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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 1/2} 
5A_92/2008/don 
 
Urteil vom 25. Juni 2008 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, 
Gerichtsschreiber von Roten. 
 
Parteien 
Central Bank of Syria, Ayar Square 29, 
P.O. Box 933, SY-Damaskus, Syrien, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Biderbost, Bellariastrasse 7, Postfach, 8027 Zürich, 
 
gegen 
 
Koncar Elektroindustrija d.d., Fallerovo Setaliste Street 22, HR-41000 Zagreb, Kroatien, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. P. Christoph Gutzwiller, Englischviertelstrasse 57, 8032 Zürich, 
Betreibungsamt Zürich 1, Gessnerallee 50, Postfach, 8023 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Pfändung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, vom 17. Januar 2008. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die Rade Koncar verkaufte Waren an das staatliche syrische "Public Establishment of Electricity". Die Central Bank of Syria garantierte die Bezahlung des Kaufpreises. Rade Koncar (heute: Koncar Elektroindustrija d.d.) erwirkte am 10. Juni 1993 einen Arrest gegen die Central Bank of Syria auf deren Bankguthaben in der Schweiz. Auf die staatsrechtliche Beschwerde der Central Bank of Syria gegen den Arrestbefehl trat die II. Zivilabteilung des Bundesgerichts nicht ein (Urteil 5P.362/1995 vom 19. Dezember 1995). 
 
B. 
Die Central Bank of Syria wurde rechtskräftig verurteilt, an die Koncar Elektroindustrija d.d. US $ 4'028'505.38 nebst Zins zu zahlen (Urteil 4C.393/2000 vom 1. März 2002). 
 
C. 
Für die ihr gerichtlich zuerkannte Forderung gegen die Central Bank of Syria erwirkte die Koncar Elektroindustrija d.d. am 1. Juli 2002 einen zweiten und am 28. November 2003 schliesslich einen dritten Arrest, der am 3. Dezember 2003 an Bankguthaben vollzogen und im Forderungsbetrag von Fr. 5'301'513.15 nebst Zins rechtswirksam prosequiert wurde. Die staatsrechtliche Beschwerde der Central Bank of Syria gegen die Erteilung definitiver Rechtsöffnung blieb erfolglos (Urteil 5P.344/2006 vom 4. Dezember 2006). 
 
D. 
Am 14. Mai 2007 pfändete das Betreibungsamt Zürich 1 die mit Arrest belegten Bankguthaben. Die Central Bank of Syria machte Unpfändbarkeit im Sinne von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 11 SchKG geltend, weil es sich bei den Bankguthaben um Währungsreserven des Staates Syrien handle. Das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter trat auf ihre Beschwerde nicht ein (Zirkulationsbeschluss vom 6. September 2007). Den dagegen eingelegten Rekurs wies das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ab (Beschluss vom 17. Januar 2008). 
 
E. 
Dem Bundesgericht beantragt die Central Bank of Syria (fortan: Beschwerdeführerin), den obergerichtlichen Beschluss sowie die Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes Zürich 1 vom 14. Mai 2007 mit der Pfändungsnummer 4663 vollumfänglich und inklusive Pfändungsbeschlag aufzuheben, eventuell die Sache zur neuen Entscheidung und zur Ergänzung des Sachverhaltes an das Betreibungsamt Zürich 1, eventuell an das Obergericht zurückzuweisen. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und nach Eingehen der Vernehmlassungen in der Sache ein weiterer Schriftenwechsel anzuordnen. Das Obergericht, das Betreibungsamt und die Koncar Elektroindustrija d.d. (hiernach: Beschwerdegegnerin) haben auf Vernehmlassungen zum Gesuch um aufschiebende Wirkung verzichtet, dem der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vorgängig bereits in dem Sinne entsprochen hatte, als die gepfändeten Vermögenswerte im Pfändungsbeschlag zu bleiben hätten und einem Verwertungsbegehren einstweilen nicht stattgegeben werden könne (Verfügungen vom 6. Februar 2008). Die Beschwerdegegnerin ersucht um Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung. Die Beschwerdeführerin schliesst auf Abweisung des Antrags. Die Gesuche um Sicherstellung und um aufschiebende Wirkung wurden gutgeheissen (Präsidialverfügungen vom 4. März 2008 und vom 13. März 2008). Es sind die Akten, in der Sache aber keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Der Beschluss des Obergerichts als kantonal letztinstanzlicher Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (§ 284 Ziff. 2 ZPO/ZH) unterliegt der Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG (BGE 133 III 350 E. 1.2 S. 351). Formelle Einzelfragen werden im Sachzusammenhang zu erörtern sein. Auf die Beschwerde kann grundsätzlich eingetreten werden. 
 
2. 
Streitig ist die Anwendung von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 11 SchKG. Unpfändbar sind danach Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen. 
 
2.1 Das Obergericht ist davon ausgegangen, das Arrestgericht dürfe die Pfändbarkeit der als Arrestgegenstand bezeichneten Vermögenswerte im Arrestbefehls- und Arresteinspracheverfahren vorfrageweise im Sinne einer Offensichtlichkeitsprüfung beurteilen. Diese Beurteilung könne die sachliche Zuständigkeit des Betreibungsamtes, im Arrestvollzug bzw. anlässlich der Pfändung die Pfändbarkeit der Arrestgegenstände zu prüfen, weder beschneiden noch ausschliessen (E. II/4 S. 5 ff.). Die Prüfung der Pfändbarkeit durch das Betreibungsamt erfolge grundsätzlich im Arrestvollzug. Der unangefochten gebliebene Entscheid darüber sei in der Pfändung - unter Vorbehalt von Nichtigkeitsgründen - nicht nochmals zu überprüfen. Habe es die Beschwerdeführerin offenbar unterlassen, im Arrestvollzug die Unpfändbarkeit geltend zu machen bzw. gegen den Arrestvollzug an den als Währungsreserven angesprochenen Vermögenswerten Beschwerde zu führen, sei die Geltendmachung der Unpfändbarkeit im Verfahrensabschnitt der Pfändung ausgeschlossen. Der Rekurs sei deshalb abzuweisen (E. II/5 S. 7 f. des angefochtenen Beschlusses). 
 
2.2 Das Obergericht hat die Frage der Pfändbarkeit der mit Arrest belegten Bankguthaben gleichwohl geprüft (E. III/1 S. 8 f.). Es hat die - unter den Parteien heftig umstrittene (E. III/2-8 S. 9 ff.) - Frage, ob es sich bei den gepfändeten Guthaben um eigentliche Währungsreserven einer Zentralbank handle, als nicht entscheidend betrachtet, weil Art. 92 Abs. 1 Ziff. 11 SchKG die Unpfändbarkeit nicht auf sog. Währungsreserven beschränke, sondern allgemein Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen, für unpfändbar erkläre (E. III/9 S. 16 f.). Auf diese Unpfändbarkeit könne sich die Beschwerdeführerin als Zentralbank, die auch als Geschäftsbank tätig sein könne und auch sei, nur dann erfolgreich berufen, wenn die von ihr angesprochenen Bankguthaben durch Ausscheidung erkennbar und damit dauerhaft hoheitlichen Zwecken gewidmet seien, d.h. in ihren Büchern auf eine Weise verbucht seien, aus der sich nachvollziehbar ergebe, dass sie ausschliesslich für die behaupteten hoheitlichen Zwecke zur Verfügung stünden (E. III/10 S. 17 ff.). In Würdigung der von der Beschwerdeführerin aufgelegten Beweismittel, namentlich ihrer beiden Privatgutachten, ist das Obergericht davon ausgegangen, dass es am Nachweis der Widmung der massgeblichen Vermögenswerte durch buchhalterische Ausscheidung fehle und dass deshalb die Frage der Unpfändbarkeit im Sinne von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 11 SchKG zu verneinen sei (E. III/11 S. 19 ff. des angefochtenen Beschlusses). 
 
2.3 Die Beschwerdeführerin ficht sowohl die Hauptbegründung (S. 19 ff.) als auch die Eventualbegründung an (S. 35 ff. der Beschwerdeschrift), die beide je für sich und unabhängig voneinander die angefochtene Abweisung des kantonalen Rekurses zu stützen vermögen (vgl. BGE 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f.). Sie listet gegenüber beiden Begründungen ihre Rügen auf (S. 20 ff. Ziff. 22.1 und S. 36 ff. Ziff. 33-33.4) und schliesst, sie werde die vorgenannten Rügen detailliert begründen, ohne im Einzelnen noch einmal alle Beschwerdegründe jeweils aufzuführen. Falls dies nötig sein sollte, bitte sie um Fristansetzung zur Verbesserung (S. 25 Ziff. 22.2 und S. 39 Ziff. 33.5 der Beschwerdeschrift). Das Bundesgericht prüft nur die formell ausreichend begründeten Rügen (BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104 f.). Die Anforderungen entsprechen Art. 55 Abs. 1 lit. c OG, was Bundesrechtsverletzungen angeht, und Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, soweit Verfassungsverletzungen gerügt werden (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287). Die Beschwerdeführerin hat darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Bundesrecht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass sie sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt, auf dessen Begründung eingeht und im Einzelnen zeigt, welche Vorschriften und warum sie vom Obergericht verletzt worden sein sollen. Allgemein gehaltene Einwände, die ohne aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen vorgebracht werden, genügen nicht (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749). Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten, insbesondere Willkür in der Beweiswürdigung geltend gemacht wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft in diesem Bereich nur klar und einlässlich erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588 f.; 134 I 83 E. 3.2 S. 88). Verweise auf kantonale Eingaben oder deren wörtliche Wiedergabe genügen den formellen Anforderungen nicht (Urteil 4A_137/2007 vom 20. Juli 2007, E. 4). Auf ungenügend begründete oder unzulässige Rügen wird - wie bis anhin - nicht eingetreten, ohne dass die Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Verbesserung erhält (BGE 1C_380/2007 vom 19. Mai 2008, E. 2.4.2 mit Hinweis auf BGE 116 II 745). Der Bitte der Beschwerdeführerin kann deshalb nicht entsprochen werden. 
 
3. 
Die Beschwerdeführerin macht geltend, als syrische Zentralbank mit staatlichem Auftrag und entsprechend mit staatlicher Hoheitsgewalt sei sie unter anderem dafür verantwortlich, dass die syrische Währung mit gesetzlich umschriebenen Vermögenswerten gedeckt sei. Bei den gepfändeten Bankguthaben handle es sich um Vermögenswerte, die der Währungsdeckung bzw. als Währungsreserven und damit hoheitlichen Zwecken im Sinne von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 11 SchKG dienten und deshalb unpfändbar seien. Ihren heutigen Einwand (S. 48 ff. Ziff. 43-55) hat die Beschwerdeführerin praktisch wörtlich gleich vor Obergericht im Rekursverfahren begründet (S. 37 ff. Ziff. 26-38 der Rekursschrift). Die Abweichungen in den Darstellungen betreffen Nebenpunkte (S. 49 Ziff. 43.2 Abs. 2, S. 53 Ziff. 48.2 und S. 54, Hervorhebung im letzten Absatz). 
 
3.1 In seinem ersten den vorliegenden Fall betreffenden Urteil 5P.362/1995 vom 19. Dezember 1995 hat das Bundesgericht ausgeführt, dass sich der Schutz der Immunität auf Vermögenswerte erstrecken kann, die ein fremder Staat in der Schweiz besitzt und die er für seinen diplomatischen Dienst oder andere ihm als Träger öffentlicher Gewalt obliegende Aufgaben bestimmt hat. Für Bargeld oder Wertschriften kann so lange keine Immunität beansprucht werden, als nicht bestimmte Summen oder Titel für konkrete hoheitliche Zwecke ausgeschieden worden sind, wobei eine bloss allgemein gehaltene Behauptung in dieser Richtung nicht genügt, sondern verlangt wird, dass die Beschwerdeführerin Elemente "permettant d'établir la véracité de l'affectation alléguée" vorbringt (E. 4 Abs. 3 S. 6 f., mit Hinweisen; seither: BGE 134 III 122 E. 5.2.3 S. 129). 
 
3.2 Die Beschwerdeführerin und das Obergericht haben die Frage erörtert, wie die Ausscheidung bzw. die Widmung von Bankguthaben für konkrete hoheitliche Zwecke bewiesen werden könne. Das Obergericht hat dazu festgehalten, die Widmung von Geld, Wertpapieren etc. und deren nachprüfbare Kenntlichmachung werde dadurch erreicht, dass die betreffenden Vermögenswerte in den Büchern der Beschwerdeführerin auf eine Weise verbucht würden, aus der sich nachvollziehbar ergebe, dass sie ausschliesslich für die behaupteten hoheitlichen Zwecke zur Verfügung stünden (E. III/10 S. 18 des angefochtenen Beschlusses). Das Obergericht ist damit der Beschwerdeführerin gefolgt, die stets geltend gemacht hatte, die Ausscheidung von Währungsreserven in den Geschäftsbüchern sei "in separaten Spalten" erfolgt, wie es die syrische Gesetzgebung auch vorschreibe. Die übereinstimmende Auffassung trifft zu. Letztlich ist nur die Beschwerdeführerin als Zentralbank in der Lage, über die hoheitliche Zweckbestimmung eines Vermögenswertes Auskunft zu geben. Sie hat darüber nicht bloss allgemeine Behauptungen aufzustellen, sondern konkrete Angaben zu machen und z.B. durch amtlich beglaubigte Auszüge aus ihren Geschäftsbüchern zu belegen (vgl. BGE 111 Ia 62 E. 7b S. 66; ausführlich zur Beweisfrage: Simonius, Privatrechtliche Forderung und Staatenimmunität, in: Festgabe zum Schweizerischen Juristentag 1985, Basel 1985, S. 335 ff., S. 348 ff.; Candrian, L'immunité des Etats face aux droits de l'homme et à la protection des biens culturels, Diss. Fribourg 2005, S. 388 ff.). 
 
3.3 Zum Beweis ihrer Darstellung hat die Beschwerdeführerin keine amtlich beglaubigten Auszüge aus ihren Geschäftsbüchern oder dgl. zum Beweis verstellt, sondern zwei private Gutachten, denen das Obergericht den Charakter eigentlicher Beweismittel abgesprochen hat (E. III/6 S. 14 f. des angefochtenen Beschlusses). Die Beschwerdeführerin rügt die mehrfache Verletzung von Beweisvorschriften durch das Obergericht (vorab S. 37 f. Ziff. 33.3 und S. 40 ff. Ziff. 35 der Beschwerdeschrift). 
3.3.1 Eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör erblickt die Beschwerdeführerin darin, dass das Obergericht sie auf das Beweisthema, insbesondere auf die geeigneten Beweismittel nicht hingewiesen habe. Ein derartiger Anspruch hat hier nicht bestanden (vgl. BGE 108 Ia 293 E. 4c S. 294 f.). Die Beschwerdeführerin hat um das Beweisthema und um die geeigneten Beweismittel gewusst und sich dazu in der Rekursschrift und auf ihren Antrag hin in einer ergänzenden Rekursschrift äussern können (E. 3.2 soeben). Treu und Glauben hätten ihr geboten, die zur Wahrung ihrer Rechte notwendigen Schritte unverzüglich zu unternehmen, d.h. hier die nach ihrem Dafürhalten tauglichen Beweismittel einzureichen. Ihre nachträgliche Kritik in einem Zeitpunkt, wo die Beweiswürdigung zu ihrem Nachteil ausgefallen ist, kann nicht gehört werden (vgl. BGE 127 II 227 E. 1b S. 230). 
3.3.2 Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine Verletzung von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG, wonach die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt. Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Mitwirkungspflicht der am Zwangsverwertungsverfahren Beteiligten nicht aus. Es kann von ihnen - nicht anders als im Verwaltungsverfahren - erwartet werden, dass sie sich entsprechend den Umständen äussern; tun sie dies nicht, so haben die Aufsichtsbehörden nicht nach Tatsachen zu forschen, die nicht aktenkundig sind (BGE 123 III 328 E. 3 S. 329). Im vorliegenden Fall hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin in Kenntnis des Beweisthemas und der geeigneten Beweismittel ein Verfahren geführt, so dass es nicht Sache des Obergerichts gewesen ist, sie auf zusätzliche, möglicherweise geeignete Beweismittel hinzuweisen. Für die Beschränkung der Pfändbarkeit gemäss Art. 92 f. SchKG hat die Rechtsprechung denn auch ausdrücklich festgehalten, dass es dem Schuldner obliegt, die Aufsichtsbehörde über die wesentlichen Tatsachen zu unterrichten und die ihm zugänglichen Beweismittel anzugeben. Die Aufsichtsbehörde, die von Amtes wegen den Sachverhalt feststellen muss, hat nur dann zu eigenen Abklärungen zu schreiten, wenn aus objektiven Gründen zu bezweifeln ist, dass die Parteien den Sachverhalt vollständig dargelegt haben (vgl. BGE 112 III 79 E. 2 S. 80). Daran zu zweifeln, hat auf Grund der Rekursschrift und der Rekursergänzungsschrift der Beschwerdeführerin objektiv kein Anlass bestanden. 
3.3.3 Eine Verletzung von Art. 8 ZGB und von Art. 29 Abs. 2 BV erblickt die Beschwerdeführerin schliesslich darin, dass das Obergericht ihrer Beweisofferte in der Rekursergänzungsschrift nicht entsprochen habe, eine gerichtliche Expertise einzuholen. Das Obergericht und die Beschwerdeführerin sind sich einig, dass der Beweis der rechtserheblichen Tatsachen nur durch die Geschäftsbücher hätte erbracht werden können (E. 3.2 soeben). Was durch gerichtliche Expertise hätte bewiesen werden wollen, ist bei dieser Beweislage nicht ersichtlich und wird in der Beschwerdeschrift vor Bundesgericht auch nicht dargetan. Ein beantragtes Beweismittel, das für den Ausgang des Verfahrens nicht entscheidend sein kann, nicht abzunehmen, kann aber den angerufenen Beweisanspruch nicht verletzen (vgl. BGE 120 II 58 E. 4d S. 64; 122 III 219 E. 3c S. 223). 
 
3.4 Zum Beweis ihrer Darstellung hat die Beschwerdeführerin zwei private Gutachten ins Recht gelegt. Es handelt sich dabei um den Bestätigungsbericht der Ernst & Young mit Datum vom 19. Juli 2006 (S. 51ff. Ziff. 46-50) sowie um ein Rechtsgutachten von Dr. Moustafa Al-Sayed (S. 56 ff. Ziff. 51-55 der Beschwerdeschrift). Das Obergericht hat die Privatgutachten für nicht beweiskräftig erklärt (E. III/6 S. 14 f.) und in beiden Gutachten Ungereimtheiten festgestellt (E. III/11 S. 22 f. des angefochtenen Beschlusses). Die Beschwerdeführerin rügt die Beweiswürdigung als willkürlich und hält den Urkundenbeweis für die hoheitliche Zweckbestimmung der gepfändeten Guthaben für erbracht (vorab S. 43 f. Ziff. 37 und S. 47 Ziff. 39 der Beschwerdeschrift). 
 
Nach Lehre und Rechtsprechung hat ein Parteigutachten im Streitfall nicht die Bedeutung eines Beweismittels, sondern enthält ausschliesslich Parteivorbringen (vgl. BGE 132 III 83 E. 3.4 S. 87/88; Hohl, Procédure civile, t. I: Introduction et théorie générale, Bern 2001, S. 198 N. 1052; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, Zürich 2008, § 18 N. 128 S. 296). Für den Kanton Zürich gilt nichts Abweichendes (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A. Zürich 1997, N. 4 der Vorbem. zu § 171 ff. ZPO/ZH). Es verletzt deshalb kein Bundesrecht, dass das Obergericht den eingereichten Privatgutachten keine Beweiskraft zuerkannt hat. Auf die darin angeblich enthaltenen Ungereimtheiten ist bei diesem Ergebnis nicht mehr einzugehen. 
 
Ausser Parteibehauptungen, die von privat beauftragten Gutachtern bestätigt werden, liegt insoweit nichts vor, was auf eine Widmung der gepfändeten Bankguthaben zu hoheitlichen Zwecken hindeuten könnte (vgl. BGE 134 III 122 E. 5.2.3 S. 129). Das Obergericht durfte strenge Anforderungen an den erforderlichen Nachweis stellen. Gemäss seinen unwidersprochenen Feststellungen ist die Beschwerdeführerin nämlich nicht nur Zentralbank, sondern auch als Geschäftsbank tätig (E. III/10 S. 17/18 des angefochtenen Beschlusses). Es wäre aber unbillig, wenn eine finanziell eng mit einem ausländischen Staat verbundene Bank in internationalen Finanztransaktionen mit den privatrechtlich organisierten Banken beliebig in Wettbewerb treten dürfte, sich aber den gerichtlichen und vollstreckungsrechtlichen Folgen unter Berufung auf Immunität entziehen könnte (vgl. BGE 110 Ia 43 E. 4b S. 46). Unter diesen Umständen erweist es sich nicht als bundesrechtswidrig, dass das Obergericht beweismässig zum Nachteil der Beschwerdeführerin entschieden hat. 
 
3.5 Nach dem Gesagten hat das Obergericht das Beweisthema zutreffend umschrieben (E. 3.1), die Beweislage richtig dargestellt (E. 3.2) und weder Regeln des Beweisverfahrens verletzt (E. 3.3) noch Beweise willkürlich gewürdigt (E. 3.4 soeben). Die Beschwerdeführerin beantragt dem Bundesgericht, ein Beweisverfahren durchzuführen und einen weiteren Schriftenwechsel anzuordnen (S. 48 Ziff. 40-42 der Beschwerdeschrift). Beweiserhebungen fallen im Verfahren der Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nur in Betracht, wenn der im angefochtenen Entscheid festgestellte Sachverhalt, der dem bundesgerichtlichen Urteil zugrunde zu legen ist (Art. 105 Abs. 1 BGG), offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4202, S. 4344). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, so dass die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen ist. 
 
4. 
Hält damit die obergerichtliche Zweitbegründung der Überprüfung auf eine Verletzung von Bundesrecht hin stand, erübrigt es sich, auf die Beschwerdevorbringen gegen die weitere selbstständige Urteilsbegründung einzugehen (BGE 133 III 221 E. 7 S. 228). Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass auch nach der SchKG-Revision von 1994/97 das Betreibungsamt sachlich zuständig ist, Beschränkungen der Pfändbarkeit gemäss Art. 92 f. SchKG im Rahmen des Arrestvollzugs zu prüfen (BGE 129 III 203 E. 2.3 S. 207). Ob sein Entscheid darüber - bei unveränderten Verhältnissen - anlässlich der Pfändung in Frage gestellt werden kann, ist hier nicht zu entscheiden, da die Unpfändbarkeit der Bankguthaben auf Grund der geltend gemachten Nichtigkeit ohnehin beurteilt werden musste. 
 
5. 
Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG), schuldet hingegen keine Parteientschädigung, zumal eine Vernehmlassung nicht eingeholt wurde und eine gesonderte Abrechnung der beiden Gesuchsverfahren nicht angezeigt ist. Die Bundesgerichtskasse hat der Beschwerdeführerin die von ihr geleistete Sicherheit für eine allfällige Parteientschädigung im Barbetrag von Fr. 20'000.-- zu erstatten. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 20'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 25. Juni 2008 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Raselli von Roten