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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_115/2007 /rom 
 
Urteil vom 24. September 2007 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Ferrari, Zünd, 
Gerichtsschreiber Boog. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Thomas Marfurt, 
 
gegen 
 
Generalprokurator des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Hehlerei, Geldwäscherei, 
 
Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 30. Januar 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Das Kreisgericht VIII Bern-Laupen erklärte X.________ mit Urteil vom 10. Februar 2006 der Hehlerei schuldig und verurteilte ihn zu 3 Monaten Gefängnis, als Zusatzstrafe zum Urteil des Wirtschaftsstrafgerichts des Kantons Freiburg vom 17. Dezember 2003. Von der Anklage der Geldwäscherei sprach es ihn frei. 
 
Auf Appellation des Beurteilten und Anschlussappellation des Generalprokurators hin erklärte das Obergericht des Kantons Bern X.________ am 30. Januar 2007 zusätzlich der Geldwäscherei schuldig und erhöhte die Freiheitsstrafe auf 3 Monate und 10 Tage. Im Übrigen bestätigte es den erstinstanzlichen Entscheid. 
B. 
X.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht, mit der er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
C. 
Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz [BGG], SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006, 1242). Die angefochtene Entscheidung ist nach diesem Datum ergangen. Die gegen diese gerichtete Beschwerde untersteht daher dem neuen Verfahrensrecht (Art. 132 Abs. 1 BGG). 
1.1.1 Die Beschwerde richtet sich gegen einen von einer letzten kantonalen Instanz (Art. 80 Abs. 1 BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 BGG) in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG). Sie ist von der in ihren Anträgen unterliegenden beschuldigten Person (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 BGG) unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) erhoben worden. Auf die Beschwerde kann daher grundsätzlich eingetreten werden. 
-:- 
-:- 
 
1.1.2 Die Beschwerde an das Bundesgericht kann wegen Rechtsverletzungen im Sinne der Art. 95 und 96 BGG geführt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist weder an die in der Beschwerde vorgetragene Begründung der Rechtsbegehren noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde mithin auch aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von den rechtlichen Überlegungen der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136, E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht darf indes nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen (Art. 107 Abs. 1 BGG). Neue Begehren sind unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). 
 
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden. Verletzungen von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht kann es nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
1.1.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Wendung "offensichtlich unrichtig" ist gleichbedeutend mit "willkürlich" im Sinne von Art. 9 BV (Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4338). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts, mithin der Verletzung des Willkürverbots, prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet worden ist. Das Vorliegen einer Rechtsverletzung in Bezug auf die Ermittlung des Sachverhalts genügt für sich allein indes noch nicht für die Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Die Behebung des Mangels muss darüber hinaus einen entscheidenden Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens haben (Art. 97 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer muss daher glaubhaft machen, dass das Verfahren bei rechtskonformer Feststellung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre (Botschaft S. 4338). 
1.2 Am 1. Januar 2007 sind auch der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches (erstes Buch) und die revidierten Bestimmungen über die Einführung und Anwendung des Gesetzes (drittes Buch) vom 13. Dezember 2002 in Kraft getreten. 
 
Die zu beurteilende strafbare Handlung ist zwischen Ende 1998 und Anfang 1999 erfolgt. Gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB gelangt bei dieser Konstellation das neue Recht zur Anwendung, wenn es für den Beschwerdeführer das mildere ist. Im zu beurteilenden Fall kommt die Vorinstanz zum Schluss, das neue Recht sei das mildere (angefochtenes Urteil S. 35 ff., 37). Hiegegen erhebt der Beschwerdeführer zu Recht keine Einwendungen. 
2. 
Dem zu beurteilenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 
 
