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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_324/2007 /len 
 
Urteil vom 10. September 2007 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Parteien 
1. A.________ AG, 
2. B.________ AG, 
3. C.________ AG, 
4. D.________ AG, 
5. E.________, 
Beschwerdeführer, 
alle vertreten durch E.________, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission. 
 
Gegenstand 
Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung, 
 
Beschwerde in Zivilsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, vom 19. Juli 2007. 
 
Der Präsident hat in Erwägung, 
dass das Mietgericht Zürich dem Beschwerdeführer 5 mit Schreiben vom 13. März 2007 mitteilte, die als "Klage" bezeichnete Eingabe vom 10. März 2007 werde mangels Vertretungsbefugnis sowie aufgrund der Prozessunfähigkeit des Beschwerdeführers 5 zu den Akten gelegt und die Schlichtungsbehörde werde kein Verfahren eröffnen; 
dass der Beschwerdeführer 5 am 30. März 2007 bei der Schlichtungsbehörde eine weitere, inhaltlich mehr oder weniger gleichlautende "Klage" einreichte, worauf ihm das Mietgericht unter Hinweis auf das Schreiben vom 13. März 2007 erneut mitteilte, dass bei der Schlichtungsbehörde kein Verfahren eröffnet werde; 
dass die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die von den Beschwerdeführern erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen das Mietgericht Zürich mit Beschluss vom 19. Juli 2007 abwies; 
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. August 2007 erklärten, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Juli 2007 mit Beschwerde beim Bundesgericht anzufechten; 
dass der angefochtene Entscheid nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ergangen ist, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführer aufgrund des BGG zu beurteilen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG); 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG); 
dass die Eingabe der Beschwerdeführer vom 26. August 2007 diese Begründungsanforderungen nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann; 
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG); 
 
im Verfahren nach Art. 108 BGG erkannt: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 10. September 2007 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: