Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.683/2003 /err 
 
Urteil vom 19. November 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident 
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, 
Bundesrichter Aeschlimann, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Parteien 
D.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen 
 
M.________, 
Gesuchsgegner, 
Bezirksamt Brugg, 5200 Brugg AG, 
Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Erläuterung/Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 21. August 2003 (1P.459/2003), 
 
Das Bundesgericht hat in Erwägung, 
dass D.________ sich mit Eingabe vom 31. Oktober 2003 gegen den bundesgerichtlichen Nichteintretensentscheid vom 21. August 2003 gewandt hat, 
 
dass ihm das Bundesgericht mit Schreiben vom 7. November 2003 u.a. mitgeteilt hat, dass seine Eingabe den gesetzlichen Anforderungen an ein Revisionsgesuch nicht zu genügen vermöge, 
 
dass D.________ mit Eingabe vom 11. November 2003 darum ersucht hat, sein Schreiben vom 31. Oktober 2003 als Erläuterungs- oder Revisionsgesuch zu behandeln, 
 
dass gemäss Art. 145 Abs. 1 OG das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei einen bundesgerichtlichen Entscheid erläutert, wenn dessen Rechtsspruch unklar, unvollständig oder zweideutig ist, seine Bestimmungen untereinander oder mit den Entscheidungsgründen in Widerspruch stehen oder wenn er Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält, 
 
dass Gegenstand eines Erläuterungsgesuchs grundsätzlich nur Entscheiddispositive sein können; die Erwägungen unterliegen der Erläuterung nur, wenn und insoweit der Sinn der Entscheidformel (Dispositiv) erst durch Beizug der Erwägungen ermittelt werden kann (BGE 110 V 222 E. 1), 
 
dass der Gesuchsteller nicht darlegt, inwiefern das Dispositiv des bundesgerichtlichen Entscheids vom 21. August 2003 unklar, unvollständig oder zweideutig sein sollte; solches ist auch nicht ersichtlich, 
 
dass daher auf das Erläuterungsgesuch nicht eingetreten werden kann, 
 
dass die Eingaben des Gesuchstellers somit als Revisionsgesuch zu prüfen sind, 
 
dass das Revisionsverfahren nicht einer Neuprüfung der vor Bundesgericht abgeschlossenen Rechtssache dient, 
dass gemäss Art. 140 OG im Revisionsgesuch der Revisionsgrund mit Angabe der Beweismittel zu bezeichnen ist, was eine der formellen Voraussetzungen der Revision ist, 
dass der Gesuchsteller in seinen Eingaben keinen Revisionsgrund angibt, weshalb bereits aus diesem Grund auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werden kann, 
dass der unterliegende Gesuchsteller kostenpflichtig wird (Art. 156 Abs. 1 OG), 
 
im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG und Art. 145 Abs. 3 OG erkannt: 
1. 
Auf das Erläuterungs- und Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksamt Brugg und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 19. November 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: