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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_544/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 12. November 2013  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Held. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einstellung der Untersuchung (fahrlässige Tötung), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 2. Mai 2013. 
 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Am 18. Juni 2012 ertrank B.X.________ während des Schwimmunterrichts der Sekundarschule Wädenswil im Zürichsee. Am 5. Februar 2013 stellte die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis die Untersuchung ein, da sich kein hinreichender Tatverdacht wegen fahrlässiger Tötung gegen die Lehrerinnen ergeben habe. 
Das Obergericht des Kanons Zürich wies die dagegen gerichtete Beschwerde des Vaters von B.X.________ ab. 
Der Beschwerdeführer A.X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, es sei die Untersuchung im Todesfall B.X.________ nicht einzustellen. 
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG setzt eine Beschwerdeberechtigung der Privatklägerschaft voraus, dass der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (BGE 138 IV 186 E. 1.4.1; 138 IV 86 E. 3).  
 
2.2.  
 
2.2.1. Nach § 6 Abs. 1 des Haftungsgesetzes des Kantons Zürich vom 14. September 1969 (HG/ZH) in seiner zur Tatzeit geltenden Fassung haftet der Staat für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung amtlicher Verrichtungen einem Dritten widerrechtlich zufügt. Dem Geschädigten steht kein Anspruch gegen den Beamten zu (Abs. 4). Dieses Gesetz gilt entsprechend auch für die Gemeinden, für die Mitglieder und Ersatzmitglieder ihrer Behörden und für die in ihrem Dienste stehenden Personen (Art. 2 HG/ZH).  
 
2.2.2. Das Arbeitsverhältnis des Staats- und Gemeindepersonals untersteht dem öffentlichen Recht (Art. 47 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005). Aufgaben im Bereich von Schule und Bildung können von Schulgemeinden wahrgenommen werden (Art. 83 Abs. 2 Verfassung/ZH).  
 
2.3. Der strafrechtliche Beamtenbegriff im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB erfasst sowohl institutionelle als auch funktionelle Beamte. Erstere sind die Beamten im öffentlich-rechtlichen Sinn sowie Angestellte im öffentlichen Dienst. Bei Letzteren ist es nicht von Bedeutung, in welcher Rechtsform sie für das Gemeinwesen tätig sind. Das Verhältnis kann öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich sein. Entscheidend ist vielmehr die Funktion der Verrichtungen. Bestehen diese in der Erfüllung öffentlicher Aufgaben, so sind die Tätigkeiten amtlich und die sie verrichtenden Personen Beamte im Sinne des Strafrechts (BGE 135 IV 198 E. 3.3).  
 
3.  
 
3.1. Die beiden Lehrerinnen sind Beamte im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB. Gemäss Organisationsstatut der Oberstufenschule Wädenswil wurde 1836 in Wädenswil die "öffentliche Sekundarschule Wädenswil-Schönenberg" gegründet. Am 1. Januar 1964 kam die Gemeinde Hütten dazu. Diese drei Gemeinden bilden seither die öffentliche Oberstufenschule Wädenswil.  
Das den beiden Lehrerinnen vorgeworfene strafrechtliche Verhalten soll sich während des Schulunterrichts und somit in Ausübung ihrer "amtlichen Verrichtung" ereignet haben. Die Lehrkraft an einer öffentlichen Schule übt mit ihrer Lehrtätigkeit eine öffentliche Aufgabe aus. Allfällige Schadensersatz- und Genugtuungsansprüche beurteilen sich nach dem HG/ZH und sind öffentlich-rechtlicher Natur. Der Beschwerdeführer kann gegen die Lehrerinnen keine Zivilforderungen geltend machen und demnach die Verfahrenseinstellung in der Sache vor Bundesgericht nicht anfechten. 
 
3.2. Auf die Beschwerde ist ohne Prüfung deren Begründetheit im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.  
 
4.  
 
 Es rechtfertigt sich, ausnahmsweise keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. November 2013 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Schneider 
 
Der Gerichtsschreiber: Held