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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2G_1/2022  
 
 
Urteil vom 2. Mai 2022  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichterin Hänni, 
Gerichtsschreiber Zollinger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
B.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Landwirtschaftsamt des Kantons Thurgau, Verwaltungsgebäude, Promenadenstrasse 8, 8510 Frauenfeld, 
 
Rekurskommission für Landwirtschaftssachen des Kantons Thurgau, Thundorferstrasse 13, 8501 Frauenfeld, 
 
C.________, 
D.________, 
Gesuchsgegner, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Frank Zellweger, 
 
Gegenstand 
Erläuterungsgesuch zum Bundesgerichtsurteil 2C_39/2021 vom 4. November 2021. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit den Eingaben vom 26. Juli 2017 und 4. August 2017 stellten A.________ und B.________ einerseits sowie C.________ und D.________ andererseits beim Landwirtschaftsamt des Kantons Thurgau das Gesuch um Feststellung, ob das Gesamthandvermögen der Erbengemeinschaft E.________ und das Gesamthandvermögen der Erbengemeinschaft F.________ je ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) darstellten. Das Landwirtschaftsamt stellte mit den Entscheiden vom 18. September 2018 und 19. September 2018 fest, das Gesamthandvermögen der Erbengemeinschaft E.________ sei ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne des BGBB, nicht aber das Gesamthandvermögen der Erbengemeinschaft F.________ für sich allein. Sowohl die Rekurskommission für Landwirtschaftssachen des Kantons Thurgau (Entscheid vom 6. April 2020) als auch das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau (Entscheid vom 11. November 2020) bestätigten die Feststellung, dass es sich beim Gesamthandvermögen der Erbengemeinschaft E.________ um ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne des BGBB handle. 
 
B.  
Mit Urteil 2C_39/2021 vom 4. November 2021 hiess das Bundesgricht die Beschwerde von A.________ und B.________ gut und hob den angefochtenen Entscheid vom 11. November 2020 auf. Es stellte fest, dass der Landwirtschaftsbetrieb der Erbengemeinschaft E.________ kein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne des BGBB ist. 
 
C.  
Mit Eingabe vom 26. März 2022 sowie Nachtrag vom 14. April 2022 gelangen A.________ und B.________ an das Bundesgericht. Sie führen aus, aufgrund der bundesgerichtlichen Erwägung im Urteil 2C_39/2021 vom 4. November 2021, wonach jederzeit ein neues Gesuch gemäss Art. 84 BGBB eingereicht werden könne, habe D.________, Gesuchsgegner und Pächter des Landwirtschaftsbetriebs E.________ am 14. März 2022 erneut ein Gewerbefeststellungsgesuch eingereicht. Sie unterbreiten dem Bundesgericht deshalb einige Fragen zu fünf Themenbereichen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Eingabe vom 26. März 2022 und der Nachtrag vom 14. April 2022 sind als Erläuterungsgesuch im Sinne von Art. 129 BGG entgegen zu nehmen. 
 
1.1. Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor (Art. 129 Abs. 1 BGG).  
Die Erläuterung oder Berichtigung dient dazu, möglichst formlos Abhilfe zu schaffen, wenn die Entscheidformel (Dispositiv) unklar, unvollständig, zweideutig oder in sich widersprüchlich ist. Sie erlaubt insbesondere die Korrektur von Fehlern oder Auslassungen bei der Ausformulierung des Dispositivs. Ein unvollständiges Dispositiv kann nach Art. 129 Abs. 1 BGG berichtigt oder ergänzt werden, wenn dessen Mangel oder Unvollständigkeit die Folge eines Versehens ist und die Korrektur des Dispositivs ohne Weiteres aus den Erwägungen oder aus dem bereits getroffenen Entscheid abgeleitet werden kann. Unzulässig sind dagegen Erläuterungsgesuche, die auf eine inhaltliche Abänderung der Entscheidung oder eine allgemeine Diskussion über den rechtskräftigen Entscheid abzielen (vgl. BGE 143 III 420 E. 2.2; Urteile 2G_2/2021 vom 22. Juni 2021 E. 2.2; 6G_1/2021 vom 12. Mai 2021 E. 2; 2G_1/2021 vom 9. April 2021 E. 1). 
 
1.2. Die zur Stellung eines Erläuterungsgesuchs legitimierten Gesuchsteller befassen sich ausführlich mit den Erwägungen des Bundesgerichtsurteils 2C_39/2021 vom 4. November 2021. Indessen zeigen sie nicht auf, inwiefern das Dispositiv des genannten Urteils unklar, unvollständig oder zweideutig sein sollte. In der Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils 2C_39/2021 vom 4. November 2021 stellte das Bundesgericht fest, dass der Landwirtschaftsbetrieb der Erbengemeinschaft E.________ kein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne des BGBB ist.  
Das Bundesgericht gelangte unter Berücksichtigung des ersten und insbesondere des zweiten von den Gesuchsgegnern eingereichten Betriebskonzepts (Neubau eines Schweinemaststalls) zu dieser Feststellung (vgl. Urteil 2C_39/2021 vom 4. November 2021 E. 3.2 i.f. und E. 5). Die Gesuchsgegner gaben in der bundesgerichtlichen Vernehmlassung zu bedenken, dass die Vorinstanz ein drittes Betriebskonzept (Schafhaltung) nicht berücksichtigt hätte. Sie erhoben vor Bundesgericht jedoch nicht fristgerecht Beschwerde, weshalb sich ihr Rückweisungsantrag als unzulässig erwies und das Bundesgericht das dritte Betriebskonzept nicht beurteilte (vgl. Art. 107 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 100 Abs. 1 BGG; Urteil 2C_39/2021 vom 4. November 2021 E. 6). 
 
2.  
Entgegen der sinngemäss geäusserten Auffassung der Gesuchsteller ist weder ein Widerspruch zwischen der Begründung und dem Dispositiv des Urteils 2C_39/2021 vom 4. November 2021 noch eine Unklarheit im Dispositiv des Urteils 2C_39/2021 vom 4. November 2021 ersichtlich. Da sich die Erläuterung im Sinne von Art. 129 Abs. 1 BGG nur auf Gegensätze zwischen den Entscheidungsgründen und dem Dispositiv beziehen kann und die Entscheidungsgründe als solche der Erläuterung im Allgemeinen nicht zugänglich sind, erübrigen sich weitergehende Ausführungen. Damit ist das Erläuterungsgesuch abzuweisen. 
 
3.  
Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist praxisgemäss zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG; vgl. Urteil 2G_1/2019 vom 25. Mai 2020 E. 3). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet, zumal kein Schriftenwechsel stattfand und den Gesuchsgegnern kein Aufwand entstand (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Das Erläuterungsgesuch wird abgewiesen. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Mai 2022 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: M. Zollinger