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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
T {T 7} 
U 413/01 
 
Urteil vom 22. November 2002 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Schmutz 
 
Parteien 
V.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Unternährer, Töpferstrasse 5, 6004 Luzern, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern 
 
(Entscheid vom 6. November 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1975 geborene V.________ arbeitete bei der Carrosserie-Spenglerei Q.________, als Carrosserie-Spengler-Lehrling. Kurz nach der bestandenen Lehrabschlussprüfung erlitt er am 5. Juli 1996 einen Verkehrsunfall, bei dem er sich mehrere zum Teil schwere Verletzungen zuzog. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), bei welcher er gegen die Folgen von Unfällen obligatorisch versichert war, erbrachte die gesetzlichen Leistungen, richtete eine Integritätsentschädigung von 25 % aus und sprach mit Verfügung vom 22. August 2000 eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % und einen versicherten Verdienst von Fr. 42'250.- zu. Die Einsprache wies die SUVA mit Entscheid vom 25. Oktober 2000 ab. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher V.________ die angemessene Erhöhung der Invalidenrente beantragte, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 6. November 2001 ab. 
C. 
V.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei die Invalidenrente angemessen zu erhöhen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die SUVA zurückzuweisen. 
 
Die SUVA und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Gemäss Art. 15 Abs. 1 und 2 UVG werden Renten nach dem versicherten Verdienst, welcher dem innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogenen Lohn entspricht, bemessen. Für den Sonderfall, dass die Versicherten nicht oder noch nicht den berufsüblichen Lohn erhalten, erliess der Bundesrat gestützt auf Abs. 3 von Art. 15 UVG in Art. 24 Abs. 3 UVV folgende Bestimmung: Bezog der Versicherte wegen beruflicher Ausbildung am Tage des Unfalles nicht den Lohn eines Versicherten mit voller Leistungsfähigkeit derselben Berufsart, so wird der versicherte Verdienst von dem Zeitpunkt an, da er die Ausbildung abgeschlossen hätte, nach dem Lohn festgesetzt, den er im Jahr vor dem Unfall als voll Leistungsfähiger erzielt hätte. 
2. 
2.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer bei der Willisauer Carrosserie-Spenglerei Q.________ im Zeitpunkt des Unfalles nicht den üblichen Lohn eines gelernten Carrosserie-Spenglers bezog. Den Jahreslohn, den sie dem Versicherten vor dem Unfall vom 5. Juli 1996 bezahlt hätte, gab die Carrosserie-Spenglerei Q.________ mit Fr. 42'250.- an (Fr. 3'250.- x 13). Diesen Betrag setzte die SUVA als versicherten Verdienst ein. Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, dass sein monatlicher Verdienst nach den Angaben des früheren Arbeitgebers bei Festsetzung der Rente (2000) bereits Fr. 3'700.- betragen hätte, was eine jährliche Differenz von Fr. 5'850.- ergebe (Fr. 450.- x 13). Er wäre im Kleinbetrieb seines früheren Arbeitgebers in den Genuss eines stark ansteigenden Lohnes gekommen, weil es zu den Eigenheiten eines Kleinbetriebes gehöre, dass ein den Leistungen und Fähigkeiten angemessener Lohn nicht bei Stellenantritt ausgerichtet werden könne, da die finanziellen Reserven hiefür fehlten. 
2.2 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in BGE 108 V 268 f. Erw. 2c die dort streitige Frage, ob der versicherte Verdienst nach Art. 24 Abs. 3 UVV im Sinne eines Durchschnittslohnes zu ermitteln sei, welchen der Versicherte bei den verschiedenen für ihn in Betracht fallenden Arbeitgebern hätte erzielen können, oder auf Grund des im Lehrbetrieb erzielbaren Gehaltes, in Anwendung des am 31. Dezember 1983 aufgehobenen Zweiten und Dritten Titels des Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes vom 13. Juni 1911 (KUVG) wie folgt entschieden: Art. 78 Abs. 4 KUVG will lediglich der Härte begegnen, dass bei uneingeschränkter Anwendung der Grundregel von Abs. 1 ein noch nicht voll leistungsfähiger und demzufolge minderbezahlter Versicherter, der einen Unfall erleidet, bei der Rentenberechnung auf seiner noch unvollkommenen Lohngrundlage fixiert wird, obwohl dies im Hinblick auf die einbezahlten Prämien, rein versicherungstechnisch gesehen, richtig wäre. Art. 78 Abs. 4 KUVG soll aber andererseits auch nicht zu einer Besserstellung der Lehrlinge gegenüber den anderen Versicherten führen, sondern nur eine Gleichbehandlung ermöglichen. Diesem Zweck entsprechend ist im Falle des Lehrlings auf die Lohnverhältnisse in seinem Betrieb abzustellen, unabhängig davon, ob anzunehmen ist, dass nach Lehrabschluss ein Stellenwechsel erfolgt. Der Lehrling ist damit, wie jeder andere Versicherte auch, der Zufälligkeit ausgesetzt, auf Grund des Lohnniveaus seines Betriebes je nachdem besser oder schlechter zu fahren, als wenn irgendein Mittelwert beigezogen würde. 
 
Diese Rechtsprechung zu Art. 78 Abs. 4 KUVG, dem inhaltlich und redaktionell weitgehend Art. 24 Abs. 3 UVV entspricht, gilt auch unter der Herrschaft des UVG (RKUV 1992 Nr. U 148 S. 122 Erw. 5b) und ist auch für den vorliegenden Sachverhalt massgebend. Es ist demnach zur Festsetzung des versicherten Verdienstes auf die Angaben des früheren Arbeitgebers zum Anfangslohn 1996 abzustellen. 
2.3 Zu der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Rüge, die Vorinstanz habe sich widersprüchlich verhalten, weil sie im Streit um ein Taggeld der Invalidenversicherung (Entscheid vom 4. Oktober 2001 i.S. V.________ gegen IV-Stelle Luzern) ein höheres Valideneinkommen als im Verfahren um eine Rente der Unfallversicherung berücksichtigt habe, wird auf die für die zwei Regelungsbereiche unterschiedliche und in den angesprochenen Entscheiden umfassend dargestellte Gesetzeslage verwiesen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 22. November 2002 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: