Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_28/2018  
 
 
Urteil vom 7. August 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiber Boog. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bundesanwaltschaft, 
Taubenstrasse 16, 3003 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Gewerbsmässiger Betrug usw.; rechtliches Gehör, Anklagegrundsatz etc., 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 30. September 2016 und 
30. März 2017 (SK.2015.44). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
X.________ betrieb im Zeitraum von September 1998 bis Oktober 2004 ein Anlagehandelssystem unter Einsatz eines angeblich marktüberlegenen, weitgehend risikolosen und jahrelang überdurchschnittlich hohe Renditen erwirtschaftenden computergesteuerten Anlagekonzepts ("Handelssystem X.________"). Er stellte die von ihm entwickelte Software über seine Gesellschaften A.________ AG bzw. B.________ AG als Lizenzgeber für die Nutzung des "Handelssystems X.________" im Rahmen der Bewirtschaftung der Anlagen an die sog. "C.________ Gruppe" zur Verfügung. Nach der Darstellung von X.________ funktionierte sein über mehr als 15 Jahren perfektioniertes Handelssystem ohne jegliche menschliche, emotionale Einflussnahme vollständig automatisiert und wurde von einer Vielzahl von Mechanismen gesteuert und intern kontrolliert. Dabei soll es mit sogenannten RICO-Daten (Real Input Created Output) gearbeitet haben, welche in einem hochentwickelten, gesetzlich geschützten und nicht offengelegten Prozess synthetisch und marktspezifisch für einen Ereigniszeitraum von mehreren hundert Jahren zwecks Simulation von Marktsituationen erzeugt worden seien und mit denen das Trading-Handelssystem abgeglichen worden sei. Vermögenswerte, die mit diesem System verwaltet worden seien, hätten nach seinen Angaben seit mehr als zehn Jahren ausnahmslos Renditen im überwiegend zweistelligen Prozentbereich pro Jahr erbracht und würden solche bei fortdauernder Anwendung des Systems weiterhin erbringen. 
X.________ wird vorgeworfen, sein Handelssystem sei in Wahrheit ein im Umlageverfahren betriebenes betrügerisches virtuelles Scheingebilde gewesen, bei welchem die investierten Gelder gar nicht angelegt und bewirtschaftet worden seien. Es sei vielmehr ein Grossteil der Gelder teils von ihm direkt, teils indirekt über Weisungen an Untergebene einerseits für die Auszahlung angeblich erwirtschafteter Renditen und Kapitalrückzahlungen an Anleger sowie andererseits zur Tragung von Geschäftskosten verwendet worden. Zudem sei sein System in den Fällen, in denen die Gelder tatsächlich angelegt und bewirtschaftet worden seien ("managed accounts"), in Wirklichkeit nicht in der Lage gewesen, die historisch ausgewiesenen und versprochenen Erträge nachhaltig zu erwirtschaften. 
Als Folge intensiver Werbetätigkeit für das "Handelssystem X.________" sind im Zeitraum zwischen Ende 1994 und 2004 rund zweitausend Personen im Wesentlichen über vier Hauptvermittler/-vertriebsstränge zu Investitionen im Gesamtumfang von mindestens CHF 800 Mio. verleitet worden, welche über diverse Kanäle (Direkteinzahlungen durch Investoren, Überweisungen von Konten der Vermittlergesellschaften, Fonds, Depotbanken) in die C.________ Gruppe eingebracht und innerhalb derselben namentlich auf Konten der C.________ Inc. BVI und der C.________ (Bahamas) Inc. verschoben worden sind. 
 
B.  
Das Bundesstrafgericht erklärte X.________ mit Urteil vom 30. September 2016 und 30. März 2017 (Zivilpunkt) des gewerbsmässigen Betruges schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 203 Tagen. Ferner entschied es über die Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte auf diversen Bankkonten, Wertschriftendepots und Portfolios, Beteiligungen an Gesellschaften, der Liegenschaft U.________gasse xx in V.________ sowie weiterer Wertgegenstände. Im Weiteren verurteilte es X.________ zur Leistung einer Ersatzforderung von CHF 100'000'000.--, zu deren Deckung es einen Betrag von CHF 84'510.-- vom Fallkonto bei der Eidgenössischen Finanzverwaltung (BO "Beschlagnahmungen") verwendete. Schliesslich entschied es über die geltend gemachten Schadenersatzforderungen. 
 
C.  
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. In prozessualer Hinsicht stellt er zunächst den Antrag, es sei ihm unter direkter Anwendung von Art. 6 Ziff. 3 lit. b EMRK ausreichend Zeit zur Vorbereitung bzw. Nachbesserung der Beschwerde zu geben und die Frist für die Einreichung der vollständigen Beschwerde auf 180 Tage zu verlängern. Ferner sei ihm unter direkter Anwendung von Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK unverzüglich und unentgeltlich ein Verteidiger seiner Wahl zu garantieren, welcher ihn bei der Ausarbeitung bzw. Nachbesserung der Beschwerde unterstützen könne. Die angepasste Beschwerdefrist und die Garantie für einen unentgeltlichen Verteidiger seien ihm innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Eingang der Beschwerde mitzuteilen. Eventualiter sei ihm eine Frist von 180 Tagen zur Einsetzung eines neuen erbetenen Verteidigers zu gewähren, mit welchem er die Beschwerde vervollständigen und abschliessen könne. In jedem Fall sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. 
Im Weiteren beantragt X.________, das Verfahren sei einzustellen, er sei vollständig freizusprechen und es seien sämtliche Sicherstellungen und Beschlagnahmungen oder deren Verkaufserlöse an ihn zurückzugeben; ferner sei die Passsperre aufzuheben und seien ihm die vollen Parteikosten zu ersetzen, eine angemessene Entschädigung und Genugtuung auszurichten sowie die Zivilklagen vollumfänglich zurückzuweisen und auf den Zivilweg zu verweisen. Eventualiter trägt X.________ auf Rückweisung der Sache an die erste Instanz an, wobei er diesen Antrag mit verschiedenen Begehren, etwa einem Ausstandsgesuch gegen den Spruchkörper in der ersten Verhandlung, der Nichtigerklärung der zweigeteilten ersten Urteilseröffnung sowie verschiedener Feststellungsbegehren im Zusammenhang mit der sogenannten Fokussierungsstrategie der Bundesanwaltschaft und der Verletzung des Anklageprinzips verbindet. Schliesslich beantragt X.________, es sei festzustellen, dass er nicht während des ganzen Verfahrens rechtskonform verteidigt gewesen sei, und es sei die Anklage wegen weitgehend fehlender Verteidigung an die Bundesanwaltschaft zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde richtet sich gegen einen vom Bundesstrafgericht (Art. 80 Abs. 1 BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 BGG) in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG). Sie ist von der in ihren Anträgen unterliegenden beschuldigten Person (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG) unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) erhoben worden. Die Beschwerde an das Bundesgericht kann wegen Rechtsverletzungen im Sinne der Art. 95 und 96 BGG geführt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist weder an die in der Beschwerde vorgetragene Begründung der Rechtsbegehren noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde mithin auch aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Verletzungen von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht prüft es nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 IV 150 E. 1, mit Hinweisen). 
 
2.  
Der Beschwerdeführer stellt zahlreiche Anträge und erhebt etliche Rügen (Beschwerde S. 2-10). Soweit im Folgenden nicht in allen Teilen auf seine Ausführungen eingegangen wird, sind sie für die Entscheidfindung offensichtlich rechtlich nicht relevant oder genügen den Begründungsanforderungen im Sinne der Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht (vgl. BGE 138 I 274 E. 1.6; Urteil 6B_720/2015 vom 5. April 2016 E. 1; mit Hinweisen). Dies ist beispielsweise der Fall, soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Richter und Richterinnen sowie der Gerichtsschreiber der Vorinstanz seien aufgrund ihrer Verantwortlichkeit für die in der Beschwerde gerügten Verfahrensfehler in diesem Verfahren nicht mehr tragbar (Beschwerde S. 14). Ein allfälliges Ausstandsgesuch in Bezug auf die Gerichtspersonen der vorinstanzlichen Strafkammer für den Fall der Rückweisung des angefochten Urteils bildet nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens. Mangels Begründung kann auf die Beschwerde in jedem Fall auch nicht eingetreten werden, soweit der Beschwerdeführer beantragt, es seien ihm eine angemessene Entschädigung und Genugtuung auszurichten. Dasselbe gilt für die Behauptung, eine Vielzahl von Prozesshandlungen sei gesetzeswidrig erfolgt. Schliesslich begründet der Beschwerdeführer auch den Antrag, das Strafmass sei u.a. wegen der fünffach überzogenen Frist zur Erstellung des schriftlichen Urteils entsprechend anzupassen, nicht hinreichend. Zuletzt kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, soweit der Beschwerdeführer in rechtlicher Hinsicht ohne jegliche Begründung die Anträge stellt, es sei festzustellen, dass die Tatbestandsmerkmale der arglistigen Täuschung, des Irrtums sowie der Vermögensverfügung nicht erfüllt seien. 
 
3.  
 
3.1.  
 
3.1.1. Der Beschwerdeführer beantragt zunächst, es sei ihm unter direkter Anwendung von Art. 6 Ziff. 3 lit. b und c EMRK ausreichend Zeit zur Vorbereitung bzw. Nachbesserung seiner Beschwerde zu geben und die Frist für deren vollständige Einreichung auf 180 Tage zu verlängern. Die Frist von 30 Tagen zur Einreichung einer Beschwerde beim Bundesgericht sei bei einem derart komplexen Fall nicht angemessen.  
Im Einzelnen beanstandet der Beschwerdeführer, dass das Bundesgericht die Anträge seines früheren erbetenen Verteidigers Rechtsanwalt D.________ auf Wiederherstellung der Frist trotz dessen schwerer Erkrankung abgewiesen habe. Dieser habe sich daher gezwungen gesehen, sein Mandat am 22. Januar 2018 niederzulegen. Rechtsanwalt E.________ sei von seinem früheren erbetenen Verteidiger im vorinstanzlichen Verfahren nur zu dessen Unterstützung als Assistent beigezogen worden. Er sei nicht vertieft in den Fall eingearbeitet gewesen, so dass er jenen im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht kurzfristig habe vertreten können. Der ihm (sc. dem Beschwerdeführer) beigeordnete amtliche Verteidiger sei nur damit betraut gewesen, das Vorgehen der Bundesanwaltschaft auf seine Rechtskonformität zu überprüfen. Einer intensiveren Zusammenarbeit mit ihm habe sich jener von Anfang an verweigert und auch bei den Schlussplädoyers nichts weiter getan, als die ihn betreffenden, in der Akteneinsicht aufzufindenden Passagen und Aussagen zusammenzufassen. Insgesamt werde er somit im bundesgerichtlichen Verfahren nicht ordentlich verteidigt, obwohl er im zu beurteilenden Fall notwendig verteidigt werden müsse (Beschwerde S. 11 f.). 
In Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, die Frist zur Einreichung einer Beschwerde beim Bundesgericht sei bei einem derart komplexen Sachverhalt nicht EMRK-konform. Die gesetzliche Beschwerdefrist von 30 Tagen stelle eine blosse Ordnungsvorschrift dar, welche dem Anspruch der EMRK bei weitem nicht genüge. Da die Vorinstanz nach der mündlichen Urteilsverkündung 15 Monate gebraucht habe, um ihr Urteil schriftlich zu begründen, müsse eine angemessene Frist zur Vorbereitung der Beschwerde bei mindestens 6 Monaten angesetzt werden. Zudem stehe ausser Frage, dass das komplexe Verfahren einen Fall notwendiger Verteidigung darstelle. Es sei ihm daher gestützt auf Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK unverzüglich ein unentgeltlicher Verteidiger seiner Wahl zu garantieren. Seine Mittellosigkeit sei aufgrund der Beschlagnahme bzw. der Sicherstellungen aller seiner Aktiven sowie des Nachweises seines geringen Einkommens belegt (Beschwerde S. 13). 
 
3.1.2. Der Beschwerdeführer hat bereits mit Eingaben vom 8. und 16. Januar 2018 um Erstreckung der Beschwerdefrist nachgesucht. Er bringt vor, die 30-tägige Frist reiche angesichts des Umstands, dass der grösste Schweizer Wirtschaftsstraffall zur Beurteilung stehe, auch nicht in Ansätzen aus, um eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Beschwerdeschrift auszuarbeiten. Seit Eröffnung des Verfahrens seien mehrere Millionen Aktenseiten produziert worden. Die Arbeit der Bundesanwaltschaft habe in eine Anklageschrift von rund 85 Seiten gemündet, welche um einen Anmerkungsapparat von 700 Anmerkungen ergänzt werde, welche wiederum etwa 5'000 Dokumente oder Dossiers mit einem Umfang von gegen 100'000 Seiten beträfen. Das Urteil selbst umfasse 173 Seiten zuzüglich eines Anhangs von 200 Seiten. Mit diesem Material müsse sich die Verteidigung zur Ausarbeitung der Beschwerde à fond auseinandersetzen können. Namentlich müsse das Urteil darauf hin geprüft werden, inwiefern die Vorinstanz auf Anträge oder Vorbringen der Verteidigung mit welchen konkreten Auswirkungen nicht eingetreten sei. Dies sei innerhalb von 30 Tagen nicht zu bewältigen. Zudem habe sich die Vorinstanz in Missachtung von Art. 84 Abs. 4 StPO für die Begründung ihres Urteils rund 15 Monate Zeit gelassen. Es lasse sich mit Blick auf den Anspruch auf ein faires Verfahren nicht rechtfertigen, dass ihm selbst nur 30 Tage zur Verfügung stünden, sich mit einem von der Vorinstanz in 440 Tagen erarbeiteten Elaborat auseinanderzusetzen.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Gemäss 47 Abs. 1 BGG können gesetzlich bestimmte Fristen nicht erstreckt werden. Zu diesen gesetzlich bestimmten Fristen gehören namentlich die Beschwerdefristen gemäss Art. 100 BGG. Nach dessen Abs. 1 ist die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. Die Befristung der Beschwerdemöglichkeit dient nicht nur der Rechtssicherheit, sondern ist gleichzeitig Ausdruck des Legalitätsprinzips und des Rechtsgleichheitsgebots. Mit Blick auf diese Grundprinzipien des Rechtsstaats bleibt im Zusammenhang mit der Fristwahrung kein Raum für Ausnahmen oder Gefälligkeiten seitens der Rechtsmittelbehörden (Urteil 8C_723/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 2.3). Dementsprechend bleibt kein Raum für die Erstreckung der Beschwerdefrist (Urteile 6B_347/2017 vom 10. April 2018 E. 2.1; 1B_361/2017 vom 11. September 2017 E. 3). Dass die vom Gesetzgeber eindeutig bestimmten Zeiträume zur Ergreifung eines Rechtsmittels unabänderbar sind, ist dem Beschwerdeführer vom Präsidenten der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts im Übrigen bereits in den Schreiben vom 10., 15. und 17. Januar 2018 (Dossier 6B_28/2018, act. 4, 7 und 11) mitgeteilt worden. Es besteht im zu beurteilenden Fall kein Anlass, hierauf zurückzukommen.  
Keine Bedeutung erlangt in diesem Zusammenhang, wie viel Zeit die Vorinstanz für die Begründung ihres Urteils in Anspruch genommen hat. Der Grundsatz der Waffengleichheit als Ausprägung des Anspruchs auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK bezieht sich auf die verfahrensmässige Gleichstellung der einander gegenüberstehenden Parteien. Dass die Vorinstanz den Parteien das begründete Urteil nicht innerhalb des in Art. 84 Abs. 4 StPO vorgesehenen Zeitraums von 60 bzw. 90 Tagen zugestellt hat, ist in diesem Zusammenhang mithin irrelevant und begründet keinen Anspruch auf Erstreckung der Beschwerdefrist. Im Übrigen handelt es sich bei der Bestimmung von Art. 84 Abs. 4 StPO um eine Ordnungsvorschrift, welche das Beschleunigungsgebot konkretisiert und deren Nichteinhaltung ein Indiz für eine Verletzung des Beschleunigungsgebots darstellen kann (E. 4.1.2; Urteil 6B_777/2017 vom 8. Februar 2018 E. 5.3, mit Hinweisen). 
 
3.2.2. Nichts anderes gilt, soweit der Beschwerdeführer eventualiter um Abnahme der Beschwerdefrist unter gleichzeitiger Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer nachgebesserten Beschwerde nachsucht. Soweit er sich hiefür auf Art. 43 lit. b BGG beruft, nach welcher Bestimmung das Bundesgericht den beschwerdeführenden Parteien auf Antrag eine angemessene Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung einräumt, wenn der aussergewöhnliche Umfang oder die besondere Schwierigkeit der Beschwerdesache eine Ergänzung erfordert, übersieht er, dass diese Bestimmung auf Beschwerden auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen beschränkt ist, bei welchen die Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 2 lit. b BGG lediglich 10 Tage beträgt (Art. 43 lit. a BGG; Urteil 6B_664/2014 vom 22. Februar 2018 E. 4; vgl. FLORENCE AUBRY GIRARDIN, in: Corboz et al. [Hrsg.], Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, Rz. 3 zu Art. 43). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde tatsächlich fristgemäss eingereicht. Es besteht auch kein Anlass für die Durchführung eines vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Antrag auf Ergänzung der Beschwerdeschrift verlangten zweiten Schriftenwechsels. Nach der Rechtsprechung besteht ein unbedingter Anspruch darauf, zu sämtlichen Eingaben von Vorinstanz und Gegenpartei Stellung zu nehmen (Replikrecht; BGE 138 I 154 E. 2.3.3 S. 157; 137 I 195 E. 2.3.1 S. 197). Im vorliegenden Fall erscheint indes nicht erforderlich, die Beschwerdeschrift der Vorinstanz sowie den allfällig anderen Parteien zur Vernehmlassung zuzustellen (Art. 102 Abs. 1 BGG). Damit entfällt naturgemäss auch ein zweiter Schriftenwechsel, der gemäss Art. 102 Abs. 3 BGG ohnehin nur ausnahmsweise stattfindet. Ein entsprechender Antrag bereits in der Beschwerde selbst wäre jedenfalls ohnehin verfrüht (MEYER/DORMANN, in: Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl 2011, N 22 zu Art. 102). Im Übrigen könnte ein zweiter Schriftenwechsel nicht dazu dienen, Anträge und Rügen vorzutragen, welche bereits in der Beschwerde selber hätten gestellt oder vorgebracht werden können (MEYER/DORMANN, a.a.O., N 21 zu Art. 102).  
 
3.2.3. Schliesslich führt auch zu keinem anderen Ergebnis, was der Beschwerdeführer unter Berufung auf Art. 6 Ziff. 3 lit. b EMRK vorbringt. Nach dieser Bestimmung hat jede angeklagte Person als Ausprägung der Garantie eines fairen Verfahrens das Recht auf ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung. Es mag zutreffen, dass in diesem Lichte betrachtet zu knappe, nicht verlängerbare Rechtsmittelfristen bei Grossverfahren nicht unproblematisch sein können (vgl. GRABENWARTER/PABEL, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl. 2016, § 24 N 118, vgl. auch N 55; ROBERT ESSER, in: Löwe-Rosenberg, Die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, Band 11: EMRK und IPBPR, 26. Aufl. 2012, N 633 zu Art. 6 EMRK/Art. 14 IPBPR). Doch hat der EGMR in seiner bisherigen Rechtsprechung lediglich eine Frist für die Begründung eines Rechtsmittels von 5 Tagen als mit Art. 6 Ziff. 3 lit. b EMRK unvereinbar angesehen, wobei der Rechtsmittelführer bis dahin nicht einmal von allen massgeblichen Entscheidungsgründen Kenntnis hatte (Urteil des EGMR Nr. 12945/87 vom 16. Dezember 1992 i.S. Hadjianastassiou c. Griechenland Rz. 34 ff., in: EuGRZ 1993 S. 70 f.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist jedenfalls für das auf eine Rechtskontrolle beschränkte Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht auch gestützt auf diese konventionsrechtliche Bestimmung keine Gewährung einer Nachfrist geboten (Urteil 1B_232/2017 vom 19. Juli 2017 E. 2.4.5). Zudem räumt der EGMR den einzelnen Vertragsstaaten bei der Wahl geeigneter Mittel für die Anpassung ihrer Gerichtsorganisation an die Anforderungen von Art. 6 EMRK einen erheblichen Ermessensspielraum ein. Dass der Gesetzgeber diesen bei der Regelung der Rechtsmittelfristen des BGG überschritten hätte, ist nicht ersichtlich. Schliesslich mögen im vorliegenden Fall die Verfahrensakten zwar in der Tat ausserordentlich umfangreich sein, doch erscheint das angefochtene Urteil mit einem Umfang von 173 Seiten, wovon rund 75 Seiten die Beurteilung der Zivilklagen betreffen, nicht als aussergewöhnlich lang (vgl. auch Schreiben des Präsidenten der Strafrechtlichen Abteilung vom 10. Januar 2018, Dossier 6B_28/2018 act. 4).  
 
3.2.4. Zuletzt sind auch die Voraussetzungen für die Wiederherstellung einer versäumten Frist nicht erfüllt. Gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG wird die Frist wiederhergestellt, wenn eine Partei oder ihr Vertreter durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. Nach der Rechtsprechung kann Krankheit ein unverschuldetes Hindernis nach Art. 50 Abs. 1 BGG darstellen, sofern der Rechtssuchende durch sie daran gehindert wird, innert Frist zu handeln oder einen Vertreter beizuziehen (BGE 119 II 86 E. 2a S. 87; ferner Urteile 6B_28/2017 vom 23. Januar 2018 E. 1.3; 6B_1154/2016 vom 1. November 2016 E. 2; 6B_230/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.2; 6B_230/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.2; je mit Hinweisen). Hieran gebricht es im zu beurteilenden Fall schon deshalb, weil der Beschwerdeführer seine Beschwerde fristgemäss eingereicht hat und die Beschwerdefrist mithin nicht unbenutzt verstrichen ist. Dem Beschwerdeführer ist im Übrigen bereits mit Schreiben vom 17. Januar 2018 mitgeteilt worden, dass das während des Fristenlaufs gestellte Gesuch um Wiederherstellung verfrüht war (Dossier 6B_28/2018, act. 11).  
Die schwere Erkrankung des früheren erbetenen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt D.________, bzw. die darin begründete Notwendigkeit eines stationären Aufenthalts für eine dreitägige nuklearmedizinische Therapie (Beilage zum Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist, Dossier 6B_28/2018, act. 2), steht ausser Frage. Doch führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Der Beschwerdeführer ist im Verfahren neben Rechtsanwalt D.________ auch amtlich von Rechtsanwalt F.________ verteidigt und zudem in der vorinstanzlichen Verhandlung erbeten von Rechtsanwalt E.________ vertreten worden. Wie dem Beschwerdeführer mehrfach mitgeteilt worden ist, hätte es ihm bei Verhinderung von Rechtsanwalt D.________ ohne Weiteres offengestanden, Rechtsanwalt E.________ oder den amtlichen Verteidiger mit der Ausarbeitung der Beschwerde zu betrauen. Da die Spitalbehandlung seines früheren erbetenen Verteidigers zudem bereits seit Sommer 2017 terminiert gewesen ist, wäre es zudem Aufgabe der Verteidigung gewesen, sich im Hinblick auf ein allfälliges Verfahren vor Bundesgericht rechtzeitig zu organisieren und zu koordinieren (Schreiben des Präsidenten der Strafrechtlichen Abteilung vom 10. und 15. Januar 2018, Dossier 6B_28/2018, act. 4 und 7). 
 
3.3.  
 
3.3.1. Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer zu Unrecht eine Verletzung seines Rechts auf eine wirksame und unentgeltliche Verteidigung gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK. Nach dieser Bestimmung hat jede angeklagte Person das Recht, sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist.  
 
3.3.2. Der erbetene Verteidiger Rechtsanwalt D.________ hat mit Schreiben vom 22. Januar 2018, nachdem sein Gesuch um Erstreckung der gesetzlichen Beschwerdefrist abgewiesen worden war, sein Mandat als erbetener Verteidiger während dem Lauf der Frist für die Einreichung der Beschwerde in Strafsachen niedergelegt (Dossier 6B_28/2018, act. 12). Der Beschwerdeführer hat in der Folge seine Beschwerde an das Bundesgericht in eigenem Namen eingereicht. Er hat weder Rechtsanwalt E.________ noch den amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt F.________ für das bundesgerichtliche Verfahren mandatiert, sondern auf einer Erstreckung der Beschwerdefrist beharrt (Beschwerde S. 11; Schreiben von Rechtsanwalt E.________ vom 11. Januar 2018, Dossier 6B_28/2018, act. 6). Aus welchen Gründen weder Rechtsanwalt E.________ noch der amtliche Verteidiger zur fristgerechten Ausarbeitung der Beschwerde nicht hätten in der Lage sein sollen, ist nicht ersichtlich. Wie der erbetene Verteidiger in seinem Schreiben vom 16. Januar 2018 selbst ausführt (Dossier 6B_28 act. 8 S. 12; vgl. auch Beschwerde S. 11), hat er es angesichts der Grösse des Prozesses als nicht verantwortbar erachtet, in der vorinstanzlichen Verhandlung allein als Verteidiger aufzutreten, da ein solcher - aus welchen Gründen auch immer - ausfallen könne; es müsse daher eine Vertretung vor Ort sichergestellt sein. Zu diesem Zweck haben er und der Beschwerdeführer offensichtlich Rechtsanwalt E.________ beigezogen. Warum dieser nach Auffassung des Beschwerdeführers und des früheren erbetenen Verteidigers gegebenenfalls ohne Weiteres hätte im vorinstanzlichen Gerichtsverfahren einspringen können, nicht aber in der Lage gewesen sein soll, die Beschwerde an das Bundesgericht zu verfassen, leuchtet nicht ein. Dasselbe gilt für den am 5. September 2012 eingesetzten amtlichen Verteidiger. Dass dieser den Beschwerdeführer unsachgemäss verteidigt hätte (vgl. Beschwerde S. 11 f., 27 f.; Schreiben des erbetenen Verteidigers vom 22. Januar 2018, Dossier 6B_28/2018 act. 12 S. 4 f.), ist nicht ersichtlich (vgl. unten E. 8.4.2). Der Beschwerdeführer hat mithin, indem er trotz mehrmaliger Aufforderung weder Rechtsanwalt E.________ noch Rechtsanwalt F.________ beigezogen noch einen anderen Anwalt mit der Vertretung beauftragt hat, auf eine Vertretung im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht verzichtet. Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, dass er im bundesgerichtlichen Verfahren nicht anwaltlich vertreten ist, zumal im bundesgerichtlichen Verfahren kein Anwaltszwang besteht (Urteil 4A_93/2015 vom 22. September 2015 E. 1.2.1, nicht publ. in BGE 141 III 426). Dass im Untersuchungs- und im vorinstanzlichen Verfahren grundsätzlich die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung im Sinne von Art. 130 f. StPO vorlagen (angefochtenes Urteil S. 18), ist im Verfahren vor Bundesgericht ohne Bedeutung, zumal dieses keine notwendige Verteidigung vorsieht (Urteil 6B_720/2015 vom 5. April 2016 E. 3.2; vgl. auch Urteil 5A_761/2016 vom 20. Juni 2017 E. 1.1). Wie sich aus der Beteiligung des Beschwerdeführers am Strafverfahren und der Einreichung einer den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG im Grundsatz genügenden 50-seitigen Beschwerde in eigenem Namen zudem hinreichend deutlich ergibt, lässt sich auch nicht sagen, jener sei derart unbeholfen, dass er im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BGG nicht imstande gewesen wäre, seine Sache selber zu führen und ihm ein Anwalt oder eine Anwältin hätte bestellt werden müssen (LAURENT MERZ, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N 2, 12 ff. Zu Art. 41), zumal Unfähigkeit zur Prozessführung nicht leichthin anzunehmen ist (Urteil 6B_720/2015 vom 5. April 2016 E. 3.2). Zuletzt ist die Annahme eines Verzichts auf die Vertretung durch einen Rechtsanwalt auch unter dem Gesichtspunkt der konventionsrechtlichen Garantien nicht zu beanstanden. Das Recht auf einen Verteidiger gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK steht einem Verzicht nicht entgegen (GRABENWARTER/PABEL, a.a.O., § 24 N 128).  
Unbegründet ist schliesslich das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Verteidigers. Das Recht auf unentgeltliche Verbeiständung erfordert zum einen, dass der Betroffene die notwendigen Mittel für eine Vertretung nicht aufbringen kann, er mithin bedürftig ist, und andererseits, dass die sachkundige Vertretung erforderlich ist (Art. 64 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK). Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Wie sich aus E. 15 ergibt, fehlt es im zu beurteilenden Fall bereits an der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers. 
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer erhebt im Weiteren verschiedene verfahrensrechtliche Rügen. 
 
4.1.  
 
4.1.1. In diesem Kontext rügt der Beschwerdeführer zunächst, die Vorinstanz habe für die Begründung ihres Urteils 15 Monate benötigt und damit die gesetzlich vorgesehene Frist von maximal 90 Tagen erheblich überschritten. Dies müsse zu einer Reduktion der Strafe führen (Beschwerde S. 14).  
 
4.1.2. Gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO stellt das Gericht den Parteien das vollständig begründete Urteil innert 60 Tagen, ausnahmsweise innert 90 Tagen zu. Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei dieser Bestimmung um eine Ordnungsvorschrift, welche das Beschleunigungsgebot konkretisiert (Urteile 6B_777/2017 vom 8. Februar 2018 E. 5.3; 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E. 5.4, je mit Hinweisen; vgl. auch oben E. 3.2.1). Die Missachtung der Fristen von Art. 84 Abs. 4 StPO bedeutet für sich allein allerdings nicht zwingend eine Verletzung des Beschleunigungsgebots, kann für eine solche aber ein Indiz darstellen (Urteile 6B_777/2017 vom 8. Februar 2018 E. 5.3; 6B_731/2017 vom 16. November 2017 E. 3.3; 4; 6B_870/2016 vom 21. August 2017 E. 4.1, je mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall kommt der Verzögerung bei der Zustellung des begründeten Urteils angesichts der langen Verfahrensdauer im Zeitpunkt der Urteilseröffnung von rund 12 Jahren, welche indes nicht vollumfänglich dem Staat angelastet werden kann (vgl. angefochtenes Urteil S. 79 f.), keine eigenständige Bedeutung zu. Im Übrigen fällt bei der Beurteilung der Angemessenheit des Zeitraums für die Ausfertigung der Urteilsbegründung auch die Komplexität des Falles ins Gewicht. Es ist daher nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz an die schriftliche Urteilsbegründung besondere Sorgfalt verwendet. Dass sich dies nicht in einem aussergewöhnlich grossen seitenmässigen Umfang des begründeten Urteils niederschlägt, bedeutet nicht, dass der zeitliche Aufwand angesichts des zu bewältigenden Prozessstoffes nicht erheblich war und ein Überschreiten des gesetzlich vorgesehenen Zeitrahmens erforderte. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers besteht jedenfalls kein Anlass dafür, die Strafe über die von der Vorinstanz infolge des Zeitablaufs (Art. 48 lit. 3 StGB) und der Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die überlange Verfahrensdauer ohnehin vorgenommene Reduktion um rund einen Drittel hinaus zusätzlich herabzusetzen (angefochtenes Urteil S. 79 f.).  
 
4.2.  
 
4.2.1. Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, das Urteil sei nicht in einem Guss gefällt, sondern in zwei - sechs Monate auseinanderliegenden - Teilen eröffnet worden. Das angefochtene Urteil sei daher nichtig und die öffentliche Urteilseröffnung müsse wiederholt werden, soweit der Mangel überhaupt geheilt werden könne. Da über die Zivilklagen bei der ersten Urteilsverkündung vom 30. September 2016 noch gar nicht entschieden worden sei, habe die Vorinstanz die Gesamtschadenssumme nicht berechnen können und dementsprechend für die Bestimmung des Strafmasses über keine verlässliche Grundlage verfügt (Beschwerde S. 14 f.).  
 
4.2.2. Die Vorinstanz hat am 30. September 2016 das Urteil im Schuld- und Strafpunkt sowie bezüglich weiterer Folgen eröffnet. Dabei behielt es sich vor, den Entscheid im Zivilpunkt zu einem späteren Zeitpunkt schriftlich zu eröffnen. Der Beschwerdeführer beantragte in der Folge eine mündliche Eröffnung des Entscheids über die Zivilforderungen. Diese erfolgte in Anwesenheit der Parteien am 30. März 2017 (angefochtenes Urteil S. 7).  
 
4.2.3. Gemäss Art. 84 Abs. 1 StPO eröffnet das Gericht, soweit das Verfahren öffentlich ist, das Urteil im Anschluss an die Urteilsberatung mündlich und begründet es kurz. Kann es das Urteil nicht sofort fällen, holt es dies nach Abs. 3 derselben Bestimmung so bald als möglich nach und eröffnet es in einer neu angesetzten Hauptverhandlung. Gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO entscheidet das Gericht über die anhängig gemachten Zivilklagen, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht.  
Aufgrund der hohen Anzahl von 1'300 Personen, welche sich im Vorverfahren als Privatkläger im Zivil- und/oder Strafpunkt konstituiert haben (angefochtenes Urteil S. 6) und demzufolge der hohen Anzahl zu beurteilender Schadenersatzklagen scheint es sachlich begründet, dass die Vorinstanz die Urteilseröffnung im Schuld- und Strafpunkt vorgezogen und die Eröffnung des Entscheids im Zivilpunkt auf einen späteren Zeitpunkt verschoben hat. Es trifft zu, dass die Vorinstanz bei diesem Vorgehen im Zeitpunkt der Eröffnung des Urteils im Schuld- und Strafpunkt über die geltend gemachten Schadenersatzforderungen noch nicht entschieden hat. Doch steht dies der Festsetzung des Strafmasses nicht entgegen. Die Höhe der zugesprochenen Schadenersatzforderungen ist nicht identisch mit der Deliktssumme bzw. dem verursachten Vermögensschaden, der auch bloss vorübergehend eingetreten sein kann. Der Vermögensschaden muss mithin nicht ziffernmässig exakt bestimmt sein; das Gericht kann diesen vielmehr im Sinne eines Minimums frei schätzen (GARBARSKI/BORSODI, in: Commentaire Romand, Code pénal II, 2017 N 111 zu Art. 146; GUNTHER ARZT, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N 144 zu Art. 146). Die Vorinstanz ist denn in dieser Hinsicht auch von einem Frankenbetrag in mittlerer dreistelliger Millionenhöhe ausgegangen, wobei sie eingeräumt hat, dass sich der den Anlegern letztlich tatsächlich entstandene Verlust nicht exakt bestimmen lasse (angefochtenes Urteil S. 76). Insgesamt ist dem Beschwerdeführer aus der nachträglichen mündlichen Eröffnung des Entscheids im Zivilpunkt jedenfalls kein Nachteil erwachsen. Inwiefern der angefochtene Entscheid in diesem Punkt im Übrigen geradezu nichtig sein sollte, ist nicht ersichtlich (vgl. BGE 138 II 501 E. 3.1 S. 503, mit Hinweisen). 
 
4.3.  
 
4.3.1. Der Beschwerdeführer rügt sodann, die mündliche Urteilseröffnung vom 30. September 2016 sei im Verhandlungsprotokoll nicht protokolliert worden. Insbesondere sei die vom vorsitzenden Richter vorgetragene Begründung im Protokoll lediglich mit dem Satz: "V begründet das Urteil mündlich" abgefertigt worden. Der verfahrensleitende Richter habe in der Folge die Herausgabe einer Kopie des Tonträgers mehrfach verweigert (Beschwerde S. 15).  
 
4.3.2. Die Eröffnung des Urteils gemäss Art. 84 Abs. 1 StPO besteht im Verlesen des Dispositivs und in einer kurzen Begründung der wesentlichen Urteilspunkte, d.h. einer Erläuterung der Leitlinien des Urteils.  
Gemäss Art. 77 StPO halten die Verfahrensprotokolle (Art. 76 Abs. 1 StPO) alle wesentlichen Verfahrenshandlungen fest. Sie geben namentlich Auskunft über Art, Ort, Datum und Zeit der Verfahrenshandlungen (lit. a), die Namen der mitwirkenden Behördenmitglieder, der Parteien, ihrer Rechtsbeistände sowie der weiteren anwesenden Personen (lit. b); die Anträge der Parteien (lit. c); die Belehrung über die Rechte und Pflichten der einvernommenen Personen (lit. d) und deren Aussagen (lit. e); den Ablauf des Verfahrens, die von der Strafbehörde getroffenen Anordnungen sowie die Beachtung der Formvorschriften (lit. f) sowie die eingereichten oder im Strafverfahren sonstwie beschafften Akten und Beweisstücken (lit. g). Entscheide und deren Begründung sind im Verfahrensprotokoll gemäss Art. 77 lit. h StPO nur festzuhalten, soweit diese den Akten nicht in separater Ausfertigung beigelegt werden. 
 
4.3.3. Das Protokoll der Urteilseröffnung vom 30. September 2016 hält fest, dass der Gerichtsschreiber das Urteil der Vorinstanz verlesen hat und den Parteien anschliessend das Urteilsdispositiv ausgehändigt worden ist. Es hält weiter fest, dass der vorsitzende Richter das Urteil mündlich begründet hat (TPF 920 069). Das Protokoll der Urteilseröffnung vom 30. März 2017 hält fest, dass den anwesenden Parteien das Entscheiddispositiv ausgehändigt worden ist und dass der vorsitzende Richter den Entscheid mündlich begründet hat (TPF 920 073).  
Die mündliche Begründung des Urteils erscheint grundsätzlich als verzichtbar, soweit sie nicht wegen des Verzichts auf eine schriftliche Begründung gemäss Art. 82 Abs. 1 StPO notwendig ist (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3 Aufl. 2018, N 2 zu Art. 84). Soweit das Gericht das Urteil schriftlich begründen muss, ist in diesem Lichte besehen nicht zu beanstanden, wenn die mündliche Urteilsbegründung nicht oder nur rudimentär protokolliert wird, zumal ihr neben der schriftlichen Urteilsbegründung keine eigenständige Bedeutung zukommt. Von daher ist im zu beurteilenden Fall auch nicht zu beanstanden, dass dem Beschwerdeführer die Tonaufzeichnung der mündlichen Begründung des Urteils im Schuld- und Strafpunkt vor der Zustellung des schriftlich begründeten Urteils nicht ausgehändigt worden ist. Soweit der Beschwerdeführer mit dem Tonträger nachweisen will, dass er sich aufgrund der inkohärenten und nicht nachvollziehbaren mündlichen Begründung nicht hinreichend auf eine Beschwerde in einem solch komplexen Verfahren habe vorbereiten können (Beschwerde S. 15), und er insofern belegen will, dass die gesetzliche Frist zur Einreichung der Beschwerde an das Bundesgericht nicht angemessen ist, ist die Beschwerde, wie ausgeführt (vgl. oben E. 3.2), unbegründet. 
 
4.4.  
 
4.4.1. Der Beschwerdeführer bringt im Weiteren vor, das angefochtene Urteil leide insofern an einem erheblichen Mangel, als es sich mit dem umstrittenen Sachverhalt gerade einmal auf 34 Seiten und damit nicht hinreichend auseinandersetze. Seine gegen den Anklagesachverhalt vorgetragenen Argumente seien nicht ernst genommen worden. Der Sachverhalt sei daher völlig ungenügend erstellt (Beschwerde S. 16).  
Der Beschwerdeführer bzw. sein früherer privater Verteidiger hat schon in seinem Schreiben vom 16. Januar 2018 moniert, die Vorinstanz habe in einem dramatischen Begründungsnotstand die Begründung ihres Urteils auf ein "absolutes Minimum mit reinem Alibicharakter verkürzt" und sich "in oberflächliche laterale Betrachtungen und ein möglichst unverbindliches Geschwätz" geflüchtet. Es finde eine Banalisierung des vielschichtigen Strafverfahrens auf das Level eines kleineren Wirtschaftsfalls statt. Das "höchst komplexe Tausend-Millionen-Ding" werde auf "eine absolute Bagatelldelinquenz eingedampft". Durch dieses "billige und gleichsam unglaublich dreiste Lausbubentrickli einer überforderten Gerichtsinstanz" werde die Rechtsmittelfähigkeit des Entscheids namentlich durch die weitgehende Verweigerung der Begründung bewusst zerstört (Schreiben vom 16. Januar 2018, Dossier 6B_28/2018 act. 8 S. 11 und 15). 
 
4.4.2. Die Vorinstanz nimmt im angefochtenen Urteil zunächst Stellung zu verschiedenen vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Vorfragen, namentlich zur sog. Fokussierungsstrategie der Bundesanwaltschaft, welche zur Einstellung des Verfahrens gegen sämtliche Mitbeschuldigten geführt hat, zu den Verletzungen des Anklagegrundsatzes und des Dokumentationsgrundsatzes, zur Verletzung seines Anspruchs auf eine wirksame Verteidigung sowie zur Verwertbarkeit bestimmter Tonaufzeichnungen und deren Folgebeweise (angefochtenes Urteil S. 10 ff.). Hierauf folgen Erwägungen zu den Anfängen des "Anlagesystems X.________". Die Vorinstanz führt in diesem Kontext in genereller Sicht aus, wie im September 1994 die dem Beschwerdeführer zuzurechnende Gesellschaft A.________ AG ins Handelsregister Basel-Landschaft eingetragen worden ist und wie diese Gesellschaft an den Finanzmärkten auf der Basis eines vom Beschwerdeführer eingesetzten EDV-Systems Handelsaktivitäten betrieb. Im Weiteren schildert sie einerseits, wie am 23. September 1998 die C.________ Inc. BVI in das Gesellschaftsregister der Britischen Jungferninseln eingetragen wurde und diese Gesellschaft in der Folge als Vermögensverwalterin aufgetreten sei, welche die angeworbenen Investorengelder mit dem "Handelssystem X.________" bewirtschaften sollte. Andererseits legt die Vorinstanz dar, wie in weiterer Folge um diese Gesellschaft herum ein Geflecht von vorwiegend auf den Bahamas domizilierten Gesellschaften (sog. C.________ Gruppe) aufgebaut wurde, die bei der Abwicklung der angeklagten Anlagegeschäfte in verschiedenen Funktionen eingesetzt wurden. Parallel zur C.________ Gruppe sei ein Netz von Vermittlern/Vertriebspartnern aufgezogen worden, die über ihre eigenen Firmen- und Vertragsstrukturen Anlagekunden akquiriert hätten. Die A.________ AG sei im Kontext mit den angeklagten Anlagegeschäften als Lizenzgeberin für die Nutzung des "Handelssystems X.________" an die C.________ Gruppe in Erscheinung getreten. In der Folge sei diese zunächst in G.________ AG und später in B.________ AG umbenannt worden. Der Beschwerdeführer habe zwischen 1999 und 2003 in deren Namen der C.________ Gruppe Lizenzgebühren von insgesamt über CHF 153 Mio. für die Nutzung des "Handelssystems X.________" in Rechnung gestellt (angefochtenes Urteil S. 34 ff.).  
Die Vorinstanz erwägt ferner, Grundlage der Täuschung sei gewesen, dass es sich bei dem im Anlagekonzept X.________ verwendeten EDV-Programm um eine genuine und vollständige Eigenentwicklung eines einzelnen Genies gehandelt habe, welches sein Informatiksystem selbst konzipiert und danach in jahrelanger und erfolgreicher Anwendung perfektioniert habe. In Wirklichkeit habe das vom Beschwerdeführer eingesetzte System auf einer käuflich erworbenen Standardsoftware für die Verwaltung von Börsengeschäften basiert und seien die von ihm selber geschriebenen Anwendungen von bescheidener Komplexität und reduzierter Variation gewesen (vgl. unten E. 10.2.2). Zudem habe die Auswertung einschlägiger Bankunterlagen ergeben, dass die in die C.________ Inc. BVI, die C.________ (Bahamas) bzw. die A.________ AG/B.________ AG eingebrachten Investorengelder nicht gemäss der vom Beschwerdeführer und seinem Geschäftsumfeld beworbenen Anlagestrategie angelegt und bewirtschaftet worden seien. Der Beschwerdeführer sei bis zu seinem Ausscheiden aus der C.________ Gruppe im August 2003 an allen betreffenden Konten der C.________ Inc. BVI und der C.________ (Bahamas) einzelunterschriftsberechtigt gewesen und habe auch nach seinem Austritt weiterhin über alle interessierenden Konten direkt oder indirekt verfügen können (angefochtenes Urteil S. 38 ff.). Die Vorinstanz stützt sich hiefür auf die Angaben des gesamten näheren geschäftlichen Umfelds des Beschwerdeführers sowie auf diejenigen anderer Vermittler mit direktem Kontakt zum Beschwerdeführer, welche übereinstimmend angegeben hätten, dass dieser für die Verwaltung der Anlagegelder zuständig gewesen sei und über diese verfügt habe bzw. verfügt haben müsse. Dabei setzt sich die Vorinstanz einlässlich mit den Einwänden des Beschwerdeführers auseinander, wonach er mit der Verwaltung der Anlagegelder ausserhalb der "managed accounts" nie etwas zu tun gehabt und lediglich die von ihm entwickelte Handelssoftware über seine Firmen A.________ AG/B.________ AG der C.________ Gruppe in Lizenz zur Verfügung gestellt habe, indem er den Verantwortlichen die durch die Software generierten Handelssignale übermittelt habe und dass die Anlagegelder nicht vollständig an die C.________ Gruppe weitergeleitet worden seien (angefochtenes Urteil S. 43 ff.). Die Vorinstanz nimmt im Weiteren an, auch die Bewirtschaftung der "managed accounts" nach dem "Handelssystem X.________" habe überwiegend zu - teils massiven - Verlusten für die Anleger geführt. Die Erklärungen des Beschwerdeführers hiezu vermöchten nichts daran zu ändern, dass das Handelssystem in Wirklichkeit nie funktioniert habe. Zusammenfassend gelangt die Vorinstanz zum Schluss, dass die zur Anlage bestimmten Kundengelder zum grössten Teil nicht angelegt worden seien. Soweit sie doch angelegt worden seien ("managed accounts"), hätten sie - wenn überhaupt - nur sehr bescheidene Erträgeerwirtschaftet; in den meisten Fällen hätten Verluste resultiert. Auf der anderen Seite seien Gelder zur Auszahlung sog. Lizenzgebühren an den Beschwerdeführer (im Zeitraum 1. Oktober 2001 bis Herbst 2004 über CHF 151.5 Mio.), von Provisionen an die Geschäftspartner (in einem mittleren zweistelligen Millionenbetrag), von Zins- und Kapitalrückzahlungen an Anleger und zur Deckung der Geschäftskosten verwendet worden. Allen diesen Geldflüssen habe kein namhafter tatsächlich erwirtschafteter Ertrag entsprochen. Beim vom Beschwerdeführer konzipierten Anlagesystem habe es sich mithin um ein Umlageverfahren (Schneeballsystem, Ponzi scheme) gehandelt, das mit dem Versiegen der Geldquelle bei neuen Kunden infolge negativer Presseberichte im Frühjahr/Sommer 2004 im Herbst 2004 zusammengebrochen sei. Damit seien die in der Anklageschrift umschriebenen, anlässlich von standardisierten Präsentationen, durch die Aushändigung von Dokumentationen oder indirekt durch Vermittler verbreiteten Informationen über das "Handelssystem X.________" irreführend gewesen. Der Beschwerdeführer sei für die Verwaltung der Anlagegelder mit seinem Handelssystem zuständig gewesen und habe über die Gelder, jedenfalls über den grössten Teil derselben, stets die Kontrolle gehabt (angefochtenes Urteil S. 58 ff.). 
 
4.4.3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl. auch Art. 81 Abs. 3 StPO). Diese darf sich aber auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand einlässlich auseinandersetzen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und diesen in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 143 IV 40 E. 3.4.3; 142 III 433 E. 4.3.2, je mit Hinweisen). Ob die Begründung in der Sache zutrifft, ist eine Frage der Beweiswürdigung.  
 
4.5. Soweit ersichtlich hat sich die Vorinstanz mit den wesentlichen Vorbringen und Einwänden des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und ihren Entscheid ausreichend begründet. Dass die Vorinstanz nicht hinreichend auf seine Vorbringen eingegangen wäre, lässt sich auch nicht aus den Plädoyers der Verteidiger des Beschwerdeführers ableiten. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich in hinlänglicher Deutlichkeit, von welchen Erwägungen sich die Vorinstanz hat leiten lassen und worauf sie ihr Urteil im Einzelnen stützt. Der Beschwerdeführer legt denn auch nicht dar, auf welche Argumente die Vorinstanz im Einzelnen nicht eingegangen sein soll. Im Übrigen lässt sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus der Begründungspflicht nicht ableiten, dass sich die urteilende Instanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen müsste. Es genügt vielmehr, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 143 IV 40 E. 3.4.3; 142 III 433 E. 4.3.2; 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2; je mit Hinweisen). Dass die Urteilsbegründung im vorliegenden Fall derart knapp ausgefallen wäre, dass dem Beschwerdeführer dadurch die Einlegung der Beschwerde in Strafsachen erschwert worden und er nicht in der Lage gewesen wäre, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten, ist nicht ersichtlich. Das angefochtene Urteil ist in diesem Punkt nicht zu beanstanden.  
Aus Art. 81 Abs. 3 StPO ergibt sich nichts anderes. Auch nach dieser Bestimmung ist nicht erforderlich, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen der Parteien ausdrücklich widerlegt wird. Die Strafbehörde kann sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (NILS STOHNER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 9 Art. 81). 
 
4.6.  
 
4.6.1. Der Beschwerdeführer erblickt sodann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin, dass der verfahrensleitende Richter der Vorinstanz sich mehrfach explizit geweigert habe, mit ihm die Anklageschrift durchzugehen und diverse unklare Punkte zu erläutern. Er sei auch von seinem amtlichen Verteidiger nicht pflichtgemäss beraten oder unterstützt worden. Er habe daher zu vielen Punkten der Anklageschrift keine Stellung nehmen können (Beschwerde S. 16).  
 
4.6.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c und 107 StPO dient einerseits der Klärung des Sachverhaltes, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Er umfasst insbesondere das Recht des Betroffenen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 143 III 65 E. 3.2; 143 V 71 E. 4.1; 140 I 201 E. 6.1; je mit Hinweisen).  
Wie sich aus E. 6.4 ergibt, entspricht die Anklageschrift im vorliegenden Fall den Anforderungen des Anklagegrundsatzes. Der Beschwerdeführer konnte aus der Anklageschrift ohne Weiteres ersehen, welche Vorwürfe gegen ihn erhoben worden sind. Inwieweit der Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt sein soll, dass der vorsitzende Richter der Vorinstanz dem Beschwerdeführer nicht zusätzlich im Einzelnen die verschiedenen Anklagepunkte erläutert hat, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen ergibt sich aus dem Verhandlungsprotokoll, dass dem Beschwerdeführer die Anklageschrift vom Vorsitzenden der Vorinstanz im Einzelnen vorgehalten worden ist (vgl. Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung S. 6 ff., Akten der Vorinstanz act. TPF 930 010 ff.). Inwiefern dem Beschwerdeführer darüber hinaus die Anklageschrift hätte erläutert werden müssen, ist nicht erkennbar. 
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer kritisiert im Weiteren die Fokussierungsstrategie der Bundesanwaltschaft. Obwohl die Bundeskriminalpolizei in ihren Berichten auf über 3000 Seiten für alle übrigen Mitbeschuldigten Tatvorwürfe formuliert und der damals zuständige Staatsanwalt des Bundes in einer öffentlichen Parteimitteilung die Anklage auch für alle diese Beschuldigten angekündigt habe, seien diese im Hauptanklagebereich aus dem Verfahren entlassen und dadurch begünstigt worden. Damit habe die Bundesanwaltschaft faktisch Kronzeugen geschaffen, welche gegen ihn ausgesagt hätten. Es könne in einem Rechtsstaat nicht angehen, dass von mehreren beteiligten Beschuldigten, gegen welche ein manifester Tatverdacht vorgelegen habe, letzten Endes nur einer zum Sündenbock gemacht werde. Die krasse Fehlbehandlung und Begünstigung der früheren Mitbeschuldigten durch die Bundesanwaltschaft habe eine zusätzliche und massive Beschwer bewirkt, welche nicht mehr zu heilen sei (Beschwerde S. 17 ff.).  
 
5.2. Die Vorinstanz erwägt, sie verfüge über keine Kompetenz, die von der Bundesanwaltschaft im Vorverfahren verfügten Verfahrenseinstellungen oder die diesbezüglichen Entscheide der Beschwerdekammer zu überprüfen. Der Beschwerdeführer könnte zudem auch nichts für seinen Standpunkt ableiten, wenn die übrigen Tatbeteiligten allenfalls zu Unrecht vor weiterer Strafverfolgung verschont geblieben wären. Im Strafrecht bestehe kein Anspruch auf "Gleichbehandlung im Unrecht". Eine falsche Rechtsanwendung in einem anderen Fall begründe daher keinen Anspruch darauf, in gleichem Masse abweichend von der Norm behandelt zu werden. Im Übrigen hätten im zu beurteilenden Fall die gerichtlichen Beweisabnahmen zum Thema Fokussierungsstrategie, von der Bundesanwaltschaft in der Hauptverhandlung eingereichte interne Unterlagen aus dem elektronischen Laufwerk und die diesbezügliche Stellungnahme des Anklagevertreters im Rahmen der Vorfragen keinerlei Hinweise darauf ergeben, dass die Verfahrenseinstellungen gegen die Mitbeschuldigten infolge einer sachfremden Einflussnahme auf die Verfahrensleitung durch Vorgesetzte oder Dritte erfolgt sein könnten. Die von der Verteidigung angerufenen Grundsätze des fairen Verfahrens seien unter dem hier thematisierten Aspekt nicht beeinträchtigt (angefochtenes Urteil S. 12).  
 
5.3. Die Bundesanwaltschaft stellte im Sommer resp. Herbst 2014 die gegen sämtliche Mitbeschuldigten des Beschwerdeführers, namentlich die gegen H.________, I.________, J.________ und K.________ geführten Verfahren hinsichtlich des Hauptvorwurfs "Anlagebetrügereien/Anschlussgeldwäscherei im Umfeld der C.________ Gruppe" ein (Akten der Bundesanwaltschaft Rubrik 23). Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde ist das angefochtene Urteil. Gegenstand dieses Urteils bildet die gegen den Beschwerdeführer erhobene Anklage wegen gewerbsmässigen Betruges, eventualiter qualifizierter Veruntreuung sowie qualifizierter Geldwäscherei. Die Rechtmässigkeit der Einstellungsverfügungen gegen die früheren Mitbeschuldigten des Beschwerdeführers ist von der Vorinstanz im angefochtenen Urteil nicht überprüft worden. Wie die Vorinstanz zu Recht annimmt, wäre sie hiezu auch gar nicht befugt gewesen. Damit ist freilich über die Rolle und die allfällige Beteiligung der früheren Mitbeschuldigten am betrügerischen Anlagegeschäft nichts gesagt. Im Übrigen war der Beschwerdeführer durch diese Einstellungsverfügungen nicht unmittelbar in seinen Rechten betroffen und mithin nicht beschwert (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., 2017, N 1461), weshalb die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts auf die von ihm gegen die Einstellungsverfügungen erhobenen Beschwerden nicht eingetreten ist (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2014.161, BB.2014.162, BB.2014.170, BB.2014.171 je vom 16. Dezember 2014; angefochtenes Urteil S. 6). Wie die Vorinstanz zudem zutreffend erkennt, könnte sich auch nicht zugunsten des Beschwerdeführers auswirken, wenn die Einstellungsverfügungen zu Unrecht erfolgt wären, zumal eine falsche Rechtsanwendung im einen Fall keinen Anspruch darauf begründet, im anderen Fall ebenfalls von der Gesetzesnorm abweichend behandelt zu werden (BGE 135 IV 191 E. 3.3 S. 194). Insgesamt ist nicht erkennbar, inwiefern die Menschenwürde des Beschwerdeführers und das Fairnessgebot (Art. 3 StPO; Art. 6 Ziff. 1 EMRK) sowie die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO; Art. 32 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 2 EMRK) durch die Einstellung der Verfahren gegen die ursprünglich Mitbeschuldigten verletzt worden sein sollten. Das angefochtene Urteil ist somit nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz bei dieser Sachlage das Vorliegen eines durch die "Fokussierungsstrategie" bedingten Verfahrenshindernisses verneint.  
Soweit der Beschwerdeführer schliesslich auf das Plädoyer seines erbetenen Verteidigers im vorinstanzlichen Verfahren verweist, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Die Begründung muss in der Beschwerde selbst enthalten sein. Der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten genügt nicht (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 138 IV 47 E. 2.8.1 S. 54; je mit Hinweisen). 
 
6.  
 
6.1. Der Beschwerdeführer macht sodann eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend. Die Anklageschrift enthalte rund 700 Fussnoten, die auf ca. 5'000 Dokumente mit einem Gesamtumfang von gegen 100'000 Seiten verweisen würden. Dieser Anmerkungsapparat führe ins Uferlose und mache die Anklagevorwürfe nicht fassbar, wodurch die Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift verletzt werde. Indem die Anklageschrift in den Fussnoten auf Beweismittel verweise, stelle sie darüber hinaus ein vorgezogenes Plädoyer der Staatsanwaltschaft dar, mit dem das Gericht in unzulässiger Weise beeinflusst werde. Zudem sei die Anklageschrift nicht genügend konkret und berücksichtige die unterschiedlichen Opferkategorien nicht. Es treffe nicht zu, dass die Einzelfälle in tatsächlicher Hinsicht gleichgelagert seien und sich diese bezüglich Opfergesichtspunkten nicht wesentlich unterschieden. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien im vorliegenden Fall die unterschiedlichsten Vertriebs- und Verkaufsstrukturen mit den verschiedenartigsten Opferkategorien, vom absoluten Laien bis zum geschulten und bankerfahrenen Finanzprofi, betroffen gewesen. Indem die Anklageschrift zu wenig auf die individuellen Umstände des Einzelfalls eingehe, werde ihm verunmöglicht, zu den die einzelnen Geschädigten oder Geschädigtengruppen betreffenden Vorwürfen adäquat Stellung zu nehmen (Beschwerde S. 19 f.).  
 
6.2. Die Vorinstanz nimmt an, das Anklageprinzip werde durch die Aktenverweise in der Anklageschrift nicht tangiert. Zwar müssten nach dem geltenden Recht im Gegensatz zu Art. 126 Abs. 1 Ziff. 4 aBStP (AS 50 685) die Beweismittel in der Anklageschrift nicht mehr bezeichnet werden (vgl. Art. 325 Abs. 1 StPO); das Gesetz schliesse dies aber auch nicht aus. Durch eine Bezeichnung der Beweismittel unter Hinweis auf die betreffenden Aktenstellen werde das Gericht nicht bereits vor der Hauptverhandlung in einseitiger Weise beeinflusst. Das Gericht sei durchaus in der Lage, die beschränkte Funktion der Aktenverweise als Hilfsmittel für die Vorbereitung der Hauptverhandlung zu erkennen und die Beweise in der Hauptverhandlung eigenständig zu würdigen. Im Übrigen seien die in der Anklageschrift referenzierten Beweismittel dem Beschwerdeführer weitgehend bereits in den Schlusseinvernahmen vom 13. und 15. Juli 2015 im Sinne von Art. 317 StPO vorgehalten worden. Mit der Übernahme der Aktenhinweise in die Anklageschrift habe sich die Ausgangslage für das Gericht und die Parteien insoweit nicht geändert (angefochtenes Urteil S. 13 f.).  
Im Weiteren führt die Vorinstanz aus, die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Einzelfälle des Betruges seien in tatsächlicher Hinsicht im Wesentlichen gleichgelagert. Bei dieser Sachlage könne das Gericht die Tatbestandsmerkmale in allgemeiner Weise für alle Einzelhandlungen gemeinsam prüfen. Die Anklageschrift enthalte alle für eine solche Prüfung notwendigen Elemente, wie sich im Rahmen der materiellen Beurteilung der Anklage zeige. Zum Einwand der fehlenden Darstellung des Geldflusses merkt die Vorinstanz sodann an, dass beim Anlagebetrug der Schaden bereits mit der Vermögensdisposition des Anlegers eintrete. Die Anklageschrift enthalte in den Anhängen 4.1-4.5 Angaben über die einzelnen Einlagen bis und mit der Einzahlung in das jeweilige Anlagevehikel. Dies genüge für die Beurteilung des Vorwurfs des Betrugs; eine darüberhinausgehende Darstellung des Geldflusses sei nicht erforderlich (angefochtenes Urteil S. 15). 
 
6.3. Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; vgl. auch Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3; je mit Hinweisen). Diese muss aus der Anklage ersehen können, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Dies bedingt eine zureichende, d.h. möglichst kurze, aber genaue (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2). Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird (Urteile 6B_760/2017 vom 23. März 2018 E. 1.3; 6B_684/2017 vom 13. März 2018 E. 2; je mit Hinweisen).  
 
6.4.  
 
6.4.1. Im vorliegenden Fall umschreibt die Anklageschrift mit einem Umfang von 84 Seiten detailliert den gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf des gewerbsmässigen Anlagebetruges im Zeitraum von September 1998 bis Ende Oktober 2004 im Zusammenhang mit dem "Handelssystem X.________" und dem Vertrieb des Anlagekonzeptes im Umfeld der "C.________ Gruppe". Sie legt einlässlich dar, wie der Beschwerdeführer die rund 2'000 Geschädigten mit einem ganz auf die potentielle Anlegerschaft ausgerichteten einheitlich-gleichen Vorgehen darüber getäuscht hat, dass deren Einlagen tatsächlich in die einzeln genannten Anlagegefässe/Finanzprodukte angelegt und nach seinem computergesteuerten Handelssystem bewirtschaftet würden. Dabei habe er den Investoren wahrheitswidrig vorgegeben, das Anlagekonzept werde nach dem von ihm selbst entwickelten System in seriöser, vertrauenswürdiger, bewährter und weitgehend risikoloser Weise mit überdurchschnittlichen Renditen abgewickelt. In Wirklichkeit seien die Anlagen - mit Ausnahme der als "managed accounts" konzipierten Anlagen - gar nicht angelegt und bewirtschaftet, sondern zur Erfüllung anderweitiger Verpflichtungen, insbesondere zum "Stopfen von Löchern" verwendet worden. In Wahrheit habe es sich bei dem "Handelssystem X.________" um ein im Umlageverfahren betriebenes virtuelles Scheingebilde gehandelt (Anklageschrift S. 2 ff.). In der Anklageschrift wird weiter dargelegt, in welchem Rahmen und in welcher Form der Beschwerdeführer die falschen Angaben gegenüber interessierten Anlegern gemacht hat und aus welchen äusseren Umständen sich das Tatbestandsmerkmal der Arglist ergibt. Schliesslich folgen Ausführungen zum Irrtum, zur Vermögensdisposition und zum Vermögensschaden sowie zur Stoffgleichheit und zur Gewerbsmässigkeit (Anklageschrift S. 55 ff.). Im Weiteren umschreibt die Anklageschrift die im Zusammenhang mit der Anklage wegen qualifizierter Geldwäscherei erhobenen Vorwürfe (Anklageschrift S. 76 ff.).  
 
6.4.2. Die Anklageschrift ist angesichts der komplexen Sachlage insgesamt nicht zu beanstanden. Sie genügt insbesondere den sich aus der Umgrenzungs- und Informationsfunktion ergebenden Anforderungen vollauf. Der der Anklage zugrunde gelegte Sachverhalt wird in der Anklageschrift konkret und detailliert umschrieben sowie klar umrissen. Der Beschwerdeführer konnte genau erkennen, welche Vorwürfe gegen ihn erhoben werden, so dass er ohne Weiteres in der Lage war, seine Verteidigungsrechte angemessen auszuüben. Daran ändert nichts, was der Beschwerdeführer gegen die in der Anklageschrift enthaltenen Fussnoten einwendet. Es trifft zu, dass die Anklagebehörde den umschriebenen Sachverhalt in rund 700 Fussnoten mit zahlreichen Hinweisen auf die Untersuchungsakten belegt. Dies gilt namentlich im Zusammenhang mit der Umschreibung der Vielzahl von gleichartig-standardisierten, in der Schweiz und im Ausland durch den Beschwerdeführer persönlich gehaltenen Präsentationen seines Handelssystems sowie den in diversen Vertriebs- und Verkaufsunterlagen gemachten schriftlichen Angaben hiezu (Anklageschrift S. 8 ff.). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers verletzt dies den Anklagegrundsatz nicht. Wie die Vorinstanz zu Recht erwägt (angefochtenes Urteil S. 13 f.), enthalten die Fussnoten in der Anklageschrift Verweise auf die Untersuchungsakten. Aus den jeweiligen Belegstellen ergibt sich lediglich, auf welche Beweise aus den Untersuchungsakten sich die Anklagebehörde für ihre Vorwürfe stützt. Mit den Aktenverweisen wird der Anklagesachverhalt nicht über den eigentlichen Anklagetext hinaus erweitert, so dass die Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift nicht verletzt wird. Die Anklageschrift ist auch ohne Fussnoten aus sich heraus verständlich. Inwiefern der Inhalt der Anklageschrift, ohne dass der Anmerkungsapparat verstanden worden sei, nicht soll erfasst werden können, ist nicht ersichtlich.  
Das Anklageprinzip ist darüber hinaus auch nicht verletzt, soweit die Anklageschrift für sämtliche Geschädigten von einem einheitlichen Handlungsmuster ausgeht und nicht nach einzelnen Opferkategorien unterscheidet. Nach der Rechtsprechung darf das Gericht bei einem serienmässig begangenen Betrug, bei welchem der Täter nach dem selben, auf eine ganze Opfergruppe angelegten Handlungsmuster vorgeht, die Tatbestandsmerkmale des Betruges, namentlich das Element der arglistigen Täuschung, zunächst in allgemeiner Weise für alle Einzelhandlungen gemeinsam prüfen, soweit jedenfalls die Einzelfälle in tatsächlicher Hinsicht gleichgelagert sind und sich bezüglich Opfergesichtspunkten nicht wesentlich unterscheiden. Wo die Vorgehensweise bei den Einzelfällen nicht nur ähnlich oder gleich gelagert, sondern identisch ist, entfällt die Notwendigkeit einer Prüfung der einzelnen Täuschungshandlungen, sofern sich diese schon aufgrund des Handlungsmusters für alle Opfer als arglistig erweist. Das gilt namentlich bei Seriendelikten mit einer unübersehbaren Zahl von Geschädigten, wenn nachgewiesen ist, dass diese durch gleichartige, insbesondere etwa öffentlich erhobene falsche Angaben getäuscht worden sind. Auf die Einzelfälle muss nur ausführlich eingegangen werden, soweit sie in deutlicher Weise vom üblichen Handlungsmuster abweichen. Daraus ergibt sich in diesen Fällen auch, wie eine entsprechende Anklageschrift hinsichtlich Arglist und Opfermitverantwortung zu formulieren ist (Urteil 6B_448/2011 vom 27. Juli 2012 E. 4.4.1; mit Hinweisen). Dass die Anklageschrift nicht für jeden Anleger das Tatbestandsmerkmal der Arglist separat umschreibt, ist daher nicht zu beanstanden. Das angefochtene Urteil verletzt in diesem Punkt kein Bundesrecht. 
 
7.  
 
7.1. Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren eine Verletzung des Dokumentationsgrundsatzes. In den Akten fehlten alle Dokumente und Unterlagen der Bundesanwaltschaft zur Vorbereitung der Parteimitteilung gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO vom 27. Juni 2012, in welcher vom damaligen Verfahrensleiter sämtliche, auch die übrigen Beschuldigten betreffenden Anklagepunkte aufgelistet gewesen seien. Dies stelle eine bewusste Verschleierung der gravierenden Tatvorwürfe gegen die anderen Beschuldigten dar, wodurch sich in Bezug auf ihn (sc. den Beschwerdeführer) ein völlig falsches Bild ergebe. Er stehe nunmehr zu Unrecht als Alleinbeschuldigter dar, der für die Taten der wegfokussierten Mitbeschuldigten den Kopf hinhalten müsse. Darüber hinaus fehlten in den Akten sämtliche Dokumente und Unterlagen zur Anklagevorbereitung des damaligen leitenden Staatsanwalts des Bundes hinsichtlich der übrigen Beschuldigten, obwohl dieser in der Hauptverhandlung ausgesagt habe, er sei für die Ausarbeitung der Anklage parat gewesen. Die Unvollständigkeit des Aktenfundaments aufgrund der Säuberung der entsprechenden Datenbanken sei von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden. Schliesslich seien eine grosse Anzahl von Fussnoten in der Anklageschrift, die sich auf die elektronisch sichergestellten Daten und Dokumente bezögen, nicht einsehbar, da sie trotz der angeblichen Metadaten nicht hätten aufgefunden werden können. Damit dürfte auch die Vorinstanz nicht in der Lage gewesen sein, die entsprechenden Dokumente zu berücksichtigen (Beschwerde S. 21 f.).  
 
7.2. Die Vorinstanz nimmt an, bei den Entwürfen der Anklageschriften gegen die früheren Beschuldigten handle es sich um interne Dokumente, welche der Dokumentationspflicht nicht unterlägen. Bei den Aktenstücken, auf welche die Fussnoten der Anklageschrift verwiesen, welche nach Auffassung des Beschwerdeführers nicht eingesehen werden könnten, handle es sich um Papierausdrucke bestimmter Daten ab sichergestellten elektronischen Datenträgern. Dass nur ein Teil dieser elektronischen Daten in Papierform in den Akten abgelegt sei, entspreche der üblichen Praxis und sei nicht zu beanstanden (angefochtenes Urteil S. 17 f.).  
 
7.3. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich das Recht auf Einsichtnahme in alle für das Verfahren wesentlichen Akten (vgl. auch Art. 3 Abs. 2 lit. c und 107 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 6 Ziff. 3 EMRK). Das Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass die beschuldigte Person als Verfahrenspartei von den Entscheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich wirksam und sachbezogen verteidigen kann. Die effektive Wahrnehmung dieses Anspruchs setzt notwendig voraus, dass die Akten vollständig sind. Die Wahrnehmung dieses Anspruchs erfordert somit, dass sämtliche Erhebungen im Rahmen des Verfahrens, die zur Sache gehören und entscheidwesentlich sein können, in den Untersuchungsakten festgehalten und aktenkundig gemacht werden. Dem Recht auf Akteneinsicht steht im Strafverfahren daher als elementarer Grundsatz die Aktenführungs- und Dokumentationspflicht der Behörden gegenüber. Diese sind verpflichtet, alle verfahrensrelevanten Vorgänge schriftlich festzuhalten und die Akten vollständig und korrekt anzulegen und zu führen. Dies bedeutet im Strafverfahren, dass die Beweismittel, soweit sie nicht unmittelbar an der gerichtlichen Hauptverhandlung erhoben werden, in den Untersuchungsakten vorhanden sein müssen und dass aktenmässig belegt sein muss, wie sie produziert worden sind, damit die beschuldigte Person allfällige inhaltliche oder formelle Mängel rügen und gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertbarkeit erheben kann. Dies ist Voraussetzung dafür, dass der Angeklagte seine Verteidigungsrechte überhaupt wahrnehmen kann. Der Dokumentationspflicht kommt insofern Garantiefunktion zu. In der Strafprozessordnung werden die Grundsätze zur Aktenführungs- und Dokumentationspflicht nunmehr in Art. 100 StPO konkretisiert (BGE 129 I 85 E. 4.1 S. 89; ferner Urteile 6B_1368/2017 vom 14. Juni 2018 E. 2.3; 6B_307/2017 vom 19. Februar 2018 E. 1.3.1; 6B_307/2012 vom 14. Februar 2013 E. 3.1 mit Hinweisen; nicht publ. in BGE 139 IV 128; je mit Hinweisen).  
 
7.4. Das angefochtene Urteil verletzt auch in diesem Punkt kein Bundesrecht. Dies gilt zunächst, soweit der Beschwerdeführer beanstandet, sämtliche Dokumente und Unterlagen der Bundesanwaltschaft, welche die Vorbereitung der Parteimitteilung vom 27. Juni 2012 gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO sowie die Anklagevorbereitungen des damaligen leitenden Staatsanwalts des Bundes in Bezug auf die früheren Mitbeschuldigten beträfen, seien in den Akten nicht vorhanden. Wie die Vorinstanz in diesem Punkt zu Recht annimmt, handelt es sich bei den fraglichen Dokumenten um Notizen oder Entwürfe, mithin um interne Akten, welche von der Dokumentationspflicht nicht umfasst werden (MARKUS SCHMUTZ, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 23 zu Art. 100; DANIELA BRÜSCHWEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, hrsg. von Donatsch et al., 2. Aufl. 2014, N 2 zu Art. 100; NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, N 1259; JOËLLE CHAPUIS, in: Commentaire Romand, Code de procédure pénale suisse, 2011, N 1 zu Art. 100).  
In Bezug auf die vom Beschwerdeführer gerügte Unauffindbarkeit der in einzelnen Fussnoten angeführten Dokumente führt die Vorinstanz aus, die Herkunft dieser Dokumente sei anhand der Angaben, welche sich auf dem jeweiligen Aktenstück beigefügten Blatt befänden, ersichtlich und die entsprechenden elektronischen Dateien lägen vollständig bei den Akten. Die Dateien seien in dem von der Bundesanwaltschaft erstellten Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte unter Angabe der jeweiligen Sicherstellungsnummer erfasst und hätten dem Beschwerdeführer und seiner Verteidigung zur Einsicht offengestanden. Konkrete Hinweise für eine Manipulation der Beweismittel durch die Untersuchungsbehörden bestünden nicht und seien vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan worden (angefochtenes Urteil S. 17 f.). Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er legt auch nicht dar, um welche Dokumente es sich im Einzelnen handelt. Soweit sich seine Rüge auf die von seinem privaten Verteidiger im Plädoyer in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung genannten Fussnoten bezieht (Akten der Vorinstanz Rubrik 9, act. TPF 925 087), ist darauf hinzuweisen, dass sich diese Verweise in der überwiegenden Mehrheit auf IT-Sicherstellungen von Präsentationen und geschlossenen Vorführungen beziehen, in denen der Beschwerdeführer nach der Anklageschrift seine täuschenden Angaben gegenüber einem interessierten Anlegerpublikum gemacht haben soll (Anklageschrift S. 15 ff.). Dass diese Präsentationen nicht stattgefunden hätten oder er bei diesen die ihm zur Last gelegten Erklärungen nicht abgegeben hätte, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und steht auch nicht in Frage. Eine Verletzung der Dokumentationspflicht ist nicht ersichtlich. 
 
8.  
 
8.1. Der Beschwerdeführer rügt überdies eine Verletzung seines Anspruchs auf wirksame Verteidigung. Nach dem krankheitsbedingten Rückzug seines ersten erbetenen Verteidigers habe sich Rechtsanwalt D.________, welcher aufgrund der Vertretung seiner Ehefrau im gegen sie geführten Verfahren mit dem Fall vertraut gewesen sei, bereit erklärt, das Mandat zu übernehmen. Die Bundesanwaltschaft habe diesen indes wegen einer angeblichen Interessenkollision sowohl als amtlichen als auch als erbetenen Verteidiger abgelehnt. Als Folge dessen sei er vom 19. April 2011 bis 11. August 2011 ohne Verteidiger gewesen. Dennoch hätten die Voruntersuchungen in diesem Zeitraum nicht geruht. Die ihm am 12. August 2011 von der Bundesanwaltschaft zwangsweise als amtliche Verteidiger beigeordneten Rechtsanwälte L.________ und M.________ hätten bereits einen Monat nach ihrer Einsetzung aus sachlichen Gründen um Entlassung aus dem amtlichen Mandat ersucht. Die Bundesanwaltschaft habe das Gesuch 2 1/2 Monate später abgewiesen. In der Zwischenzeit seien die Untersuchungshandlungen weitergeführt worden, wobei er von den absolut desinteressierten Anwälten mehr schlecht als recht vertreten worden sei. Nachdem einem weiteren Entlassungsgesuch von Rechtsanwalt L.________ am 13. April 2012 stattgegeben worden sei, sei er fortan bis zum 30. Mai 2012 ohne Verteidiger gewesen. Auch in diesem Zeitraum seien die Untersuchungshandlungen nicht unterbrochen worden. Zwei weitere, am 30. Mai 2012 als amtliche Verteidiger eingesetzte Rechtsanwälte hätten bereits zwei Wochen später, am 13. Juni 2012, in einer gemeinsamen Erklärung mit ihm um Entlassung aus dem Mandat nachgesucht. Nachdem das Gesuch zunächst abgewiesen worden sei, seien die beiden Anwälte am 5. Juli 2012 nach einem mehrstündigen Gespräch mit dem Bundesanwalt aus der amtlichen Verteidigung entlassen worden. In der Folgezeit sei er bis zum 4. September 2012 wiederum ohne Verteidiger gewesen. Am 5. September 2012 sei schliesslich rechtswidrig und zwangsweise Rechtsanwalt F.________ zu seinem amtlichen Verteidiger ernannt worden. Dieser und sein Substitut Rechtsanwalt N.________ hätten sich nie mit ihm und seiner Sicht der Dinge auseinandergesetzt und sich auch nicht in die komplexe Thematik eingearbeitet. Nachdem der Staatsanwalt des Bundes am 14. Juni 2014 Rechtsanwalt D.________ überraschend doch noch für eine Übernahme der amtlichen Verteidigung angefragt und dieser am 23. Juni 2014 um eine gemeinsame Sitzung zu den näheren Umständen der Mandatsübernahme ersucht habe, sei ihm nur vier Tage danach mitgeteilt worden, dass die amtliche Verteidigung wegen der Beachtung des Beschleunigungsgebots nicht übertragen werden könne. Aus all dem ergebe sich, dass die Bundesanwaltschaft gar nie an der Einsetzung einer effizienten amtlichen Verteidigung interessiert gewesen sei (Beschwerde S. 22 ff.).  
 
8.2. Die Vorinstanz nimmt an, bei der Bestellung der amtlichen Verteidigung des Beschwerdeführers sei das Verfahren gegen seine Ehefrau noch hängig gewesen. Vor diesem Hintergrund sei es jedenfalls vertretbar, dass die damalige Verfahrensleitung von einer Interessenkollision hinsichtlich der Verteidigung des Beschwerdeführers durch Rechtsanwalt D.________ ausgegangen sei, auch wenn sich die entsprechende Gefahr im Nachhinein als weniger imminent erwiesen habe und jener daher im Gerichtsverfahren als (erbetener) Verteidiger habe zugelassen werden können. Dem Beschwerdeführer habe es im Übrigen freigestanden, einen anderen Anwalt als amtlichen Verteidiger vorzuschlagen; er habe indes die ihm mehrfach gebotene Gelegenheit hiezu nicht wahrgenommen (angefochtenes Urteil S. 23 ff.).  
Die Vorinstanz führt weiter aus, die amtliche Verteidigung habe im Verlaufe des Verfahrens mehrfach gewechselt werden müssen. Grund hiefür sei das fehlende Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und den jeweiligen Verteidigern gewesen. Die entscheidende Verantwortung hiefür habe der Beschwerdeführer getragen, der die Zusammenarbeit mit den gegen seinen Willen eingesetzten Verteidigern von Anfang an abgelehnt habe. Die Bundesanwaltschaft habe auf diese Entwicklung reagiert, indem sie schliesslich Rechtsanwalt F.________ als Offizialverteidiger mit einem bedingt beschränkten Mandat eingesetzt habe, nach welchem sich die Verteidigung für den Fall, dass der Beschwerdeführer die Zusammenarbeit verweigere, auf die Überprüfung der rechtskonformen Verfahrensführung der Strafbehörden reduzieren sollte. Dies sei angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer die Zusammenarbeit mit dem Verteidiger abgelehnt habe, rechtens. Zudem habe der amtliche Verteidiger im Rahmen des Mandats alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen, die er ohne die ihm durch den Beschwerdeführer verweigerte Instruktion habe treffen können. Insgesamt sei der Beschwerdeführer mithin während des ganzen Verfahrens rechtskonform verteidigt gewesen. Damit hätten alle Beweise, deren Verwertbarkeit unter dem Titel der mangelhaften Verteidigung im Sinne von Art. 131 Abs. 3 StPO bestritten worden sei, verwendet werden können (angefochtenes Urteil S. 26 ff.). 
 
8.3. Die Bestimmungen von Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK garantieren den Anspruch des Beschuldigten auf sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung seiner Parteiinteressen. Mit den Bestimmungen von Art. 132 und 133 StPO wurde die bisherige Rechtsprechung zur Garantie auf eine wirksame Verteidigung kodifiziert (BGE 139 IV 113 E. 4.3 S. 119). Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung (Art. 130 StPO) vor, so achtet die Verfahrensleitung gemäss Art. 131 Abs. 1 StPO darauf, dass unverzüglich ein Verteidiger bestellt wird. Notwendige Verteidigung im strafprozessualen Sinn bedeutet, dass der Betroffene in Anbetracht der rechtlichen und tatsächlichen Umstände in den verschiedenen Stadien des Strafverfahrens zwingend und ohne entsprechendes Ersuchen vertreten sein muss und dass er darauf auch mit einer persönlichen Verteidigung durch ihn selbst nicht verzichten kann (BGE 143 I 164 E. 2.2 S. 166; 131 I 350 E. 2.1 S. 352 f. mit Hinweisen). Das Rechtsinstitut der notwendigen Verteidigung dient der Sicherung eines fairen Verfahrens (BGE 131 I 185 E. 3.2.4 S. 192 f.). Bestimmt die beschuldigte Person bei notwendiger Verteidigung trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung oder verfügt die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel, ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an (Art. 132 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO). Ist das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet, so überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person (Art. 134 Abs. 2 StPO). Das blosse subjektive Empfinden reicht für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung indes nicht aus. Die Störung des Vertrauens muss vielmehr mit konkreten Hinweisen, die in nachvollziehbarer Weise für ein fehlendes Vertrauensverhältnis sprechen, belegt und objektiviert sein (BGE 138 IV 161 E. 2.4 S. 165; vgl. auch BGE 139 IV 113 E. 1.1 S. 115). Wird auf der anderen Seite von den Behörden untätig geduldet, dass der amtliche Verteidiger seine anwaltlichen Berufs- und Standespflichten zum Nachteil des Beschuldigten in schwerwiegender Weise vernachlässigt, kann darin eine Verletzung der von Verfassung und EMRK gewährleisteten Verteidigungsrechte liegen (BGE 131 I 185 E. 3.2.3 S. 192; 126 I 194 E. 3d S. 198 f.; je mit Hinweisen). Als schwere Pflichtverletzung fällt aber nur sachlich nicht vertretbares bzw. offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten des Verteidigers in Betracht, sofern die beschuldigte Person dadurch in ihren Verteidigungsrechten substanziell eingeschränkt wird (Urteil 6B_307/2016 vom 17. Juni 2016 E. 2.2, mit Hinweisen). Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor die Verteidigung bestellt worden ist, ist gemäss Art. 131 Abs. 3 derselben Bestimmung die Beweiserhebung nur gültig, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet.  
 
8.4.  
 
8.4.1. Nach den Feststellungen der Vorinstanz ist der Beschwerdeführer im Verlaufe des Verfahrens von verschiedenen Verteidigern vertreten worden. So wurde er von der Eröffnung der Strafuntersuchung bis zum 31. August 2010 von Rechtsanwalt O.________ (als Hauptverteidiger) und Rechtsanwalt P.________ (als Substitut), zunächst erbeten, später amtlich, verteidigt. Nachdem Rechtsanwalt O.________ aus gesundheitlichen Gründen aus dem Mandat entlassen werden musste, wurde auf Vorschlag des Beschwerdeführers Rechtsanwältin Q.________ als neue amtliche Verteidigerin eingesetzt. Aufgrund des fehlenden Vertrauensverhältnisses zum Klienten wurde diese am 24. Juni 2011 auf eigenes Ersuchen wieder aus dem Amt entlassen. Nachdem das Gesuch des Beschwerdeführers auf Einsetzung von Rechtsanwalt D.________ als amtlicher Verteidiger abgewiesen worden und der Beschwerdeführer der Aufforderung, einen anderen Anwalt als Verteidiger vorzuschlagen, nicht nachgekommen war, setzte die Bundesanwaltschaft am 12. August 2011 Rechtsanwalt L.________ als amtlichen Verteidiger und Rechtsanwalt M.________ als dessen Substituten ein. Auf wiederholtes Ersuchen von Rechtsanwalt L.________ entliess die Bundesanwaltschaft diesen am 13. April 2012 aus dem Mandat, weil der Beschwerdeführer zu keiner Zusammenarbeit bereit war. Da der Beschwerdeführer trotz Aufforderung erneut keinen Verteidiger vorgeschlagen hatte, ernannte die Bundesanwaltschaft am 30. Mai 2012 die Rechtsanwälte R.________ und S.________ zu seinen amtlichen Verteidigern. Diese wurden auf ihr Ersuchen am 5. Juli 2012 ihrerseits wieder aus dem Amt entlassen. Mit Verfügung vom 5. September 2012 ernannte die Bundesanwaltschaft schliesslich Rechtsanwalt F.________ zum amtlichen Verteidiger. Dabei bestimmte sie, dass sich das Mandat des amtlichen Verteidigers, soweit der Beschwerdeführer die Zusammenarbeit mit diesem verweigern sollte, auf die Überprüfung der Rechtskonformität der Verfahrensführung durch die Verfahrensleitung beschränke und dass ein allfälliges obstruktives, auf die Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses abzielendes Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber dem amtlichen Verteidiger keinen Entlassungsgrund aus dem Mandat darstelle. Eine vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführte Beschwerde blieb ohne Erfolg. Mit Eingabe vom 20. Mai 2013 an die Bundesanwaltschaft erklärte der Beschwerdeführer, er lehne die Dienste seines amtlichen Verteidigers und dessen Substituten wegen ihres unprofessionellen Verhaltens ab, werde mit diesen in keiner Form mehr zusammenarbeiten und werde sich fortan selber verteidigen. Einen Antrag des Beschwerdeführers auf Entlassung von Rechtsanwalt F.________ aus dem amtlichen Mandat lehnte die Bundesanwaltschaft am 15. August 2013 ab. Im Hauptverfahren vor der Vorinstanz wurde der Beschwerdeführer sodann nebst dem Offizialverteidiger erbeten durch die Rechtsanwälte D.________ und E.________ verteidigt (angefochtenes Urteil S. 18 ff.).  
 
8.4.2. Zunächst ist auch in diesem Kontext zu bemerken, dass die Begründung in der Beschwerde selbst enthalten sein muss. Soweit der Beschwerdeführer auf das Plädoyer seines erbetenen Verteidigers vor der Vorinstanz verweist (Beschwerde S. 27), kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (vgl. oben E. 5.3 a.E.).  
In der Sache verletzt der Schluss der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer insgesamt rechtskonform verteidigt gewesen sei, kein Bundesrecht. Zunächst nimmt die Vorinstanz mit nachvollziehbaren Gründen an, die Verfahrensleitung habe von einer Interessenkollision hinsichtlich der Verteidigung des Beschwerdeführers durch Rechtsanwalt D.________ ausgehen dürfen (angefochtenes Urteil S. 25; vgl. auch Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 7. Juli 2011 [BB.2011.49]) und dass eine Doppelvertretung einer wirksamen Verteidigung entgegengestanden hätte. Dass die Vorinstanz insofern in Willkür verfallen wäre, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Damit ist auch nicht zu beanstanden, dass der Vorschlag des Beschwerdeführers bei der Bestellung der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 133 Abs. 2 StPO nicht berücksichtigt worden ist, zumal eine Interessenkollision als zureichender sachlicher Grund gilt, vom Wunsch des Beschuldigten abzuweichen (BGE 139 IV 113 E. 4.3 S. 119; vgl. auch Urteile 1B_259/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.5 und 1B_280/2018 vom 29. Mai 2018 E. 5.3). 
Sodann mag zutreffen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der diversen Wechsel in der amtlichen Verteidigung und der Probleme bei der Besetzung des Mandats während einer gewissen Zeit nicht verteidigt war. Der Beschwerdeführer führt indes nicht aus, welche Untersuchungshandlungen und Einvernahmen in diesen Zeiträumen durchgeführt worden sind. Es ist nicht Sache des Bundesgerichts, von sich aus in dieser Hinsicht in den Verfahrensakten Nachforschungen anzustellen. Zudem legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern er in den ohne Teilnahme des Verteidigers durchgeführten Vernehmungen von den befragten Personen überhaupt belastet worden ist und ob er gegebenenfalls die Wiederholung der Einvernahmen beantragt hat. Schliesslich zeigt er auch nicht auf, inwiefern die Nichtberücksichtigung der in der kurzen Zeit, in welcher er nicht vertreten war, erhobenen Beweise am Beweisergebnis etwas ändern würde. Im Übrigen weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer, nachdem sein Antrag auf Einsetzung von Rechtsanwalt D.________ als amtlicher Verteidiger abgewiesen worden ist, offen gestanden hätte, einen anderen Anwalt als amtlichen Verteidiger vorzuschlagen, er die ihm mehrfach gebotene Gelegenheit hiezu indes nicht wahrgenommen (angefochtenes Urteil S. 25), sondern auf der Einsetzung von Rechtsanwalt D.________ beharrt hat. Er hat demnach die Zusammenarbeit mit den seitens der Behörde gegen seinen Willen bestellten amtlichen Verteidigern stets abgelehnt. Die Vorinstanz nimmt denn auch zu Recht an, es sei zur Hauptsache der Beschwerdeführer dafür verantwortlich gewesen, dass das Vertrauensverhältnis zu seinen Verteidigern gestört gewesen ist. Dies ergibt sich schon aus den von der Vorinstanz zitierten Titulierungen seiner amtlichen Verteidiger als "paralysierte Schlafmütze", "zwangsverordneter grössenwahnsinniger Rechtsbeistand" oder "Handlanger der Bundesanwaltschaft" (angefochtenes Urteil S. 26). 
Zuletzt ist auch die Beschränkung der Verteidigungstätigkeit des amtlichen Verteidigers F.________ auf die Kontrolle der Verfahrensführung der Strafverfolgungsbehörden auf ihre Rechtmässigkeit hin nicht zu beanstanden. Wie die Vorinstanz zu Recht erkennt, ist gegen eine solche Beschränkung der Verteidigungstätigkeit in Fällen, in denen der Beschuldigte sich jeglicher Zusammenarbeit mit dem ihm gegen seinen Willen aufgedrängten notwendigen Verteidiger widersetzt, nichts einzuwenden, zumal damit das Recht der beschuldigten Person zur aktiven eigenen Verteidigung nicht beeinträchtigt wird (VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, hrsg. von Donatsch et al., 2. Aufl. 2014, N 6 ff. zu Art. 130; SVEN ZIMMERLIN, Der Verzicht des Beschuldigten auf Verfahrensrechte im Strafprozess, Diss. Zürich, 2008, N 677 ff.; ZHUOLI CHEN, Der Verzicht auf Verfahrensrechte durch die beschuldigte Person im Schweizerischen Strafprozess, Diss. LU 2014 S. 183 f.; für das deutsche Recht: WOLFGANG WOHLERS, in: Systematischer Kommentar zur Strafprozessordnung, 5. Aufl., Köln 2016, Vor §§ 137 N 44). Darüber hinaus hat sich die Vorinstanz anlässlich der Hauptverhandlung davon überzeugt, dass dem amtlichen Verteidiger die Akten und die rechtlichen Probleme, die sich im Verfahren stellten, bestens bekannt waren und er die Interessen des Beschwerdeführers sachkundig und engagiert vertreten hat. Die Vorinstanz weist zudem darauf hin, dass die von jenem geleistete Verteidigungsarbeit nach seinem Parteivortrag letztlich selbst vom Beschwerdeführer und seinem erbetenen Verteidiger positiv gewürdigt worden ist (angefochtenes Urteil S. 27; Protokoll der Hauptverhandlung act. TPF 925 1294 und TPF 925 1367). 
 
9.  
 
9.1. Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör im Zusammenhang mit den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz zum "Handelssystem X.________". Die Vorinstanz habe wichtige Tatsachen bewusst vertuscht oder in irreführender Form dargestellt. Zudem habe er in der Hauptverhandlung keine Gelegenheit erhalten, zu den einzelnen im Urteil in absurder und vollkommen falscher Weise verwendeten Beschreibungen Stellung zu nehmen. Die Hauptverhandlung habe fünf Wochen gedauert und er sei in dieser Zeit nur gerade während vier Stunden in sehr oberflächlicher und unstrukturierter Weise befragt worden. Er habe selber in einem dreistündigen Statement zahlreiche, mit Belegen untermauerte Fakten vorgetragen. Auf diese sei die Vorinstanz indes nicht eingegangen, sondern habe sie vielmehr vollständig ignoriert und unter den Teppich gekehrt. Dies betreffe namentlich den Umstand, dass nach den Aussagen des ehemaligen Mitbeschuldigten I.________ für jedes Quartal ein Kapitalaudit erstellt worden sei, und dass diese Audits bei der T.________ AG in einem separaten Ordner abgelegt und in Kopie an die früheren Mitbeschuldigten H.________ und W.________ weitergeleitet worden seien. Damit sei überprüft worden, ob die Handelssignale systemgemäss erstellt und weitergeleitet worden seien. Alle diese Ordner, aus denen ersichtlich gewesen wäre, wer für die Verwaltung der Kundengelder verantwortlich gewesen sei, seien zu Beginn der Untersuchung weder bei der T.________ AG noch bei H.________ und W.________ mehr auffindbar gewesen. Dass das "Handelssystem X.________" aufgrund der Audits laufend überwacht worden sei, sei aber auch von zahlreichen Geschädigten bestätigt worden. Darauf sei die Vorinstanz ebenfalls nicht eingegangen. Desgleichen habe sie nicht berücksichtigt, dass H.________ für etliche Millionen Franken persönliche Bürgschaften für die Anleger ausgestellt und als Privatperson identische Investitionsverträge wie die C.________ Gruppe abgeschlossen habe. Die Vorinstanz habe zu diesen Punkten keine einzige Frage gestellt. Die Befragung zur Sache sei mithin offensichtlich unangemessen durchgeführt worden. Damit habe die Vorinstanz in schwerwiegender Weise seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Beschwerde S. 29 ff.).  
 
9.2. Die Vorinstanz stützt sich für ihre Erwägungen zum "Anlagesystem X.________" im Wesentlichen auf die Auswertung der einschlägigen Bankunterlagen durch die Bundeskriminalpolizei (BKP) und das Kompetenzzentrum Wirtschaft und Finanzen der Bundesanwaltschaft zum Geldfluss der Investoren/Vermittler und deren Verwendung vom 4. Mai 2011 (Akten der BA act. 5.341.1 ff.) sowie die dort genannten Berichte der BKP zu den einzelnen Konten. Ferner beruft sie sich auf den Bericht des Liquidators der C.________ Inc. BVI vom 10. März 2006 (Akten der BA act. 15.1065.8 ff.), auf den Bericht der BKP über die fachliche Analyse des "Handelssystems X.________" vom 12. Dezember 2008 und die Stellungnahme der Herstellerfirma der Grundsoftware sowie auf die Aussagen der in der Untersuchung und in der Hauptverhandlung befragten Zeugen und Auskunftspersonen. Insgesamt gelangt die Vorinstanz zum Schluss, die zur Anlage bestimmten Kundengelder seien zum grössten Teil nicht angelegt worden bzw. hätten, soweit sie tatsächlich angelegt worden seien ("managed accounts") - wenn überhaupt - nur sehr bescheidene Erträge erwirtschaftet; in den meisten Fällen hätten Verluste resultiert. In Wirklichkeit seien die Gelder zur Auszahlung von Lizenzgebühren an den Beschwerdeführer, von Provisionen an die Geschäftspartner, von Zins- und Kapitalrückzahlungen an die Anleger sowie zur Deckung der Geschäftskosten verwendet worden. Allen diesen Geldflüssen habe keinerlei namhafter tatsächlich erwirtschafteter Ertrag entsprochen. Damit habe sich der Beschwerdeführer eines Umlageverfahrens bzw. eines Schneeballsystems bedient, das mit dem Versiegen der Geldquelle bei neuen Kunden infolge negativer Presseberichte im Herbst 2004 zusammengebrochen sei (angefochtenes Urteil S. 37 ff., 61).  
 
9.3. Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Urteil mit den Argumenten des Beschwerdeführers eingehend auseinandergesetzt. Dies gilt namentlich für seine Einwände, er habe mit der Verwaltung der Anlagegelder ausserhalb der "managed accounts" nie etwas zu tun gehabt und habe in der C.________ Inc. BVI keine beherrschende Rolle gespielt; die zentrale Figur sei vielmehr der frühere Mitbeschuldigte H.________ gewesen, mit welchem sämtliche Personen, die irgendwie mit der C.________ Gruppe und der Kapitalabwicklung befasst gewesen seien, in irgendeiner Weise zu tun gehabt hätten; es müsse nach seinem Ausscheiden aus der C.________ Gruppe im Jahre 2003 etwas geschehen sein, von dem er keine Kenntnis habe, und die erwähnten Personen hätten nach seiner Festnahme monatelang frei kolludieren können und hätten ihn zum Sündenbock machen wollen (angefochtenes Urteil S. 43 ff.).  
Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, der Darstellung des Beschwerdeführers stünden sowohl die Aussagen Dritter wie auch die ermittelten Abläufe und Sachbeweise entgegen. Sie stützt sich insbesondere auf die Aussagen des früheren Mitbeschuldigten H.________ und verschiedener Mitarbeiter aus dem geschäftlichen Umfeld des Beschwerdeführers, welche übereinstimmend angegeben hätten, dass jener für die Verwaltung der Anlagegelder zuständig gewesen sei und über diese verfügt habe bzw. verfügt haben müsse. Die Behauptung des Beschwerdeführers, seine früheren Geschäftspartner hätten ihn zum Sündenbock machen wollen, und der Anwurf der Verteidigung, die belastenden Aussagen der ehemaligen Mitbeschuldigten seien mit der Einstellung des Verfahrens quasi erkauft worden, erachtet die Vorinstanz zu Recht nicht als zielführend, zumal die betreffenden Personen den Beschwerdeführer von Anfang belastet und während des ganzen Verfahrens im Wesentlichen gleichlautend ausgesagt haben. Entscheidend ist indes, dass die Aussagen der genannten Personen nach Auffassung der Vorinstanz durch weitere Beweismittel bestätigt werden. Die Vorinstanz verweist in diesem Zusammenhang auf die Aussagen verschiedener Vermittler mit direktem Kontakt zum Beschwerdeführer, denen gegenüber dieser als diejenige Person aufgetreten sei, welche für die Verwaltung der Anlagen verantwortlich war. Im Weiteren gelangt die Vorinstanz aufgrund der Aussagen des Kernteams von A.________ AG/B.________ AG zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer keine Handelssignale an W.________ oder andere Exponenten der C.________ Gruppe übermittelt habe bzw. habe übermitteln lassen. Sie leitet daraus zutreffend ab, dass die Verantwortung für die Verwaltung der in die C.________ Gesellschaften eingebrachten Anlagegelder daher zwingend beim Beschwerdeführer selbst gelegen haben muss. Die Vorinstanz zieht daraus auch zu Recht den Schluss, seiner Behauptung, wonach er nie etwas mit der Verwaltung der Anlagegelder zu tun gehabt habe, sei damit die Grundlage entzogen. Schliesslich stützt sich die Vorinstanz auch auf die Auswertung der Bankunterlagen, aus denen sich gleichfalls ergibt, dass der Beschwerdeführer die Verfügungsmacht über die Anlagegelder innegehabt hat (angefochtenes Urteil S. 45 ff.). 
Im Kontext dieser Erwägungen, mit denen sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend auseinander setzt, kommt seinen in der Beschwerde vorgetragenen Einwänden keine eigenständige Bedeutung zu, zumal sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht ergibt, dass das Gericht zu jedem einzelnen Parteistandpunkt des Beschuldigten ausdrücklich Stellung nehmen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (E. 4.4.3). Dies gilt namentlich, soweit der Beschwerdeführer auf die angeblichen von I.________ erstellten Kapitalaudits verweist, welche bei der T.________ AG und in Kopie bei den früheren Mitbeschuldigten H.________ und W.________ aufbewahrt worden sein sollen. Wie der Beschwerdeführer selbst einräumt, sind diese Kapitalaudits zu Beginn der Untersuchung an keinem der drei Aufbewahrungsorte mehr auffindbar gewesen. Dass jene von der Vorinstanz nicht berücksichtigt werden konnten, ergibt sich bei dieser Sachlage von selbst. Zu keinem anderen Ergebnis führt, dass verschiedene Geschädigte eine laufende Überwachung durch I.________ bestätigt haben sollen, zumal dies lediglich etwas darüber aussagt, dass ihnen gegenüber derartige Angaben gemacht wurden, nicht aber, dass jene auch tatsächlich stattgefunden hat. Im Übrigen verweist die Vorinstanz in diesem Zusammenhang auf die Aussagen von I.________, wonach er zusammen mit seinem Partner der Treuhandgesellschaft in den Jahren 2001-2004 im Auftrag des Beschwerdeführers und von H.________ Revisionsberichte ("independent auditor's reports") zuhanden der C.________ Inc. BVI (2001 und 2002), der Y.________ Ltd. (2003) und der B.________ AG (2003 und 2004) erstellt habe, es sich dabei indes einzig um eine Systemprüfung gehandelt habe, nicht um ein Kapitalaudit (angefochtenes Urteil S. 53 f.). Ferner trifft zu, dass die Vorinstanz auf die Befragung von Z.________, der Mitglied des Kernteams von A.________ AG/B.________ AG gewesen war, verzichtet hat, zumal er seinen Wohnsitz auf die Philippinen verlegt hatte. Sie hat seine Aussagen im Vorverfahren mangels Konfrontation mit dem Beschwerdeführer indes auch als nicht verwertbar erachtet. Die Vorinstanz nimmt aber an, keines der übrigen drei Mitglieder des Kernteams hätten ihren Angaben zufolge jemals Handelssignale an eine C.________ Gesellschaft auf die Bahamas übermittelt oder sei davon ausgegangen, dass ein anderer Mitarbeiter dies gemacht habe. Die Befragung von Z.________ hätte an diesem Beweisergebnis nichts ändern können, denn es kann, wie die Vorinstanz zu Recht annimmt, ausgeschlossen werden, dass jener oder allenfalls ein anderer von ihm beauftragter Mitarbeiter von A.________ AG/B.________ AG Handelssignale an eine C.________ Gesellschaft auf die Bahamas geliefert haben könnte, ohne dass die anderen Mitglieder des Kernteams dies gewusst hätten (angefochtenes Urteil S. 51 f.). Im Weiteren ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Einwand des Beschwerdeführers, der frühere Mitbeschuldigte H.________ habe in grossem Umfang persönliche Bürgschaften für Anleger ausgestellt und als Privatperson identische Investitionsverträge wie die C.________ Gruppe abgeschlossen, im vorliegenden Zusammenhang von Bedeutung sein soll. Der Einwand ist jedenfalls nicht geeignet, die übrigen Beweismittel, welche für die Verfügungsmacht des Beschwerdeführers über die Anlagegelder sprechen, zu entkräften. Schliesslich legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die Vorinstanz wichtige Tatsachen bewusst vertuscht oder in irreführender Form dargestellt haben soll. 
Insgesamt ist nicht ersichtlich, inwiefern die Befragung nicht angemessen durchgeführt worden wäre. Das angefochtene Urteil verletzt daher auch in diesem Punkt kein Bundesrecht. 
 
10.  
 
10.1. Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren verschiedene Feststellungen der Vorinstanz in Bezug auf die Tatbestandsmerkmale der arglistigen Täuschung und des Irrtums als willkürlich. So sei der Schluss, sein Handelsprogramm sei keine vollständige Eigenentwicklung gewesen, aktenwidrig. Bei den Akten lägen ordnerweise von ihm selbst geschriebene Programm-Codes, welche klar aufzeigten, dass es sich dabei von Anfang an um eine vollständig unabhängige und eigenständige Entwicklung gehandelt habe. Hinsichtlich der schriftlich eingeholten Stellungnahme bei einem Mitarbeiter der A.A.________ Ltd. habe die Vorinstanz nicht beachtet, dass der damalige Verfahrensleiter ihm das Recht verweigert habe, ebenfalls Fragen zu stellen. Ferner seien die von ihm zusammengestellten ausführlichen Dokumentationen zu den Berichten der BKP und der A.A.________ Ltd. zu seinem Handelssystem von der Vorinstanz weder bei der Feststellung des Sachverhalts noch bei den rechtlichen Erwägungen berücksichtigt worden. Vollständig versäumt habe es die Vorinstanz sodann, einen US-Futures-Experten zur richtigen Bewertung seiner fachlichen Qualitäten und des Futures-Handelssystems beizuziehen. Aktenwidrig sei im Weiteren auch die Feststellung, wonach er die täuschenden Unterlagen zu seinem System habe verbreiten lassen bzw. über deren Verbreitung im Bilde und damit einverstanden gewesen sei. Er habe explizit darauf hingewiesen, dass er weder alle Dokumente gekannt noch dass er diese freigegeben habe. Schliesslich habe die Vorinstanz im Kontext mit der Prüfung des Arglistmerkmals ausser Acht gelassen, dass jeder potentielle Anleger die breit gestreuten, jährlichen C.________ Audits der T.________ AG gekannt hätten, da diese von allen Verkäufern und Vermittlern abgegeben worden seien. Die potentiellen Investoren hätten sich somit schnell und effizient über den Umfang und die Vorgehensweise beim Erstellen dieser Audits erkundigen können (Beschwerde S. 34 ff.).  
 
10.2.  
 
10.2.1. Die Vorinstanz stellt in Bezug auf das Geschäftsmodell des Beschwerdeführers fest, es seien ab 1994 zunächst über den Vermittler B.B.________ und dessen Firma sowie ab 1996/1997 über den ehemaligen Mitbeschuldigten H.________, einen in der Geschäftswelt gut vernetzten Anwalt und Verwaltungsratspräsidenten der dem Beschwerdeführer zuzurechnenden A.________ AG, Kunden für Anlagen angeworben worden, die mit dem vom Beschwerdeführer betriebenen Handelssystem bewirtschaftet werden sollten. In der Anfangsphase seien die Anlagen in Form von Darlehen über die C.C.________ S.A., einer vom Beschwerdeführer im August 1994 erworbenen Briefkastenfirma in Panama, abgewickelt worden, wobei die investierten Gelder auf verschiedene Konten der A.________ AG geflossen seien. Am 23. September 1998 hätten der Beschwerdeführer, H.________ und D.D.________ die C.________ Inc. BVI gegründet und in das Gesellschaftsregister der Britischen Jungferninseln eingetragen. Diese Gesellschaft sei in der Folge als Vermögensverwalterin aufgetreten, welche die Investorengelder mit dem "Handelssystem X.________" habe bewirtschaften sollen. Um diese Gesellschaft herum sei in der Folge ein Geflecht von vorwiegend auf den Bahamas domizilierten Gesellschaften (sog. C.________ Gruppe) aufgebaut worden, die bei der Abwicklung der Anlagegeschäfte in verschiedenen Funktionen eingesetzt worden seien, so etwa die eine Zeitlang als Vermögensverwalterin in Erscheinung getretene C.________ (Bahamas) Inc. sowie die als Zwischengesellschaften bei der Abwicklung der Investitionen fungierenden C.________ Ltd., Bahamas, in welche die C.________ Management Ltd., Bahamas als Investment Managerin der auf den Bahamas aufgelegten Fonds die jeweiligen Fondsmittel investiert habe, sowie die C.________ Ltd., welche die vereinnahmten Gelder an die C.________ Inc. BVI zur Verwaltung weitergeleitet habe.  
Die Vorinstanz stellt weiter fest, der Beschwerdeführer sei bei der Gründung der C.________ Inc. BVI zusammen mit den beiden anderen Gründern als Direktor eingesetzt worden; am 11. August 2003 sei er formell von seinem Posten zurückgetreten. An seine Stelle sei u.a. der frühere Mitbeschuldigte W.________ getreten, der am Ausbau der C.________ Gruppe (u.a. als Direktor der C.________ Ltd. und der C.________ Management Ltd.) sowie an der Gründung und Administration der bahamaischen Fonds massgeblich beteiligt gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei bis zu seinem Austritt aus der C.________ Gruppe im August 2003 an allen betreffenden Konten der C.________ Inc. BVI und der C.________ (Bahamas) Inc. einzelunterschriftsberechtigt gewesen, wobei über die meisten dieser Konten auch der frühere Mitbeschuldigte H.________ Einzelunterschriftsberechtigung gehabt habe. Jener habe aber auch in der Zeit nach seinem Austritt aus der C.________ Gruppe weiterhin über alle interessierenden Konten direkt oder indirekt verfügen können. Parallel zu den Gesellschaften der C.________ Gruppe sei ein Netz von Vermittlern/Vertriebspartnern aufgebaut worden, welche über ihre eigenen Firmen- und Vertragsstrukturen Anlagekunden akquiriert hätten. Als wichtigste Hauptvermittler hätten sich - je mit zahlreichen Untervermittlern - die ehemaligen Mitbeschuldigten H.________, I.________, J.________, und das Duo E.E.________ und K.________ etabliert. Daneben seien Investoren auch direkt vom Beschwerdeführer und weiteren Vermittlern angeworben worden (sog. "Direktkunden"). Je nach Konzept des jeweiligen Vermittlers hätten die Kunden Gelder gestützt auf Darlehens-, Investitions- oder Treuhandverträge investiert oder hätten Fondsanteile, Schuldverschreibungen (Notes) oder Aktien erworben. Die A.________ AG sei im Zusammenhang mit den Anlagegeschäften als Lizenzgeberin für die Nutzung des "Handelssystems X.________" an die C.________ Gruppe in Erscheinung getreten. Im Februar 2003 sei diese Funktion an die vom Beschwerdeführer kontrollierte Gesellschaft B.________ AG (V.________), später zunächst umbenannt in G.________ AG, übertragen worden. Zwischen 1999 und 2003 habe der Beschwerdeführer der C.________ Gruppe im Namen von A.________ AG/B.________ AG Lizenzgebühren von insgesamt über CHF 153 Mio. für die Nutzung des "Handelssystems X.________" in Rechnung gestellt. Die Zahlung der Lizenzgebühren sei in Form von Akontozahlungen erfolgt. Im Zeitraum vom 1. Oktober 2001 bis zum Zusammenbruch des Systems im Herbst 2004 seien unter diesem Titel insgesamt über CHF 151.5 Mio. von verschiedenen Konten der C.________ Inc. BVI bzw. C.________ (Bahamas) Inc. auf die Konten von A.________ AG/B.________ AG geflossen (angefochtenes Urteil S. 34 ff.). 
 
10.2.2. In Bezug auf das "Handelssystem X.________" nimmt die Vorinstanz an, Grundlage der "beinahe mythischen Überhöhung" des vom Beschwerdeführer betriebenen Anlagekonzepts in den interessierten Kreisen und zum Teil in den Medien sei die von jenem tatkräftig befeuerte Legende gewesen, bei dem Programm handle es sich um eine genuine und vollständige Eigenentwicklung eines Börsengenies, welches sein Informatiksystem aus einer einschneidenden Erfahrung heraus selbst konzipiert und hernach in jahrelanger und erfolgreicher Anwendung perfektioniert habe. In Wirklichkeit habe die Basis des vom Beschwerdeführer eingesetzten Systems indes aus einer käuflich erworbenen Standardsoftware für die Verwaltung von Börsengeschäften bestanden, welche über eine eingebaute und leicht erlernbare Toolbox (Programmierumgebung) verfügt habe, um Detailanwendungen innerhalb des standardisierten Rahmens der gekauften Software selbst zu schreiben. Diese sei im vorliegenden Fall zu diesem Zweck zwar kompetent eingesetzt worden, die vom Beschwerdeführer selbst geschriebenen Anwendungen seien indes von sehr bescheidener Komplexität und sehr reduzierter Variation gewesen.  
Zur Grundbeschreibung des "Handelssystems X.________" in den persönlichen Präsentationen des Beschwerdeführers, welche auch von den Hauptvermittlern abgegeben worden sei, habe gehört, dass die Gelder breit diversifiziert angelegt würden und das Anlagekapital zu zwei Dritteln mündelsicher, d.h. mit maximaler Sicherheit, und zu einem Drittel spekulativ eingesetzt würde. Breitesten Raum habe auch der Aspekt Sicherheit/Risikobeschränkung und -management eingenommen. Der Beschwerdeführer habe diese Grundfunktion stets zum Hauptmotiv seiner Entwicklungsarbeit erklärt. Den Kern und das eigentlich Innovative des Systems hätten die sog. RICO-Daten (Real Input Created Output) gebildet, welche speziell für das Risikomanagement erzeugt worden seien. Damit sei vorgegeben worden, dass mit einem hochentwickelten Programm marktspezifische Daten für ein Wertpapier oder eine Handelsware für einen Zeitraum von 500-1000 Jahren aus realen historischen Daten der Finanzmärkte generiert würden. In diesem Zusammenhang sei auch vom "genetischen Code der gehandelten Titel" die Rede gewesen. Die angebliche Marktüberlegenheit des Systems habe darauf beruht, dass man mit diesen synthetisch hergestellten Börsendaten alle möglichen Situationen habe simulieren können, wodurch das System seine "Verhaltensmatrix" habe auf den neuesten Stand bringen und die Gesamtheit der Handelsbedingungen und der automatisierten Reaktionen verbessern können. Über die Details habe der Beschwerdeführer indes nicht gesprochen, da darin sein Geheimnis und seine Geschäftsidee gelegen hätten, die er nicht habe preisgeben wollen. Das System sei sodann massgeblich mit dem angeblichen Erfolg in der Vergangenheit beschrieben und beworben worden (angefochtenes Urteil S. 38 ff.). 
 
10.2.3. Die Vorinstanz gelangt nach einlässlicher Würdigung der erhobenen Beweise zum Schluss, der Beschwerdeführer habe keine Handelssignale an seine Geschäftspartner übermitteln lassen, woraus sich ergebe, dass die Verfügungsmacht über die in die C.________ Gruppe eingebrachten Anlagegelder bei ihm gelegen haben müsse (vgl. auch oben E. 9.3). Zudem sei erstellt, dass die in die C.________ Inc. BVI und in die C.________ (Bahamas) Inc. bzw. A.________ AG/B.________ AG eingebrachten Investorengelder in Wirklichkeit nicht gemäss der vom Beschwerdeführer und seinem Geschäftsumfeld beworbenen Anlagestrategie angelegt und bewirtschaftet worden seien. Es seien auf den betreffenden Konten keine Transaktionen festgestellt worden, aus denen ersichtlich wäre, dass die Gelder ins Trading zu Gunsten der genannten Gesellschaften geflossen seien. Insbesondere seien keine Zinsen, Dividenden oder sonstige Kapitalerträge über die Konten der C.________ Inc. BVI geflossen, was zwingend hätte der Fall sein müssen, wenn Anlagegelder, wie vorgegeben, zu zwei Dritteln mündelsicher in kurzfristige Schuldverschreibungen investiert worden wären. Es sei im Gegenteil festgestellt worden, dass die Gelder zum grössten Teil auf diverse Konten des Beschwerdeführers und seiner Firmen (darunter insbesondere Zahlungen unter dem Titel der Lizenzgebühren an A.________ AG/B.________ AG) sowie auf Konten der Vermittlerfirmen geflossen seien, die für Zins- und Kapitalrückzahlungen an Investoren verantwortlich gewesen seien. Soweit die Gelder tatsächlich angelegt worden seien ("managed accounts"), habe das Handelssystem zudem nicht geleistet, was versprochen worden sei (angefochtenes Urteil S. 41 ff.).  
 
10.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG). Gemäss Art. 97 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts und damit auch die Beweiswürdigung nur gerügt werden, wenn die Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist (Art. 9 BV) oder auf einer Rechtsverletzung beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann. Das Bundesgericht prüft die Rüge der willkürlichen Feststellung des Sachverhalts nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine blosse appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368; 141 IV 249 E. 1.3.1).  
Dem Sachgericht steht bei der Beweiswürdigung ein weiter Spielraum des Ermessens zu. Die Beweiswürdigung ist willkürlich, wenn sie offensichtlich unhaltbar oder aktenwidrig ist oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft, das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges oder entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 I 114 E. 3.3.4 S. 123; 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit weiteren Hinweisen). 
 
10.4. Was der Beschwerdeführer gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz in diesem Kontext einwendet, erschöpft sich weitgehend in einer appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil und ist nicht geeignet, Wiilkür darzutun. Nach konstanter Rechtsprechung genügt für die Begründung von Willkür nicht, dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei nicht übereinstimmt oder auch eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint. Willkür liegt nur vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren Beweiswürdigung beruht (vgl. E. 10.3; BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 141 III 564 E. 4.1 S. 566; 141 IV 369 E. 6.3 und 305 E. 1.2; je mit Hinweisen). Für den Nachweis einer willkürlichen Beweiswürdigung genügt es mithin nicht, wenn der Beschwerdeführer einzelne Beweise anführt, die aus seiner Sicht anders als im angefochtenen Entscheid hätten gewürdigt werden sollen, und er zum Beweisergebnis frei plädiert, wie er dies im Berufungsverfahren mit freier Rechts- und Tatsachenüberprüfung tun kann (Urteil 6B_1141/2017 vom 7. Juni 2018 E. 1.1). Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz, welche die vorinstanzliche Beweiswürdigung mit freier Kognition überprüft. Der Beschwerdeführer hätte somit klar und substantiiert darlegen müssen, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sein und die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen sollen. Dies bedingte eine einlässliche Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen, welche die Beschwerde indes vermissen lässt. Der blosse Hinweis auf die bei den Akten liegenden von ihm selbst geschriebenen Programm-Codes, aus denen sich ergeben soll, dass es sich um ein von Anfang an vollständig unabhängiges und selbst entwickeltes Programm gehandelt habe, genügt hiefür jedenfalls nicht. Die Frage, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer sein Börsenhandelssystem selbst entwickelt oder inwieweit er in früheren Jahren die käuflich erworbene Börsenkurssoftware der Vertreiberfirma A.A.________ Ltd., Frankfurt a.M., weiterentwickelt und deren damals noch reduzierte Leistungsfähigkeit gesteigert hat (vgl. Bericht BKP vom 12. Dezember 2008, act. 5-122-001 ff.; Bericht A.A.________ Ltd., act. 18-141-32 ff.; Bemerkungen zum Bericht der BKP, Beschwerdebeilage 5), kann allerdings letztlich offenbleiben. Denn nach den Feststellungen der Vorinstanz sind die Anlagegelder - mit Ausnahme der "managed accounts" - zum grössten Teil gar nicht angelegt worden, sondern zur Auszahlung von Lizenzgebühren, Provisionen oder Zins- und Kapitalrückzahlungen verwendet worden, so dass das Programm offensichtlich in diesem Bereich nicht zum Einsatz gekommen sein wird. Der hauptsächliche Vorwurf liegt denn auch in der Täuschung über den Verwendungszweck der angeworbenen Anlagegelder. Im Übrigen legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern der Bericht der BKP und die Stellungnahme der Entwicklerfirma bzw. deren Würdigung offensichtlich falsch sein sollen. Dass das vom Beschwerdeführer betriebene Anlagesystem marktüberlegen gewesen und dass seit 1976 nie ein negatives Jahresergebnis erzielt worden wäre, ist, wie die Vorinstanz zu Recht erkennt, vor diesem Hintergrund irreführend.  
Soweit der Beschwerdeführer sodann geltend macht, der damalige Verfahrensleiter habe ihm das Recht verweigert, Fragen an die Vertreiberfirma des Softwarepakets zu stellen, erweist sich sein Einwand teilweise als aktenwidrig. Wie sich aus den Akten ergibt, wurde der damalige Verteidiger des Beschwerdeführers, von dem sich dieser nach seinen eigenen Angaben "perfekt vertreten" fühlte (Beschwerde S. 22), am 21. September 2007 aus Effizienzgründen von der Bundesanwaltschaft eingeladen, allfällige Fragen an die A.A.________ Ltd. einzureichen (Untersuchungsakten act. 18-141-008; vgl. auch act. 18-141-011, 016 f. und 039). Von dieser Möglichkeit hat sein damaliger Verteidiger mit Eingabe vom 30. Oktober 2007 Gebrauch gemacht und seine Ergänzungsfragen gestellt (Untersuchungsakten act. 18-141-008; vgl. auch act. 18-141-020 f.). Diese Frage wurden mit Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 22. November 2007 allerdings nicht in vollem Umfang zugelassen (Untersuchungsakten act. 18-141-039 ff.). Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Nichtzulassung dieser Fragen wendet, legt er nicht dar, inwiefern dadurch sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sein soll. Eine Gehörsverletzung wäre auch nicht ersichtlich. Zum einen hat die Bundesanwaltschaft zu Recht darauf hingewiesen, dass die nicht zugelassenen Fragen auf eine qualitative Stellungnahme der Herstellerfirma zum eigenen Produkt und zum "Handelssystem X.________" hinausgelaufen wären, wozu diese nicht berufen gewesen sei, zumal es sich lediglich um ergänzende Auskünfte über das Produkt und nicht um eine gutachterliche Stellungnahme gehandelt hat; zum andern konnte sich der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren zum Bericht äussern und hat dies auch ausführlich getan (vgl. Bemerkungen zu den Berichten der BKP und A.A.________ Ltd., Beschwerdebeilage 5). Inwiefern der von ihm vertretene Standpunkt von der Vorinstanz weder bei der Beurteilung der Handelssystem-Tatsachen noch bei den Erwägungen zum Merkmal der Täuschung beachtet worden sein soll, legt er nicht rechtsgenüglich dar und ist auch nicht ersichtlich. 
Schliesslich ist auch nicht erkennbar, was der Beizug eines US-Futures-Experten zur Erhellung des Sachverhalts hätte beitragen können, wenn nach dem willkürfreien Beweisergebnis die akquirierten Gelder der Anlagekunden gar nicht investiert worden sind. Unbehelflich ist sodann die Rüge, die Vorinstanz habe im Rahmen der Prüfung der Arglist übergangen, dass jeder potentielle Anleger die jährlichen C.________ Audits hätte einsehen können. Wie die Vorinstanz zutreffend erkennt, ergibt sich das Tatbestandsmerkmal der Arglist im vorliegenden Kontext in erster Linie aus den vom Beschwerdeführer anlässlich seiner zahlreichen Präsentationen sowie in den von ihm verfassten Dokumentationen und Geschäftsunterlagen bewiesenen betrügerischen Machenschaften und im vorgespiegelten Willen, die akquirierten Gelder bestimmungsgemäss anzulegen. Dem Umstand, dass sich die Anlagekunden selbst hätten erkundigen können, kommt daneben im Rahmen der Opferverantwortung keine eigenständige Bedeutung zu (angefochtenes Urteil S. 66 ff.). 
Nicht zu beanstanden ist zuletzt, dass die Vorinstanz das Tatbestandsmerkmal der Arglist bejaht. Es mag zutreffen, dass sich Personen, welche in Finanzfragen nicht gänzlich unbedarft sind und sich trotzdem auf ein Geschäft einlassen, bei welchem innert kurzer Zeit enorme Renditen versprochen werden, zwangsläufig dem Verdacht aussetzen, leichtfertig gehandelt zu haben. Doch kann nach der Rechtsprechung, wenn die Täterschaft eine Vielzahl von raffiniert aufeinander abgestimmten lügnerischen Angaben einsetzt, deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich gewesen wäre, und diese sich darüber hinaus besonderer Machenschaften bedient, um Personen zu Investitionen zu veranlassen, nicht gesagt werden, die auf diese Täuschungen hereingefallenen Geschädigten hätten die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen missachtet (Urteil 6B_406/2008 vom 12. Dezember 2008 E. 2.4.4.1). Dies gilt im gleichen Mass auch im zu beurteilenden Fall. Wie die Vorinstanz zu Recht annimmt, liegt die Arglist, sofern das Geld wie bei den allermeisten Investitionen nicht angelegt wurde, in der nicht überprüfbaren Vorspiegelung des Anlagewillens. Hinzu getreten sind zudem umfassende betrügerische Machenschaften, mit welchen eine seriöse Vermögensanlage vorgetäuscht wurde. Es kann für diesen Punkt ohne Weiteres auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 66 f.). 
Insgesamt erscheint die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht als offensichtlich unrichtig. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet, soweit sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügt. 
 
11.  
 
11.1. Der Beschwerdeführer beanstandet das angefochtene Urteil alsdann auch in Bezug auf die Erwägungen zur Vermögensverfügung und zum Vermögensschaden. Auch in diesem Bereich offenbare sich eindrücklich, dass die Vorinstanz vollkommen überfordert gewesen sei und sich nicht ernsthaft in die Materie eingearbeitet und daher die Zusammenhänge nicht begriffen habe. Im Wesentlichen wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Annahme der Vorinstanz, er habe ein Schneeballsystem betrieben. Die kantonalen Behörden hätten in den zwölf Jahren ihrer Untersuchungen die wichtigsten Kapitalflüsse nicht nachzuzeichnen vermocht. Damit sei die Existenz eines Schneeballsystems nicht nachgewiesen. Die regelmässigen Berichte und die quartalsmässigen Kapital-Audits belegten klar, dass das Kapital und eine ca. 20%-ige Reserve stets vorhanden gewesen seien, auch wenn dies heute vom ehemaligen Mitbeschuldigten I.________ bestritten werde. Damit habe auch nicht schon bei der Vermögensdisposition des Anlegers ein Schaden entstanden sein können. Selbst wenn man von der falschen Annahme eines Schneeballsystems ausgehen wollte, sei der Betrugsschaden nicht nachgewiesen. Bei einem Schneeballsystem müssten die Vermögensdispositionen direkt auf dem Konto des Betreibers erfolgen. Im zu beurteilenden Fall seien die Kapitaldispositionen in den meisten Fällen nicht nachgewiesen, weil gar nicht belegt sei, dass das Kapital letztendlich beim angeblichen Schneeballsystem-Betreiber C.________ Inc. einbezahlt worden sei. Dies gelte etwa für Anleger und Anlegerinnen, welche Millionenbeträge in bar an die verschiedensten Vermittler und Untervermittler übergeben oder auf deren Treuhand- oder Firmenkonten einbezahlt oder welche ihr Investitionskapital auf Fondskonten von verschiedensten Fonds-Betreibern oder gar auf Privatkonten von Freunden oder Familienmitgliedern überwiesen hätten. In all diesen Fällen sei der Kapitalfluss auch nicht annähernd dokumentiert worden oder in irgendeiner Form nachvollziehbar. Die Annahme der Vorinstanz, wonach bereits in der Einzahlung des Anlegers auf irgendein Konto eine Vermögensdisposition liege und damit ein Vermögensschaden entstanden sei, sei absurd. Ein Betrugsschaden habe erst mit der Einzahlung auf das Konto der C.________ Inc., dem angeblichen Betreiber des Schneeballsystems, entstehen können. Es wäre zudem Aufgabe der Investoren gewesen, sich vom Kapitalempfänger belegen zu lassen, dass ihr Kapital tatsächlich den Weg bis zur C.________ Inc. gefunden habe (Beschwerde S. 37 ff.).  
 
11.2. Die Vorinstanz nimmt an, die von den Kunden investierten Gelder seien nicht angelegt, sondern zweckwidrig zur Deckung der Verbindlichkeiten gegenüber früheren Anlegern, für sog. Lizenzgebühren des Beschwerdeführers bzw. seiner Firmen, für Vermittlerprovisionen sowie für andere Betriebskosten verwendet worden. Für die jeweiligen Anleger sei somit bereits mit der Vermögensdisposition ein Schaden entstanden. Sofern die Gelder tatsächlich angelegt worden seien ("managed accounts"), sei der Rückleistungsanspruch der Investoren dadurch gefährdet gewesen, dass die Gelder mit dem eingesetzten Handelssystem nicht, wie vorgegeben, weitgehend risikolos und gewinnbringend hätten bewirtschaftet werden können. Es habe demnach für sämtliche Anleger von vornherein keine objektive Gewähr für eine volle Rückleistung bestanden. Die Höhe des Schadens lasse sich allerdings nicht genau beziffern. Die Annahme des Schadens in Bezug auf das gesamte eingezahlte Kapital lasse sich jedenfalls bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht überzeugend begründen, zumal die Ansprüche der Investoren auf Rückleistung in Anbetracht der im Anlagesystem vorhandenen Mittel nicht von vornherein als vollumfänglich wertlos qualifiziert werden könnten. Im Ergebnis sei der Gesamtschaden auf einen Franken-Betrag in mittlerer dreistelliger Höhe zu schätzen (angefochtenes Urteil S. 69 ff.).  
 
11.3. Die Beschwerde erschöpft sich auch in diesem Punkt weitgehend in einer blossen appellatorischen Kritik. Der Beschwerdeführer legt nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern die erhobenen Beweise zu anderen rechtlichen Schlüssen zwingen sollten. Dies gilt namentlich für seinen Einwand, das Kapital und eine 20%-ige Reserve seien stets vorhanden gewesen und die Kapitalflüsse von den Anlegern zur C.________ Inc. seien im Einzelnen nicht nachgewiesen. Die Vorinstanz geht in ihrem Urteil davon aus, dass die an die Vermittler und Untervermittler in bar übergebenen oder auf deren Treuhand- oder Firmenkonten überwiesenen Gelder an die C.________ Inc. BVI weitergeleitet, dort aber nicht angelegt, sondern zur Deckung der Verbindlichkeiten gegenüber früheren Anlegern verwendet worden sind. Dem vom Beschwerdeführer vertretenen Standpunkt liegt die Annahme zugrunde, die den Vermittlern und Untervermittlern zugeflossenen Vermögenswerte seien nicht an die C.________ Inc. BVI weitergeleitet, sondern von jenen ihrerseits abgezweigt worden. Hiefür finden sich in den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz keine Hinweise. Dass das angefochtene Urteil in dieser Hinsicht willkürlich wäre, legt der Beschwerdeführer nicht hinreichend dar. Es ist jedenfalls nicht schlechterdings unhaltbar, wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangt, das vom Beschwerdeführer betriebene Handelssystem habe einem Schneeballsystem entsprochen. Ein solches Schneeballsystem wird von der Rechtsprechung bejaht, wenn von Neukunden akquirierte Geldanlagen - zumindest auch - zweckwidrig dafür verwendet werden, früheren Anlegern angebliche Gewinne, Zinsen oder Teile des angelegten Kapitals auszuzahlen, so dass der Einlage der Neukunden keine werthaltige Gegenforderung gegenübersteht (Urteile 6B_81/2013 vom 5. September 2013 E. 2.2; 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3 a.E. (nicht publ. in BGE 144 IV 52); je mit Hinweisen). Dies gilt grundsätzlich auch für die ersten Anleger, auch wenn für diese bis zum Zusammenbruch des Systems faktisch eine gewisse Chance besteht, ihr Kapital zurückzuerhalten und die versprochenen Gewinne zu erzielen, zumal die Aussicht auf Rückzahlung allein vom weiteren Erfolg des auf Täuschung aufgebauten Systems bzw. vom Eingang weiterer Gelder abhängt. Die schadensgleiche Gefährdung ihrer Forderung wird durch die faktische Chance der ersten Investoren nicht aufgehoben. Im zu beurteilenden Fall hat die Vorinstanz indes den Schaden nicht in der Höhe des gesamten einbezahlten Kapitals erblickt, sondern vielmehr angenommen, in Anbetracht der im Anlagesystem vorhandenen Mittel könnten die Ansprüche der Investoren auf Rückleistung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht von vornherein als vollumfänglich wertlos qualifiziert werden. Dementsprechend hat die Vorinstanz den Gesamtschaden auf einen Franken-Betrag in bloss mittlerer dreistelliger Höhe geschätzt (angefochtenes Urteil S. 70 f.). Dass dies Bundesrecht verletzen würde, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Schliesslich setzt sich der Beschwerdeführer mit der Erwägung der Vorinstanz, wonach ein Gefährdungsschaden auch in den Fällen zu bejahen sei, in denen die Gelder tatsächlich angelegt worden seien ("managed accounts"), weil die Gelder mit dem eingesetzten Handelssystem nicht wie vorgegeben weitgehend risikolos und gewinnbringend hätten bewirtschaftet werden können (angefochtenes Urteil S. 70), nicht auseinander. Mangels begründeter Rüge kann auf die Beschwerde in diesem Punkt daher nicht eingetreten werden.  
 
12.  
 
12.1. Der Beschwerdeführer wendet sich schliesslich gegen die Einziehung. Er beanstandet, dass er sich zu den gesperrten Konten und der Einziehung der darauf liegenden Vermögenswerten nicht habe äussern können. Zudem habe die Vorinstanz die Einziehung der Hälfte des Freizügigkeitsguthabens damit begründet, dass es aus deliktisch erworbenem Einkommen generiert worden sei. Die Einziehung der anderen Hälfte des Freizügigkeitsguthabens, welches nicht aus deliktischem Einkommen herrühre, sei daher rechtswidrig, da Freizügigkeitsguthaben nicht für Ersatzforderungen beschlagnahmt werden dürften (Beschwerde S. 42 f.).  
 
12.2. Die Vorinstanz nimmt in Bezug auf die beschlagnahmten Vermögenswerte an, der Beschwerdeführer habe in der Hauptverhandlung mit Zustimmung seiner im Gerichtssaal anwesenden Ehefrau erklärt, sie seien - mit Ausnahme seines Freizügigkeitsguthabens und der Hälfte des Verwertungserlöses der Weinsammlung - unabhängig vom Ausgang des Verfahrens mit der Verwendung der bei ihnen beschlagnahmten Vermögenswerte zu Gunsten der Geschädigten einverstanden. Bei dieser Sachlage könne aus verfahrensökonomischen Gründen auf eine Prüfung der Voraussetzungen von Art. 70 Abs. 1 StGB hinsichtlich jeder einzelnen Position verzichtet werden. Die betreffenden Vermögenswerte seien somit einzuziehen. Hinsichtlich des Freizügigkeitsguthabens von CHF 169'020.15 nimmt die Vorinstanz an, dieses sei grösstenteils mit den Arbeitgeberbeiträgen der B.________ AG und den Arbeitnehmerbeiträgen des bei dieser Firma formell angestellten Beschwerdeführers geäufnet worden. Die deliktische Herkunft der entsprechenden Mittel stehe in Anbetracht der Akontozahlungen für Lizenzgebühren ausser Frage. Auf eine genaue Berechnung des Anteils des Freizügigkeitsguthabens, der aus dieser Quelle gespiesen worden sei, könne im Hinblick darauf, dass der übrige Teil für die Sicherung der Ersatzforderung gegen den Beschwerdeführer zu verwenden sein werde, verzichtet werden. Der einzuziehende Betrag werde auf die Hälfte des Freizügigkeitsguthabens, d.h. CHF 84'510.--, festgelegt (angefochtenes Urteil S. 84 f.).  
Bei der Berechnung der Ersatzforderung gegen den Beschwerdeführer geht die Vorinstanz von einem Deliktserlös von über CHF 170 Mio. aus. Der Wert der einzuziehenden Vermögenswerte des Beschwerdeführers betrage maximal CHF 70 Mio. (davon liquide Positionen im Wert von rund CHF 54 Mio.). Vor diesem Hintergrund legte die Vorinstanz zu Lasten des Beschwerdeführers eine Ersatzforderung der Eidgenossenschaft in Höhe von CHF 100'000'000.-- fest. Dabei ordnete sie an, dass zur Deckung dieser Forderung ein Betrag von CHF 84'510.-- (Hälfte des Freizügigkeitsguthabens) verwendet werde. Dementsprechend erhielt sie die Beschlagnahme dieses Betrages aufrecht (angefochtenes Urteil S. 93 f., 140). 
 
12.3. Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Die Einziehung kann beim Täter oder bei einem Dritten erfolgen.  
Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht nach Art. 71 Abs. 1 StGB auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe. Nach Abs. 3 derselben Bestimmung kann die Untersuchungsbehörde im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen. 
Sinn und Zweck der Einziehung bestehen im Ausgleich deliktischer Vorteile. Die Einziehungsbestimmungen wollen verhindern, dass der Täter im Genuss eines durch eine strafbare Handlung erlangten Vermögensvorteils bleibt, und dienen insofern der Verwirklichung des sozialethischen Gebots, nach welchem sich strafbares Verhalten nicht lohnen soll (BGE 139 IV 209 E. 5.3 S. 211; 129 IV 322 E. 2.2.4 S. 327; je mit Hinweisen). Die gleichen Überlegungen gelten für Ersatzforderungen des Staates. Durch die Festlegung einer Ersatzforderung soll verhindert werden, dass derjenige, welcher die Vermögenswerte bereits verbraucht bzw. sich ihrer entledigt hat, besser gestellt wird als jener, der noch über sie verfügt (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2 S. 62; 123 IV 70 E. 3 S. 74; je mit Hinweisen). Die Ersatzforderung entspricht daher in ihrer Höhe grundsätzlich den Vermögenswerten, die durch die strafbaren Handlungen erlangt worden sind und somit der Vermögenseinziehung unterlägen, wenn sie noch vorhanden wären. Dem Sachgericht steht bei der Anordnung einer Ersatzforderung ein grosser Spielraum des Ermessens zu, das es unter Beachtung aller wesentlichen Gesichtspunkte pflichtgemäss auszuüben hat. 
 
12.4. Die Ersatzforderung ist gegenüber der Einziehung subsidiär. Der Ersatzforderungsbeschlagnahme unterliegen somit nur Vermögenswerte legaler Herkunft (MARCEL SCHOLL, Kommentar Kriminelles Vermögen - Kriminelle Organisation, 2018, § 5 N 140 f.). Zudem setzt die Ersatzforderungsbeschlagnahme voraus, dass die Vermögenswerte pfändbar sind (S CHOLL, a.a.O., N 156 f.). Gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG sind Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor der Eintritt der Fälligkeit unpfändbar. Diese Einschränkung gilt indes nur für die Ersatzforderungsbeschlagnahme, nicht aber für die Einziehungsbeschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO (S CHOLL, a.a.O., N 158; BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 45 zu Art. 263).  
Die Vorinstanz hat angenommen, die deliktische Herkunft des aus Arbeitgeberbeiträgen der B.________ AG und den Arbeitnehmerbeiträgen des bei dieser Firma formell angestellten Beschwerdeführers stehe angesichts der Akontozahlungen für Lizenzgebühren (angefochtenes Urteil S. 36) ausser Frage. Sie hat daher auf eine genaue Berechnung des Anteils des Freizügigkeitsguthabens, der aus dieser Quelle gespiesen wurde, verzichtet (angefochtenes Urteil S. 85). Soweit die Vermögenswerte somit deliktischer Herkunft sind, sind die Voraussetzungen für die Einziehung erfüllt. Die Beschlagnahme dient daher im Grunde der Sicherung der Einziehung, wobei die Pfändbarkeitseinschränkungen des SchKG nicht gelten. Das angefochtene Urteil verletzt daher in diesem Punkt im Ergebnis kein Bundesrecht. 
Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt worden wäre. Er hat sich jedenfalls in der Befragung anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung zur Beschlagnahme der Freizügigkeitsguthaben äussern können (Protokoll der Hauptverhandlung act. TPF 930 088 f.). Soweit Vermögenswerte auf gesperrten Konten im Einflussbereich der ehemaligen Mitbeschuldigten eingezogen worden sind, die mit dem Beschwerdeführer nicht das Geringste zu tun haben (Beschwerde S. 42), ist dieser nicht unmittelbar betroffen, so dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt wird, wenn er sich dazu nicht äussern konnte. 
 
13.  
 
13.1. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör auch im Zusammenhang mit der Auferlegung der Verfahrenskosten und der Entschädigung der amtlichen Verteidigung geltend. Der grösste Teil der Verfahrenskosten sei durch das Fehlverhalten der Bundesanwaltschaft sowie der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zustande gekommen. Es stelle daher eine gravierende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, dass er keine Gelegenheit erhalten habe, sich dazu zu äussern. Dasselbe gelte in Bezug auf die dem zwangsverordneten amtlichen Verteidiger für die vollkommene Verweigerung der Zusammenarbeit mit seinem Klienten ausgerichtete enorme Entschädigung (Beschwerde S. 43).  
 
13.2. Die Vorinstanz hat die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1'174'416.-- dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie nimmt an, die durchgeführten Verfahrenshandlungen seien für die Aufklärung der zu dessen Verurteilung führenden Straftaten notwendig gewesen. Die Kausalität der angefallenen Verfahrenskosten sei damit gegeben. Die Teileinstellung des Verfahrens rechtfertige keine Kostenausscheidung, da diesbezüglich kein erkennbarer Mehraufwand entstanden sei. Der Beschwerdeführer habe demnach die Kosten des Verfahrens gesamthaft zu tragen (angefochtenes Urteil S. 95).  
Die Vorinstanz hat dem amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt F.________ eine Entschädigung von CHF 750'050.-- ausgerichtet. Sie hat angeordnet, dass der Beschwerdeführer der Eidgenossenschaft für diese Entschädigung im vollen Umfang Ersatz zu leisten hat, sobald er dazu in der Lage ist (angefochtenes Urteil S. 97 f., 141). 
 
13.3. Gemäss Art. 426 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten (Art. 422 StPO), wenn sie verurteilt wird (Abs. 1), soweit nicht der Bund oder der Kanton die Kosten durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht haben (Abs. 3 lit. a; vgl. auch Art. 417 StPO). Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung (Art. 426 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist indes die beschuldigte Person, die zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt wird, verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (lit. a).  
 
13.4. Die Verlegung der Verfahrenskosten folgt im zu beurteilenden Fall der gesetzlichen Regelung über die Kostentragungspflicht der beschuldigten Person. Der Beschwerdeführer hat dazu Anträge gestellt. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht ersichtlich. Dass der Schluss der Vorinstanz, die Verfahrenshandlungen seien adäquate Folge des vorgeworfenen strafbaren Verhaltens und zur Abklärung der Straftaten notwendig gewesen, schlechterdings unhaltbar wäre, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Dasselbe gilt für den entschädigten ausgewiesenen Zeitaufwand seines amtlichen Verteidigers. Die Vorinstanz hat die Kosten für die amtliche Verteidigung unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Hiegegen wendet sich der Beschwerdeführer nicht explizit. Seine Beschwerde richtet sich sinngemäss dagegen, dass er zur Höhe der Entschädigung keine Stellung nehmen konnte. Die amtliche Verteidigung wird im vorliegenden Fall nach dem Anwaltstarif des Bundes entschädigt (vgl. Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BstKR] vom 31. August 2010, SR 173.713.162). Ihre Entschädigung wird nach Art. 135 Abs. 2 StPO am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgelegt. Die Vorinstanz hat der Bemessung der Entschädigung den ausgewiesenen Zeitaufwand für die eigenen Bemühungen des amtlichen Verteidigers sowie für diejenigen seines Substituten und für die Leistungen seiner Praktikantin sowie die Reisespesen zugrundegelegt. Dass sie insofern in Willkür verfallen und die Höhe des festgesetzten Honorars mit sachlichen Gründen nicht zu halten wäre, ist nicht ersichtlich.  
 
14.  
 
14.1. Der Beschwerdeführer wendet sich zuletzt gegen den Zivilpunkt. Im Dispositiv des angefochtenen Entscheids fänden sich zahlreiche Geschädigte, für deren Verlust er Ersatz leisten soll, obwohl diese sich gegen ganz andere Personen als Zivilkläger hätten konstituieren wollen. Ferner sei Ziff. IV. 1.2 des Dispositivs absolut undurchsichtig, weitgehend falsch und nicht rekonstruierbar. Er verlange für jeden Zivilkläger eine detaillierte Aufstellung über dessen Einzahlungen seit 1. Oktober 2001, alle Kapitalrückzahlungen sowie alle offiziell und inoffiziell ausgeschütteten Zinsen, zumal sich die Vorinstanz angeblich auf diese Berechnungen gestützt habe. Andernfalls seien sämtliche Zivilklagen auf den Zivilweg zu verweisen. Schliesslich habe er zur Klägerliste der Bundesanwaltschaft nie Stellung nehmen können.  
Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, dass unter Ziff. IV 1.2. auch Forderungen von Geschädigten aus dem Verfahren der Beteiligungsgesellschaft F.F.________ AG aufgeführt seien. Dieser Sachverhaltsbereich sei indes von der Bundesanwaltschaft abgetrennt worden und werde unter der Verfahrensnummer SV-15.1349-KAU separat weitergeführt. Als Beschuldigte gälten in diesem Verfahren neben ihm auch frühere Mitbeschuldigte aus dem vorliegenden Verfahren. Jene Strafuntersuchung sei noch nicht abgeschlossen und es fänden noch regelmässig Einvernahmen statt. Solange dieses Verfahren nicht abgeschlossen sei, könne er für das Verschwinden der auf ein Konto einer Bank in Riga überwiesenen Gelder nicht haftbar gemacht werden. Die Zivilklagen, welche die Beteiligungsgesellschaft F.F.________ AG beträfen, seien daher an das Verfahren SV-15.1349-KAU zu verweisen (Beschwerde S. 44 ff.). 
 
14.2. Die Vorinstanz führt aus, die Bundesanwaltschaft habe dem Gericht die Angaben über die Zivilklagen gemäss Art. 326 Abs. 1 lit. a StPO in Form eines Klägerverzeichnisses unterbreitet. Die Vorinstanz scheidet aus diesem Verzeichnis zunächst diejenigen geschädigten Personen aus, denen die Stellung als Zivilkläger nicht mehr zukommt, weil sie sich entweder nicht als Privatkläger im Zivilpunkt gegen den Beschuldigten gemäss Art. 118 StPO konstituiert oder ihre Privatklage im Sinne von Art. 120 StPO zurückgezogen hätten (angefochtenes Urteil S. 99 ff.). Ferner schied sie die geltend gemachten Zivilansprüche, welche auf Investitionen gründen, welche vor dem 1. Oktober 2001 erfolgten, wegen Verjährung aus (angefochtenes Urteil S. 103). Schliesslich verwies sie auch diejenigen Anleger für ihre Ansprüche auf den Zivilweg, bei denen der Verlauf der Investition nicht nachvollziehbar und namentlich nicht klar war, in welchem Umfang sie allenfalls Zins- und Kapitalrückzahlungen erhalten haben, so dass sich der definitiv erlittene Schaden nicht berechnen liess (angefochtenes Urteil S. 104 ff.). Die weiteren Zivilforderungen erachtete die Vorinstanz mindestens zum Teil als begründet und nachvollziehbar ausgewiesen; im allfälligen Mehrbetrag verwies sie die Schadenersatzforderungen dieser Privatkläger auf den Zivilweg (angefochtenes Urteil S. 112 ff.). Schliesslich erwägt sie, die auf den "managed accounts" der F.F.________ AG verwalteten Anlagegelder seien in den Anhängen zur Anklageschrift zum einen als Einlagen der einzelnen Kunden und zum anderen als Einlage der F.F.________ AG ausgewiesen, weshalb sie letztere nicht separat berücksichtigte (angefochtenes Urteil S. 70).  
 
14.3. Gemäss Art. 126 Abs. 1 lit a StPO entscheidet das Strafgericht zusammen mit dem Strafurteil materiell über die adhäsionsweise anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht. Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung verweist es die Zivilklage auf den Zivilweg, wenn das Strafverfahren eingestellt wird (lit. a) oder wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert (lit. b).  
 
14.4. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwieweit er beantragt hat, zur Klägerliste der Bundesanwaltschaft Stellung zu nehmen und ihm dies verweigert worden ist. Er hat im vorinstanzlichen Verfahren im Einklang mit seinem Antrag auf Freispruch von der Anklage des gewerbsmässigen Betruges auf Verweisung der Schadenersatzforderungen auf den Zivilweg angetragen. Der Beschwerdeführer führt auch nicht aus, welche Geschädigten im Einzelnen aus der Klägerliste zu entfernen sein sollen, weil deren Entschädigungsforderungen sich nicht gegen ihn, sondern gegen Drittpersonen richten. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, selbst die geltend gemachten Zivilforderungen auf diese Frage hin zu überprüfen. Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer rügt, es sei nicht erkennbar, wie die Vorinstanz die den Privatklägern zugesprochenen Beträge errechnet habe, und seine stichprobenweise Nachrechnungen hätten falsche Beträge ergeben (Beschwerde S. 44 f.). Schliesslich legt der Beschwerdeführer auch nicht dar, welche Schadenersatzforderungen das abgetrennte Verfahren der F.F.________ AG betreffen. Was mit den Geldern dieser Beteilgungsgesellschaft geschehen ist und ob diese je auf Konten der C.________ Inc. BVI überwiesen worden sind (Beschwerde S. 46), bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.  
 
15.  
 
15.1. Aus diesen Gründen erweist sich die Beschwerde in allen Teilen als unbegründet. Daran ändert auch eine bei Laienbeschwerden übliche wohlwollende Betrachtungsweise (Urteile 6B_1239/2016 vom 14. Juni 2017 E. 3.2 und 6B_432/2017 vom 22. November 2017 E. 1.2) nichts. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er stellt indes ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG befreit das Bundesgericht eine Partei, welche nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.  
 
15.2. Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind (BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223 f.; 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232; 125 IV 161 E. 4a S. 164). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtssuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 124 I 1 E. 2a; 120 Ia 179 E. 3a). Zu berücksichtigen sind auch die Mittel unterstützungspflichtiger Personen, insbesondere jene des Ehegatten. Die Pflicht des Staats, der bedürftigen Partei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, geht der Beistands- und Beitragspflicht aus Familienrecht nach (BGE 138 III 672 E. 4.2.1; 127 I 202 E. 3b; Urteil 1B_425/2016 vom 14. März 2017 E. 4.3). Die um unentgeltliche Rechtspflege ersuchende Person hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie ihre finanziellen Verpflichtungen und den aktuellen Grundbedarf umfassend darzulegen und soweit wie möglich zu belegen (BGE 125 IV 161 E. 4). Darzustellen sind nebst den eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auch diejenigen der Familienmitglieder (vgl. BGE 127 I 202 E. 3 S. 204 ff.).  
 
15.3. Der Beschwerdeführer ist verheiratet. Es ist daher der Grundbetrag für ein Ehepaar einzusetzen. Dieser beträgt CHF 2'125.-- (CHF 1'700.-- für im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatten, Zuschlag von 25%). Als Wohnkosten ist ein Mietzins von CHF 2'690.-- anzurechnen. Zu berücksichtigen sind weiter die Prämien für die obligatorische Krankenversicherung von CHF 704.70, wobei die bereits im Grundbetrag enthaltenen Prämien für die Zusatzversicherungen ausser Betracht fallen. Aus demselben Grund können bei der Bedarfsrechnung auch die Kosten für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung und die Motorfahrzeugsteuern und -versicherung nicht in Anschlag gebracht werden. Anzurechnen sind sodann hingegen die tatsächlich selbst getragenen Krankenkosten im Umfang von CHF 503.20 sowie die Gemeinde- und Bundessteuern von CHF 1'331.30 bzw. CHF 163.60. Damit ist von einem Bedarf von CHF 7'517.80 auszugehen.  
Dem stehen gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers ein monatliches Einkommen beider Ehegatten von insgesamt CHF 10'695.60 und ein Vermögen von CHF 25'000.-- gegenüber, wobei die Einkommen beider Ehegatte für die Frage der Bedürftigkeit zusammenzurechnen sind, da die eheliche Unterhaltspflicht auch notwendige Prozesskosten umfasst. Insgesamt verbleibt somit ein monatlicher Überschuss von mindestens CHF 3'000.--. Unter diesen Umständen kann von Prozessarmut nicht gesprochen werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. August 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Boog