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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
C 65/03 
 
Urteil vom 25. September 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiberin Schüpfer 
 
Parteien 
Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
C.________, 1960, Beschwerdegegner 
 
Vorinstanz 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal 
 
(Entscheid vom 22. November 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
C.________ arbeitete ab dem 1. März 2002 als Hauswart bei der Firma S.________AG in B.________. Er löste das Arbeitsverhältnis am 29. April 2002 per 30. April 2002 auf. Nachdem der Versicherte am 8. Mai 2002 Arbeitslosenentschädigung ab 1. Mai 2002 beantragt hatte, stellte ihn die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Basel-Landschaft mit Verfügung vom 22. Juli 2002 für eine Dauer von 44 Tagen ab 6. Mai 2002 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung ein. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, in dem Sinne teilweise gut, als es die Dauer der Einstellung auf 36 Tage reduzierte (Entscheid vom 22. November 2002). 
C. 
Die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, in Aufhebung des angefochtenen Urteils sei ihre Verfügung vom 22. Juli 2002 zu bestätigen. 
 
Während C.________ sinngemäss auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Staatssekretariat für Wirtschaft auf Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung (Art. 132 lit. a OG). 
1.2 Der im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Schadenminderungspflicht (siehe Art. 17 Abs. 1 AVIG; BGE 114 V 285 Erw. 3, 111 V 239 Erw. 2a, 108 V 165 Erw. 2a) folgend muss eine versicherte Person alles Zumutbare unternehmen, um den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Zur Durchsetzung dieses Prinzips sieht das Gesetz bei Verhaltensweisen, die sich negativ auf Eintritt oder Dauer der Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung auswirken, Sanktionen vor (dazu Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR]/Soziale Sicherheit, S. 251 Rz. 691). So kann bei Verwirklichung der in Art. 30 Abs. 1 AVIG aufgezählten Tatbestände die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung für eine bestimmte Anzahl von Tagen ausgesetzt werden. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgt unter anderem, wenn der Versicherte durch eigenes Verschulden arbeitslos ist (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG), etwa weil er das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihm das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). 
 
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung zur selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit und zur Qualifikation und Bemessung des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG, Art. 45 Abs. 2 und 3 AVIV) richtig wiedergegeben. Es wird darauf verwiesen. 
2. 
2.1 Das kantonale Gericht stimmt mit der Beschwerdeführerin darin überein, dass die Arbeitslosigkeit des Versicherten als selbstverschuldet zu gelten hat, nachdem dieser seine Stelle ohne Einhaltung der Kündigungsfrist von einem Monat aufgegeben hatte und davon auszugehen sei, dass es ihm zumutbar gewesen wäre mit seiner Kündigung zuzuwarten, bis er eine neue Stelle zugesichert erhalten hätte. In Bezug auf die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung würdigte die Vorinstanz insbesondere die persönliche Situation des Versicherten, welcher aufgrund der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen verpflichtet gewesen wäre, per 1. Mai 2002 eine Dienstwohnung zu beziehen und gleichzeitig die Hypothekarzinsen für sein Einfamilienhaus hätte weiterhin bezahlen müssen, nachdem er dieses weder verkaufen noch vermieten konnte. Unter Berücksichtigung der besonderen Situation erachtete sie eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 36 Tage als angemessen. 
2.2 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird unter Hinweis auf Art. 45 Abs. 3 AVIV damit begründet, es liege ein schweres Verschulden im Sinne von Art. 45 Abs. 2 AVIV vor, wenn eine versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben habe. Diese Mindesteinstelldauer diene insbesondere einem einheitlichen Vollzug des Gesetzes. Die Einstelldauer von 44 Tagen entspreche dem vom Eidgenössischen Versicherungsgericht angewandten Duchschnitt von 43 Tagen. Der Versicherte habe ohne entschuldbare Gründe seine Stelle fristlos gekündigt. Zumindest wäre er gehalten gewesen, die einmonatige Kündigungsfrist einzuhalten. Die Vorinstanz habe unerlaubt ins Ermessen der Verwaltung eingegriffen, indem sie die Dauer der Einstellung um acht Tage reduzierte. Es bestehe kein Schuldmilderungsgrund, welcher es rechtfertigen würde, von der rechtsprechungsgemässen Sanktion abzuweichen. 
3. 
Strittig und zu prüfen ist, wie lange der Beschwerdegegner in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist und insbesondere, ob das kantonale Gericht zu Recht ins Ermessen der Verwaltung eingegriffen hat. 
3.1 Vorerst ist festzuhalten, dass keine Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgericht besteht, wonach bei selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit durchschnittlich 43 Einstelltage zu verfügen seien. Sollte die Beschwerde führende Kasse die Darlegungen in BGE 123 V 153 Erw. 3c so verstanden haben, wäre dies unzutreffend. Es gilt vielmehr zu betonen, dass eine sachgerechte Ermessensbetätigung erfordert, den gesamten Ermessensspielraum nach oben und unten in einer dem jeweiligen Verschulden entsprechenden Weise zu nutzen. 
3.2 Vorliegend ist unstrittig, dass der Versicherte wegen seiner Kündigung der Arbeitsstelle, ohne dass ihm das Verbleiben unzumutbar gewesen wäre, in Anwendung von Art. 45 Abs. 3 AVIV aufgrund eines schweren Verschuldens in seiner Anspruchsberechtigung einzustellen ist. Es wird auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen. 
Der Vernehmlassung der Arbeitslosenkasse im vorinstanzlichen Verfahren ist zu entnehmen, dass diese bei Verfügungserlass davon ausgegangen ist, der Versicherte habe seine Arbeitsstelle einzig aus "Unzufriedenheit" fristlos verlassen. Bei der Verschuldensbeurteilung hat offenbar die Kündigung an sich mit 36 Einstellungstagen und die vorzeitige fristlose Auflösung mit 8 weiteren Tagen zu Buche geschlagen. Die Vorinstanz hat sinngemäss erwogen, das Verhalten des Versicherten sei insofern nachvollziehbar, als er nicht auf den 1. Mai 2002 in die mit der Arbeitsstelle verbundene Dienstwohnung umziehen wollte. Die Überlegung, neben den für sein Einfamilienhaus anfallenden Kosten nicht auch noch die Miete für die Dienstwohnung zu bezahlen, sei zu berücksichtigen. Unter Würdigung dieser besondern Situation sei es angemessen, eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 36 Tage und damit im unteren Bereich des schweren Verschuldens vorzunehmen. Die Differenz zwischen dem angefochtenen Entscheid und der ursprünglichen Verfügung besteht mithin im Einbezug der besonderen persönlichen Situation des Beschwerdegegners - unmittelbar bevorstehender Umzug in die Dienstwohnung - in die Ermessensausübung. Dies ist sachgerecht. Damit kann nicht gesagt werden, das kantonale Gericht habe zu Unrecht sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der Verwaltung gesetzt. Dem Fehlverhalten des Beschwerdegegners, welchem keine weiteren Umstände wie etwa ein Wiederholungsfall vorzuwerfen ist, hat das kantonale Gericht mit der am unteren Rand des schweren Verschuldens liegenden Einstellung von 36 Tagen angemessen Rechnung getragen. Diese Einstelldauer ist unter Berücksichtigung des nicht nur der Verwaltung, sondern auch der Vorinstanz zustehenden Ermessens, in welches das Eidgenössische Versicherungsgericht seinerseits ohne triftigen Grund nicht eingreift (BGE 123 V 152 Erw. 2 mit Hinweisen), nicht zu beanstanden. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, dem kantonalen Amt für Industrie Gewerbe und Arbeit Basel-Landschaft und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 25. September 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: 
 
i.V.