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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1A.171/2001/bie 
 
Urteil vom 28. Februar 2002 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Féraud, Ersatzrichterin Pont Veuthey, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Eidgenössische Oberzolldirektion, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, Gesuchstellerin, 
 
gegen 
 
1. Bank X.________, vertreten durch Rechtsanwalt 
Alex Wittmann, Lenz & Staehelin, Bleicherweg 58, 8027 Zürich, 
2. Y.________, 
3. Z.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Andreas C. Brunner, Zürcher Blickenstorfer & Widmer, Löwenstrasse 61, Postfach, 8023 Zürich, 
 
Gesuch um Entsiegelung im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens - 632.2-103 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 14. Juli 1999 ersuchte das Landgericht Zwolle in den Niederlanden die Schweizer Behörden um Rechtshilfe im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen die Firmen A.________ und B.________ sowie gegen C.________. Diese werden verdächtigt, ab Januar 1995 zwecks Hinterziehung von Zöllen bei der Einfuhr von Fischprodukten zu niedrige Transaktionswerte angegeben und dabei falsche Rechnungen vorgelegt zu haben. In einigen Fällen hätten sie auch unrichtige Angaben zur Herkunft der Ware gemacht. Bei der Abwicklung der Transaktionen hätten sie verschiedene Firmen dazwischengeschaltet, um falsche Rechnungen zu erstellen, die Herkunft der Ware zu verschleiern und die Ermittlungen zu erschweren. Zu diesen Firmen habe die Firma L.________ mit Sitz in London gehört (im Folgenden: L.________). Endabnehmer der Fischprodukte sei stets die Firma P.________ in Italien gewesen. Die an den Taten Beteiligten stünden unter dem Verdacht, Mitglieder einer kriminellen Vereinigung zu sein. Das Landgericht Zwolle ersuchte die Schweizer Behörden um die Einvernahme von Zeugen sowie die Beschlagnahme von Bankunterlagen, namentlich jener der L.________ bei der Bank X.________ in Zürich (im Folgenden: Bank). 
 
Am 3. November 1999 übertrug das Bundesamt für Polizeiwesen die Durchführung des Rechtshilfeverfahrens der Eidgenössischen Zollverwaltung. 
 
Mit Eintretensverfügung vom 7. April 2000 entsprach die Oberzolldirektion dem Rechtshilfeersuchen und wies die Bank an, sämtliche Unterlagen, die sich auf die im Ersuchen geschilderten Machenschaften beziehen und die darin genannten Firmen und Personen betreffen, zur Verfügung zu stellen. Die Oberzolldirektion beauftragte die Direktion des II. Zollkreises mit dem Vollzug. 
 
Am 11. April 2000 belegte die Direktion des II. Zollkreises verschiedene Kontounterlagen der Bank mit Beschlag. 
 
Auf die von der Bank gegen die Verfügungen vom 7. und 11. April 2000 erhobenen Beschwerden traten die Anklagekammer und die I. öffentlichrechtliche Abteilung des Bundesgerichts am 11. Mai bzw. 23. Juni 2000 nicht ein. 
 
Am 28. Juli 2000 stellte die Bank der Direktion des II. Zollkreises die mit Beschlag belegten Unterlagen versiegelt zu. Darunter befanden sich auch solche der L.________. 
 
Am 10. Januar 2001 fand eine Aktenausscheidung mit Entsiegelung statt, an der die Herren Y.________ und Z.________ teilnahmen, welche die wirtschaftlich Berechtigten unter anderem der L.________ waren. Dabei ergaben sich Unklarheiten betreffend die Unterlagen dieser Firma. Die Bank wurde dazu in der Folge um Auskunft gebeten. 
 
Am 31. Januar 2001 teilte die Bank der Oberzolldirektion mit, dass die L.________ zwei Konten gehabt und die Bank der Zollverwaltung infolge eines Versehens gewisse Unterlagen nicht zugestellt habe. 
 
Am 16. Februar 2001 sandte die Bank der Oberzolldirektion zwei versiegelte Umschläge zu. Der eine ist beschriftet mit " ........ ", der andere mit " ........ ". 
B. 
Mit Ersuchen vom 4. Oktober 2001 beantragt die Oberzolldirektion dem Bundesgericht, sie sei zu ermächtigen, die beiden Umschläge - nötigenfalls auch ohne Anwesenheit der betroffenen Personen - entsiegeln zu dürfen. 
C. 
Das Bundesamt für Justiz hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, das Entsiegelungsgesuch gutzuheissen. 
 