Am 18. Dezember 1998 stellte die Firma A.________ GmbH in Burscheid/D einen Verrechnungscheck über DM 1,74 Mio zu Gunsten der Firma B.________ GmbH, Karlstadt/D, aus, gezogen auf die C.________ Bank Leverkusen (Beilageakten Lörrach act. 511; Untersuchungsakten Ordner 2, act. 374 f.). Dieser Check wurde am 21. Dezember 1998 in Burscheid in einer eingeschriebenen Sendung der Deutschen Post zur Übermittlung an die Checknehmerin übergeben. In der Folge kam er auf dem postalischen Weg abhanden. Der Check fand sich schliesslich bei D.________, einem Automechaniker und Inhaber einer Motorsport-Firma, wieder. Dieser nahm zunächst am 6. Januar 1999 bei der bezogenen Bank per Telefax eine Checkabklärung vor und eröffnete tags darauf bei der C.________ Bank Weil am Rhein/D ein Konto. Am 11. Januar 1999 reichte er den Check zur Gutschrift auf dieses Konto bei der Filiale Weil am Rhein/D ein. Nach einigen Tagen erkundigte sich D.________ telefonisch, ob die Gutschrift erfolgt sei. Der Bank war zu jenem Zeitpunkt bekannt, dass der Check nie bei der Firma B.________ GmbH eingetroffen war und daher auch weder Stempel noch Unterschrift auf der Rückseite des Checks von der Checknehmerin stammen konnten. D.________ wurde daher mitgeteilt, es habe Schwierigkeiten bei der Einlösung des Checks gegeben und er möge persönlich vorbeikommen. Als er daraufhin am 21. Januar 1999 bei der C.________ Bank in Weil am Rhein/D vorsprach, wurde er von der Polizei angehalten (angefochtenes Urteil S. 11; erstinstanzliches Urteil S. 5 f. [Strafakten, Band 10, act. 2511 f.]). D.________ wurde vom Amtsgericht Lörrach/D mit Beschluss vom 9. Dezember 1999 der Hehlerei schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde (Beilageakten Lörrach act. 363 ff.). 
 
Die kantonalen Instanzen stellen in tatsächlicher Hinsicht fest, der Check sei nach seiner Postaufgabe kurz vor Weihnachten 1998 von unbekannten Personen zwecks Inkasso zunächst an E.________, einem Garagisten, übergeben worden, wobei diesem ein Verdienst von Fr. 5'000.-- und ein rechtes Trinkgeld in Aussicht gestellt worden sei. E.________ habe daraufhin F.________ kontaktiert, der ihm kurz zuvor durch einen gemeinsamen Bekannten empfohlen worden sei, und habe jenen gegen eine Belohnung mit der Einlösung des Checks beauftragt. F.________ habe zugesagt, nachdem er sich seinerseits zuvor an G.________ gewandt habe. In der Folge habe F.________ den Check in einem Restaurant, in welchem E.________ ihn deponiert hatte, abgeholt und ihn an G.________ weitergereicht. Da dieser den Check wegen seiner finanziellen Verhältnisse nicht selber habe einlösen können, habe er sich an den Beschwerdeführer gewandt, den er seit 1992 aus Reitsport und Pferdehandel kannte. Auf Anfrage G.________s sei der Beschwerdeführer bereit gewesen, den Check zum Inkasso entgegen zu nehmen. Sowohl G.________ als auch dem Beschwerdeführer sei für ihre Bemühungen ein Entgelt versprochen worden, wobei der Beschwerdeführer von einem Betrag von ca. Fr. 10'000.-- ausgegangen sei. Der Beschwerdeführer habe den Check indes ebenfalls nicht selbst eingelöst, sondern ihn dem Treuhänder Y.________ übergeben (vgl. Parallelverfahren 6B_141/2007). Dieser habe ihn an D.________, mit welchem er freundschaftlich verbunden war, weitergeleitet, der den Check schliesslich der C.________ Bank in Weil am Rhein/D zum Inkasso eingereicht habe (angefochtenes Urteil S. 11 ff.; erstinstanzliches Urteil S. 6 ff. [Strafakten, Band 10, act. 2512 ff.]). 
 
Die kantonalen Instanzen gelangen zum Schluss, sämtliche Beteiligten hätten damit gerechnet, dass der einzulösende Check durch eine strafbare Handlung erlangt worden sei, und hätten mit der Aussicht auf mühelos zu verdienendes Geld die sich offenkundig aufdrängenden Fragen unterdrückt (angefochtenes Urteil S. 27 f.). 
3. 
3.1 Der Beschwerdeführer rügt Willkür hinsichtlich der Feststellung der Vortat für die Tatbestände der Hehlerei und der Geldwäscherei. Die Ermittlungen in Bezug auf das Abhandenkommen des Checks hätten lediglich ergeben, dass der Check auf dem Postweg zwischen Frankfurt und Würzburg oder aus dem Briefzentrum Würzburg verloren gegangen sei. Das genaue Tatgeschehen habe nicht rekonstruiert werden können, womit auch nicht feststehe, ob sich der Check überhaupt im Gewahrsam der Post befunden habe. Wie der Check abhanden gekommen sei, habe nicht ermittelt werden können. Es dürfe daher nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers angenommen werden, er sei gestohlen worden. In Bezug auf den Schuldspruch der Geldwäscherei macht er geltend, es sei jedenfalls nicht nachgewiesen, dass es sich bei der Vortat um ein Verbrechen gehandelt habe (Beschwerde S. 4 ff.). 
3.2 Die Vorinstanz nimmt an, als Vortat komme nur ein Diebstahl in Frage. Ein zufälliges Verlorengehen und eine Fundunterschlagung im Sinne von Art. 137 Ziff. 2 Abs. 1 StGB als Vortat seien ausgeschlossen (angefochtenes Urteil S. 16, 30 f.). 
 
Demgegenüber hatte das Kreisgericht VIII Bern-Laupen in Bezug auf den Schuldspruch wegen Geldwäscherei angenommen, die Einzelheiten des Abhandenkommens seien nicht geklärt, so dass offen bleibe, ob es sich bei der Vortat um einen Diebstahl oder eine unrechtmässige Aneignung handle. Es fehle daher am genauen Nachweis eines Verbrechens als Vortat (erstinstanzliches Urteil S. 24 [Strafakten, Band 10, act. 2530]). 
3.3 
3.3.1 Gemäss Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der Hehlerei schuldig, wer eine fremde Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft. Der Hehler wird nach der Strafdrohung der Vortat bestraft, wenn sie milder ist (Abs. 2). Ist die Vortat ein Antragsdelikt, so wird die Hehlerei nur verfolgt, wenn ein Antrag auf Verfolgung der Vortat vorliegt (Abs. 3). Hehlerei setzt weder voraus, dass zwischen dem Hehler und dem Vortäter eine persönliche Beziehung besteht, noch ist erforderlich, dass die Sache unmittelbar vom Vortäter auf den Hehler überging. Es ist somit auch eine Ketten- oder Nachhehlerei möglich (BGE 112 IV 78 E. 1; Philippe Weissenberger, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, Art. 160 N 31). 
 
Der Strafgrund der Hehlerei liegt in der Restitutionsvereitelung, d.h. darin dass der Täter eine durch das Vordelikt geschaffene rechtswidrige Vermögensverschiebung fortsetzt und festigt und damit die Wiederherstellung des durch das Vordelikt gestörten rechtmässigen Zustandes hindert oder erschwert (BGE 117 IV 445 E. 1b; Stratenwerth/Jenny, Schweizerisches Strafrecht, Bes. Teil I, 6. Aufl., Bern 2003, § 20 N 1; vgl. auch Weissenberger, a.a.O., Art. 160 N 8 f.). 
3.3.2 Nach Art. 305bis Ziff. 1 StGB erfüllt den Tatbestand der Geldwäscherei, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Tatobjekt der Geldwäscherei sind alle Vermögenswerte, die aus einem Verbrechen herrühren (BGE 119 IV 242 E. 1b). Der Tatbestand ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt, der Nachweis einer konkreten Vereitelungsgefahr oder einer gelungenen Vereitelung ist nicht erforderlich (BGE 127 IV 20 E. 3a; 119 IV 59 E. 2e). 
3.3.3 Sowohl der Tatbestand der Hehlerei als auch derjenige der Geldwäscherei setzen aufgrund ihrer Natur als Anschlussdelikte eine tatbestandsmässige und rechtswidrige Vortat voraus. Die Erfüllung des Tatbestands der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfordert als Vortat eine strafbare Handlung gegen das Vermögen, wobei hierunter jedes Delikt fällt, das sich gegen fremdes Vermögen richtet, selbst wenn es nicht unter den strafbaren Handlungen gegen das Vermögen aufgeführt ist (BGE 127 IV 79 E. 2a und b). Demgegenüber setzt Art. 305bis Ziff. 1 StGB als Vortat ein Verbrechen voraus. 
 
