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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_341/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 4. August 2015  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Ursprung, Maillard, 
Gerichtsschreiber Krähenbühl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Vonesch, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Integritätsentschädigung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 6. April 2015. 
 
 
 Sachverhalt:  
 
 Mit Verfügung vom 8. April 2013, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2013, lehnte es die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unter anderem ab, A.________ (Jg. 1985) aufgrund der Folgen eines am 26. Januar 2009 am Arbeitsplatz erlittenen Unfalles (bei Abbrucharbeiten von der Sortierzange eines Baggers am linken Unterarm erfasst und verletzt) eine Integritätsentschädigung auszurichten; ebenso verneinte sie gleichzeitig einen Rentenanspruch. 
 
 Das Kantonsgericht Luzern wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 6. April 2015 ab, soweit es auf diese eintrat. 
 
 A.________ lässt mit Beschwerde ans Bundesgericht beantragen, es seien ihm - unter diesbezüglicher Aufhebung des angefochtenen Entscheides - eine Integritätsentschädigung von mindestens 15 % zuzusprechen oder - eventualiter - die Sache zur Neubeurteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen. 
 
 Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel findet nicht statt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2.   
Die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen für die Beurteilung des einzig noch streitigen Integritätsschadens und - gegebenenfalls - dessen Ausmasses hat das kantonale Gericht richtig dargelegt, worauf verwiesen wird (Art. 24 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 UVV; Art. 25 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 36 UVV; Art. 36 Abs. 2 UVV in Verbindung mit Anhang 3 zur UVV; vgl. auch die Tabellen der von der SUVA in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala in genanntem Anhang 3 in tabellarischer Form erarbeiteten Bemessungsgrundlagen [so genannte Feinraster; in: Mitteilungen der Medizinischen Abteilung der SUVA, Tabelle 17, http://www.suva.ch/startseite-suva/ unfall-suva/versicherungsmedizin-suva/integritaetsentschaedigung- suva.htm]; BGE 124 V 29 E. 1b und c S. 32 f., 115 V 147 E. 1 S. 147 sowie 113 V 218 E. 2 S. 218 f. und E. 4b S. 221 f., je mit Hinweisen). 
 
3.   
 
3.1. Der Beschwerdeführer bemängelt, dass das kantonale Gericht - wie zuvor schon die SUVA - vorwiegend gestützt auf den Bericht des Kreisarztes Dr. med. B.________ vom 3. April 2013, der von Kreisarzt Dr. med. C.________ mitunterzeichnet worden war, einen 5 % übersteigenden und damit erst entschädigungsberechtigenden Integritätsschaden verneint hat, ohne zuvor die beantragte Begutachtung durch Hand-/Armspezialisten aus den Bereichen Chirurgie und Neurologie veranlasst zu haben. Wegen angeblicher Widersprüchlichkeiten in den kreisärztlichen Beurteilungen hält er dafür, dass vor einem definitiven Entscheid über einen Integritätsschaden weitere Abklärungen angeordnet werden müssten.  
 
3.2. Die SUVA hat vor der beanstandeten Verneinung eines leistungsrelevanten Integritätsschadens mit Verfügung vom 8. April 2013 und Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2013 - einer kreisärztlichen Empfehlung des Dr. med. D.________ vom 15. November 2012 folgend - eine Stellungnahme der Oberärztin Frau Dr. med. E.________, Neurologie und Neurorehabilitation am Spital F.________, vom 22. Februar 2013 eingeholt und die Sache anschliessend ihrem Kreisarzt Dr. med. B.________ vorgelegt. Dieser ist in seiner Abschlussuntersuchung vom 2. April 2013 zum Ergebnis gelangt (Bericht vom 3. April 2013), dass bei sehr guter Funktion des Arms und der Hand eine Integritätsentschädigung nicht geschuldet sei. Dieser Erkenntnis hat sich Dr. med. C.________ angeschlossen und daher den Bericht darüber mitunterzeichnet. Damit ist das Vorliegen eines Integritätsschadens von Ärzten verschiedenster Fachrichtungen eingehend geprüft worden, was als durchaus genügende Grundlage für dessen anschliessende Beurteilung durch SUVA und Vorinstanz zu werten ist. Für den - wenn auch nur im Sinne eines Eventualantrages - geforderten Beizug weiterer, mit Problemen im Bereich der Arm- und Handchirurgie besonders vertrauter Spezialärzte bestand unter diesen Umständen ganz offensichtlich kein begründeter Anlass mehr. Davon konnte - in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen) - abgesehen werden.  
 
4.   
Einig waren sich die massgebend beteiligten Ärzte darin, dass das Heben (und allenfalls auch Tragen) von Gewichten beim Beschwerdeführer angesichts der erlittenen Verletzung (Vorderarmschaftfraktur) an eine Limite, eine Obergrenze gebunden ist. Allein daraus, dass sie diese nicht durchwegs einheitlich bezifferten, kann schon deshalb nicht auf die in der Beschwerdeschrift geltend gemachte Widersprüchlichkeit der ärztlichen Beurteilungen geschlossen werden, weil es in der Natur der Sache liegt, dass selbst ärztliche Fachpersonen die gewichtsmässige Angabe solcher Hebe- resp. Tragelimiten nicht ohne Weiteres exakt zu bestimmen vermögen. Im hier zur Diskussion stehenden Fall ist indessen entscheidend, dass sowohl die von Dr. med. C.________ als auch die von Dr. med. D.________ - leicht voneinander abweichend - angegebenen Werte nicht auf eine ernsthaft ins Gewicht fallende Integritätseinbusse schliessen lassen. Während Dr. med. C.________ anlässlich seiner kreisärztlichen Untersuchung vom 25. August 2011 von einer möglichen Belastung der - im Übrigen normal einsetzbaren - linken Hand mit bis zu 20 kg ausging, erachtete Kreisarzt Dr. med. D.________ am 14. November 2011 lediglich Tätigkeiten mit Tragen von Lasten bis zu 15 kg noch als problemlos zumutbar, wobei er allerdings hinzufügte, dass gelegentlich auch Lasten von bis zu 25 kg kurzzeitig gehoben werden könnten. Auch wenn die von den Dres. med. C.________ und D.________ genannten Werte nicht identisch sind, zeigen sie doch, dass der Beschwerdeführer durchaus in der Lage ist, auch den Umgang mit erheblichen Gewichten zu meistern. Schwerere Lasten werden im üblichen (privaten) Alltag jedenfalls kaum regelmässig zu verschieben sein und selbst der Beschwerdeführer hatte in der Firma G.________, wo er eine neue Anstellung zu erhalten versuchte, laut deren Angaben keine schwereren Lasten ohne Hilfsmittel und nie Lasten über 25 kg über Lendenhöhe zu heben. Dies zeigt, dass er bezüglich Heben und Tragen von Gewichten wegen seiner Schädigung am linken Arm auch gegenüber gesunden Personen kaum wesentlich benachteiligt ist. Die Anerkennung eines die für eine Entschädigung erforderliche Erheblichkeitsschwelle von 5 % übersteigenden Integritätsschadens fällt daher von vornherein ausser Betracht. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer nach ärztlichen Angaben Vibrationen und Schläge auf den linken Unterarm zu vermeiden versuchen sollte. Unangebracht jedenfalls ist auch der Vergleich mit dem Verlust, der Amputation einer Hand oder eines Armes und der damit verbundene Beizug des dafür vorgesehenen Skalenwertes, aus welchem der Beschwerdeführer die Höhe der von ihm geltend gemachten Integritätsentschädigung ableiten will. Bezüglich der Bedeutung der von Kreisarzt Dr. med. C.________ im Jahre 2010 noch anerkannten entschädigungsrelevanten Integritätseinbusse wird auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen. 
 
5.   
Die Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a) mit summarischer Begründung (Abs. 3 Satz 1) und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid (Abs. 3 Satz 2) - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) - erledigt. Die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) sind vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 4. August 2015 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl