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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_110/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 22. Juli 2013  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Merkli, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Loher, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,  
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; amtliche Verteidigung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 1. Februar 2013 des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt eine Strafuntersuchung gegen X.________ wegen einfacher bzw. versuchter schwerer Körperverletzung und Drohung. Nachdem der Beschuldigte bis am 14. November 2012 keine Wahlverteidigung bestimmt hatte, bestellte ihm die Staatsanwaltschaft gleichentags (vorläufig) eine amtliche Verteidigerin. Am 15. November 2012 wurde der Beschuldigte vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in Untersuchungshaft versetzt (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichtes 1B_148/2013 vom 2. Mai 2013). Gestützt auf einen entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft vom 29. November 2012 verfügte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau gleichentags die (definitive) Ernennung der amtlichen Verteidigerin (rückwirkend ab 14. November 2012). Eine vom Beschuldigten dagegen erhobene Beschwerde, in der er die Auswechslung der Offizialverteidigerin beantragte, wies das Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, mit Entscheid vom 1. Februar 2013 ab. 
 
B.  
 
 Gegen den Entscheid des Obergerichtes gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde vom 15. März 2013 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Einsetzung des ihn im bundesgerichtlichen Verfahren vertretenden Rechtsanwaltes als amtlicher Verteidiger. 
 
 Die Oberstaatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, während das Obergericht auf eine Vernehmlassung verzichtete. Der Beschwerdeführer replizierte am 18. April 2013. 
 
 
 Erwägungen:  
 
 
1.  
 
 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen (letztinstanzlichen kantonalen) verfahrensleitenden Zwischenentscheid in Strafsachen betreffend Nichtauswechslung der amtlichen Verteidigerin. Zu prüfen ist, ob die Eintretensvoraussetzungen (von Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 1 i.V.m. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) erfüllt sind. 
 
1.1. Als oberste rechtsprechende Behörde des Bundes soll sich das Bundesgericht in der Regel nur einmal mit der gleichen Streitsache befassen müssen. Nach ständiger Praxis zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist ein Vor- oder Zwischenentscheid daher nur ausnahmsweise anfechtbar, sofern ein konkreter rechtlicher Nachteil droht, der auch durch einen (für die rechtsuchende Partei günstigen) Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben werden könnte (BGE 135 I 261 E. 1.2 S. 263 mit Hinweisen). Der blosse Umstand, dass es sich bei der aktuellen amtlichen Verteidigung nicht (oder nicht mehr) um den Wunsch- bzw. Vertrauensanwalt eines Beschuldigten handelt, schliesst eine wirksame und ausreichende Verteidigung nicht aus. Die Ablehnung eines Gesuches des Beschuldigten um Auswechslung des Offizialverteidigers begründet daher grundsätzlich keinen nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil im Sinne des Gesetzes (BGE 135 I 261 E. 1.2 S. 263; 126 I 207 E. 2b S. 211; zur amtl. Publikation bestimmtes Urteil 1B_387/2012 vom 24. Januar 2013 E. 1.1; Urteile 1B_197/2011 vom 14. Juli 2011 E. 1.2; 1B_357/2010 vom 7. Januar 2011 E. 1.2.1-1.2.2; 1B_184/2009 vom 2. Juli 2009 E. 2.1-2.2). Anders liegt der Fall, wenn der amtliche Verteidiger seine Pflichten erheblich vernachlässigt (vgl. BGE 120 Ia 48 E. 2 S. 50 ff.), wenn die Strafjustizbehörden gegen den Willen des Beschuldigten und seines Offizialverteidigers dessen Abberufung anordnen (BGE 133 IV 335 E. 4 S. 339), wenn sie dem Beschuldigten verweigern, sich (zusätzlich zur amtlichen Verteidigung) auch noch durch einen Privatverteidiger vertreten zu lassen (BGE 135 I 261 E. 1.2-1.4 S. 264 f.), oder wenn sie sein gesetzliches Vorschlagsrecht bezüglich der Person des amtlichen Verteidigers missachten (zur amtl. Publikation bestimmtes Urteil 1B_387/2012 vom 24. Januar 2013 E. 1.2-5).  
 
1.2. Der Beschwerdeführer rügt insbesondere, bei der Einsetzung der amtlichen Verteidigerin sei sein gesetzliches Vorschlagsrecht (Art. 133 Abs. 2 StPO) missachtet worden. Damit ist die Sachurteilsvoraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erfüllt (vgl. zur amtl. Publikation bestimmtes Urteil 1B_387/2012 vom 24. Januar 2013 E. 1.2). Die übrigen Eintretenserfordernisse von Art. 78 ff. BGG geben zu keinen weiteren Erörterungen Anlass.  
 
2.  
 
 Das Obergericht erwägt im angefochtenen Entscheid Folgendes: Wie sich aus den Akten ergebe, sei der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft rechtzeitig darauf aufmerksam gemacht worden, dass er einen von ihm gewünschten Verteidiger frei bezeichnen könne. Dass der Beschuldigte bis zur Bestellung der amtlichen Verteidigerin bereits einen Wunschverteidiger mandatiert hätte, ergebe sich aus den von ihm vorgelegten Unterlagen nicht. Ein absoluter Anspruch auf freie Wahl der amtlichen Verteidigung bestehe weder von Gesetzes noch von Grundrechts wegen. Der Beschwerdeführer habe nicht dargelegt, dass die (zunächst "als Anwältin der ersten Stunde" bestellte) Offizialverteidigerin in willkürlicher Weise ernannt worden sei. Den von ihm (am frühen Morgen des 13. November 2012) vorgeschlagenen Wunschanwalt habe die Staatsanwaltschaft sofort kontaktiert. Sie habe ihn über die Festnahme des Beschuldigten und die auf den 14. November 2012 anberaumte staatsanwaltliche Hafteinvernahme ("Festnahmeeröffnung") informiert. Der kontaktierte Anwalt habe der Staatsanwaltschaft mitgeteilt, er sei (jedenfalls für die Hafteinvernahme) nicht abkömmlich, worauf die amtliche Verteidigerin (zunächst provisorisch) bestellt worden sei, zumal die gesetzlichen Vorschriften des Haftanordnungsverfahrens keine Verschiebung der Hafteinvernahme erlaubt hätten. Der Beschwerdeführer habe gegen dieses Vorgehen keine Einwendungen erhoben. Auch im weiteren Verlauf habe kein Anlass bestanden, die amtliche Verteidigerin im laufenden Haftanordnungs- und Haftprüfungsverfahren abzuberufen. Vielmehr hätten "Kosten-, Zeit- und Effizienzüberlegungen im Sinne der Verfahrensökonomie" dafür gesprochen, die vorläufig bestellte Offizialverteidigerin am 29. November 2012 definitiv zu bestätigen, anstatt einen neuen Verteidiger mit dem Haftfall zu betrauen, der sich zuerst hätte einarbeiten müssen. Auch im Beschwerdeverfahren habe kein Anlass bestanden, einen Wechsel der amtlichen Verteidigung zu verfügen, zumal der Beschwerdeführer keine objektiven konkreten Gründe vorgebracht habe, weshalb die bisherige und aktuelle Verteidigung als ungenügend anzusehen wäre. 
 
3.  
 
 Der Beschwerdeführer macht Folgendes geltend: Er habe seinen Vertrauensanwalt am 13. November 2012 (sinngemäss) als Offizialverteidiger vorgeschlagen. Da dieser Anwalt von der Staatsanwaltschaft zwar gleichentags kontaktiert, aber für die anstehende Hafteinvernahme vom 14. November 2012 verhindert gewesen sei, habe die Staatsanwaltschaft eine andere amtliche Verteidigerin (vorläufig) bestellt. Durch ihre am 29. November 2012 erfolgte definitive Ernennung sei das gesetzliche Vorschlagsrecht des Beschuldigten (nach Art. 133 Abs. 2 StPO bzw. Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK) verletzt worden. Da die Staatsanwaltschaft ihm, dem Beschwerdeführer, zuvor mitgeteilt habe, dass die amtliche Verteidigung nach Beendigung des Haftverfahrens voraussichtlich wieder aufgehoben würde, weil er seine finanzielle "Bedürftigkeit nicht habe nachweisen können", habe er davon ausgehen dürfen, dass für das weitere Verfahren der am 13. November 2012 erfolglos kontaktierte Anwalt (ohne weiteres Zutun des Beschwerdeführers oder dieses Anwaltes) als amtlicher Verteidiger eingesetzt würde. Er, der Beschwerdeführer, habe sich nicht veranlasst gesehen, nochmals von seinem Vorschlagsrecht Gebrauch zu machen, da es Sache der Staatsanwaltschaft gewesen wäre, den am 13. November 2012 genannten Vertrauensanwalt als Offizialverteidiger einzusetzen. Dass die kantonalen Instanzen die amtliche Verteidigerin nicht ausgewechselt hätten, sei gesetzwidrig. Ausserdem hätten sie mehrfach sein rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt. 
 
4.  
 
4.1. Die beschuldigte Person ist berechtigt, in jedem Strafverfahren und auf jeder Verfahrensstufe einen Rechtsbeistand ihrer Wahl mit der Verteidigung zu betrauen (Art. 129 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO ordnet die Verfahrensleitung eine  amtliche Verteidigung an, wenn bei notwendiger Verteidigung nach Art. 130 StPO die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt oder der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt. Nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ordnet die Verfahrensleitung über die Fälle der notwendigen Verteidigung hinaus dann eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Die amtliche Verteidigung wird von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung bestellt (Art. 133 Abs. 1 StPO). Die Verfahrensleitung berücksichtigt dabei nach Möglichkeit die Wünsche der beschuldigten Person (Art. 133 Abs. 2 StPO).  
 
4.2. Mit den gesetzlichen Bestimmungen von Art. 132-133 StPO wurde die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK kodifiziert. Das Vorschlagsrecht des Beschuldigten nach Art. 133 Abs. 2 StPO begründet zwar keine strikte Befolgungs- bzw. Ernennungspflicht zulasten der Verfahrensleitung. Für ein Abweichen vom Vorschlag des Beschuldigten bedarf es jedoch zureichender sachlicher Gründe, wie z.B. Interessenkollisionen, Überlastung, die Ablehnung des Mandates durch den erbetenen Verteidiger, dessen fehlende fachliche Qualifikation oder Berufsausübungsberechtigung oder andere sachliche Hindernisse (zur amtl. Publikation bestimmtes Urteil 1B_387/2012 vom 24. Januar 2013 E. 4.3; vgl. auch Viktor Lieber, in: Zürcher Kommentar StPO, 2010, Art. 133 N. 4 f.; Niklaus Ruckstuhl, in: Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 133 N. 7 f.; Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2009, Art. 133 N. 2; Maurice Harari/Tatiana Aliberti, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale, 2011, Art. 133 N. 25, 29; s. [altrechtlich] auch BGE 131 I 217 E. 2.4 S. 220; Urteil des Bundesgerichts 1B_74/2008 vom 18. Juni 2008 E. 2 und 6; EGMR vom 25. September 1992 i.S.  Croissant gegen Deutschland, Ziff. 29 = EuGRZ 19 [1992] 542).  
 
4.3. Ist das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet, so überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person (Art. 134 Abs. 2 StPO). In den Grenzen einer sorgfältigen und effizienten Ausübung des Offizialmandates ist die Wahl der Verteidigungsstrategie grundsätzlich Aufgabe des amtlichen Verteidigers. Zwar hat er die objektiven Interessen des Beschuldigten möglichst im gegenseitigen Einvernehmen und in Absprache mit diesem zu wahren. Der Verteidiger agiert jedoch im Strafprozess nicht als blosses unkritisches "Sprachrohr" seines Klienten. Insbesondere liegt es im pflichtgemässen Ermessen des Verteidigers zu entscheiden, welche Beweisanträge und juristischen Argumentationen er (im Zweifelsfall) als sachgerecht und geboten erachtet (vgl. BGE 126 I 26 E. 4b/aa S. 30, 194 E. 3d S. 199; 116 Ia 102 E. 4b/bb S. 105; Urteile 1B_197/2011 vom 14. Juli 2011 E. 1.4; 1B_67/2009 vom 14. Juli 2009 E. 2.2-2.3).  
 
5.  
 
 Zu prüfen ist, ob die Bestellung der amtlichen Verteidigung gesetzes- und grundrechtskonform erfolgte und ob die Vorinstanz verpflichtet gewesen wäre, die Offizialverteidigerin auszuwechseln. 
 
5.1. Unbestrittenermassen ist der Wunschverteidiger des Beschwerdeführers am 13. November 2012 von der Staatsanwaltschaft angefragt worden, ob er an der Hafteinvernahme vom 14. November 2012 teilnehmen könne und als amtlicher Verteidiger zur Verfügung stehe. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass der von ihm bezeichnete Vertrauensanwalt (jedenfalls für die Hafteinvernahme) verhindert war, weshalb am 14. November 2012 (zunächst provisorisch) die amtliche Verteidigerin bestellt wurde. Wie sich aus den Akten ergibt, vertrat diese die Interessen des Beschwerdeführers im gesamten Haftanordnungs- und Haftprüfungsverfahren (vgl. dazu nachfolgend, E. 5.2). Einwände gegen die Offizialverteidigerin erfolgten in dieser Phase nicht. Am 29. November 2012 setzte die Oberstaatsanwaltschaft diese Anwältin definitiv als amtliche Verteidigerin ein. Neben Verfahrenseffizienzgründen wurde dabei insbesondere der hängigen Untersuchungshaft (bzw. dem sich anschliessenden Haftprüfungsverfahren) Rechnung getragen.  
 
5.1.1. Der Beschwerdeführer räumt ein, dass er zwischen dem 14. und dem 29. November 2012 weder Einwände gegen die Person oder die Tätigkeit der Offizialverteidigerin erhob, noch beantragte, sie sei auszuwechseln. Der von ihm zunächst genannte Wunschverteidiger, der am 13. November 2012 abgesagt hatte, trat nach den vorliegenden Akten erst im Verfahren vor Bundesgericht (ab 15. März 2013) als privater Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aktiv in Erscheinung.  
 
5.1.2. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, er habe (nach Treu und Glauben) damit rechnen dürfen, dass nach Durchführung des Haftverfahrens der am 13. November 2012 erfolglos angefragte Anwalt als neuer amtlicher Verteidiger eingesetzt würde. Seine Argumentation erweist sich jedoch als nicht stichhaltig: Er stellt sich auf den Standpunkt, die Staatsanwaltschaft habe ihm in Aussicht gestellt, "die amtliche Verteidigung" werde "nach dem Haftverfahren wieder aufgehoben", weil er "seine Bedürftigkeit nicht habe nachweisen können" (Beschwerdeschrift, S. 3 Rz. 6). Inwiefern der Beschwerdeführer oder sein Wunschverteidiger daraus hätten folgern können, im Anschluss an das Haftanordnungs- und Haftprüfungsverfahren würde die amtliche Verteidigerin von Amtes wegen ausgewechselt und an ihrer Stelle ein neuer Offizialverteidiger ernannt, ist sachlich nicht nachvollziehbar: Die Aufhebung der amtlichen Verteidigung wegen fehlender finanzieller Bedürftigkeit hätte nicht zur Auswechslung der Offizialverteidigung geführt, und einer Mandatierung eines allfälligen privaten Wunschverteidigers wäre nichts im Wege gestanden.  
 
5.1.3. Wie sich aus den Akten ergibt, hat die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme vom 14. November 2012 (Protokoll, Ziffern 70-72) darauf aufmerksam gemacht, dass die amtliche Verteidigung nach Abschluss des Haftverfahrens aufgehoben werden könnte und er sich diesfalls selbst um die Mandatierung eines privaten Verteidigers zu bemühen habe. Darüber hinaus wäre es nach der Absage des am 13. November 2012 angefragten Anwaltes und der provisorischen Einsetzung der amtlichen Verteidigerin Sache des Beschwerdeführers oder seines Vertrauensanwaltes gewesen, vor der definitiven Bestellung der amtlichen Verteidigung einen begründeten Antrag auf Auswechslung der Offizialverteidigerin zu stellen. Eine allfällige Auswechslung einer (gemäss Art. 133 StPO) bereits rechtsgültig  bestellten amtlichen Verteidigung richtet sich nach den Regeln von Art. 134 Abs. 2 StPO (vgl. nachfolgend, E. 5.2).  
 
5.1.4. Bei dieser Sachlage missachtete die Oberstaatsanwaltschaft das Vorschlagsrecht des Beschwerdeführers (vgl. oben, E. 4.2) nicht, als sie am 29. November 2012 die (bereits provisorisch bestellte und das Haftanordnungsverfahren begleitende) amtliche Verteidigerin definitiv ernannte. Dass der Beschwerdeführer erst in seiner Laien-Beschwerdeeingabe vom 3. Dezember 2012 (Postaufgabe: 6. Dezember 2012) erstmals die Auswechslung der bereits (nach Art. 133 StPO) bestellten Offizialverteidigerin beantragte, ist nicht den kantonalen Behörden anzulasten. Der am 13. November 2012 erfolglos angefragte Wunschverteidiger trat - nach den vorliegenden Akten - sogar erst mit Beschwerdeschrift vom 15. März 2013 an das Bundesgericht erkennbar als (privater) Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nach Aussen in Erscheinung. Das gesamte kantonale Beschwerdeverfahren (sowie das bisherige Untersuchungsverfahren) wurde unter Mitwirkung der amtlichen Verteidigerin abgewickelt. Zwar legt der Beschwerdeführer eine auf den 26. November 2012 datierte (auf seinen Wunschverteidiger lautende) Anwaltsvollmacht vor. Er behauptet jedoch nicht, er oder sein Vertrauensanwalt hätten diese Vollmacht den kantonalen Behörden vor dem 29. November 2012 zur Kenntnis gebracht. Und selbst wenn der Wunschverteidiger bereits am 29. November 2012 - und für die kantonalen Behörden erkennbar - disponibel gewesen wäre, erfolgte die Bestätigung der amtlichen Verteidigerin, wie dargelegt, aus zureichenden sachlichen Gründen.  
 
5.1.5. Die beiläufig erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) hat in diesem Zusammenhang (Bestellung der amtlichen Verteidigung und Vorschlagsrecht nach Art. 133 StPO) keine über das Dargelegte hinausgehende selbständige Bedeutung.  
 
5.2. Weiter ist zu prüfen, ob die Vorinstanz verpflichtet gewesen wäre, im kantonalen Beschwerdeverfahren eine  Auswechslung der amtlichen Verteidigung (gestützt auf Art. 134 Abs. 2 StPO) anzuordnen, und ob das Obergericht dabei das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat.  
 
5.2.1. Wie bereits dargelegt, vertrat die Offizialverteidigerin den Beschwerdeführer von Beginn weg (nämlich als "Verteidigerin der ersten Stunde" seit 14. November 2012) sowohl im Haftanordnungs- und Haftprüfungsverfahren, als auch im bisherigen Untersuchungsverfahren. Insbesondere erhob sie für ihn am 15. April 2013 eine Haftbeschwerde beim Bundesgericht (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1B_148/2013 vom 2. Mai 2013). Der Beschwerdeführer legt keinerlei Versäumnisse der amtlichen Verteidigerin dar; solche sind auch aus den Akten nicht ersichtlich. Damit bestehen keine Anhaltspunkte für eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses oder anderen objektiven Gründe (im Sinne von Art. 134 Abs. 2 StPO), die einer wirksamen amtlichen Verteidigung entgegen stehen könnten. Aus einer blossen Weigerung des Beschuldigten, mit seiner amtlichen Verteidigung sachgerecht zu kooperieren, ergäbe sich kein grundrechtlicher oder bundesgesetzlicher Anspruch auf deren Auswechslung (vgl. BGE 126 I 26 E. 4b/aa S. 30, 194 E. 3d S. 199; 120 Ia 48 E. 2 S. 50 ff.; 116 Ia 102 E. 4b/bb S. 105; Urteile 1B_197/2011 vom 14. Juli 2011 E. 1.7; 1B_67/2009 vom 14. Juli 2009 E. 2.2-2.3). Für eine Ablösung der amtlichen Verteidigerin durch den Wunschverteidiger bestand umso weniger Anlass, als dieser im kantonalen Beschwerdeverfahren auch nicht als (privater) Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in Erscheinung trat. Dementsprechend wurde auch bloss die amtliche Verteidigerin in das vorinstanzliche Verfahren einbezogen (und mit Akten bedient).  
 
5.2.2. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe ihm das rechtliche Gehör verweigert, indem sie ihm eine Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft vom 7. Januar 2013 "nicht zugestellt" habe. Die Gehörsverletzungsrüge erweist sich als unbegründet. Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass das Obergericht die fragliche Eingabe mit Verfügung vom 8. Januar 2013 der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers zugestellt hat. Ein anderer Rechtsvertreter wurde im kantonalen Beschwerdeverfahren nicht aktiv.  
 
6.  
 
 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 
 
 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
 
 Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
 
 Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
 
 Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, sowie der amtlichen Verteidigung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Juli 2013 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Forster