Nach der Rechtsprechung ist unerheblich, ob der Vortäter verfolgt und bestraft wird oder nicht. Wesentlich ist allein, dass die Vortat die objektiven Merkmale einer strafbaren Handlung erfüllt (BGE 101 IV 402 E. 2 mit Hinweisen). Dabei ist ein strikter Nachweis der Vortat nicht erforderlich (BGE 120 IV 323 E. 3d). Es genügt die Gewissheit, dass die Sache aus einem Vermögensdelikt stammt. Hehlerei ist selbst denkbar, wenn der Vortäter nicht bekannt ist, sich aber beweisen lässt, dass der aktuelle Besitzer einer Sache diese von einem unbekannten Dieb erworben haben muss (Hans Walder, Die Hehlerei gemäss StrGB Art. 144 - Kasuistik und Lehren, ZStrR 103/1986, S. 253). 
 
Für den Tatbestand der Geldwäscherei hat das Bundesgericht erkannt, es genüge die Gewissheit, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen stammen. Bei einer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz als Vortat sei dies der Fall, wenn sich aus den objektiven Umständen in klarer Weise ergebe und auch allen Beteiligten bewusst sei, dass die Vermögenswerte mindestens zu einem erheblichen Teil aus Drogenhandel stammen müssten (Urteil des Kassationshofs 6P.23/2000 vom 31.07.2000, E. 9c u. 9d mit Hinweisen). 
3.4 Im zu beurteilenden Fall zeichnet die Vorinstanz den Weg nach, den die Einschreibesendung gegangen ist, nachdem sie in Burscheid der Deutschen Post übergeben worden war. Sie führt aus, der fragliche Check sei dem Briefzentrum Köln Ost zugeführt und von dort an das Briefzentrum Frankfurt a.M. weitergeleitet und anschliessend wahrscheinlich ohne weitere Umarbeitung an das Briefzentrum Würzburg ausgeliefert worden. Die Sendung sei entweder im Briefzentrum Frankfurt oder im Briefzentrum Würzburg abhanden gekommen. Falls der Brief das Briefzentrum Frankfurt überhaupt verlassen habe, habe er in einem Postsack oder einem anderen Behältnis gelegen, welches sich seinerseits in einem geschlossen Lastwagen befunden habe. Ein Abhandenkommen der Einschreibesendung sei daher nur vor Beginn der Fahrt im Briefzentrum Frankfurt oder nach Ankunft im Briefzentrum Würzburg denkbar. In beiden Fällen habe die Deutsche Post daran Gewahrsam gehabt. 
 
Unter diesen Umständen ist der Schluss der Vorinstanz, es falle als Vortat nur ein Diebstahl in Betracht und ein zufälliges Verlorengehen, mithin eine Fundunterschlagung im Sinne von Art. 137 Ziff. 2 Abs. 1 StGB sei ausgeschlossen (angefochtenes Urteil S. 16, 30 f.), nicht zu beanstanden. Jedenfalls ist dieses Ergebnis nicht schlechterdings unhaltbar. Denn soweit sich der Check im Herrschaftsbereich der Deutschen Post befunden hatte, kann er nur durch den Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams, mithin durch Wegnahme im Sinne des Diebstahlstatbestandes (Art. 139 Ziff. 1 StGB; BGE 105 IV 104 E. 1c/aa; vgl. auch § 242 Abs. 1 dStGB) abhanden gekommen sein. Damit ist die Voraussetzung eines Delikts gegen das Vermögen für den Tatbestand der Hehlerei bzw. eines Verbrechens für denjenigen der Geldwäscherei erfüllt. 
 