Y.________ und Z.________ haben eine Vernehmlassung eingereicht und beantragen, das Gesuch abzuweisen. 
 
Die Bank hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
D. 
Am 9. Januar 2002 hat die Oberzolldirektion die Schlussverfügung erlassen. Danach wird dem Rechtshilfeersuchen des Landgerichts Zwolle im Sinne der Erwägungen entsprochen. Nach Eintritt der Rechtskraft der Schlussverfügung werden die mit dem Stempel der Oberzolldirektion versehenen Kopien der beschlagnahmten Unterlagen dem Bundesamt für Justiz zuhanden der niederländischen Strafverfolgungsbehörden übermittelt. Betreffend die versiegelten Unterlagen der L.________ wird die Oberzolldirektion nach dem Entsiegelungsentscheid eine gesonderte Schlussverfügung erlassen, sofern nicht die vereinfachte Ausführung (Art. 80 c IRSG) zur Anwendung kommt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Die Gesuchstellerin bringt vor, da ihr die Gesuchsgegnerin 1 die beiden Umschläge versiegelt zugestellt habe, sei es ihr nicht möglich, die darin enthaltenen Papiere auch nur summarisch einer Prüfung zu unterziehen. Die Schlussverfügung nach Art. 80d IRSG setze voraus, dass die Papiere bekannt seien. Die Gesuchsgegner 2 und 3 hätten geschäftliche Beziehungen zu den Firmen von C.________ unterhalten. Es bestehe deshalb ein Interesse daran, den Inhalt der noch versiegelten Unterlagen zu kennen, zumal sich die niederländischen Behörden für die Übermittlung aller beschlagnahmten Unterlagen ausgesprochen hätten. 
1.2 Gemäss Art. 9 IRSG gelten für die Durchsuchung und die Versiegelung von Papieren die Grundsätze von Art. 69 BStP. Danach ist die Durchsuchung von Papieren mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse und unter Wahrung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Art. 77 BStP durchzuführen (Abs. 1). Insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Abs. 2 ). Dem Inhaber der Papiere ist womöglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt. In diesem Falle entscheidet über die Zulässigkeit der Durchsuchung bis zur Hauptverhandlung die Anklagekammer, im Hauptverfahren das Gericht (Abs. 3). 
Die Praxis zu Art. 9 IRSG stützt sich auf jene zu Art. 69 BStP in Bezug auf die Verfahrensgrundsätze; vorbehalten sind die Regeln zur Zuständigkeit (BGE 127 II 151 E. 4c S. 155 mit Hinweisen). 
 
Nach der Rechtsprechung kann nur der Inhaber von Dokumenten - d.h. bei Bankdokumenten die Bank - bei einer Durchsuchung die Versiegelung verlangen, nicht dagegen der Beschuldigte, der Kontoinhaber oder der wirtschaftlich Berechtigte der Gesellschaft, die Kontoinhaberin ist. Wird die Ausführung des Rechtshilfeersuchens - wie im vorliegenden Fall - einer Bundesbehörde übertragen, muss der Inhaber das Gesuch um Versiegelung an diese richten. Fordert die Bundesbehörde den Inhaber auf, ihr die Dokumente mit der Post zukommen zu lassen, muss der Inhaber die verlangten Dokumente unversiegelt übermitteln. Gleichzeitig hat er der Vollzugsbehörde ein begründetes Gesuch um Versiegelung zu stellen. Heisst die Bundesbehörde das Gesuch gut, lädt sie den Inhaber zur Teilnahme an der Versiegelung ein und nimmt diese vor. Die Vollzugsbehörde hat in der Folge beim Bundesgericht ein Gesuch um Entsiegelung zu stellen, damit sie die nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit erforderliche Prüfung und Ausscheidung der Unterlagen vornehmen kann. Heisst das Bundesgericht das Entsiegelungsgesuch gut, werden die Dokumente der Vollzugsbehörde zurückgeschickt. Diese hat die Entsiegelung in Anwesenheit des Inhabers vorzunehmen, die Dokumente auszuscheiden und über den Umfang der Rechtshilfe zu befinden. Lehnt die Vollzugsbehörde das Gesuch um Versiegelung ab, kann diese Zwischenverfügung erst zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden (BGE 127 II 151 E. 4d/bb S. 158). 
1.3 Im vorliegenden Fall sind diese Grundsätze nicht vollständig beachtet worden. Die Gesuchsgegnerin 1 hat der Gesuchstellerin die beiden Umschläge versiegelt zugestellt. Dazu war sie nach dem Gesagten nicht berechtigt. Die Gesuchstellerin hat sodann zur Versiegelung keinen formellen Entscheid getroffen. Eine Rücksendung der Umschläge zur Behebung des Mangels rechtfertigt sich aus prozessökonomischen Gründen jedoch nicht. Die Entsiegelung ist aus den folgenden Erwägungen ohne Weiterungen zu bewilligen. 
1.4 Nach der Rechtsprechung genügt es für die Entsiegelung, dass die in Frage stehenden Dokumente für das ausländische Ermittlungsverfahren nützlich sein können (BGE 127 II 151 E. 4c/bb S. 156; 123 II 161 E. 7 S. 173). 
 
Nach der Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen gehörte die L.________ zu den Gesellschaften, die bei den Geschäften mit den Fischprodukten dazwischengeschaltet wurden. Aus den in den Umschlägen enthaltenen Unterlagen können sich Hinweise darauf ergeben, aus welchem Land jeweils die Ware stammte, welchen Weg sie genommen hat und welche Beträge dafür bezahlt wurden. Ausserdem können die Unterlagen der L.________ gegebenenfalls Anhaltspunkte dafür enthalten, ob und wieweit die Gesuchsgegner 2 und 3, welche die wirtschaftlich Berechtigten der inzwischen aufgelösten L.________ waren, mit C.________ und allenfalls weiteren Personen eine kriminelle Vereinigung gebildet haben. Die in den beiden Umschlägen enthaltenen Unterlagen können somit für das niederländische Ermittlungsverfahren nützlich sein. Die Entsiegelung ist daher zu bewilligen. 
 
Wie das Bundesamt für Justiz in der Vernehmlassung zutreffend bemerkt, geht es im Entsiegelungsverfahren einzig um die Zulässigkeit der Durchsuchung der in Frage stehenden Papiere. Dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe nicht gegeben seien, kann der Betroffene erst mit Beschwerde gegen die Schlussverfügung geltend machen. 
1.5 Für das weitere Vorgehen gelten die oben dargelegten Grundsätze: Die beiden Umschläge sind der Gesuchstellerin zurückzuschicken. Diese hat einen Vertreter der Gesuchsgegnerin 1 als Inhaberin der Unterlagen einzuladen, an der Entsiegelung teilzunehmen. Sodann hat die Gesuchstellerin die Entsiegelung und die Ausscheidung der Papiere vorzunehmen. Die Gesuchsgegner 2 und 3 sind zur Entsiegelung nicht zugelassen, da sie nicht im Sinne von Art. 69 Abs. 3 BStP Inhaber der Unterlagen sind (vgl. BGE 127 II 151 E. 5b S. 159; unveröffentlichtes Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 20. Mai 1996 in Sachen Schweizerische Bundesanwaltschaft gegen S. [1A.27/1996], E. 3). Die Gesuchstellerin wird in der Folge nach Anhörung der Gesuchsgegner 2 und 3 - welche die Unterlagen kennen - eine ergänzende Schlussverfügung zu treffen haben, in der sie entscheidet, welche in den Umschlägen enthaltenen Unterlagen den niederländischen Behörden übermittelt werden. 
2. 
Die Gesuchsgegnerin 1, gegen die sich das Entsiegelungsgesuch richtet, hat zur Entsiegelung inhaltlich nicht Stellung genommen und auch keinen Antrag gestellt. Sie weist darauf hin, es ginge ihr einzig darum, dass den betroffenen Kontoinhabern das "rechtliche Gehör gewährt" werde. Die Gesuchsgegner 2 und 3 wurden in das Verfahren einbezogen; sie haben die Abweisung des Gesuchs beantragt. In diesem Sinn unterliegen sie; es rechtfertigt sich, ihnen die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Da keiner der Gesuchsgegner obsiegt, steht ihnen keine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Das Entsiegelungsgesuch wird gutgeheissen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird Y.________ und Z.________ unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 28. Februar 2002 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: