchs, Verhinderungsversprechen (promissory estoppel) und unrechtmässiger Bereicherung. Die Beklagten leugnen, dass sie dem Gesetz zuwidergehandelt haben und leugnen, dass sie den Klägern gegenüber für die mutmasslichen Schäden verantwortlich sind. Die Kläger haben Strafmassnahmen gegen die E.________ beantragt mit dem Argument, dass die E.________ es unterlassen hat, sich an die Offenlegungspflichten bezüglich des Verkaufs von 'f.________' zu halten, einem Bauträger in U.________, der auf ca. $ 1 Milliarde (USD) geschätzt wird. Die E.________ hat bei diesem Gericht vorgetragen, dass sie im Juni 2010 ihre Eigentumsrechte an f.________ zusammen mit mehreren anderen Aktiva der Kingdom Investments Foundation ('Foundation A.________') gespendet hat, eine Stiftung nach den Gesetzen der Schweiz. Die Foundation A.________ ist unter folgender Adresse eingetragen: c/o ________. Im Oktober 2012 verkaufte Foundation A.________ ihre Eigentumsrechte an f.________, und die E.________ gibt jegliche Ansprüche an einer Beteiligung an diesem Verkauf der Eigentumsrechte von Foundation A.________ an f.________ auf. Die Kläger haben die Unterstützung dieses Gerichts beantragt für den Erhalt von Dokumenten zur Niederlassung der Foundation A.________ im Juni 2010, zur Übertragung der Aktien der f.________ und anderer Aktiva der E.________ an die Foundation A.________ im Juni 2010, zum Verkauf von f.________ im Oktober 2012, zu den Finanztransaktionen zwischen der E.________ und der Foundation A.________ und zur Beziehung zwischen der E.________ und der Foundation A.________ bezüglich dieser Angelegenheiten bis zum Oktober 2012". 
Aus dem Rechtshilfeersuchen geht somit lediglich hervor, dass es im Verfahren vor dem ersuchenden Gericht um den Verstoss gegen "Offenlegungspflichten bezüglich des Verkaufs von 'f.________'" geht. Demgegenüber wird weder der Rechtsgrund noch der Inhalt der angeblich verletzten Offenlegungspflichten näher erläutert. Es fehlen jegliche Ausführungen dazu, wer wem gestützt auf welche Rechtspflicht welche Tatsachen in welchem Zeitpunkt und in welcher Form hätte offenlegen müssen. Unklar bleibt ausserdem, welcher Rechtsnatur die beantragten "Strafmassnahmen" gegen die Beklagte 1 vor dem ersuchenden Gericht wegen angeblicher Verletzung der Offenlegungspflichten sind und in welchem Verhältnis sie zur Zivilklage wegen mutmasslichen Vertrauensbruchs, Verletzung von treuhänderischen Pflichten, Vertragsbruchs, Verhinderungsversprechen (promissory estoppel) und unrechtmässiger Bereicherung stehen. Genau genommen kann somit nicht einmal abschliessend beurteilt werden, ob das Rechtshilfeersuchen überhaupt in den Regelungsbereich des HBÜ fällt. 
Jedenfalls ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die zu edierenden Unterlagen darüber Aufschluss geben sollen, dass die Beklagten vor dem ersuchenden Gericht eine Offenlegungspflicht verletzt haben sollen. Das Obergericht ging - für das Bundesgericht verbindlich (Erwägung 4.2) - davon aus, "die zu beweisenden Tatsachen" seien "der Zeitpunkt der Spende und Weiterverkauf von 'f.________' sowie der ungefähre Wert von 'f.________'". Dabei verkennt es, dass die Editionsbegehren ihrem Inhalt nach nicht auf diese beiden Tatsachen abzielen, sondern vielmehr auf die Kommunikation und das Verhältnis zwischen der Beklagten 1 vor dem ersuchenden Gericht und der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Schenkung und dem Weiterverkauf von "f.________". Weshalb im Verfahren vor dem ersuchenden Gericht an diesen Informationen ein Interesse bestehen soll, ist aus dem Rechtshilfeersuchen nicht erkennbar. Auch die Beschwerdegegnerinnen vermögen dies nicht zu erhellen, wenn sie ihrerseits ganz allgemein ausführen, mit den rechtshilfeweise verlangten Dokumenten sollten "die einzelnen (nicht offengelegten) Transaktionen" beziehungsweise "einzelne Vermögensübertragungen von der E.________ auf die [Beschwerdeführerin]" bewiesen werden. Denn es liegt gerade nicht auf der Hand, weshalb mit Blick auf ein derartiges Beweisthema Verträge, Abkommen, Korrespondenz, Bankkontoauszüge der Beschwerdeführerin, Bilanzen, Auditberichte, Dokumente, welche die Beschwerdeführerin bei Schweizer Behörden eingereicht hat, sowie Aufzeichnungen von Board-Sitzungen der Beschwerdeführerin offengelegt werden müssten, welche die Schenkung vom Juni 2010 oder den Verkauf der Eigentumsrechte an f.________ im Oktober 2012 betreffen. 
Die Angaben des ersuchenden Gerichts erlauben dem ersuchten Gericht nicht, zu beurteilen, ob das Rechtshilfeersuchen eine direkte und notwendige Beziehung mit dem zugrunde liegenden Verfahren im Sinne von lit. a des schweizerischen Teilvorbehalts aufweist. Gerade wenn wie vorliegend die von der Rechtshilfe betroffene Person nicht Partei des ausländischen (Haupt-) Verfahrens ist, kann sich das ersuchte Gericht nicht mit der pauschalen Auskunft des ersuchenden Gerichts begnügen, es bestehe ein direkter und notwendiger Zusammenhang zum Verfahren. Vielmehr hat es diesen Zusammenhang selber nachzuvollziehen. Vorliegend fehlen ihm die dazu erforderlichen Angaben. 
 
5.4. Nach dem Gesagten hätte dem Rechtshilfeersuchen mit Blick auf Art. 3 lit. c HBÜ und lit. a des Teilvorbehalts nicht stattgegeben werden dürfen. Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich als begründet. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, wie es sich mit der weiteren in der Beschwerde geübten Kritik verhält, so etwa derjenigen einer Verletzung von lit. b, c und d des Teilvorbehalts sowie des Verhältnismässigkeitsprinzips.  
 
6.  
Die Beschwerde ist gutzuheissen, und das angefochtene Urteil ist aufzuheben. Das Rechtshilfeersuchen vom 4. November 2013 des Superior Court of the District of Columbia ist abzuweisen. Die Sache ist zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdegegnerinnen unter solidarischer Haftbarkeit kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 5 sowie Art. 68 Abs. 2 und 4 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 9. Mai 2017, wird aufgehoben. Das Rechtshilfeersuchen vom 4. November 2013 des Superior Court of the District of Columbia wird abgewiesen. Die Sache wird zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 15'000.-- werden den Beschwerdegegnerinnen auferlegt, in solidarischer Haftbarkeit. 
 
3.  
Die Beschwerdegegnerinnen haben die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 17'000.-- zu entschädigen, in solidarischer Haftbarkeit. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, und der E.________ schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Januar 2018 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Kölz