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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_197/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 24. Juli 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Bundesrichter Stadelmann, Haag, 
Gerichtsschreiberin Mayhall. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Schär und Rechtsanwältin Barbara Stötzer, 
 
gegen  
 
Eidgenössische Steuerverwaltung, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verrechnungssteuer (Verzugszins), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2015 (A-1878/2014). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Am 30. Juni 2010 beschloss die ordentliche Generalversammlung der A.________ AG in U.________ für das Geschäftsjahr 2009 eine Dividende von Fr. 25'000'000.-- an ihre Muttergesellschaft mit Sitz in der Schweiz auszuschütten. Mit Schreiben vom 29. Februar 2012 teilte die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV A.________ AG mit, sie habe anlässlich der Kontrolle der Jahresrechnung 2009 festgestellt, dass diese Dividende ausbezahlt worden, ihr gegenüber innert Frist nicht deklariert und die Verrechnungssteuerschuld auch nicht beglichen worden sei. Auf Grund dessen, dass A.________ AG ihrer Deklarationspflicht nicht nachgekommen sei, könne zum Zeitpunkt des Schreibens ein Gesuch um Meldung anstelle Steuerentrichtung nicht mehr genehmigt werden, weshalb der geschuldete Verrechnungssteuerbetrag unverzüglich zu entrichten und darauf innert 30 Tagen nach Fälligkeit der steuerbaren Leistung ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet sei. Im Anschluss an dieses Schreiben deklarierte A.________ AG mit Datum vom 5. März 2012 die Dividende 2009 und entrichtete die sich daraus ergebende Verrechnungssteuer von Fr. 8'750'000.-- unter Vorbehalt.  
 
1.2. Am 20. März 2012 forderte die ESTV Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 707'291.65 vom 30. Juli 2010 bis zum 12. März 2012. Nach ergebnislosem Schriftenverkehr leitete die ESTV das rechtliche Inkasso ein. Das Betreibungsamt U.________ stellte am 5. Juli 2012 in der Betreibung Nr. xxx gegenüber A.________ AG einen Zahlungsbefehl über Fr. 707'291.65 aus, nebst Betreibungskosten von Fr. 203.--, wogegen A.________ AG am 6. Juli 2012 Rechtsvorschlag erhob.  
 
1.3. Mit Verfügung vom 16. August 2012 verpflichtete die ESTV A.________ AG zur sofortigen Zahlung eines Verzugszinses auf der Verrechnungssteuer von Fr. 8'750'000.-- für die Dividende 2009 in der Höhe von 5 % für die Zeit vom 30. Juli 2010 bis zum 12. März 2012, total Fr. 707'291.65, sowie Betreibungskosten im Betrag von Fr. 203.--. Zudem beseitigte die ESTV in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________ den am 6. Juli 2012 erhobenen Rechtsvorschlag. Mit Einspracheentscheid vom 7. März 2014 wies die ESTV die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache ab und bestätigte die Verzugszinsforderung von Fr. 707'291.65. Ferner hob die ESTV den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________ auf und verpflichtete A.________ AG zum Ersatz der Betreibungskosten von Fr. 203.--. Mit Urteil vom 28. Januar 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht die von A.________ AG gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat, hob den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________ (Zahlungsbefehl vom 5. Juli 2012) auf, erteilte definitive Rechtsöffnung und legte die Betreibungskosten von Fr. 203.-- A.________ AG auf; des Weiteren legte die Vorinstanz A.________ AG die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 20'000.-- auf.  
 
1.4. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 2. März 2015 an das Bundesgericht beantragt A.________ AG, der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2015 sowie die ihm vorangegangenen Entscheide der ESTV seien unter Kosten- und Entschädigungsfolgen vollumfänglich aufzuheben und in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________ sei der Zahlungsbefehl vollumfänglich aufzuheben bzw. es sei keine Rechtsöffnung zu gewähren.  
Die Vorinstanz verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die ESTV schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin dupliziert und reicht ein Gesuch um Verfahrenssistierung ein, welches der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts zunächst mit Verfügung vom 21. Juli 2015 abweist, unter Berücksichtigung der in der Referendumsvorlage zur Änderung vom 30. September 2016 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG; SR 642.21) vorgesehenen echten Rückwirkung mit Verfügung vom 14. Oktober 2016 jedoch gutheisst. In weiteren Eingaben lassen sich die Beschwerdeführerin und die ESTV zur Sache und zu den Kostenfolgen vernehmen. 
 
2.  
 
2.1. Die Änderung des VStG vom 30. September 2016 ist am 15. Februar 2017 in Kraft getreten (AS 2017 497), weshalb der Sistierungsgrund weggefallen und das Verfahren wieder aufzunehmen ist.  
 
