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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
H 103/06 
 
Urteil vom 6. Juli 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler, 
Gerichtsschreiberin Amstutz. 
 
Parteien 
H.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schweizerische Ausgleichskasse, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen vom 10. März 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 2. September 2003 sprach die Schweizerische Ausgleichskasse dem 1932 geborenen, bis zum Wegzug ins Land X.________ im Jahre 2002 in der Schweiz wohnhaft gewesenen H.________ rückwirkend ab 1. Januar 2003 eine ordentliche Altersrente in der Höhe von monatlich Fr. 1'823.- zu und ersetzte damit - aufgrund veränderter Verhältnisse (Scheidung im Jahre 2002) - eine frühere Verfügung vom 11. Juni 1997. Mit einer gemäss Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (heute: Bundesgericht) vom 30. September 2005 richtigerweise als Wiedererwägungsverfügung zu qualifizierenden Verfügung vom 26. Januar 2004 änderte die Ausgleichskasse die Verfügung vom 2. September 2003 dahingehend ab, dass sie die ab 1. Januar 2003 zugesprochene Altersrente neu auf Fr. 1'549.- monatlich festsetzte; des Weitern verfügte sie, dass zwecks Verrechnung mit zu viel bezahlten Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 3'562.- (1. Januar 2003 bis 31. Januar 2004) ab Februar 2004 vom monatlich geschuldeten Rentenbetrag jeweils Fr. 274.- automatisch in Abzug gebracht werden. Dies bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 5. Juli 2005. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde des H.________ mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des Einspracheentscheids vom 5. Juli 2005 und Überprüfung der Rentenberechnung sowie Zusprechung von Ergänzungsleistungen wies die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen (heute: Bundesverwaltungsgericht) mit Entscheid vom 10. März 2006 ab, soweit darauf eingetreten wurde. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert H.________ sinngemäss sein vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren; des Weitern wendet er sich gegen die vorinstanzliche Verweigerung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes und verlangt die Bestellung eines solchen auch für das letztinstanzliche Verfahren. 
 
Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde; gleichzeitig teilt sie mit, mit Verfügung vom 1. Juni 2006 sei dem Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass der Rückerstattungsforderung in der Höhe von Fr. 3562.- stattgegeben worden. 
 
Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem bis Ende 2006 in Kraft gestan-denen Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
2. 
In prozessualer Hinsicht ist festzuhalten, dass die Verwaltung über die vom Beschwerdeführer letztinstanzlich erneut beantragte Zusprechung von Ergänzungsleistungen zur AHV-Altersrente bis anhin nicht mittels Verfügung verbindlich entschieden hat, sodass es insoweit an einem Anfechtungsgegenstand fehlt. Daran ändert nichts, dass im vorinstanzlichen Entscheid auf die fehlenden materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen der beantragten Ergänzungsleistungen hingewiesen wird. Auf die diesbezüglichen Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher mangels Sachurteilsvoraussetzung nicht einzutreten (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 mit Hinweisen). Ebenfalls nicht einzutreten ist auf den - offensichtlich unzulässigen - Antrag, der für die Verfügung vom 26. Januar 2004 verantwortliche AHV-Beamte sei "wegen rücksichtslosem, willkuerlichem und gesetzlich unzulässigem Verfügungs-Gewalt-Missbrauch" zu verurteilen und bestrafen. 
3. 
Die Streitigkeit betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von (höheren) Versicherungsleistungen. Die Überprüfungsbefugnis der seit 1. Januar 2007 für die Beurteilung der Streitsache zuständigen II. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts ist daher nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG [zur Anwendbarkeit vgl. E. 1 hievor]). 
4. 
Streitig und zu prüfen ist die Höhe der dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Januar 2004 und bestätigendem Einspracheentscheid vom 5. Juli 2005 infolge Ehescheidung (Dezember 2002) rückwirkend ab 1. Januar 2003 neu auf Fr. 1'549.- (Stand 2004; Fr. 1578.- ab 2005) festgesetzten Altersrente. 
4.1 Die Vorinstanz hat die einschlägigen, abgesehen von Art. 52f Abs. 2bis AHVV zwingenden (BGE 131 V 1) gesetzlichen Grundlagen für die Berechnung der ordentlichen Renten (Art. 29bis - Art. 33ter AHVG, Art. 50 ff. AHVV) - einschliesslich die Regelung, dass die im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenberechnung (hier: im Jahre 1997) gültig gewesenen Berechnungsvorschriften bei der Neufestsetzung der Altersrente infolge Auflösung der Ehe massgebend bleiben und die aufgrund dieser Vorschriften neu festgesetzte Rente auf den neuesten Stand zu bringen ist (Art. 31 AHVG) - zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
4.2 
4.2.1 Soweit der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzlich detailliert dargelegte Rentenberechnung einwendet, seine Beitragszahlungen aus den Jugendjahren 1948 bis 1952 seien zu Unrecht zur Auffüllung der Beitragslücken späterer Jahre angerechnet und damit in das "Splitting" gemäss Art. 29quinquies Abs. 3 und 4 AHVG einbezogen worden, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet. Die Lückenfüllung hat ihre gesetzliche Grundlage in Art. 52b AHVV und führt - zu Gunsten des Beschwerdeführers - zur Zusprechung einer auf der Basis der Rentenskala 44 festgesetzten Vollrente (Art. 29 Abs. 2 lit. a AHVG) anstelle einer blossen Teilrente infolge unvollständiger Beitragsdauer im Sinne von Art. 29ter AHVG. Aufgefüllte Beitragslücken gelten nach Art. 50b Abs. 1 zweiter Satz AHVV als Versicherungszeiten. Die entsprechenden Einkommen unterliegen der Teilung und gegenseitigen je hälftigen Anrechnung, solange der Ehegatte (ebenfalls) der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung unterstanden ist (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts H 49/04 vom 13. Oktober 2004, publ. in: SVR 2005 AHV Nr. 8 S. 29 E. 2, mit Hinweisen). Im Übrigen bietet das Gesetz keine Handhabe, das für die Rentenberechnung massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen mit Jugendjahren aufzubessern (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts H 32/06 vom 24. Juli 2006, E. 2). 
4.2.2 Ebenfalls offensichtlich unbegründet ist die Rüge des Beschwerdeführers, die in den Jahren 1953 bis 1957 erzielten Einkommen und darauf geleisteten Beitragszahlungen seien nicht ihm persönlich "gutgeschrieben" worden. Das Erwerbseinkommen in jenem Zeitraum belief sich auf ingesamt Fr. 33'850.-, welchen Betrag die Vorinstanz richtigerweise vom "Splitting" gemäss Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG ausgenommen und bei der Ermittlung des für die Rentenberechnung massgebenden durchschnittlichen Jahreinkommens des Beschwerdeführers vollumfänglich berücksichtigt hat. 
4.2.3 Dem Einwand schliesslich, die vorinstanzliche Rentenberechnung lasse die vom Beschwerdeführer in den Jahren 1996 und 1997 erzielten Erwerbseinkommen ausser Acht, ist Folgendes entgegenzuhalten: Für die Berechnung der dem Beschwerdeführer zustehenden Altersrente ist nur das bis zum 31. Dezember 1996 erzielte Einkommen massgebend, nicht hingegen jenes aus dem Jahre 1997, in welchem beim 1932 geborenen Beschwerdeführer (wie auch bei seiner 1935 geborenen Ehefrau) der Versicherungsfall (Eintritt Rentenalter) eingetreten ist (Art. 29bis Abs. 1 AHVG; bezüglich "Splitting vgl. Art. 29quinquies Abs. 4 lit. a AHVG). Im Jahr 1996 verdiente der Beschwerdeführer gemäss ACOR-Berechnungsblatt vom 5. Juni 1997 Fr. 21'237.-, welchen Betrag Vorinstanz und Beschwerdegegnerin im Rahmen der Neufestsetzung der Rente infolge Scheidung in der Tat unberücksichtigt gelassen haben, indem beim Einkommenssplitting auf Seiten des Beschwerdeführers lediglich das von ihm zwischen 1958 (Ehebeginn) bis 1995 erzielte Gesamteinkommen (Fr. 930'615.-) angerechnet wurde. Doch ändert die Anrechnung des erwähnten Betrags von Fr. 21'237.- entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers am Ergebnis nichts: Wird dessen Gesamteinkommen der Jahre 1958-1996 um Fr. 21'237 auf Fr. 951'852.- erhöht (Vorinstanz/ Verwaltung: Fr. 930'615.-), kommen nach der Aufteilung (Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG) Fr. 475'926.- davon dem Beschwerdeführer zu; zusätzlich zu berücksichtigen sind nach den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen Fr. 33'850.- (Einkommen 1953-1957), ferner Fr. 4'887.50 (zwecks Auffüllung von Beitragslücken berücksichtigte Jugendjahre 1948-1952 [Hälfte von Fr. 9775.-]) und Fr. 65'067.- (Anteil aus Einkommenssplitting Ehefrau), was insgesamt Fr. 579'730.50 und aufgewertet mit dem vorinstanzlich richtig ermittelten Faktor von 1.880 Fr. 1'089893.30 ergibt; hinzu kommen die anrechenbaren Erziehungsgutschriften von Fr. 376'110.-, woraus eine Gesamtsumme von Fr. 1'466'003.30 resultiert. Nach Dividierung durch die Beitragsdauer von 44 Jahren beträgt das durchschnittliche Jahreseinkommen Fr. 33'318.-. Dieser Betrag ist - wie vorinstanzlich richtig festgehalten - auf den nächstfolgenden Tabellenwert des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens gemäss den gestützt auf Art. 53 Abs. 1 AHVV vom Bundesamt für Sozialversicherungen erstellten, verbindlichen Rententabellen aufzurunden, für das Jahr 1997 somit - so auch das Ergebnis im angefochtenen Entscheid - auf Fr. 33'432.- (Rententabellen 1997, S. 22, Skala 44/monatliche Vollrenten). Nach den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen, worauf vollumfänglich verwiesen wird, ergibt die Anpassung an das Jahr 2003 (Neufestsetzung der Rente) ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 35'448.- und damit eine Rentenhöhe von Fr. 1'549.-, welche unverändert für das Jahr 2004 (Wiedererwägungsverfügung/ Einspracheentscheid) gilt; für das Jahr 2005 beträgt die Rentenhöhe alsdann Fr. 1'578.- (Rententabellen 2005, S. 18). 
5. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist, soweit zulässig, offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird. 
6. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Zufolge Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr ist dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Verfahren vor dem Bundesgericht nicht stattzugeben (Art. 135 in Verbindung mit Art. 152 OG; BGE 129 I 132 E. 2.3.1 S. 135 mit Hinweisen). Aus demselben Grund ist der - letztinstanzlich nur mit eingeschränkter Kognition überprüfbaren (Urteil des Bundesgerichts I 342/06 vom 30. April 2007, E. 5.1) - Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht einen unentgeltlichen Rechtsbeistand verweigert (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG; Art. 29 Abs. 3 BV), kein Erfolg beschieden (vgl. auch Urteil 2A.297/2003 des Bundesgerichts vom 1. Juli 2003, E. 2.2.2 [insb. in fine]). 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 6. Juli 2007 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: