Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_448/2011 
 
Urteil vom 27. Juli 2012 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Schöbi, 
Gerichtsschreiber Boog. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Y.________, 
vertreten durch Advokat Dieter Gysin, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung OK/WK, Rheinstrasse 12, 4410 Liestal, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Gewerbsmässiger Betrug, mehrfache qualifizierte Veruntreuung, mehrfache qualifizierte Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, 
vom 29. November 2010. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Y.________ wird vorgeworfen, sie habe zwischen 1994 und 1999 zusammen mit ihrem Lebenspartner X.________ (Verfahren 6B_446/2011) über die Firmen der von ihnen kontrollierten A.________-Gruppe - der A.________ AG, Reinach, der B.________ AG, Basel und der C.________ SA, Lugano - meist mit Hilfe bezahlter Vermittler zahlreiche Kunden für Investitionen in angeblich sichere und hochrentable Kapitalanlagen geworben. Diese Kapitalanlagen sollten über eigens zu diesem Zweck gegründete bzw. gekaufte Offshoregesellschaften auf den British Virgin Islands - namentlich die D.________ Corp., die E.________ Ltd., die F.________ Corp., die G.________ Inc., die H.________ Inc. und die I.________ Inc. - abgewickelt werden. Auch diese Gesellschaften wurden faktisch von Y.________ und ihrem Lebenspartner bzw. von ihren Gesellschaften kontrolliert und verwaltet. Die investitionsbereiten Kunden unterzeichneten jeweils eine standardisierte, bis Anfang 1999 inhaltlich weitgehend gleichlautende Mandatsanfrage mit einer der Offshorefirmen und betrauten diese mit der Vermögensverwaltung bzw. der Anlage ihres Kapitals. In diesen Mandatsanfragen wurde den Investoren jeweils eine sichere Geldanlage versprochen. In Wirklichkeit wurden die Gelder vereinbarungswidrig in Hochrisikogeschäfte investiert. 
 
In allen Fallkomplexen wirft die Anklage Y.________ und ihrem Lebenspartner vor, sie hätten als berufsmässige Vermögensverwalter gehandelt. 
 
B. 
Das Strafgericht Basel-Landschaft erklärte Y.________ mit Urteil vom 4. November 2009 der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung sowie der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig und verurteilte sie zu einer Zuchthausstrafe von 3 ¾ Jahren, unter Anrechnung von einem Jahr in Anwendung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Verletzung des Beschleunigungsgebots). In verschiedenen Punkten sprach es sie von der Anklage des gewerbsmässigen Betruges, der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung sowie der Urkundenfälschung frei. In weiteren Punkten gab es dem Verfahren in Folge Verletzung des Anklageprinzips und aufgrund des Eintritts der Verjährung keine weitere Folge. Ferner entschied es über die Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte, über die Aufrechterhaltung der vom Besonderen Untersuchungsrichteramt (BUR) verfügten Anmerkungen von Verfügungsbeschränkungen und das Verfügungsverbot sowie die Verwendung der Vermögenswerte nach erfolgter Einziehung und Verwertung zugunsten der Geschädigten. 
 
In teilweiser Gutheissung der vom BUR sowie von der Beurteilten geführten Appellationen erklärte das Kantonsgericht Basel-Landschaft Y.________ mit Urteil vom 29. November 2010 des gewerbsmässigen Betruges, der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung, der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie der Urkundenfälschung schuldig und verurteilte sie zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, mit teilbedingtem Vollzug, bei einer Probezeit von 2 Jahren. Die Strafe erklärte es im Umfang von 18 Monaten als vollziehbar. Von der Anklage der mehrfachen qualifizierten Geldwäscherei und von der Anklage des gewerbsmässigen Betruges im Anklagekomplex "J.________" sprach es sie frei. In weiteren Punkten gab es dem Verfahren zufolge Eintritts der Verjährung keine weitere Folge. 
 
C. 
Y.________ führt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht, mit der sie beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache sei zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und es sei dem Verfahren keine Folge zu leisten. Subeventualiter sei sie zu einer Strafe von maximal 12 Monaten zu verurteilen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Die Zivilforderungen seien abzuweisen, eventualiter seien sie auf den Zivilweg zu verweisen. 
 
D. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Seit dem 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) in Kraft. Soweit ein Entscheid noch vor Inkrafttreten der StPO gefällt worden ist, werden dagegen erhobene Rechtsmittel nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden beurteilt (Art. 453 Abs. 1 StPO). Für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach dem 31. Dezember 2010 gefällt wurden, gilt das neue Recht (Art. 454 Abs. 1 StPO). Ausschlaggebend für die Anwendbarkeit des alten oder des neuen Prozessrechts ist insofern das Datum des erstinstanzlichen Entscheids (BGE 137 IV 189 E. 1 und 219 E. 1.1 mit Hinweisen). Im vorliegenden Verfahren datiert das erstinstanzliche Urteil vom 4. November 2009. Damit beurteilen sich die zur Verfahrensfrage erhobenen Rügen nach früherem kantonalen Strafprozessrecht. 
 
Die zur Beurteilung stehenden strafbaren Handlungen wurden allesamt vor Inkrafttreten der per 1. Januar 2007 erfolgten Revision des StGB begangen. Die Tatbestände des Vermögensstrafrechts sind von dieser Revision lediglich in Bezug auf die Rechtsfolgen betroffen worden. Da die Vorinstanz eine Freiheitsstrafe ausspricht, welche den (teil-)bedingten Vollzug zulässt, erweist sich das neue Recht als milder, so dass die Vorinstanz bei der Strafzumessung zutreffend das neue Recht anwendet (Art. 2 Abs. 2 StGB; angefochtenes Urteil S. 92 ff.; anders noch erstinstanzliches Urteil S. 169/285). 
 
2. 
2.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung des Anspruchs auf wirksame Verteidigung. Sie habe mit Schreiben vom 14. Juli 2010 aufgrund des tiefgreifend gestörten Vertrauensverhältnisses zu ihrer Verteidigerin einen Wechsel der Offizialverteidigung beantragt. Die Vorinstanz habe dieses Gesuch mit Verfügung vom 2. August 2010 abgewiesen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz hätten nicht bloss subjektive, sondern in mehrfacher Weise objektive Gründe vorgelegen, die notwendig zu einem Wechsel der Offizialverteidigung hätten führen müssen. So habe die frühere Verteidigerin ihre Verteidigungsstrategie ohne Rücksprache mit ihr festgelegt und sie auch sonst nicht in die Verteidigungsarbeit miteinbezogen. Ausserdem habe jene ihrerseits um Entbindung aus der amtlichen Verteidigung nachgesucht. Im Übrigen habe auch die Vorinstanz zu erkennen gegeben, dass sie die Vertretung durch die frühere Offizialverteidigerin als ungenügend erachte. Dies ergebe sich daraus, dass der neue Rechtsvertreter mit Verfügung vom 2. August 2010 substitutionsweise als Verteidiger anerkannt worden sei. Die mit dieser Lösung verbundenen, völlig ungerechtfertigten Kosten- und Zeitauflagen hätten es dem neuen Vertreter indes verunmöglicht, eine effiziente Verteidigung zu gewährleisten, weshalb er von einer Einsetzung als zusätzlicher Verteidiger Abstand genommen habe. Aufgrund dieser Umstände sei sie im zweitinstanzlichen kantonalen Verfahren ungenügend verteidigt gewesen (Beschwerde S. 9 ff., 28 ff.). 
 
2.2 Der Präsident der Vorinstanz wies mit Verfügung vom 2. August 2010 das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wechsel der Offizialverteidigung ab. Gleichzeitig nahm er Kenntnis von der Substitutionsvollmacht für den neuen Verteidiger und hielt fest, dass dessen Einbezug in die Verteidigungsarbeit nicht zu einer Kostenerhöhung für das Offizialverteidigermandat führen dürfe. Zudem behaftete er die damalige Offizialverteidigerin und den neuen Anwalt darauf, dass der Termin für die Appellationsbegründung und für die angesetzte Hauptverhandlung eingehalten werde. Der Präsident der Vorinstanz führte im Wesentlichen aus, die angeordnete unentgeltliche Verteidigung sei grundsätzlich bis zum endgültigen Abschluss des Verfahrens auszuüben. Im zu beurteilenden Fall sei zudem der langen Verfahrensdauer sowie dem umfangreichen Aktenapparat Rechnung zu tragen und müssten überdies auch die kostenmässigen Konsequenzen eines Verteidigerwechsels mitberücksichtigt werden. Für einen Wechsel des Offizialverteidigers genüge insbesondere nicht, dass der Angeschuldigte seinem Verteidiger aus subjektiven Gründen das Vertrauen entziehe. Im vorliegenden Fall spreche die Beschwerdeführerin ihrer Verteidigerin das Vertrauen ausschliesslich aufgrund ihres persönlichen Empfindens ab, indem sie darauf verweise, sie sei mit jener nicht zufrieden, weil sie nicht in die Verteidigungsarbeit mit einbezogen worden sei und jene eine andere Strategie verfolge. Objektive Gründe, die auf eine unsachgemässe Vertretung der Interessen oder eine krasse Verletzung der Pflichten der Verteidigung hinweisen würden, seien nicht ersichtlich (Akten ab Appellation, Nebenverfahren, Ordner 1a). 
2.3 
2.3.1 Der Entscheid vom 2. August 2010 ist ein Zwischenentscheid, der das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin nicht abschloss. Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde gegen selbstständig eröffnete Vor- oder Zwischenentscheide ausnahmsweise zulässig, wenn der angefochtene Zwischenentscheid dem Beschwerdeführer einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Nach der Rechtsprechung begründet die Ablehnung eines Gesuches des Angeschuldigten um Auswechslung des Offizialverteidigers grundsätzlich keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne des Gesetzes. Die Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Gesuchsteller und dem Verteidiger verunmöglicht eine wirksame Verteidigung in aller Regel nicht. Der bisherige Offizialverteidiger bleibt verpflichtet, im Einvernehmen mit dem Mandanten oder in dessen mutmasslichem Interesse eine geeignete Verteidigungsstrategie festzulegen und diese im Verfahren zu vertreten (BGE 135 I 261 E. 1.2-1.4 mit Hinweisen). Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt nicht verspätet, so dass auf sie einzutreten ist. 
2.3.2 Nach der Rechtsprechung muss der Verteidiger die Interessen des Angeschuldigten in ausreichender und wirksamer Weise wahrnehmen und die Notwendigkeit prozessualer Massnahmen im Interesse des Angeschuldigten sachgerecht und kritisch abwägen. Der Beschuldigte hat gemäss Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 2 BV einen grundrechtlichen Anspruch auf sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung seiner Parteiinteressen (BGE 126 I 194 E. 3d; 124 I 185 E. 3b; 120 Ia 48 E. 2b/bb). Ist eine sachgemässe Vertretung der Interessen des Beschuldigten durch den bisherigen Rechtsanwalt aus objektiven Gründen nicht mehr gewährleistet, muss ein Begehren um Auswechslung des amtlichen Verteidigers bewilligt werden (BGE 116 Ia 102 E. 4b/aa S. 105 mit Hinweisen). Dass der Beschuldigte dem Verteidiger lediglich aus subjektiven Motiven das Vertrauen abspricht, reicht für einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Auswechslung des Offizialverteidigers indes nicht aus (BGE 114 Ia 101 E. 3 S. 104 mit Hinweis). 
 
2.4 Die Abweisung des Gesuchs um einen Wechsel der amtlichen Verteidigung durch den Präsidenten der Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht. Dieser nimmt zu Recht an, die Beschwerdeführerin habe lediglich subjektive Gründe für die Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses zu ihrer amtlichen Verteidigerin vorgebracht. Dies gilt insbesondere, soweit sie geltend macht, die frühere Verteidigerin habe die Verteidigungsstrategie ohne Rücksprache mit ihr gewählt und habe sie, namentlich bei der Ausarbeitung der Appellationsbegründung, nicht in ihre Verteidigungsarbeit miteinbezogen. In den Grenzen einer sorgfältigen und effizienten Ausübung des Offizialmandates ist die Wahl der Verteidigungsstrategie grundsätzlich Aufgabe des Verteidigers. Zwar hat dieser die objektiven Interessen des Beschuldigten möglichst im gegenseitigen Einvernehmen und in Absprache mit diesem zu wahren. Der Verteidiger agiert jedoch im Strafprozess nicht als blosses unkritisches "Sprachrohr" seines Klienten. Insbesondere liegt es im Zweifelsfall im pflichtgemässen Ermessen des Verteidigers zu entscheiden, welche Beweisanträge und juristischen Argumentationen er als sachgerecht und geboten erachtet (Urteil 1B_197/2011 vom 14. Juli 2011 E. 1.4 mit Hinweisen). Ein sachlich nicht vertretbares oder offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten der Verteidigerin ist nicht ersichtlich. 
 
3. 
3.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter eine Verletzung ihres Anspruchs auf Teilnahme an der Hauptverhandlung geltend. Ihr Gesundheitszustand habe es ihr nicht erlaubt, an der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz teilzunehmen. Aus diesem Grund habe sie ein Gesuch um Verschiebung der Verhandlung gestellt. Der Präsident der Vorinstanz habe dieses Gesuch indes mit Verfügung vom 18. November 2010 abgelehnt, so dass sie zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen nicht habe befragt werden können. Eine persönliche Anhörung wäre indes im vorliegenden Fall unerlässlich gewesen. Sie habe nie auf die Teilnahme verzichtet und ihrer Abwesenheit habe durch die Teilnahme der Verteidigung nicht kompensiert werden können (Beschwerde S. 34 ff.). 
 
3.2 Die Bestimmungen von Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 EMRK und ausdrücklich Art. 14 Abs. 3 lit. d UNO-Pakt II (SR 0.103.2) garantieren dem Angeklagten das Recht, an der gegen ihn geführten Hauptverhandlung teilzunehmen (BGE 129 II 56 E. 6.2 mit Hinweisen). Gemäss § 157 Abs. 2 StPO/BL kann die angeklagte Person auf ihr Begehren und mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft ausnahmsweise von der Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung dispensiert werden, wenn besondere Umstände vorliegen und nicht zu befürchten ist, dass durch ihre Abwesenheit kein zuverlässiges Ergebnis erreicht wird. Ein Verzicht auf das Recht, persönlich an der Verhandlung teilzunehmen, muss aber unmissverständlich erklärt werden (BGE 127 I 213 E. 3a S. 216 mit Hinweisen). 
 
3.3 Die Beschwerdeführerin stellte am 16. November 2010 unter Hinweis auf ihre beeinträchtigte Gesundheit ein Gesuch um Verschiebung der auf den 22. bis 29. November 2010 angesetzten Hauptverhandlung (Akten ab Appellation, Nebenverfahren, Ordner 1b). Dieses Gesuch wies der Präsident der Vorinstanz mit Verfügung vom 18. November 2010 ab. In der zweitinstanzlichen Verhandlung war die Beschwerdeführerin nicht anwesend. Ihre Offizialverteidigerin stellte nach Eröffnung der Verhandlung einen Antrag auf Dispensation. Daraufhin wurde die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen für die gesamte Dauer der Hauptverhandlung dispensiert (angefochtenes Urteil S. 4; zweitinstanzliches Protokoll, Akten ab Appellation, Hauptverfahren, Ordner 1a, S. 2; vgl. auch Beschwerde S. 11). Dies ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin hat mit ihrem Antrag auf Dispensierung auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin jedenfalls an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung teilgenommen, wo sie zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen Stellung nehmen und ihren Standpunkt darlegen konnte. 
 
4. 
4.1 Die Beschwerdeführerin rügt ferner eine Verletzung des Anklageprinzips. Der Lebenssachverhalt der ihr zur Last gelegten Delikte seien weder in sachlicher, örtlicher noch zeitlicher Hinsicht hinreichend konkretisiert. So werfe ihr die Anklageschrift lediglich in allgemeiner Weise, namentlich aufgrund ihrer formalen Organstellung, vorsätzliche Deliktsbegehung vor, ohne diese anhand einzelner Tatbeiträge oder in Abgrenzung der Handlungen der Mitangeklagten zu konkretisieren. Auch die allgemeine Darstellung des Sachverhalts, in der lediglich exemplarisch einzelne Vorgänge über Anlagen, Geldflüsse oder Investoren konkretisiert würden, erlaubten es ihr nicht zu bestimmen, welche konkreten Tatbeiträge ihr im Zusammenhang mit den einzelnen Anlagen oder Kunden vorgeworfen würden. Solche Konkretisierungen seien bei mehreren Angeklagten und bei mehrfach begangenen Delikten indes notwendig. 
 
Im Besonderen fehle es im Anklagekomplex E.________/K.________ beim Vorwurf des Betruges an der Substanziierung des Merkmals der Arglist. In diesem Punkt hätten sich die einzelnen Fälle mit Bezug auf die Opfermitverantwortung voneinander unterschieden. So seien einzelne Kunden erfahrene oder gar beruflich qualifizierte Anleger gewesen. Zudem seien sie auf unterschiedliche Art angeworben worden. Weder in Bezug auf die persönlichen Verhältnisse der Anleger noch auf die konkreten Umstände sei ein übliches Handlungsmuster erkennbar, so dass die Anklageschrift für jeden Geschädigten hätte darlegen müssen, ob und inwiefern das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfüllt sei. In diesem Komplex genüge die Anklageschrift auch in Bezug auf den Vorwurf der Urkundenfälschung den Anforderungen des Anklagegrundsatzes nicht. Eine präzise Umschreibung des Sachverhalts fehle gänzlich. Ausserdem werde weder konkretisiert, gegenüber welchen Anlegern die angeblich fiktiven Buchungen verwendet worden seien, noch zu welchem jeweiligen Zweck diese vorgenommen worden sein sollen. Schliesslich verletze die Vorinstanz das Akkusationsprinzip auch im Anklagekomplex J.________ in Bezug auf den Einzelfall L.________ SA, da sie in diesem Punkt den Vermögensschaden nicht gesondert umschreibe (Beschwerde S. 20 ff.). 
 
Die Beschwerdeführerin macht überdies geltend, soweit die Vorinstanz über weite Strecken auf eine eigene Schilderung der Sachverhalts- und Rechtsfragen verzichte und stattdessen pauschal auf das erstinstanzliche Urteil verweise, genüge sie ihrer Begründungspflicht nicht. Gerade bei einem komplexen Sachverhalt und einem umfangreichen Aktenumfang sei eine eingehende Auseinandersetzung mit den Sachverhalts- und Rechtsfragen unerlässlich, und müsse sich diese im Urteil niederschlagen. Es sei offensichtlich, dass sich die Vorinstanz nicht sorgfältig und ernsthaft mit ihren Vorbringen auseinandersetze (Beschwerde S. 25 ff.). 
 
4.2 Die kantonalen Instanzen nehmen an, die Anklageschrift sei betreffend Tathandlungen und Tatzeiten überaus ausführlich. In Bezug auf die Beweisführung enthalte sie in Fussnoten zahlreiche Verweise auf die jeweiligen Aktenfundstellen. Dabei stelle sich eher die Frage, ob die Schrift nicht zu ausführlich sei. Angesichts des Umfangs des Verfahrens und der Komplexität der Lebensvorgänge sei indes eine ausführliche Darstellung des Sachverhalts notwendig. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes sei weder in Bezug auf die Anklageschrift als Ganzes noch bezüglich der einzelnen Anklagekomplexe erkennbar (angefochtenes Urteil S. 8; erstinstanzliches Urteil S. 123 ff.). 
 
4.3 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Es muss aus ihr erkennbar sein, inwiefern die inkriminierte Handlung den objektiven und subjektiven Tatbestand des angerufenen Straftatbestandes erfüllt. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_796/2010 vom 14. März 2011 E. 1.4). 
 
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. In diesem Sinne müssen in diesem wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Die Behörde darf sich aber auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen. Es genügt, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 229 E. 5.2 S. 236; 134 I 83 E. 4.1, je mit Hinweisen). 
4.4 
4.4.1 Eine Verletzung des Anklageprinzips ist nicht ersichtlich. Die Anklageschrift schildert zunächst in einer Übersicht die gesamte angeklagte Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin und des Mitangeklagten X.________. Hernach werden die einzelnen Anklagekomplexe einzeln und ausführlich dargestellt. Dabei wird die Beteiligungsrolle der Beschwerdeführerin hinreichend umschrieben. Die Anklageschrift führt aus, die Beschwerdeführerin habe zusammen mit dem Mitangeklagten X.________ die einzelnen Gesellschaften A.________, B.________ und C.________ kontrolliert und verwaltet. Ausserdem habe sie grösstenteils die Buchhaltungen der Offshorefirmen geführt (erstinstanzliches Urteil S. 6 ff. [Anklageschrift]). Bei den einzelnen Anklagekomplexen wird stets dargelegt, dass die Beschwerdeführerin und der Mitangeklagte X.________ mittäterschaftlich zusammengewirkt hätten. Daraus ergibt sich, dass die Anklageschrift die vorgeworfenen Handlungen in den einzelnen Anklagekomplexen, von der betrügerischen Anwerbung von Kundengeldern bis zur verabredungswidrigen Investition der Anlagegelder in Hochrisikogeschäfte, dem Mitangeklagten X.________ und der Beschwerdeführerin gleichermassen anlastet. Insofern sind für die Beschwerdeführerin die ihr vorgeworfenen Tatbeiträge und ihre Beteiligungsform bei den angeklagten Straftaten klar erkennbar. Nicht zu beanstanden ist auch, dass die Anklageschrift die Begehungsform nicht näher umschreibt, zumal nach der Rechtsprechung genügt, wenn vorweg oder im Anschluss an die Darstellung des Einzelfalles auf den gesetzlichen Straftatbestand hingewiesen wird, sofern der betreffende Tatbestand nur als Vorsatzdelikt erfüllbar ist (BGE 120 IV 348 E. 2c S. 356; 103 Ia 6 E. 1d). 
 
Das Anklageprinzip ist auch in Bezug auf die Anklage wegen Betruges im Anklagekomplex E.________/K.________ nicht verletzt. Nach der Rechtsprechung darf das Gericht bei einem serienmässig begangenen Betrug, bei welchem der Täter nach dem selben, auf eine ganze Opfergruppe angelegten Handlungsmuster vorgeht, die Tatbestandsmerkmale des Betruges, namentlich das Element der arglistigen Täuschung, zunächst in allgemeiner Weise für alle Einzelhandlungen gemeinsam prüfen, soweit jedenfalls die Einzelfälle in tatsächlicher Hinsicht gleichgelagert sind und sich bezüglich Opfergesichtspunkten nicht wesentlich unterscheiden. Auf die Einzelfälle muss nur ausführlich eingegangen werden, soweit sie in deutlicher Weise vom üblichen Handlungsmuster abweichen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_ 740/2011 vom 3. April 2012 E. 2.5.1 und 6B_796/2010 vom 14. März 2011 E. 1.4). Daraus ergibt sich in diesen Fällen auch, wie eine entsprechende Anklageschrift hinsichtlich Arglist und Opfermitverantwortung zu formulieren ist (GEORGES GREINER, Informationspflicht und Akkusationsprinzip - aus der Sicht der Gerichte, in: Jürg-Beat Ackermann/Wolfgang Wohlers, Umfangreiche Wirtschaftsstrafverfahren in Theorie und Praxis, 2008, S. 187). Dass die Anklageschrift nicht für jeden Anleger das Tatbestandsmerkmal der Arglist separat umschreibt, ist daher nicht zu beanstanden. 
 
Dies gilt auch, soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Anklagegrundsatzes in Bezug auf den Tatbestand der Falschbeurkundung im Anklagekomplex "E.________/K.________" geltend macht. In der Anklageschrift wird in diesem Kontext unter den anzuwendenden Gesetzesbestimmungen einleitend auch Art. 251 Ziff. 1 (a)StGB aufgeführt (erstinstanzliches Urteil S. 43 [Anklageschrift]). Sodann wird der angeklagte Sachverhalt unter Ziff. 5.9 klar umrissen (erstinstanzliches Urteil S. 64, vgl. auch S. 57 [Anklageschrift]). Dass dies unter dem Zwischentitel "Schneeballprinzip" erfolgt, ist ohne Bedeutung, soweit die Beschwerdeführerin nur klar erkennen konnte, was ihr in diesem Punkt im Einzelnen vorgeworfen wird. Dies ist ohne Weiteres zu bejahen (vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 128). 
 
Unbegründet ist die Beschwerde auch, soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, im Anklagekomplex "J.________" sei bei der Geschädigten L.________ weder ein Vermögensschaden noch eine Vermögensgefährdung umschrieben. In diesem Anklagekomplex schildert die Anklageschrift zunächst, wie die Kunden durch die Vorspiegelung einer sicheren und rentablen Kapitalanlage zur Investition verleitet worden seien. Dabei wird ausgeführt, die Kunden hätten nicht wissen können, dass die Beschwerdeführerin und der Mitangeklagte X.________ gar nie die Absicht gehabt hätten, das Geld mit der versprochenen Sicherheit zu investieren (erstinstanzliches Urteil S. 26 [Anklageschrift]). Daran anschliessend werden in einer tabellarischen Aufstellung sämtliche Anleger unter Angabe des Datums des Mandats, des Vertragspartners, des Datums der Einzahlung sowie des investierten Betrages namentlich aufgeführt (erstinstanzliches Urteil S. 27 ff. [Anklageschrift]), worunter sich auch die L.________ als Anlegerin findet. Im Weiteren umschreibt die Anklageschrift die verabredungswidrige Verwendung des Anlagekapitals. Schliesslich listet die Anklageschrift die einzelnen J.________ Anleger auf, welche auf die geschilderte Art und Weise zu Schaden gekommen sind (erstinstanzliches Urteil S. 32 ff. [Anklageschrift]). Die L.________ wird dabei nicht ausdrücklich erwähnt. Darin liegt keine Verletzung des Akkusationsprinzips. Für alle Anleger wird schon in den allgemeinen Ausführungen und in der Tabelle in der Anklage zur J.________ Anlage im Einzelnen dargelegt, in welchem Umfang sich jene engagiert haben. Der Vermögensschaden ergibt sich für alle Kunden aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin und der Mitangeklagte X.________ die ihnen anvertrauten Gelder entgegen den getroffenen Vereinbarungen nicht in eine sichere Anlage, sondern in eine riskante High Yield Anlage investierten. Dies gilt auch in Bezug auf die Kundin L.________. Dass diese in der Darstellung der Einzelfälle nicht noch einmal gesondert aufgeführt wird, ändert daran nichts. Wie die Vorinstanz zu Recht erkennt, kann sich das Merkmal des Vermögensschadens auch aus einer qualifizierten Vermögensgefährdung ergeben. Im Rahmen des Veruntreuungstatbestandes erscheinen zudem Vermögenswerte nur als (wirtschaftlich) fremd, wenn der Täter verpflichtet ist, sie ständig zur Verfügung zu halten. Dementsprechend besteht die Tathandlung der unrechtmässigen Verwendung in der Vereitelung des obligatorischen Anspruchs des Treugebers. Beide Elemente stellen somit die Umschreibung eines Vermögensschadens dar. Denn nur wenn durch die Tathandlung der obligatorische Anspruch des Treugebers gefährdet wird, kann eine Veruntreuung vorliegen. Soweit dies zutrifft, ist der Treugeber auch an seinem Vermögen geschädigt, denn seine Forderung gegenüber dem Täter ist in ihrem Wert vermindert (vgl. NIGGLI/RIEDO, Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Aufl. 2007, Art. 138 N 34/98/103 f.). Daraus ergibt sich, dass der Vermögensschaden in der Umschreibung der Tathandlung mitenthalten ist. Diese ist in der Anklageschrift unbestrittenermassen ausreichend dargestellt. 
 
Insgesamt ist der Sachverhalt in der Anklageschrift hinreichend umschrieben, und ist eine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich. 
4.4.2 Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Begründungspflicht rügt, geht ihre Beschwerde an der Sache vorbei. Die Vorinstanz verweist in ihrem angefochtenen Urteil zunächst in genereller Weise und hernach für verschiedene Einzelpunkte auf das erstinstanzliche Urteil (vgl. angefochtenes Urteil S. 6, S. 8 f., S. 15 Ziff. 1.6, S. 19, S. 30 Ziff. 2.6.2, S. 35 Ziff. 2.6.3, S. 45 Ziff. 3.6.2, S. 48 Ziff. 3.6.3, S. 59 Ziff. 4.6.1, S. 63, S. 79 Ziff. 5.3). Mit dieser Vorgehensweise verletzt sie entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ihre Begründungspflicht nicht. Denn soweit sie für ihren Entscheid vollumfänglich oder ergänzend auf die Erwägungen der ersten Instanz verweist, macht sie das Urteil des Strafgerichts im jeweiligen Punkt zum Bestandteil ihres eigenen. 
 
5. 
5.1 Die Beschwerdeführerin wendet sich im Weiteren gegen die Würdigung ihres Tatbeitrages als Mittäterschaft. Sie rügt in diesem Zusammenhang zunächst in verschiedener Hinsicht eine offensichtlich falsche Feststellung des Sachverhalts. So rechne ihr die Vorinstanz zu Unrecht die Differenz zwischen der errechneten Marktmiete und der tatsächlich bezahlten Miete für die Stockwerkeigentumswohnung der A.________ in Paradiso/TI als Einkommen an. Die A.________ habe in Paradiso eine Filiale betrieben, wobei zwei der drei Zimmer als Büros benutzt worden seien. Da sie selbst lediglich das dritte Zimmer angemietet habe, sei es folgerichtig, dass sie nur für dieses eine Zimmer Miete bezahlt habe (Beschwerde S. 13 f.). Im Weiteren berufe sich die Vorinstanz für die Annahme, sie sei Verantwortliche der B.________ gewesen, auf Aussagen ehemaliger Mitarbeiter, welche nicht verlässlich seien. So hätten M.________ und N.________ erst Anfang 1999, als der in Frage stehende Anklagekomplex "E.________/K.________" bereits abgeschlossen gewesen sei, für kurze Zeit bei der B.________ gearbeitet (Beschwerde S. 14). Im Übrigen habe die Vorinstanz bei der Würdigung ihrer Beteiligungsrolle wesentliche Aussagen weiterer Zeugen ausser Acht gelassen, aus welchen sich ergebe, dass ihr keine führende Position zugekommen sei und sie nicht als gleichberechtigte Geschäftspartnerin betrachtet werden könne (Beschwerde S. 16 f.). 
 
In materieller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz bezeichne den Mitangeklagten X.________ als dominante Figur und treibende Kraft. Sie selbst habe jeweils höchstens einen untergeordneten Tatbeitrag geleistet. Als gelernte Damenschneiderin habe sie nicht über die notwendigen Buchhaltungs- und Fremdsprachenkenntnisse verfügt. Sie habe für die A.________ neben Putzarbeiten lediglich einfachste Büroarbeiten und buchhalterische Sekretariatsaufgaben wahrgenommen und bei keiner der Gesellschaften selbstständige Entscheidungen treffen können. Ihre Tätigkeit habe sich in diesem Bereich auf die Vornahme buchhalterischer Erfassungen auf tiefstem Niveau und lediglich nach erfolgter Instruktion durch den Mitangeklagten X.________ und den damaligen Treuhänder der Gesellschaft beschränkt. Ihre Tätigkeit habe die Erfolgschancen höchstens im Sinne der Beihilfe gefördert. Daran ändere nichts, dass sie einzelne Schriftstücke oder Verträge unterzeichnet habe. Sie sei nur deshalb als Geschäftsführerin bezeichnet worden, damit sie aushilfsweise über eine Zeichnungsberechtigung verfügt habe. So habe sie bei Abwesenheit der eigentlichen Entscheidungsträger der verschiedenen Gesellschaften das Allernötigste vorkehren können. In Bezug auf den Anklagekomplex "J.________" habe sie beispielsweise lediglich gewusst, dass es eine Gesellschaft dieses Namens gegeben habe. Von riskanten Finanzgeschäften habe sie keine Kenntnis gehabt, sonst hätte sie nicht selbst einen grösseren Betrag investiert. Der Umstand, dass sie die Lebenspartnerin des Mitangeklagten X.________ sei, dürfe ihr nicht zum Nachteil gereichen (Beschwerde S. 5 f., 38 ff.). 
 
5.2 Die kantonalen Instanzen gelangen hinsichtlich der Rollenverteilung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Mitangeklagten X.________ zum Schluss, beide Beteiligten seien in Bezug auf alle Gesellschaften der A.________-Firmengruppe als faktische oder formelle Organe, hauptsächlich als Geschäftsführer, aufgetreten und hätten diese gemeinsam als gleichberechtigte Geschäftspartner kontrolliert und geleitet. Sie hätten vollumfängliche Handlungsbefugnisse sowie Zugriff auf alle ein- und ausgehenden Gelder gehabt. Aus dem Umstand, dass beide stets vollumfänglich über die Gesellschaften und ihre Geschäftstätigkeit informiert gewesen seien, lasse sich schliessen, dass sie die relevanten Entschlüsse gemeinsam entwickelt und gefällt hätten. Sie hätten diese Entschlüsse auch arbeitsteilig umgesetzt, wobei der Mitangeklagte X.________ das Front-Office (inkl. strategische Entscheide bzw. Anlageentscheide und die Kundenkontakte) erledigt habe und die Beschwerdeführerin für das Back-Office (Buchhaltung, laufender Zahlungsverkehr und weitere Administration) verantwortlich gewesen sei. Weitere Personen, welche innerhalb der A.________-Firmengruppe eine derartige Kontroll- und Leitungsfunktion innegehabt hätten, seien nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin sei mithin bei weitem mehr gewesen als eine blosse unselbstständige Bürogehilfin, die nur auf Anweisung des Mitangeklagten X.________ gehandelt habe und keinerlei eigenen Entscheidungsspielraum habe wahrnehmen können. Sie habe innerhalb der einmal festgelegten Geschäftspolitik gestaltenden Einfluss auf die Unternehmen genommen, auch wenn sie nicht als führende Person aufgetreten sei. Dabei sei es unerheblich, ob sie selber Kunden akquiriert habe oder nicht. Aufgrund ihrer Funktionen und ihrem Auftreten habe sie in verantwortlicher Stellung und bestimmend zum Betrieb und zur Aufrechterhaltung des Firmenkomplexes beigetragen, in welchen die Anleger ihr Vertrauen gesetzt und ihr Vermögen investiert hätten. Der Beschwerdeführerin und dem Mitangeklagten X.________ seien daher alle Tathandlungen, welche sich in der angeklagten Zeitspanne in Bezug auf die Gesellschaften zugetragen hätten, gemeinsam zuzurechnen (angefochtenes Urteil S. 9/16 f./19 ff.; erstinstanzliches Urteil S. 136 ff./152 ff./176). 
 
5.3 Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat genügt zur Begründung von Mittäterschaft jedoch nicht. Der Mittäter muss vielmehr bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Mittäter ist auch, wer zwar bei der Fassung des gemeinsamen Tatentschlusses nicht mitwirkt, sich später aber den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (vgl. BGE 125 IV 134 E. 3a mit Hinweisen). 
 
5.4 Die Vorinstanz stützt sich für ihre Würdigung der Beteiligungsrolle der Beschwerdeführerin auf verschiedene Aktenstellen, aus welchen sich das Vorwissen und die Kompetenzen der Beschwerdeführerin in den einzelnen Anklagekomplexen ergeben. Im Anklagekomplex "E.________/K.________" verweist sie insbesondere auf die Aussagen des Revisors, welcher bestätigte, dass die Beschwerdeführerin bei seiner Revisionstätigkeit immer dabei gewesen sei, über alles Bescheid gewusst habe und habe Auskunft geben können. Ausserdem zeigten die Rechnungen der Beschwerdeführerin, dass sie neben der Buchhaltung auch Korrespondenzen erledigte, Verträge ausarbeitete sowie Marktabklärungen und Kundenbesuche in Deutschland machte. Die Beschwerdeführerin hatte sich denn auch in ihrem eigenen Bericht an die Untersuchungsbehörden als Geschäftsführerin der A.________ bezeichnet, welche als Effektenhändlerin und Vermögensverwalterin tätig sei. Ausserdem verweist das angefochtene Urteil darauf, dass die Beschwerdeführerin im relevanten Zeitraum von 1996 bis 2000 ein jährliches Einkommen zwischen Fr. 56'715.-- und 357'775.-- erzielte, was wie die Vorinstanz zu Recht erkennt, keineswegs dem Lohn einer blossen Hilfskraft entspricht (vgl. angefochtenes Urteil S. 21 f.). Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Sie beschränkt sich darauf, die Würdigung zweier bloss ergänzend angerufener Zeugenaussagen zu beanstanden und die Anrechnung des Differenzbetrages zwischen der Marktmiete und der effektiv bezahlten Miete für die Wohnung in Paradiso/TI als zusätzliches Einkommen zu kritisieren (vgl. Einkommens- und Vermögensübersicht act. 27.61.0005). Den angerufenen Zeugenaussagen kommt indes angesichts der genannten weiteren Beweismittel, auf welche sich die Vorinstanz stützt, keine ausschlaggebende Bedeutung zu. In Bezug auf das Einkommen der Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass auch der von ihr unabhängig von der Mietzinsreduktion bezogene Monatslohn von Fr. 9'000.-- für ein Arbeitspensum von rund 60 % jedenfalls nicht als angemessenes Entgelt für eine blosse unselbstständige Hilfskraft erscheint (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 154 mit Hinweis auf act. PD Y.________ 01.005 und erstinstanzliches Protokoll ad Y.________ S. 9; ferner act. 27.61.0003 ff.). Die Feststellungen der Vorinstanz sind jedenfalls nicht schlechterdings unhaltbar. Die daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse verletzen kein Bundesrecht. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden kann. 
 
6. 
6.1 Weiter beanstandet die Beschwerdeführerin die Annahme einer berufsmässigen Vermögensverwaltung im Sinne von Art. 138 Ziff. 2 StGB. Sie macht geltend, die Vorinstanz gehe von falschen tatsächlichen Gegebenheiten aus. Sie habe, obwohl sie formell Geschäftsführerin der A.________ gewesen sei, diese Funktion in Wirklichkeit nie ausgeübt. Sie habe die entsprechenden Ämter lediglich aufgrund ihrer Beziehung zu ihrem Lebenspartner bekleidet. Daraus lasse sich nicht ableiten, sie sei berufsmässige Vermögensverwalterin gewesen. In Bezug auf die Tatbestände der ungetreuen Geschäftsbesorgung und des Betruges rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz setze sich nicht hinreichend mit dem Merkmal der Bereicherungsabsicht auseinander und bejahe zu Unrecht die Gewerbsmässigkeit. Aufgrund der fehlenden Qualifikation seien sämtliche angeklagten Straftaten verjährt (Beschwerde S. 42 ff.). 
 
6.2 Die Vorinstanz nimmt zunächst für den Anklagekomplex "O.________" an, die berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin und des Mitangeklagten X.________ habe im massgeblichen Deliktszeitraum ausschliesslich darin bestanden, Vermögen von Drittpersonen zu verwalten. Einer anderen Tätigkeit seien sie nicht nachgegangen. Sie seien daher als berufsmässige Vermögensverwalter zu qualifizieren (angefochtenes Urteil S. 36; erstinstanzliches Urteil S. 176; zur Berufsmässigkeit bei Art. 138 Ziff. 2 StGB vgl. BGE 117 IV 20 E. 1b; 100 IV 30). Zudem hätten sie mit der unrechtmässigen Verwendung der ihnen anvertrauten Kundengelder bezweckt, selber Geld zu verdienen. Sie hätten daher in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht gehandelt (angefochtenes Urteil S. 37/39; erstinstanzliches Urteil S. 177/181). Zum selben Ergebnis gelangt sie in Bezug auf den Anklagekomplex "J.________" (angefochtenes Urteil S. 49; erstinstanzliches Urteil S. 198/200). Im Anklagekomplex "E.________/K.________" nimmt sie mit derselben Begründung berufsmässiges Handeln im Sinne der Gewerbsmässigkeit an (angefochtenes Urteil S. 67; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 221). 
 
6.3 Das angefochtene Urteil verletzt kein Bundesrecht. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der Begründung der Vorinstanz nicht auseinander. Ihre Beschwerde erschöpft sich darin, auch unter dem Aspekt der Qualifikationsgründe des berufsmässigen Handelns, der Bereicherungsabsicht und der Gewerbsmässigkeit ihre Rolle bei den deliktischen Vermögensverwaltungsgeschäften zu relativieren. Diese Rüge ist bereits im Rahmen der Prüfung der Mittäterschaft als haltlos erachtet worden (vgl. E. 5.4). Darauf kann verwiesen werden. 
 
7. 
7.1 Schliesslich wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Strafzumessung. In diesem Zusammenhang rügt sie zunächst, die Vorinstanz habe bei der Prüfung der Verletzung des Beschleunigungsgebots den massgeblichen Zeitpunkt für den Beginn der Verfahrensdauer offensichtlich falsch festgesetzt. Das vorliegende Strafverfahren sei durch die Strafanzeige vom 9. Juli 1997 ausgelöst worden. Am 31. Juli bzw. am 25. August 1997 seien sie und der Mitangeklagte X.________ erstmals zur Sache einvernommen worden. Zwar sei sie damals als Auskunftsperson befragt worden, doch sei es in der Sache um ein gegen die A.________ geführtes Strafverfahren gegangen, bei welcher sie - wenn auch lediglich formell - als Geschäftsführerin eingetragen gewesen sei. Damit sei erstellt, dass sie bereits seit dem Jahr 1997 und nicht erst nach dem formell eröffneten Vorhalt am 18. April 2001 unter dem Druck und den Belastungen der Strafverfolgung gegen die A.________ gelitten habe. Die gesamte Verfahrensdauer habe demnach nicht 9, sondern 13 Jahre betragen. Eine allfällig zu verbüssende Strafe wäre demnach um mindestens 2 Jahre zu reduzieren (Beschwerde S. 44 ff.). 
 
In materieller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe die Strafe nach Art. 49 StGB im selben Umfang wie beim Mitangeklagten X.________ geschärft. Dabei verweise sie pauschal auf die Erwägungen zu dessen Strafzumessung und lasse ausser Acht, dass sie in den Anklagekomplexen "E.________ Neu" und "P.________" nicht schuldig gesprochen worden sei. Ferner rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe den Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. a Ziff. 4 StGB nicht berücksichtigt. Die Vorinstanz habe selbst festgehalten, dass der Mitangeklagte X.________ die dominante Figur gewesen sei und sie selbst bloss eine untergeordnete Rolle gespielt habe. Es sei unbestritten, dass sie die Lebenspartnerin des Mitangeklagten X.________ sei. Aufgrund ihrer beruflichen Ausbildung sowie ihrer nur sehr rudimentären Buchhaltungs- und gänzlich fehlenden Fremdsprachenkenntnisse sei sie in geschäftlichen Belangen vom Mitangeklagten X.________ wie auch von anderen Personen vollständig abhängig und auf deren Weisungen und Anleitungen angewiesen gewesen. Im Weiteren beanstandet die Beschwerdeführerin, dass ihr beim Anklagekomplex "O.________" nicht wie beim Mitangeklagten X.________ die Bemühungen zur Aufarbeitung des Anklagekomplexes zu Gute gehalten würden. Schliesslich habe die Vorinstanz im Rahmen der Strafempfindlichkeit ihren schlechten Gesundheitszustand nicht hinreichend berücksichtigt. Insgesamt müsse aufgrund ihres geringfügigeren Verschuldens von einer deutlich geringeren Einsatzstrafe als der von der Vorinstanz festgesetzten Strafe von 5 ¾ Jahren ausgegangen werden. Aufgrund der geschilderten Abhängigkeit und ihres Wohlverhaltens sowie wegen der äusserst langen Verfahrensdauer und der Verletzung des Beschleunigungsgebots könne lediglich eine Freiheitsstrafe von maximal 1 bzw. 2 Jahren ausgesprochen werden, welche den bedingten Strafvollzug erlaube (Beschwerde S. 46 ff.). 
 
7.2 Die Vorinstanz verweist im Rahmen der Prüfung der Tatkomponenten grundsätzlich auf die Erwägungen zum Mitangeklagten X.________, da die Beschwerdeführerin als Mittäterin gehandelt habe. Insofern wirke sich die Vielzahl von mehrfach begangenen qualifizierten Delikten sowie die äusserst hohe Gesamtdeliktssumme zu Ungunsten der Beschwerdeführerin aus. Die Vorinstanz berücksichtigt aber, dass die Beschwerdeführerin in die Anklagekomplexe "E.________ Neu" und P.________ nicht involviert gewesen war, wodurch sich die ihr anzulastende Deliktssumme auf USD 10'386'744.-- leicht reduziere. Zu ihren Gunsten gewichtet sie auch, dass sie im Gegensatz zum Mitangeklagten X.________ nicht die führende Position im System innegehabt habe, sondern eher im Hintergrund tätig gewesen sei. Hierbei habe sie jedoch unentbehrliche Arbeiten im Rahmen der Logistik und Buchhaltung erledigt, den Zahlungsverkehr besorgt und sachkundig zum Teil anspruchsvolle Korrespondenzen geführt. Die Beschwerdeführerin sei keine reine Befehlsempfängerin gewesen, sondern habe mit starker Intensität weitgreifende und eigenständige Entscheide getroffen und wichtige Aufgaben wahrgenommen. Im Rahmen der Täterkomponenten nimmt die Vorinstanz wegen des in den eingereichten Arztzeugnissen belegten beeinträchtigten Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eine gewisse Strafempfindlichkeit an. Insgesamt würdigt die Vorinstanz das Verschulden der Beschwerdeführerin als schwer. Ohne Berücksichtigung einer allfälligen Strafmilderung gemäss Art. 48 lit. e StGB (Art. 64 al. 5 aStGB) sowie einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes erachtet sie eine Einsatzstrafe von 5 ¾ Jahren als angemessen. Die Vorinstanz stellt weiter fest, die Beschwerdeführerin habe sich seit ihrer letzten Tatbegehung im März 1999 während rund 11 ½ Jahren und damit über zwei Drittel der Verjährungsfrist von 15 Jahren wohl verhalten. Die Einsatzstrafe sei daher in Anwendung von Art. 48 lit. e StGB um zwei Jahre herabzusetzen. Eine Strafmilderung gestützt auf Art. 48 lit. a Ziff. 4 StGB (Art. 64 al. 1 aStGB ) wegen Handelns auf Veranlassung einer Person, welcher der Täter Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist, lehnt sie indes ab. Eine weitere Reduktion um ¾ Jahre nimmt die Vorinstanz wegen Verletzung des Beschleunigungsgebotes an, wobei sie den Beginn der gegen die Beschwerdeführerin geführten Strafuntersuchung auf den 18. April 2001 festsetzt, als diese zum ersten Mal als Angeschuldigte einvernommen wurde (angefochtenes Urteil S. 94; act. 6.1.390 ff.). Damit erstrecke sich die Dauer des Verfahrens auf rund 9 ½ Jahre. Insgesamt verurteilt die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, wobei sie ihr im Umfang von 18 Monaten den teilbedingten Strafvollzug gemäss Art. 43 StGB gewährt (angefochtenes Urteil S. 92 ff.). 
 
7.3 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens richtet sich gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung nach der Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. 
 
Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Spielraum des Ermessens zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat. Das Gericht hat die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es hat seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 136 IV 55 E. 5.4; 134 IV 17 E. 2.1; 129 IV 6 E. 6.1; mit Hinweisen; vgl. nunmehr Art. 50 StGB). 
 
Das in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK festgeschriebene Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu behandeln. Der Angeschuldigte soll nicht unnötig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein (BGE 133 IV 158 E. 8; 124 I 139 E. 2a). Gegenstand der Prüfung, ob ein Verfahren zu lange gedauert hat, ist das Verfahren in seiner Gesamtheit. Die Zeitspanne, deren Angemessenheit zu beurteilen ist, beginnt mit der offiziellen amtlichen Mitteilung der zuständigen Behörde an den Betroffenen, dass ihm die Begehung einer Straftat angelastet werde. Von diesem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Schuldvorwurfs an ist der Betroffene dem Druck und den Belastungen strafprozessualer Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt. Die Zeitspanne endet mit dem letzten Entscheid, der in der Sache ergeht (BGE 117 IV 124 E. 3). 
 
7.4 Das angefochtene Urteil hält auch im Strafpunkt vor Bundesrecht stand. Die Vorinstanz setzt sich in ihren Erwägungen zur Strafzumessung mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt sämtliche Zumessungsgründe zutreffend. Dass sie sich dabei von rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich. 
 
Dies gilt zunächst, soweit die die Vorinstanz den Beginn der Strafuntersuchung gegen die Beschwerdeführerin auf den 18. April 2001 festsetzt. Dies ist nicht schlechterdings unhaltbar, zumal die Beschwerdeführerin in den früheren Einvernahmen lediglich als Auskunftsperson einvernommen worden ist. Damit erstreckt sich die Dauer des gegen die Beschwerdeführerin geführten Verfahrens auf rund 9 ½ Jahre. Die unterschiedliche Verfahrensdauer wirkt sich im Übrigen nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin aus. Die im Vergleich zum Mitangeklagten X.________ geringfügigere Herabsetzung der Strafe ergibt sich nicht in erster Linie aus der kürzeren Verfahrensdauer, sondern aus der Relation zum ausgesprochenen Strafmass (Reduktion um ?; angefochtenes Urteil S. 94). 
 
Kein Bundesrecht verletzt das angefochtene Urteil auch, soweit die Vorinstanz für Tatkomponenten sowie für die Strafschärfung nach Art. 49 Abs. 1 StGB und die Gesamtdeliktssumme grundsätzlich auf die Erwägungen zum Mitangeklagten X.________ verweist. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin als Mittäterin gehandelt hat. Dabei gewichtet die Vorinstanz entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin die Differenzen der Rollen der beiden Täter durchaus zu ihren Gunsten. So berücksichtigt sie, dass die Beschwerdeführerin in den Anklagekomplexen "E.________ Neu" und "P.________" nicht beteiligt war und sich der ihr anzulastende Deliktsbetrag aufgrund dessen leicht reduziert. Allerdings hat die Vorinstanz im Komplex "P.________" auch den Mitangeklagten X.________ freigesprochen. Ausserdem trägt sie dem Umstand Rechnung, dass innerhalb des Zweierteams der Mitangeklagte X.________ die dominante Figur war und die Beschwerdeführerin nicht die führende Position im System innehatte, sondern im Hintergrund tätig war. Insofern ergibt sich aus dieser unterschiedlichen Gewichtung auch die Annahme eines etwas weniger schweren Verschuldens. Allerdings weist die Vorinstanz auch darauf hin, dass die Beschwerdeführerin in diesem Bereich unentbehrliche Arbeiten erledigte, mit starker Intensität weitgreifende und eigenständige Entscheidungen traf und wichtige Aufgaben wahrnahm, so dass sich ihr Tatbeitrag nur in begrenztem Ausmass relativiert (angefochtenes Urteil S. 93). 
 
Zu Recht verneint die Vorinstanz die Voraussetzungen für eine Strafmilderung nach Art. 48 lit. a Ziff. 4 StGB (Art. 64 al 1 aStGB). Dass die Beschwerdeführerin sich in einer ihre Entscheidungsfreiheit schmälernden Zwangslage befunden hätte, ist nicht ersichtlich. Zum einen fehlt es an einer Gehorsampflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem Mitangeklagten X.________. Der blosse Umstand, dass der Mitangeklagte X.________ der Lebenspartner der Beschwerdeführerin ist, reicht hiefür nicht aus. Dieser Umstand genügt für sich allein auch noch nicht für die Annahme eines Abhängigkeitsverhältnisses. Im Übrigen ist nicht zu sehen, dass die Beschwerdeführerin auf Veranlassung des Beschwerdeführers an der deliktischen Geschäftstätigkeit mitgewirkt hätte (vgl. BGE 102 IV 237). 
 
Das Vorleben und das Nachtatverhalten der Beschwerdeführerin wertet die Vorinstanz neutral. Sie nimmt unter Verweisung auf das erstinstanzliche Urteil an, jene habe sich im Verfahren nicht geständig oder reuig gezeigt (angefochtenes Urteil S. 93; erstinstanzliches Urteil S. 284). Zum selben Ergebnis gelangt die Vorinstanz beim Mitangeklagten X.________. Auch dieser habe keine nennenswerte Kooperationsbereitschaft gezeigt. Jedenfalls könne aus seinem Verhalten weder Geständigkeit noch Reue abgeleitet werden. Immerhin gesteht sie ihm zu, dass er sich im Rahmen der Anklagekomplexe "O.________" und "J.________" bemüht habe, den Schaden zu begrenzen (angefochtenes Urteil S. 88). Dass die Vorinstanz diese Bemühungen nicht auch bei der Beschwerdeführerin berücksichtigt, ist nicht zu beanstanden, zumal die Vorinstanz diesen Aspekt lediglich im Rahmen von Einsicht und Reue würdigt. Im Übrigen mag die Differenz darin begründet sein, dass die Beschwerdeführerin vornehmlich im Back-Office tätig war. Die darin begründete geringfügige Verminderung des Verschuldens berücksichtigt die Vorinstanz bei der Festsetzung der Einsatzstrafe (Freiheitsstrafe von 5 ¾ Jahren gegenüber 7 Jahren; angefochtenes Urteil S. 111 und 93 je a.E.). 
 
Schliesslich wertet die Vorinstanz auch den beeinträchtigten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in gewissem Masse entlastend (angefochtenes Urteil S. 93). Dies ist nicht zu beanstanden. Bei medizinischen Gründen ist der Strafempfindlichkeit lediglich Rechnung zu tragen, wenn der Betroffene besonders empfindlich ist. Dies wurde namentlich etwa bejaht bei Gehirnverletzten, Schwerkranken, unter Haftpsychose Leidenden oder Taubstummen (Urteil 6S.405/2003 vom 5. Februar 2004 E. 1.2 mit Hinweis). 
 
Insgesamt sind die Erwägungen der Vorinstanz ohne Weiteres nachvollziehbar und die daraus gezogenen Schlüsse einleuchtend. Jedenfalls verletzt die Vorinstanz mit ihrer Strafzumessung ihr Ermessen nicht. 
 
8. 
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt die Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 27. Juli 2012 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Boog