2.2. Gemäss dem revidierten Art. 16 Abs. 2bis VStG ist kein Verzugszins geschuldet, wenn die materiellen Voraussetzungen für die Erfüllung der Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung entweder nach Art. 20 VStG und seinen Ausführungsbestimmungen (lit. a) oder dem im Einzelfall anwendbaren internationalen Abkommen und den Ausführungsbestimmungen zu diesen Abkommen (lit. b) erfüllt sind. Erfolgt in diesen Fällen die Meldung der steuerbaren Leistung, das Gesuch um Bewilligung des Meldeverfahrens oder die Geltendmachung des Anspruches auf ein Meldeverfahren nicht rechtzeitig, so wird das Meldeverfahren unter Vorbehalt der Erhebung einer Ordnungsbusse nach Art. 64 VStG gewährt (Art. 20 Abs. 3 VStG). Der revidierte Art. 70c VStG sieht ausdrücklich vor, dass Art. 16 Abs. 2bis und Art. 20 VStG auch auf vor Inkrafttreten der Änderung abgeschlossene Sachverhalte anwendbar sind, es sei denn, die Steuerforderung oder die Verzugszinsforderung sei verjährt oder bereits vor dem 1. Januar 2011 rechtskräftig festgesetzt worden. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen das angefochtene Urteil, welches inhaltlich die mit Verfügung der ESTV vom 16. August 2012 festgesetzte Verzugszinsforderung auf einer Verrechnungssteuerforderung bestätigte und den in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________ von der Beschwerdeführerin erhobenen Rechtsvorschlag beseitigte, erweist sich als offensichtlich begründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. b BGG mit summarischer Begründung gutzuheissen ist.  
 
2.3. Im vorinstanzlichen Verfahren war einzig eine Verzugszinsforderung der ESTV auf der Verrechnungssteuer für eine offen ausgeschüttete Konzerndividende im schweizerischen Binnenverhältnis strittig (angefochtenes Urteil, E. 5.1), wobei die Rückerstattungsberechtigung und das Beteiligungsverhältnis als erstellt erachtet wurden (angefochtenes Urteil, E. 5.3). Die Beschwerde wurde im vorinstanzlichen Verfahren, soweit darauf eingetreten wurde, einzig deswegen abgewiesen, weil die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um Meldung im Sinne der zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen verspätet eingereicht hatte, weshalb der Anspruch auf Entrichtung im Meldeverfahren in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Praxis als verwirkt qualifiziert wurde (angefochtenes Urteil, E. 5.4). Gemäss der durch das Bundesgericht verbindlich (Art. 190 BV) rückwirkend anzuwendenden (Art. 70c Abs. 1 VStG) neuen Bestimmung von Art. 20 Abs. 3 VStG ist das Meldeverfahren jedoch auch zu gewähren, wenn die Frist zur Geltendmachung des Meldeverfahrens verpasst worden ist (Parlamentarische Initiative Gasche, Klarstellung der langjährigen Praxis beim Meldeverfahren bei der Verrechnungssteuer, Bericht vom 13. April 2015 der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates, BBl 2015 5331, 5346 ff.; Stellungnahme des Bundesrates vom 5. Juni 2015, BBl 2015 5365, 5366). Das Bundesgericht hat somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der im Geschäftsjahr 2009 offen ausgeschütteten Konzerndividende berechtigt ist, das Meldeverfahren trotz verspätetem Gesuch in Anspruch zu nehmen. Entsprechend schuldet sie auf dieser Verrechnungssteuerforderung keine Verzugszinsen (Art. 16 Abs. 2bis VStG). Ihre Beschwerde erweist sich im materiellen Punkt als offensichtlich begründet, soweit auf die gestellten Anträge einzutreten ist (Devolutiveffekt, BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144), und ist in diesem Umfang gutzuheissen. Die Dispositivziffern 1 und 2 des angefochtenen Urteils sind aufzuheben, womit auch der erteilte Rechtsvorschlag und die auferlegten Betreibungskosten entfallen.  
 
3.  
Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG), hier der Eidgenössischen Steuerverwaltung, die Vermögensinteressen vertritt (Art. 66 Abs. 4 BGG). Ebenso wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 68 Abs. 2 BGG). Sowohl bezüglich der Kostenpflicht wie der Ersetzung der Parteikosten gibt es aber - was mit dem Terminus "in der Regel" ausgedrückt wird - begründete Ausnahmen. Eine solche liegt hier vor. Im Zeitpunkt seines Erlasses entsprach das angefochtene Urteil der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde lediglich aufgrund einer rückwirkend anwendbaren Gesetzesänderung gut. Daher sind weder Kosten zu erheben noch ist eine Parteientschädigung zuzusprechen. Entsprechend besteht auch kein Anlass, das angefochtene Urteil bezüglich der Verfahrenskosten aufzuheben (Dispositivziffern 3 und 4). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Sistierung wird aufgehoben, und das Verfahren wird wieder aufgenommen. 
 
2.   
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2015, Dispositivziffern 1 und 2, wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
3.   
Der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________ wird aufgehoben. 
 
4.   
Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Juli 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall