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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.53/2007 
 
Urteil vom 14. Januar 2008 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi, 
Gerichtsschreiber Schett. 
 
Parteien 
A. X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Advokat Nicolas Proschek, 
 
gegen 
 
B. X.________ geb. Y.________, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Advokatin Heidi Mayer Jülich, 
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel. 
 
Gegenstand 
Art. 9 und 29 BV (Ehescheidung), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 1. Dezember 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Das Zivilgericht Basel-Stadt schied mit Urteil vom 12. Mai 2004 die Ehe zwischen A. X.________ (Beschwerdeführer) und B. X.________ (Beschwerdegegnerin). Es verpflichtete den Beschwerdeführer unter anderem, der Beschwerdegegnerin monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 4'000.-- bis März 2014 und von Fr. 3'000.-- ab April 2014 bis zu deren ordentlichen Pensionierung zu entrichten, und ihr aus Güterrecht den Betrag von Fr. 111'783.70 zu bezahlen. Die Kosten wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, und der vom Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin bezahlte Anwaltskostenvorschuss wurde für verfallen erklärt. 
B. 
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hat mit dem hier angefochtenen Urteil vom 1. Dezember 2006 den monatlichen Unterhaltsbeitrag für die Beschwerdegegnerin auf Fr. 4'000.-- bis März 2012, auf Fr. 1'800.-- ab April 2012 bis März 2014, und auf Fr. 2'400.-- ab April 2014 bis zu deren ordentlichen Pensionierung festgesetzt. In güterrechtlicher Hinsicht hat es den Beschwerdeführer zur Zahlung von Fr. 96'288.70 verurteilt. Es hat die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer auferlegt und ihn verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine reduzierte Parteientschädigung zu entrichten. 
C. 
Dagegen erhebt der Beschwerdeführer sowohl die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde als auch Berufung (5C.45/2007). Mit der staatsrechtlichen Beschwerde verlangt er die teilweise Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge und seiner Verbindlichkeit aus Güterrecht. 
 
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
Erwägungen: 
1. 
1.1 Am 1. Januar 2007 ist das neue Bundesgerichtsgesetz in Kraft getreten (BGG; SR 173.110). Weil aber das angefochtene Urteil vor diesem Zeitpunkt ergangen ist, bleibt auf das vorliegende Verfahren noch das Bundesrechtspflegegesetz von 1943 (OG) anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG). 
1.2 Wird ein kantonales Urteil gleichzeitig mit staatsrechtlicher Beschwerde und mit Berufung angefochten, wird in der Regel der Entscheid über Letztere bis zur Erledigung der staatsrechtlichen Beschwerde ausgesetzt (Art. 57 Abs. 5 OG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von dieser Praxis abzuweichen. 
1.3 Das Bundesgericht prüft die Rechtsmittelvoraussetzungen frei und von Amtes wegen, ohne an die Auffassungen der Parteien gebunden zu sein (BGE 132 III 291 E. 1 S. 292; 130 III 76 E. 3.2.2 S. 81 f.; 129 II 453 E. 2 S. 456, mit Hinweisen). 
 
Auf das rechtzeitig (Art. 89 Abs. 1 OG) gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid (Art. 86 Abs. 1 OG) durch eine persönlich betroffene Partei (Art. 88 OG) wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG) eingereichte Rechtsmittel kann so weit eingetreten werden. 
2. 
2.1 Sowohl das Rechtsmittel der staatsrechtlichen Beschwerde als auch jenes der eidgenössischen Berufung weisen eine wörtlich identische Begründung auf; sie unterscheiden sich lediglich dadurch, dass der Beschwerdeführer bzw. Berufungskläger den jeweiligen Abschnitt mit der allgemeinen Floskel abschliesst bzw. einleitet, die gerügten Umstände würden Willkür bzw. eine Bundesrechtsverletzung darstellen. Es fragt sich, ob derart abgefasste Rechtsmittel die Begründungsanforderungen des jeweils erhobenen Rechtsmittels überhaupt erfüllen. 
2.2 Zwei Bundesrechtsmittel dürfen nicht miteinander verbunden, sondern müssen je getrennt erhoben und begründet werden. Eine unzulässige Umgehung dieser Rechtsprechung liegt vor, wenn zwei Rechtsmittel zwar in getrennten Eingaben, aber mit gleicher Begründung eingereicht und zudem Rügen des einen Rechtsmittels mit solchen des anderen vermengt werden. Diese Vermengung der Rügen kann im Einzelfall zur Folge haben, dass die Begründung für die bundesgerichtlichen Rechtsmittel nicht ausreichend klar ersichtlich wird und damit den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt (BGE 116 II 745 E. 2a S. 747 in Präzisierung von BGE 116 II 92 S. 93). In solchen Fällen ist jede Rechtsschrift daraufhin zu prüfen, ob damit Rügen vorgebracht werden, die im Rahmen des entsprechenden Rechtsmittels grundsätzlich zulässig sind und den jeweiligen Begründungsanforderungen genügen; zufolge der Verflechtung nicht offenkundig aufscheinende und nicht eindeutig zugeordnete Vorbringen werden jedoch vom Bundesgericht übergangen (BGE 115 II 396, E. 2b S. 398). 
3. 
3.1 Im Bereich der Verfassungsbeschwerde gilt der Grundsatz der richterlichen Rechtsanwendung nicht (BGE 125 I 71 E. 1c S. 76). Das Bundesgericht prüft nur gestützt auf (im Sinne von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG) klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, ob ein kantonaler Entscheid verfassungswidrig ist (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f. mit Hinweisen). Auf appellatorische Kritik, wie sie allenfalls im Rahmen eines Berufungsverfahrens zulässig ist, wird nicht eingetreten (BGE 128 I 295 E. 7a S. 312; 130 I 258 E. 1.3 S. 262; 117 Ia 10 E. 4b S. 11 f.; 107 Ia 186 E. b). 
3.2 Wird der kantonalen Instanz Willkür vorgeworfen, ist aufzuzeigen, inwiefern deren Entscheid offensichtlich unhaltbar sein soll, d.h. mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehe, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletze oder sonst wie in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufe (dazu BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262; 129 I 8, E. 2.1 S. 9, und 49, E. 4 S. 58, mit Hinweisen). Das Bundesgericht greift im Übrigen nur ein, wenn nicht bloss die Begründung des Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 129 I 49 E. 4 S. 58; 128 I 81, E. 2 S. 86, und 177, E. 2.1 S. 182, mit Hinweisen). Erst recht mit Zurückhaltung überprüft das Bundesgericht im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde kantonale Entscheidungen, die auf richterlichem Ermessen beruhen (BGE 125 II 86 E. 6 S. 98). 
4. 
Hinsichtlich der der Beschwerdegegnerin geschuldeten Unterhaltsbeiträge rügt der Beschwerdeführer einige Berechnungsfaktoren als willkürlich. 
4.1 Was zunächst die Höhe des der Beschwerdegegnerin zugemuteten Erwerbseinkommens anbelangt, kritisiert der Beschwerdeführer die Annahme einer Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 %. 
 
Das Appellationsgericht hat der Beschwerdegegnerin nicht ein (tatsächlich) erzieltes, sondern ein (hypothetisch) erzielbares Erwerbseinkommen angerechnet und damit die Frage beantwortet, ob ihr die (Wieder-)Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit nach der Scheidung tatsächlich möglich und zumutbar ist. Soweit es um die "Zumutbarkeit" geht, liegt eine Rechtsfrage vor, die nur im Verfahren der eidgenössischen Berufung überprüft werden kann (BGE 126 III 10 E. 2b S. 13); die entsprechenden Ausführungen in der staatsrechtlichen Beschwerde dazu sind unzulässig (Art. 84 Abs. 2 OG). Was die "tatsächliche Möglichkeit" anbetrifft, ist zu unterscheiden, ob die obergerichtlichen Annahmen auf konkreten Anhaltspunkten oder auf allgemeiner Lebenserfahrung beruhen; während Schlussfolgerungen aus allgemeiner Lebenserfahrung auf Berufung hin überprüft werden können, bilden solche aus Indizien Ergebnis der Beweiswürdigung (BGE 126 III 10 E. 2b S. 12). Im letzteren Bereich steht dem Sachrichter ein weiter Spielraum des Ermessens zu (BGE 83 I 7 S. 9; 120 Ia 31 E. 4b S. 40). 
 
Der Beschwerdeführer unterscheidet nicht zwischen Rechts- und Tatfragen bzw. zwischen auf konkreten Anhaltspunkten oder auf allgemeiner Lebenserfahrung beruhenden Annahmen. Es wird dadurch nicht klar, welche Einwände zu Recht im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde erhoben werden und welche hingegen in die (übrigens gleich begründete) Berufung gehören würden. Es kann offen gelassen werden, ob die Begründungsvoraussetzungen erfüllt sind, denn ein Nichteintreten rechtfertigt sich jedenfalls aus den folgenden Gründen. 
 
Das Appellationsgericht hat seinen Schluss auf einen ausführlichen ärztlichen Bericht vom 22. August 2003 abgestützt, der sich ausdrücklich in diesem Sinne äussert. Der Beschwerdeführer weist nicht nach, diesen Einwand bereits im vorinstanzlichen Verfahren erhoben zu haben; damit gilt er als neu und ist unbeachtlich (zum Novenverbot in der staatsrechtlichen Beschwerde und nun unter der Herrschaft des BGG siehe zuletzt BGE 133 III 639 E. 2). Indem der Beschwerdeführer überhaupt nicht darlegt, wie sich die psychische Lage der Beschwerdegegnerin in der Zwischenzeit entwickelt haben soll, bzw. dass sich ihre psychische Verfassung derart gebessert hat, dass sie nun voll arbeiten kann, übt er sowieso rein appellatorische Kritik. 
 
Der Umstand, dass sich die Beschwerdegegnerin fast ausschliesslich für Arbeitsstellen interessiert haben soll, für welche sie nicht qualifiziert gewesen sei, wird im angefochtenen Entscheid gar nicht erwähnt, und der Beschwerdeführer behauptet nicht, ihn vor Vorinstanz thematisiert zu haben. Damit gilt auch dieser Einwand als neu und ist unbeachtlich. Dasselbe gilt für die Annahme des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin hätte es böswillig unterlassen, sich rechtzeitig auf die Annahme einer Erwerbstätigkeit vorzubereiten; zudem sind seine Ausführungen insofern widersprüchlich, als er selber zugibt, dass die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft tatsächlich in schlechter gesundheitlicher Verfassung stand. Auf diese im Übrigen rein appellatorische Rüge ist folglich nicht einzugehen. 
4.2 Weiter kritisiert der Beschwerdeführer als willkürlich den unter dem Titel "Altersvorsorge" in den Notbedarf der Beschwerdegegnerin eingesetzten Betrag von Fr. 550.--: Die Höhe des Betrages sei unbegründet, folge aus keiner konkreten Berechnung, und im Übrigen sei die Beschwerdegegnerin mit dem bereits übertragenen Betrag aus seiner beruflichen Vorsorge genügend abgesichert. 
 
Soweit im Vorwurf, die Höhe sei unbegründet, sinngemäss eine Verletzung des Anspruches des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu erblicken ist, ist er unberechtigt: Das Appellationsgericht begründet - zugegebenermassen anders als die erste Instanz -, warum ein solcher Betrag geschuldet ist und weshalb in dieser Höhe. Der Beschwerdeführer setzt sich aber mit dieser Begründung gar nicht auseinander, so dass auf seine Willkürrüge nicht eingetreten werden kann. 
4.3 Im Zusammenhang mit seinem eigenen Notbedarf rügt der Beschwerdeführer als willkürlich einzig, das Appellationsgericht habe nicht berücksichtigt, dass es für ihn notwendig sei, die hypothekarische Belastung des Eigenheimes zu erhöhen, um die güterrechtlichen Ansprüche der Beschwerdegegnerin zu tilgen. Was dieses Argument mit willkürlicher Beweiswürdigung zu tun haben soll, bleibt auf Grund der ungenügenden Begründung in der Beschwerdeschrift schleierhaft. Wird es vielmehr unter dem Blickwinkel einer unrichtigen Anwendung von Art. 125 Abs. 1 ZGB vorgetragen, dann ist es im Zusammenhang mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde unzulässig (Art. 84 Abs. 2 i.V.m. Art. 43 und 46 OG). Auch die nochmals festzustellende Vermengung von Argumenten, die zum Teil in die staatsrechtliche Beschwerde und zum Teil in die Berufung gehören (E. 2.2 vorne), führt im Ergebnis dazu, dass auf diese Rüge nicht eingetreten werden kann. 
4.4 Hinsichtlich der für die Zeit ab April 2012 bis März 2014 geschuldeten Unterhaltsbeiträge macht der Beschwerdeführer zusätzlich geltend, er müsse AHV-Beiträge bezahlen, welche bei der Festlegung seines Notbedarfs nicht berücksichtigt worden seien, was willkürlich sei. Er behauptet aber nicht, und noch weniger belegt er, diesen Einwand bereits vor dem Appellationsgericht erhoben zu haben: Damit ist er neu und unzulässig (dazu BGE 133 III 639 E. 2 und E. 4.1 hier vorne). 
5. 
Der Beschwerdeführer rügt auch die grundsätzliche Zuordnung der Liegenschaft zu seiner Errungenschaft und deren Bewertung als willkürlich. 
5.1 Die Kritik der grundsätzlichen Zuordnung der Liegenschaft zu seiner Errungenschaft beschlägt eine Rechtsfrage und ist in der Berufung zu prüfen. Darauf ist nicht einzutreten. 
5.2 Der Beschwerdeführer bemängelt sodann die Bewertung der Liegenschaft seitens des Appellationsgerichtes, das zu Unrecht vom Vermögenswert von Fr. 680'000.-- ausgegangen sei und nicht vom (bereits zu hohen) Veräusserungswert von Fr. 640'000.--; schon der Umstand, dass der Gutachter vor erster Instanz vorgeladen, dann aber gar nicht angehört worden sei, sei "stossend" und hätte das Appellationsgericht "hellhörig" stimmen müssen. Vielmehr habe das Appellationsgericht "in willkürlicher Beweiswürdigung weitere Abklärungen ausser Acht gelassen"; der Beschwerdeführer führt aber nicht aus, welche Abklärungen er damit meint, noch behauptet und belegt er, solche vor dem Appellationsgericht auch verlangt zu haben. Damit übt er an dessen Beweiswürdigung bestenfalls appellatorische Kritik aus, auf die nicht einzutreten ist (E. 3.1 vorne). 
 
Im gleichen Zusammenhang wirft der Beschwerdeführer dem Appellationsgericht vor, bei der Bewertung der Liegenschaft deren Sanierungsbedarf nicht berücksichtigt und ein ehemaliges Jaucheloch überbewertet zu haben. Das Gutachten, auf welches das Appellationsgericht sein Urteil abgestützt hat, stellt er aber nicht fundiert in Frage: Insbesondere weist er nicht nach, dass das Jaucheloch falsch eingeschätzt gewesen sei, bzw. dass der Experte die behaupteten unvermeidlichen Renovierungskosten unberücksichtigt gelassen habe. Vielmehr erschöpft sich seine Kritik in der Wiedergabe seiner persönlichen Auffassung. Sie ist deshalb - wiederum - rein appellatorisch, und es kann auf sie demnach nicht näher eingegangen werden. 
6. 
Schliesslich kritisiert der Beschwerdeführer das Urteil des Appellationsgerichtes hinsichtlich des Kostenpunktes. 
6.1 Er widersetzt sich zunächst dagegen, dass das Appellationsgericht den von ihm der Beschwerdegegnerin geleisteten Anwaltskostenvorschuss für verfallen erklärt hat. Aus der Begründung des angefochtenen Urteils muss geschlossen werden, dass die fragliche Verfall-Erklärung nur bedeutet, dass die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens dem heutigen Beschwerdeführer auferlegt wurden, diese jedoch mit dem Anwaltskostenvorschuss verrechnet worden sind, den er für die Beschwerdegegnerin bezahlt hatte. Es handelt sich also um einen Entscheid im Kostenpunkt, auch wenn der Berufungskläger vorbringt, die Berufungsbeklagte hätte den Vorschuss wegen der angefallenen Erbschaft zurückerstatten müssen. 
 
Kostenentscheide kantonaler Gerichtsverfahren beruhen auf kantonalem Recht; in der Beschwerdeschrift vermisst man aber jeglichen Hinweis auf eine Norm des kantonalen Rechts, welche willkürlich angewandt worden wäre. Es kann folglich gar nicht geprüft werden, ob das Appellationsgericht das kantonale Recht denn tatsächlich willkürlich ausgelegt und angewandt hat. Zudem diskutiert der Beschwerdeführer die eigentliche Begründung des Appellationsgerichtes, wonach der erstinstanzliche Kostenentscheid sich trotz seines teilweisen Obsiegens vor der letzten kantonalen Instanz immer noch halten lasse, überhaupt nicht. Auf die Rüge ist mangels einer einschlägigen Begründung folglich nicht einzutreten. 
6.2 Haltlos sind auch seine Einwendungen gegen die Auflage der zweitinstanzlichen Kosten. Die Feststellung des Appellationsgerichtes, dass sein teilweises Obsiegen vor der letzten kantonalen Instanz auf Dokumente zurückzuführen sei, die er vor der ersten Instanz einzureichen unterlassen habe, weshalb er die Folgen seiner Unterlassung selber tragen müsse, kann nicht dadurch erschüttert werden, dass er vor erster Instanz nicht anwaltlich vertreten war, oder weiter dadurch, dass die Beschwerdegegnerin bereits im Sommer 1997 von seinen Plänen einer Früh-Pensionierung gewusst haben soll. Letzterer Umstand ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil sowieso nicht, weshalb darauf nicht abgestellt werden könnte. Die weitere Behauptung des Beschwerdeführers, das Zivilgericht hätte dies ohne weiteres auch wissen müssen, weil er laufend Lohnausweise habe abgeben müssen, aus denen sich die Abzüge für den Einkauf eines Zusatzbeitrages bei der Pensionskasse ergäben, grenzt an Mutwilligkeit: Der Beschwerdeführer darf nicht ernsthaft erwarten, dass der Scheidungsrichter von selbst, ohne entsprechende Parteibehauptungen, auf solche Folgerungen komme - ungeachtet dessen übrigens, ob er dies tun dürfte. Eine Pflicht, den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, trifft ihn von Bundesrechts wegen ohnehin nicht (BGE 128 III 411 E. 3.2.2 S. 414); ob eine solche gestützt auf kantonalem Recht bestehe, legt der Beschwerdeführer denn aber nicht dar. 
7. 
Zusammenfassend kann auf die staatsrechtliche Beschwerde gesamthaft nicht eingetreten werden. Ausgangsgemäss trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine Entschädigung schuldet er der Beschwerdegegnerin jedoch nicht, wurde Letztere nicht zur Einreichung einer Stellungnahme angehalten und sind ihr deshalb vor Bundesgericht keine notwendigen Auslagen entstanden (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 14. Januar 2008 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Raselli Schett