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 
4. 
4.1 Der Beschwerdeführer wendet sich weiter gegen den Schluss der Vorinstanz, er habe um die problematische Herkunft des Checks gewusst. G.________ habe ihn bei einem Pferdehandel getroffen und ihm vom Check erzählt. Da ihm bekannt gewesen sei, dass jener mit Springpferden zu tun gehabt habe, deren Wert bekanntlich teilweise weit über einer Million Franken liege, habe ihm der Betrag auf dem Check nicht seltsam vorkommen müssen. Er sei daher davon ausgegangen, es handle sich um ein Geschäft im Rahmen eines Pferdehandels. Darüberhinaus sei er über die finanziellen Probleme G.________s nicht im Bild gewesen. Es könne auch nicht zu seinen Ungunsten ausgelegt werden, dass er den Check nicht selbst habe einlösen wollen, zumal G.________ nur nach einer Drittperson gefragt habe, die den Check einlösen könnte. Nach der Weitergabe des Papiers an den Treuhänder Y.________ habe er darauf vertraut, dass dieser vorgängig eine Prüfung veranlassen werde. Er habe keinen Anlass für Zweifel gehabt, da Y.________ den Check ohne weiteres übernommen habe (Beschwerde S. 5 f., 8f.). 
4.2 Die Vorinstanz nimmt aufgrund der erhobenen Beweise an, der Beschwerdeführer habe damit gerechnet, dass der Check aus deliktischer Herkunft stamme (angefochtenes Urteil S. 32; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 20 f. [Strafakten, Band 10, act. 2526 f.]). In Anbetracht der bescheidenen, in krassem Gegensatz zum Checkwert stehenden finanziellen Verhältnisse der verschiedenen Checkübergeber, aber auch angesichts der Umstände, unter denen der Check jeweils weitergereicht worden sei, habe der Beschwerdeführer nicht davon ausgehen dürfen, dass es sich bei der Vortat nur um einen Bagatellverstoss gehandelt habe. Er habe vielmehr in Kauf genommen, dass der Check aus einem Verbrechen herrührte (angefochtenes Urteil S. 34). 
4.3 Der subjektive Tatbestand der Hehlerei und der Geldwäscherei erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Wortlaut der Bestimmungen verlangt, dass der Täter weiss oder annehmen muss, dass die Sache durch eine strafbare Handlung erlangt worden ist (Art. 160 Ziff. 1 StGB) bzw. dass die Vermögenswerte, deren Einziehung er vereitelt, aus einem Verbrechen herrühren (Art. 305bis Ziff.1 StGB). Die Formulierung des Gesetzes ist im Sinne einer Beweisregel gegen nahe liegende Ausreden zu verstehen und soll den Rückschluss von der Kenntnis der Verdachtsgründe auf den Willen des Täters, sich über diese hinwegzusetzen, erleichtern (Stratenwerth/Jenny, a.a.O., § 20 N 19). 
 
Nach der Rechtsprechung zu Art. 144 aStGB reicht es aus, wenn Verdachtsgründe die Möglichkeit einer strafbaren Vortat nahelegen. Danach genügt für den Vorsatz die Feststellung, dass der Täter im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre die Verdachtsgründe kannte, die ihm die Überzeugung von der deliktischen Herkunft der Sache aufdrängen mussten, und dass er die Tat auch für diesen Fall vornahm (BGE 69 IV 68; 101 IV 402 E. 2; vgl. auch BGE 119 IV 242 E. 2a; 104 IV 214 [zu Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG]; ferner Weissenberger, a.a.O., Art. 160 N 55 f.). Lässt sich hingegen positiv feststellen, dass der Täter darauf vertraut hat, sein Verdacht sei unbegründet, scheidet Hehlerei aus (Stratenwerth/Jenny, a.a.O., § 20 N 19). 
4.4 Die Annahme der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe um die deliktische Herkunft des Checks wissen müssen, ist nicht zu beanstanden. Wie die Vorinstanz gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers und von G.________ einleuchtend annimmt, war jenem die prekäre finanzielle Lage G.________s zumindest in groben Zügen bekannt, so dass ihm der Besitz eines Checks über DM 1,74 Mio mit Sicherheit sonderbar vorkommen musste (angefochtenes Urteil S. 22 f.). Im Übrigen leuchtet nicht ein, weshalb G.________ den Check, wenn ihm ein Pferdehandel zu Grunde gelegen haben soll, nicht selber einlösen konnte, sondern eine Drittperson beiziehen musste. Dass der Beschwerdeführer mit einer dubiosen Herkunft des Checks rechnete, schliesst die Vorinstanz auch zu Recht aus den Modalitäten der Übergabe des Checks. So war die Anfrage betreffend das Checkinkasso im Reitstall G.________s erfolgt und wurde dem Beschwerdeführer für die Einlösung des Checks bzw. für die Vermittlung einer Drittperson, welche diese Aufgabe hätte übernehmen können, ein Entgelt von mehreren tausend Franken in Aussicht gestellt. Schliesslich ist, wie die kantonalen Instanzen zu Recht annehmen, ein Zusammenhang zwischen einem Pferdehandel und den deutschen Eisenwerken nicht ohne weiteres erkennbar, auch wenn nicht von vornherein völlig ausgeschlossen ist, dass ein von einer Firma dieser Branche ausgestellter Check in den Pferdehandel gelangen kann (Beschwerde S. 9). Doch hätte jedenfalls der Umstand, dass der Check, wenn er doch auf einem Geschäft G.________s basieren sollte, nicht auf diesen ausgestellt war, Verdacht erregen müssen. Für den Beschwerdeführer stand nach seinen eigenen Angaben denn auch von Anfang an ausser Frage, den Check selbst einzulösen, da dies nach seinen Angaben bei seinem Einkommen absurd gewesen wäre (angefochtenes Urteil S. 23 f.). 
 
Jedenfalls ist der Schluss der Vorinstanz nicht schlechterdings unhaltbar. Im Grunde legt der Beschwerdeführer in diesem Punkt lediglich dar, wie die Beweise aus seiner Sicht zu würdigen gewesen wären. Die blosse Darlegung der eigenen Sichtweise des Geschehens ist jedoch nicht geeignet, eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts darzutun. Denn für die Begründung von Willkür genügt praxisgemäss nicht, dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre (BGE 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen). 
 
Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. 
5. 
5.1 Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer in rechtlicher Hinsicht, die Vortat sei lediglich vollendet, nicht aber beendet gewesen. Mit der Erlangung des Wertpapiers sei die Bereicherung noch nicht eingetreten. Das Vermögen der Checkausstellerin sei mit der Übergabe des Checks lediglich gefährdet gewesen. Eine effektive Schädigung wäre erst mit dessen Einlösung erfolgt. Er habe sich daher nicht der Hehlerei und Geldwäscherei, sondern allenfalls eines versuchten Betruges schuldig gemacht (Beschwerde S. 6 f.). 
5.2 Die Vorinstanz nimmt an, dem Verrechnungscheck sei bereits vor der Indossierung Wertpapierqualität zugekommen. Ein Verrechnungscheck könne zudem durch Blankoindossament zu einem frei übertragbaren und von jedem Besitzer einsetzbaren Zahlungsmittel umgestaltet werden. Diese Verwendung bedinge nicht die Beanspruchung der bezogenen Bank. Eine geldwerte Leistung und eine dementsprechende Bereicherung sei nicht von der Vorlage des Checks zur Gutschrift bzw. von der Honorierung durch die Bank abhängig. Der Inhaber könne einen blanko indossierten Check vermögensrechtlich durchaus anders nutzen, etwa durch Übergabe an einen Gläubiger zum Ausgleich eigener Verpflichtungen oder durch Aushändigung an einen Dritten, der im Gegenzug Bargeld liefere (angefochtenes Urteil S. 30). 
5.3 
5.3.1 Die Begehung eines Anschlussdelikts setzt voraus, dass die Vortat abgeschlossen ist. Bis zum Abschluss der Vortat ist nur Gehilfenschaft oder allenfalls Mittäterschaft an der Vortat möglich. So setzt die Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen Vermögenslage beim Tatbestand der Hehlerei voraus, dass eine solche von den Beteiligten an der Vortat überhaupt geschaffen worden ist. Und die Vereitelung von Einziehungs-, Auffindungs- und Herkunftsermittlungsinteressen beim Tatbestand der Geldwäscherei bedingt, dass solche Interessen überhaupt bestehen (BGE 90 IV 14 E. 1; 98 IV 83 E. 2c; Stratenwerth/Jenny, a.a.O., § 20 N 24; Weissenberger, a.a.O., Art. 160 N 23; Jürg-Beat Ackermann, Kommentar Einziehung, organisiertes Verbrechen und Geldwäscherei, Bd. I, Zürich 1998, Art. 305bis StGB N 151 f., 446; Mark Pieth, Basler Kommentar, Strafrecht II, Art. 305bis N 17/53). 
 
Zur Frage, ob die Vortat vollendet oder beendet sein muss, hat sich die Rechtsprechung in einem Entscheid zum Tatbestand der Hehlerei geäussert. Danach muss das Tatbestandsmerkmal des Erlangens bei der Vortat beendet sein; hinsichtlich der übrigen Tatbestandsmerkmale genügt die Vollendung. Die Sache darf sich mithin faktisch nicht mehr im Herrschaftsbereich des Opfers befinden. Der Täter muss vielmehr die tatsächliche freie Verfügungsmacht über die Sache erlangt haben (Urteil des Kassationshofs 6S.637/1993 vom 21.9.1994; vgl. auch Weissenberger, a.a.O., Art. 160 N 23). 
5.3.2 Im zu beurteilenden Fall ist Tatobjekt ein gestohlener Verrechnungscheck, der gemäss Art. 1125 OR nur gegen Gutschrift eingelöst werden kann. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt (angefochtenes Urteil S. 30), kam dem Check bereits vor der Indossierung Wertpapierqualität zu. Damit war er geeignetes Objekt der Hehlerei. Denn Gegenstand der Hehlerei bilden körperliche Sachen, zu welchen auch Wertpapiere gehören, in denen ein Recht derart verkörpert ist, dass es ohne die Urkunde weder geltend gemacht noch übertragen werden kann (BGE 81 IV 156 E. 1; vgl. auch BGE 100 IV 31; Weissenberger, a.a.O., Art. 160 N 10). 
 
Nach den Feststellungen der Vorinstanz liegt im zu beurteilenden Fall als Vortat ein Diebstahl vor. Gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB begeht einen Diebstahl, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wobei die Bereicherung auch darin liegen kann, dass die Sache den Zugang zu ausserhalb ihrer selbst liegenden Vermögenswerten eröffnet (BGE 111 IV 74 E. 1; Stratenwerth/Jenny, a.a.O., § 13 N 33). Als Wegnahme gilt der Bruch fremden und die Begründung neuen (meist eigenen) Gewahrsams. Dieser besteht in der tatsächlichen Sachherrschaft, d.h. in der unmittelbaren, ungehinderten Einwirkungsmöglichkeit auf die Sache, verbunden mit dem Willen, sie auszuüben. Ob Gewahrsam besteht, bestimmt sich nach den allgemeinen Anschauungen und den Regeln des sozialen Lebens (BGE 115 IV 104 E. 1c/aa S. 106, mit Hinweisen). Bruch des Gewahrsams ist die Aufhebung des fremden Gewahrsams gegen den Willen des bisherigen Inhabers. Aneignung bedeutet, dass der Täter die fremde Sache oder den Sachwert wirtschaftlich in seinem eigenen Vermögen einverleibt bzw. dass er wie ein Eigentümer über die Sache verfügt, ohne dass ihm diese Eigenschaft zukommt (BGE 118 IV 148 E. 2a mit Hinweisen). 
Die Vortäter haben sich das Wertpapier und damit die in diesem verbriefte Forderung angeeignet. Der Diebstahl war mit der endgültigen Sicherung des Gewahrsams am Diebesgut bzw. der Erlangung der Verfügungsmacht beendet (vgl. BGE 98 IV 83 E. 2b; ferner Stratenwerth/Jenny, a.a.O., § 13 N 92). Die Einlösung des Checks ist für die Frage der Beendigung ohne Bedeutung. Was der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, betrifft die Frage nach dem Gegenstand der Aneignung (vgl. Marcel Alexander Niggli, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, Art. 137 N 19 ff.). In diesem Zusammenhang ist ebenfalls irrelevant, ob die Checksumme tatsächlich ausbezahlt worden, bzw. ob der Vermögensschaden beim Opfer tatsächlich eingetreten ist (vgl. hiezu BGE 99 IV 121 E. 1b zum Tatbestand des Betruges). Dies ergibt sich schon daraus, dass der Diebstahl ein Delikt gegen die Verfügungsmacht und nicht gegen den Vermögenswert ist (vgl. Niggli, a.a.O., vor Art. 137 N 20 und Art. 139 N 7). Ein versuchter Betrug zum Nachteil der C.________ Bank wird dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen. Welche Handlungen im Hinblick auf eine beabsichtigte unrechtmässige Bereicherung zum Nachteil der C.________ Bank schon ausgeführt oder noch geplant waren, ist daher, wie die Vorinstanz zu Recht feststellt, nicht von Belang (angefochtenes Urteil S. 31). 
 
Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet. 
6. 
6.1 Zuletzt rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 68 aStGB. Er macht geltend, bei der Übernahme des Verfahrens durch die Untersuchungsbehörden des Kantons Bern sei Art. 68 aStGB nicht beachtet worden. Das Wirtschaftsstrafgericht des Kantons Freiburg habe ihn mit Urteil vom 17. Dezember 2003 zu einer Gefängnisstrafe von 2 1/2 Jahren verurteilt. Aus der Strafzumessung ergebe sich, dass das Wirtschaftsstrafgericht, selbst wenn es auch den Sachverhalt dieses Verfahrens zu beurteilen gehabt hätte, keine höhere Strafe ausgesprochen hätte (Beschwerde S. 3). 
6.2 Gemäss Art. 68 Ziff. 2 aStGB (Art. 49 Abs. 2 StGB) bestimmt das Gericht, wenn es eine mit Freiheitsstrafe bedrohte Tat zu beurteilen hat, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die Strafe so, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die mehreren strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. Art. 68 Ziff. 2 aStGB will im Wesentlichen das Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der mehrere Freiheitsstrafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen, für ihn relativ günstigen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht (BGE 132 IV 102 E. 8.2 mit Hinweisen). 
6.3 Dass die Vorinstanz eine Zusatzstrafe ausgesprochen hat, ist nicht zu beanstanden. Es steht ausser Frage, dass sie im angefochtenen Urteil einen Sachverhalt beurteilt hat, der sich vor den Taten ereignet hat, die Gegenstand des Urteils des Wirtschaftsstrafgerichts des Kantons Freiburg vom 17. Dezember 2003 bildeten (vgl. Aktenstelle). Dass der frühere Untersuchungsrichter des Kantons Freiburg ursprünglich davon ausging, er werde den Fall übernehmen müssen, ändert daran nichts. Im Grunde wendet sich der Beschwerdeführer in diesem Punkt denn auch offenbar gegen die Strafzumessung selbst. Dass die Vorinstanz hier allerdings von rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten ausgegangen wäre oder wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hätte, macht er nicht explizit geltend und ist auch nicht ersichtlich. 
 
Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet. 
7. 
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Generalprokurator des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 24. September 2007 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: