Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
H 163/03 
 
Urteil vom 23. Juli 2003 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Nussbaumer 
 
Parteien 
B.________, 1938, Beschwerdeführerin, vertreten durch D.________, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgen- 
strasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 15. April 2003) 
 
Sachverhalt: 
Mit Verfügungen vom 8. Juni 2001 erhob die Ausgleichskasse des Kantons Zürich von der 1938 geborenen B.________ gestützt auf ein massgebendes Vermögen (Reinvermögen und mit 20 vervielfachtes Renteneinkommen) von Fr. 880'590.- für die Jahre 1997 bis 1999 AHV/IV/EO-Beiträge als Nichterwerbstätige in Höhe von Fr. 1664.60 pro Jahr und für das Jahr 2000 (bis Ende Juni) gestützt auf ein massgebendes Vermögen von Fr. 889'764.- einen solchen von Fr. 832.50. Als Renteneinkommen berücksichtigte sie bei ihrer Berechnung namentlich die Hälfte des vom Ehemann erzielten Renteneinkommens der Pensionskasse. 
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 15. April 2003 ab. 
 
B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei sie von jeglicher Beitragspflicht zu befreien. Ausgleichskasse, kantonales Gericht und Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
 
Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das Eidgenössische Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Prozess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht. 
2. 
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Bereich der AHV geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 8. Juni 2001) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar. 
3. 
3.1 Nach Art. 3 Abs. 1 AHVG (in der seit 1. Januar 1997 in Kraft stehenden Fassung gemäss Gesetzesrevision vom 7. Oktober 1994 [10. AHV-Revision]) beginnt für Nichterwerbstätige die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen des Jahrgangs 1938 das 62. Altersjahr vollendet haben (vgl. lit. d Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994). Die eigenen Beiträge gelten bei nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages entrichtet hat (Abs. 3 lit. a). 
3.2 Gemäss dem - durch die 10. AHV-Revision unverändert gelassenen - Art. 10 Abs. 1 AHVG bezahlen Nichterwerbstätige je nach ihren sozialen Verhältnissen einen AHV-Beitrag von 324 - 8400 Franken im Jahr. Gestützt auf Abs. 3 erlässt der Bundesrat nähere Vorschriften über die Bemessung der Beiträge. Im diesbezüglich unveränderten Art. 28 Abs. 1 AHVV bestimmte der Bundesrat, dass sich die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag vorgesehen ist (Art. 10 Abs. 2 AHVG), aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens bemessen. Auf 1. Januar 1997 wurde Abs. 4 neu in Art. 28 AHVV mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Ist eine verheiratete Person als Nichterwerbstätige beitragspflichtig, so bemessen sich ihre Beiträge auf Grund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens." 
 
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat wiederholt festgestellt, dass die Beitragsbemessung auf Grund des Renteneinkommens gemäss Art. 28 AHVV gesetzmässig ist (BGE 105 V 243 Erw. 2; ZAK 1984 S. 484; vgl. auch AHI 1994 S. 169 Erw. 4a). In BGE 125 V 221 hat es diese Rechtsprechung bestätigt und die hälftige Anrechnung des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens gemäss Art. 28 Abs. 4 AHVV als gesetz- und verfassungsmässig erklärt. 
3.3 Gestützt auf diese rechtliche Ausgangslage hat das kantonale Gericht zu Recht die Beitragspflicht der Beschwerdeführerin in grundsätzlicher und betraglicher Hinsicht bejaht. Es kann auf die Ausführungen im kantonalen Gerichtsentscheid verwiesen werden. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nichts vorgebracht, was die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts als mangelhaft im Sinne des Art. 105 Abs. 2 OG oder die rechtliche Würdigung als bundesrechtswidrig erscheinen liesse. Da der Gesetzgeber anlässlich der 10. AHV-Revision hinsichtlich der Beitragspflicht nichterwerbstätiger Ehefrauen keine übergangsrechtliche Regelung getroffen hat, unterstehen diese neu ab In-Kraft-Treten der 10. AHV-Revision am 1. Januar 1997 der Beitragspflicht. Namentlich hat der Gesetzgeber die ursprünglich vorgesehene Ausnahme von der Beitragspflicht für Nichterwerbstätige, deren Ehegatte die AHV-Altersgrenze erreicht hat oder eine Invalidenrente bezieht, wieder fallen gelassen (Hanspeter Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl. 1996 S. 59 Rz 2.20, vgl. auch S. 227 Rz 10.27). Sodann besteht die Beitragspflicht unabhängig davon, ob die Beiträge überhaupt rentenbildend sind (BGE 118 V 134 unten,107 V 195). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat schliesslich immer wieder festgehalten, dass der Begriff des Renteneinkommens im weitesten Sinne zu verstehen ist und darunter auch die Leistungen der Pensionskasse fallen (BGE 125 V 234 Erw. 3b mit Hinweisen; ZAK 1988 S. 169). 
4. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario in Verbindung mit Art. 156 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 23. Juli 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: