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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1A.266/2006 /ggs 
 
Urteil vom 25. April 2007 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz, 
Gerichtsschreiberin Gerber. 
 
Parteien 
Ehepaar X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Y.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hess, Beschwerdegegner, 
Gemeinde Wikon, vertreten durch den Gemeinderat, Heimatweg 3, 4806 Wikon, 
Regierungsrat des Kantons Luzern, Bahnhofstrasse 15, 6002 Luzern, 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, 
Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Revision der Ortsplanung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 30. Oktober 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
An der Gemeindeversammlung vom 21. September 2005 hiessen die Stimmberechtigten der Gemeinde Wikon die Gesamtrevision der Nutzungsplanung gut. Auf die Einsprache von Ehepaar X.________ wurde nicht eingetreten. 
B. 
Gegen die beschlossene Ortsplanungsrevision erhob das Ehepaar X.________ am 7. Oktober 2005 Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat des Kantons Luzern. Darin verlangten sie insbesondere, die Grundstücke Nrn. 395, 396 und 381 seien nicht in die Sonderbauzone Gemüse- und Gartenbau einzuzonen. Der Regierungsrat wies die Verwaltungsbeschwerde am 9. Mai 2006 ab, soweit er darauf eintrat, und genehmigte die Ortsplanungsrevision mit kleineren Korrekturen und Anpassungen. 
C. 
Gegen den regierungsrätlichen Entscheid erhob das Ehepaar X.________ Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern. Dieses wies die Beschwerde am 30. Oktober 2006 ab, soweit darauf einzutreten sei. 
D. 
Gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid hat das Ehepaar X.________ am 7. Dezember 2006 Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht erhoben. Sie beantragen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids; wegen Verletzung von Ausstandspflichten seien sämtliche Beschlüsse in der revidierten Ortsplanung Wikon betreffend Sonderbauzone Gemüse- und Gartenbau aufzuheben und die Sache an den Regierungsrat zurückzuweisen mit der Auflage, die Einzonung der Grundstücke Nrn. 395, 396 und 381 in die Sonderbauzone Gemüse- und Gartenbau nicht zu genehmigen. 
E. 
Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement beantragt namens des Regierungsrats, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Das Verwaltungsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Y.________ (Pächter der in die Sonderbauzone Gemüse- und Gartenbau eingezonten Grundstücke; im Folgenden: der Beschwerdegegner) beantragt ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde Wikon hat sich nicht vernehmen lassen. 
F. 
Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) erachtet den angefochtenen Entscheid mit Blick auf das Umweltrecht als bundesrechtskonform. 
G. 
Mit Verfügung vom 25. Januar 2007 wurde das Gesuch der Beschwerdeführer um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Weil das angefochtene Urteil vor dem 1. Januar 2007 erging, bleiben auf das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren das OG und die bis zum 31. Dezember 2006 geltende Rechtsmittelbestimmung des RPG (Art. 34 aRPG) anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG). 
1.1 Der kantonal letztinstanzliche Entscheid des Verwaltungsgerichts bestätigt den Entscheid der Gemeindeversammlung und des Regierungsrats, wonach die Beschwerdeführer nicht zur Einsprache bzw. zur Beschwerde gegen die Zuweisung der Grundstücke Nrn. 395, 396 und 381 in die Sonderbauzone Gemüse- und Gartenbau befugt seien. Dieser Entscheid stützt sich auf kantonales Verfahrensrecht. Dagegen steht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht nur offen, soweit diese auch in der Hauptsache zulässig wäre (vgl. BGE 125 II 10 E. 2 S. 12 ff.). 
 
In der Sache fechten die Beschwerdeführer die Revision der Ortsplanung der Gemeinde Wikon an. Gegen Nutzungspläne steht grundsätzlich nur die staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht offen. 
 
Indessen ist gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Nutzungspläne zulässig, wenn der Nutzungsplan auf Bundesverwaltungsrecht abgestützte Anordnungen enthält oder das Fehlen derartiger Anordnungen bemängelt wird. Insoweit stellt das Bundesgericht die Anordnungen im Nutzungsplanverfahren prozessual einer Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG i.V.m. Art. 97 OG gleich (vgl. BGE 132 II 209 E. 2 S. 211 mit Hinweisen). 
 
Im vorliegenden Fall rügen die Beschwerdeführer materiell die Umgehung von Art. 24 RPG durch Schaffung einer unzulässigen Kleinstbauzone; sodann machen sie eine Verletzung von Bundesumweltrecht, insbesondere durch Lärm- und Lichtimmissionen, geltend. Da diese Rügen im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu beurteilen wären, ist auch der angefochtene Entscheid betreffend die Einsprache- und Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer in diesem Verfahren zu überprüfen. 
1.2 Die Beschwerdeführer sind als Einsprecher zur Rüge legitimiert, ihnen sei die Legitimation zu Unrecht, unter Verletzung von Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG, abgesprochen worden. Auf die rechtzeitig erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten. 
1.3 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist allerdings nur, ob das Verwaltungsgericht die Einsprache- und Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführer zu Unrecht verneint hat bzw. ob es zumindest auf die erhobenen Verfahrensrügen hätte eintreten müssen. Soweit die Beschwerdeführer darüber hinausgehende, die Sache selbst betreffende Rügen erheben, ist darauf nicht einzutreten. 
1.4 Gleiches gilt, soweit die Beschwerdeführer geltend machen, der Gemeinderat habe den Stimmbürgern wichtige Informationen vorenthalten und damit eine unverfälschte Stimmabgabe sowie eine freie Willensbildung verunmöglicht. Hierbei handelt es sich um stimmrechtliche Rügen, die mit Stimmrechtsbeschwerde hätten vorgebracht werden müssen. Die Beschwerdeführer legen nicht dar, dass sie schon im Kanton derartige Rügen erhoben haben und begründen nicht, weshalb der Regierungsrat bzw. das Verwaltungsgericht ihre Beschwerde insoweit als Stimmrechtsbeschwerde hätte entgegennehmen oder an eine andere Behörde hätte weiterleiten müssen. 
2. 
Das Verwaltungsgericht verneinte die Einsprache- und Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführer in Anwendung von § 207 Abs. 1 lit. a des Luzerner Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 1989 (PBG/LU), wonach zur Erhebung von Einsprachen und Beschwerden jene Personen befugt sind, die an der Abweisung eines Gesuches oder an der Änderung oder Aufhebung eines angefochtenen Entscheids, Beschlusses oder Entwurfs ein schutzwürdiges Interesse haben. Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass sich der Umfang der Legitimation nach dieser Vorschrift mit derjenigen nach Art. 103 lit. a OG decke (vgl. E. 2 S. 4 f. des angefochtenen Entscheids): Ein schutzwürdiges Interesse habe, wer mehr als jedermann, besonders und unmittelbar berührt werde; im Bereich des Bau- und Planungsrechts müsse vorab im räumlicher Hinsicht eine besondere Beziehungsnähe gegeben sein. 
Die Beschwerdeführer sind dagegen der Auffassung, die Legitimation nach § 207 Abs. 1 lit. a PBG sei weiter als diejenige nach Art. 103 Abs. 1 lit. a OG, weil das Luzerner Recht lediglich ein schutzwürdiges Interesse verlange, nicht aber ein spezielles Berührtsein i.S. eines besonderen räumlichen Bezugs. Sie legen allerdings nicht dar, inwiefern die Auslegung des Verwaltungsgerichts offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich sei oder im Widerspruch zur bisherigen Praxis der Luzerner Behörden stehe. Dies ist auch nicht ersichtlich. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Luzerner Gesetzgeber mit der Formulierung in § 207 Abs. 1 lit. a PBG über die bundesrechtlich (in Art. 33 Abs. 3 RPG) vorgeschriebene Legitimation in Bau- und Planungssachen hinausgehen und auf das Erfordernis einer besonderen räumlichen Beziehungsnähe verzichten wollte (so auch Bundesgerichtsentscheid 1A.98/1994 vom 28. März 1995, ZBl 96/1995 S. 527 E. 3 a.E.). 
 
Damit beurteilen sich die Legitimationsvoraussetzungen der Beschwerdeführer für das kantonale Einsprache- und Beschwerdeverfahren in sinngemässer Anwendung der zu Art. 103 lit. a OG entwickelten Grundsätze. Ob dessen Voraussetzungen erfüllt sind, prüft das Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht frei; in tatsächlicher Hinsicht ist es grundsätzlich an den vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 105 Abs. 2 OG). 
3. 
Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, die Rechtsprechung zur Legitimation von Nachbarn im Baubewilligungsverfahren könne nicht unbesehen auf die Legitimation von Nachbarn im Nutzungsplanverfahren übertragen werden, weil Letzteres viel weitreichendere Konsequenzen habe. Davon sei auch das Bundesgericht in BGE 113 Ia 236 E. 2b S. 237 ausgegangen, wonach die Anerkennung der Rekursberechtigung eines nicht vom Plan erfassten Eigentümers darauf beruhe, dass bei der späteren Anfechtung einer Baubewilligung, die sich auf den neuen Nutzungsplan stütze, der Plan und die ihn ergänzenden Bauvorschriften grundsätzlich nicht mehr angefochten werden könnten. 
 
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat (E. 3b S. 5 f. des angefochtenen Entscheids), ergibt sich aus diesem Entscheid (der im Übrigen nur Art. 88 OG und nicht Art. 103 lit. a OG betrifft) nichts für die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers: Darin wird lediglich (mit Hinweis auf den Grundsatzentscheid BGE 106 Ia 383 ff.) festgehalten, dass der Rechtsschutz des Nachbarn bereits im Planverfahren gewährleistet werden muss und nicht ins Baubewilligungsverfahren verlegt werden kann, soweit bereits aus dem Plan erkennbare Auswirkungen auf dessen Grundstück in Frage stehen, die anschliessend, bei einer Anfechtung der Baubewilligung, grundsätzlich nicht mehr überprüft werden können. Die zitierte Erwägung betrifft deshalb den Zeitpunkt des Rechtsschutzes (Plan- oder Baubewilligungsverfahren) und besagt nicht, dass geringere Anforderungen an das Berührtsein des Beschwerdeführers und dessen räumlichen Bezug zur angefochtenen Planfestsetzung zu stellen seien. 
 
Vielmehr hängt die Legitimation des Nachbarn - gleichgültig, ob sich seine Beschwerde gegen eine Baubewilligung oder gegen einen Nutzungsplan richtet - davon ab, ob und inwiefern die bewilligte Anlage bzw. die festgesetzte Nutzung sich nachteilig auf dessen Grundstück auswirken kann. Dies hängt zum einen vom Abstand zwischen den Grundstücken, zum anderen von Art und Intensität der befürchteten Auswirkungen ab (vgl. BGE 121 II 171 E. 2b S. 174 mit Hinweisen). 
4. 
Die Liegenschaft der Beschwerdeführer (Parzelle Nr. 470) befindet sich in einer Entfernung von mindestens 320 m zur umstrittenen Sonderbauzone für Gemüse- und Gartenbau. Die Beschwerdeführer wenden sich in erster Linie gegen die Beeinträchtigung ihrer Aussicht durch unästhetische Gewächshäuser. Sodann befürchten sie die Lichtimmissionen der Gewächshäuser (Spiegelung des Sonnenlichts tagsüber; Beleuchtung am Abend und frühen Morgen) sowie Lärm- und Luftimmissionen aufgrund des zu erwartenden Mehrverkehrs. Dies alles werde zu einer Wertminderung ihrer Liegenschaft führen. 
4.1 Das Verwaltungsgericht ging in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung davon aus, nicht jede bauliche Veränderung im Blickfeld oder in der Umgebung eines Grundstücks könne die Legitimation begründen; vielmehr sei eine besonders nahe Beziehung zur Streitsache notwendig, die eine gewisse Intensität erreiche und wesentlich stärker sei als die Beziehung der Allgemeinheit zum Streitgegenstand (Entscheid 1A.98/1994 vom 28. März 1995 E. 2c, publ. in ZBl 96/1995 S. 527). Eine solche Beziehungsnähe verneinte das Verwaltungsgericht aufgrund der grossen Entfernung zwischen dem Anwesen der Beschwerdeführer und dem südlichen Ende der Sonderbauzone. Zwar würde die (bereits bestehende) Front der Gewächshäuser mit der Bebauung der Parzellen Nrn. 395 und 396 näher an das Grundstück der Beschwerdeführer heranrücken und dadurch visuell auch grösser in Erscheinung treten. Eine legitimationsbegründende Einschränkung der Aussicht sei aber klar zu verneinen; das bestehende Panorama bleibe praktisch vollständig erhalten. Hierfür stützte sich das Verwaltungsgericht vor allem auf die von den Beschwerdeführern eingereichte Fotografie "Nordaussicht von unserem Haus". 
4.1.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, das Verwaltungsgericht hätte einen Augenschein durchführen müssen. Es hätte dann festgestellt, dass das Haus der Beschwerdeführer im Erdgeschoss fast vollständig verglast sei und damit volle Sichtverbindung zu den bestehenden Gewächshäusern aufweise. Die geplante Erweiterung hätte zur Folge, dass vor dem Haus der Beschwerdeführer ein riesiger Gewächshauskomplex entstehen würde, der das vor dem Haus liegende Landwirtschaftsland wie eine Mauer begrenzen würde. 
4.1.2 Das Verwaltungsgericht hat jedoch die "volle Sichtverbindung" der Beschwerdeführer zu den bestehenden und künftigen Gewächshäusern nicht verneint, sondern lediglich angenommen, diese würden die Aussicht der Beschwerdeführer nicht wesentlich einschränken. Dies durfte das Verwaltungsgericht aufgrund der in den Akten liegenden Pläne sowie der von den Beschwerdeführern eingereichten Fotos ohne Willkür annehmen: 
 
Die der Sonderbauzone zugewiesenen Parzellen weisen in Nord-Süd-Richtung eine Länge von ca. 400 m und - in Ost-West-Richtung - eine Breite von etwas mehr als 100 m auf. Vom über 300 m südlich gelegenen Grundstück der Beschwerdeführer aus wird somit lediglich die Südfront der Gewächshausanlage zu sehen sein. Schon heute befindet sich auf Parzelle Nr. 381 eine Gewächshausanlage, deren südliche Fassade vom Grundstück der Beschwerdeführer aus sichtbar ist. Diese Fassade wird weiter nach Süden verlagert, auf die Parzellen Nrn. 395 und 396, und damit noch prominenter in Erscheinung treten. Dagegen bleibt die Aussicht der Beschwerdeführer auf das angrenzende, unverbaute Landwirtschaftsgebiet sowie auf die hinter der Gewächshausanlage sichtbare Hügellandschaft erhalten. Von einer die Aussicht der Beschwerdeführer versperrenden "Mauer" kann daher keine Rede sein. 
 
Aufgrund ihrer Lage in der Ebene wird die Gewächshausanlage von zahlreichen Wohngebieten in Wikon und Brittnau aus einsehbar sein. Besonders ins Gewicht fällt sie für die westlich in geringer Entfernung (bis zu 60 m) befindliche Wohnsiedlung Neumatte, deren Bewohner Aussicht auf die langgestreckte, mehrere hundert Meter lange Westfassade der Gewächshausanlage haben werden. Die Beschwerdeführer sehen dagegen "nur" die schmälere Südfront, und dies aus einer beträchtlichen Entfernung von über 300 m. Insofern ist die Auffassung der Vorinstanzen, wonach die Beschwerdeführer keine besonders nahe Beziehung zur Streitsache aufweisen, nicht zu beanstanden. 
4.2 Die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Beeinträchtigungen durch Lichtimmissionen und Sonnenspiegelungen hielt das Verwaltungsgericht aufgrund der festgestellten Entfernungen für unrealistisch; im Übrigen liessen sich derartige Störungen erst aufgrund des konkreten Bauvorhabens schlüssig beurteilen. 
4.2.1 Die Beschwerdeführer rügen in diesem Zusammenhang eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil der Gemeinde offensichtlich bereits ein Bauprojekt des Beschwerdegegners vorliege, anhand dessen die zu erwartenden Auswirkungen hätten beurteilt werden können. Ihrem Begehren um Edition der entsprechenden Unterlagen sei vom Regierungsrat nicht entsprochen worden. 
 
Der Beschwerdegegner legt jedoch in seiner Vernehmlassung dar, er habe noch kein Vorprojekt für eine Gewächshausanlage eingereicht; die von den Beschwerdeführern zitierten Ausführungen des Gemeinderates Wikon basierten auf den heute bestehenden Gewächshäusern. Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben, weil im Rahmen der Überprüfung des Zonenplans nur solche Auswirkungen zu berücksichtigen sind, die sich bereits aus dem Plan ergeben und nicht von der konkreten Ausgestaltung der Anlage abhängig sind. 
4.2.2 Dass Gewächshäuser und Folientunnels zu störenden Lichtimmissionen führen können, ist unstreitig; fraglich ist lediglich, ob solche Emissionen vom Grundstück der Beschwerdeführer aus noch deutlich wahrnehmbar sind. Für die Beantwortung dieser Frage lässt sich den generell gehaltenen Hinweisen der Beschwerdeführer nichts entnehmen. Das BAFU schliesst sich in seiner Vernehmlassung der Auffassung des Verwaltungsgerichts an, wonach solche Einwirkungen bei einer Entfernung von rund 300 m als nicht wahrnehmbar zu betrachten seien. Es gibt für das Bundesgericht keinen Grund, in diesem Punkt von der Auffassung der Fachbehörde des Bundes abzuweichen. 
4.2.3 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass den Beschwerdeführern die Möglichkeit verbleibt, sich gegen (wider Erwarten) auftretende lästige Lichtimmissionen der konkreten Anlage in späteren Verfahren zur Wehr zu setzen. 
4.3 Das Verwaltungsgericht verneinte auch eine besondere Betroffenheit der Beschwerdeführer durch den zu erwartenden Mehrverkehr auf der Höchmattstrasse: Das Grundstück der Beschwerdeführer stosse weder direkt an die Höchmattstrasse an, noch werde es durch diese erschlossen. Aufgrund der Entfernung von über 300 m könnten relevante Verkehrsimmissionen auf dem Grundstück der Beschwerdeführer ausgeschlossen werden. Dieser Auffassung schliesst sich auch das BAFU in seiner Vernehmlassung an. 
 
Die Beschwerdeführer bestreiten die Prognose des Gemeinderates Wikon, wonach von 20 bis 40 Fahrten pro Tag auszugehen sei, weil es sich beim Betrieb des Beschwerdegegners nicht um einen konventionellen Landwirtschaftsbetrieb handle und mit der Hors-Sol-Produktion eine massive Produktionssteigerung das ganz Jahr hindurch zur Folge haben werde. 
 
Auch bei einer beträchtlichen Produktionssteigerung erscheint jedoch die vom Gemeinderat geschätzte Fahrtenzahl nicht völlig unrealistisch. Im Übrigen war es weniger die Zahl der Fahrten als die beträchtliche Distanz des Grundstücks der Beschwerdeführer zur Höchmattstrasse, welche für das Verwaltungsgericht ausschlaggebend war. Die diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts sind nicht zu beanstanden. 
4.4 Schliesslich stützen die Beschwerdeführer ihre Legitimation auf die für die künftige Nutzungsplanung präjudizielle Bedeutung der umstrittenen Sonderbauzone für die an ihr Grundstück unmittelbar angrenzende, landwirtschaftlich genutzte Parzelle Nr. 401: Es sei zu befürchten, dass die Sonderbauzone in einem weiteren Planungsschritt auch auf die Parzelle Nr. 401 ausgedehnt oder das gesamte Gebiet der Arbeitszone zugewiesen werden könnte. 
 
Sie weisen darauf hin, dass der Beschwerdegegner ursprünglich auch auf den Parzellen Nrn. 401 und 403 Gewächshäuser erstellen wollte und die Zuweisung auch dieser Grundstücke in die Sonderbauzone beantragt hatte; dieses Vorhaben sei nur deshalb gescheitert, weil der Beschwerdegegner sich mit den Eigentümern der Grundstücke Nrn. 401 und 403 zerstritten habe. Die Behauptung des Gemeinderats, mit der Freihaltung dieser Grundstücke einen möglichst breiten Trenngürtel zwischen der bestehenden Wohnbauzone und der geplanten Sonderbauzone erhalten zu wollen, sei eine nachträgliche Schutzbehauptung. 
 
 
Auch das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement habe im ergänzenden Vorprüfungsbericht vom 24. Februar 2005 festgehalten, dass durch die Schaffung einer Sonderbauzone mitten in der Landwirtschaftszone die Gefahr eines Sachzwanges zu einer Umnutzung innerhalb einer Bauzone geschaffen werde, falls der Garten- und Gemüsebetrieb einmal aufgegeben werde. Ein derartiger Planungs- und Siedlungsdruck sei vom Bundesgericht als rechtlich relevanter, raumplanerischer Umstand berücksichtigt und nicht als Spekulation gewertet worden (BGE 121 I 245 E. 6e/aa S. 248). 
4.4.1 Das Verwaltungsgericht hielt die von den Beschwerdeführern befürchtete Entwicklung für möglich, aber nicht für zwingend. Entscheidend sei jedoch, dass die Beschwerdeführer durch die vorliegende Planung nicht in ihrer unmittelbaren Interessenlage tangiert würden. Ein schutzwürdiges Interesse liege nicht schon vor, wenn irgendwelche negativen Folgen des Bauvorhabens bloss indirekt und abhängig von weiteren Entscheiden möglich seien. Voraussetzung sei vielmehr eine aktuelle und unmittelbare Betroffenheit. 
4.4.2 Diese Erwägungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen: Auch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt das Interesse eines Beschwerdeführers als schutzwürdig, wenn seine tatsächliche oder rechtliche Situation durch den Ausgang des Verfahrens unmittelbar beeinflusst werden kann, d.h. wenn er durch das Beschwerdeverfahren einen materiellen oder ideellen Nachteil von sich abwenden oder aus diesem einen praktischen Nutzen ziehen kann (Entscheid 1A.160/2005 vom 24. Oktober 2005 E. 2 mit Hinweisen). Dies setzt eine adäquate Kausalität zwischen dem Streitgegenstand und dem Nachteil voraus. Die Befugnis zur Beschwerde gegen die Einzonung eines fremden Grundstücks setzt daher regelmässig voraus, dass sich aus der Planungsmassnahme selbst (bzw. deren baulichen Umsetzung) negative Auswirkungen für das Grundstück des Beschwerdeführers ergeben können. 
 
Im vorliegenden Fall ist der von den Beschwerdeführern befürchtete Nachteil die Einzonung der angrenzenden Parzelle Nr. 401. Diese ist aber nicht Gegenstand der vorliegend streitigen Ortsplanungsrevision. Ob bei einer künftigen Zonenplanrevision die Sonderbauzone Gemüse- und Gartenbau nach Süden erweitert, an dieser Stelle eine Arbeitszone ausgewiesen oder die Parzelle in der Landwirtschaftszone belassen wird, ist derzeit noch ungewiss. Dies hängt von künftigen Planungsentscheiden des Gemeinderats und der Gemeindeversammlung Wikon ab, gegen welche die Beschwerdeführer sich gegebenenfalls mit Einsprache und Beschwerde zur Wehr setzen können. 
4.4.3 Nichts anderes ergibt sich aus BGE 121 I 245 E. 6e/aa S. 248: Die dort genannte präjudizielle Bedeutung der Einzonung für ein künftiges Zusammenwachsen der beiden Ortsteile war ein Element, das gegen die streitige isolierte Einzonung des Gebiets sprach. Die Legitimation der Beschwerdeführer wurde aber nicht aus dieser präjudiziellen Wirkung abgeleitet; vielmehr waren die seinerzeitigen Beschwerdeführer Eigentümer der Grundstücke, deren Einzonung vom Regierungsrat nicht genehmigt worden war, d.h. sie waren vom angefochtenen Nichtgenehmigungsentscheid unmittelbar und aktuell betroffen. 
 
Die Planungsbehörden haben eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen, unter Beachtung aller denkbaren Konsequenzen der beabsichtigten Planung. Dagegen können Private grundsätzlich nur zur Verteidigung eigener aktueller Interessen Beschwerde führen. Insofern begründen die von den Behörden zu berücksichtigenden Kriterien nicht zwangsläufig auch eine Beschwerdebefugnis Dritter gegen die beschlossene Zonierung. 
4.5 Die Legitimation der Beschwerdeführer kann sich auch auf keinen besonderen, sie oder ihr Grundstück betreffenden Vertrauenstatbestand stützen. Insbesondere durften die Beschwerdeführer beim Kauf ihres Grundstücks im Oktober 2003 nicht auf die Freihaltung des nördlich gelegenen Landwirtschaftslands vertrauen: Auch wenn der damals vorliegende Entwurf der revidierten Ortsplanung noch keine Sonderbauzone enthielt, ist ein Planentwurf definitionsgemäss noch nicht verbindlich, sondern kann im Verlauf der Planung abgeändert oder ergänzt werden. Im Übrigen würde auch das Vertrauen der Beschwerdeführer in die Beständigkeit einer bestimmten Planung nicht genügen, um deren Legitimation zu begründen, wenn die Beschwerdeführer durch die angefochtene Zonierung nicht besonders berührt sind. 
4.6 Schliesslich machen die Beschwerdeführer geltend, ihre Parteistellung sei von der Gemeindeversammlung anerkannt worden, die auf ihre Einsprache eingetreten und diese materiell abgewiesen habe; die gegenteilige Feststellung des Verwaltungsgerichts sei aktenwidrig. 
 
Wie der Regierungsrat ausführlich dargelegt hat (Entscheid vom 9. Mai 2006, E. 2.2. S. 10), stimmte die Gemeindeversammlung gleichzeitig, in einer einzigen Abstimmung, über den Hauptantrag des Gemeinderats (Nichteintreten auf die Einsprache) und dessen Eventualantrag (Abweisung der Einsprache) ab. Die Annahme der Anträge wurde vom Regierungsrat wie auch vom Verwaltungsgericht als Nichteintreten interpretiert, weil mit der Annahme des Hauptantrags der Eventualantrag hinfällig geworden sei. Diese Auslegung lässt keine Willkür erkennen. 
 
Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern dies für die Beschwerdeführer relevant ist: Wie schon der Regierungsrat (a.a.O.) zutreffend dargelegt hat, ist die Beschwerdeinstanz nicht an einen allfälligen Eintretensentscheid der Gemeindeversammlung gebunden, sondern muss selbständig prüfen, ob die Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung haben. Dies wurde vom Regierungsrat verneint, weshalb er auf die Beschwerde auch dann nicht eingetreten wäre (bzw. den angefochtenen Entscheid in einen Nichteintretensentscheid hätte abändern können), wenn die Gemeindeversammlung die Einsprache abgewiesen hätte. 
4.7 Nach dem Gesagten durfte das Verwaltungsgerichts die Einsprache- und Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführer verneinen, ohne Bundesrecht zu verletzen. 
5. 
Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, Regierungsrat und Verwaltungsgericht hätten zumindest auf die erhobenen formellen Rügen eintreten müssen, namentlich auf die Rüge, der Beschwerdegegner bzw. dessen Schwiegervater hätten an den Beratungen und Beschlüssen der Ortsplanungskommission Wikon betreffend die Einzonung der Parzellen Nrn. 381, 395 und 396 in die Sonderbauzone Gemüse- und Gartenbau mitgewirkt und damit Ausstandvorschriften verletzt. 
5.1 Der Regierungsrat war auf diese Rügen nicht eingetreten, weil auch die Befugnis zur Erhebung formeller Rügen nur bestehe, wenn in der Sache selbst ein schutzwürdiges Interesse gegeben sei (Beschwerdeentscheid E. 6 S. 16). 
5.2 Diese Auffassung vertrat auch das Verwaltungsgericht (angefochtener Entscheid E. 5 S. 9): Es wies darauf hin, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur staatsrechtlichen Beschwerde, wonach ein Beschwerdeführer trotz fehlender Legitimation in der Sache die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machen könne, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstelle, nicht auf das kantonale Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde übertragen werden könne; zudem mache auch das Bundesgericht die Zulässigkeit der Rüge einer Verletzung von Parteirechten ausdrücklich davon abhängig, dass den Beschwerdeführern nach kantonalem Recht Parteistellung zukomme. 
5.3 Gemäss § 207 Abs. 1 lit. a PBG/LU setzt die Beschwerde in Bau- und Planungssachen ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Entscheids oder Beschlusses voraus. Dies gilt im Grundsatz unabhängig von der formellen oder materiellen Natur der erhobenen Rügen. Nachdem Regierungsrat und Verwaltungsgericht ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführer an der Aufhebung der angefochtenen Sonderbauzone für Gemüse- und Gartenbau verneint hatten, waren sie somit auch nicht verpflichtet, die angefochtene Zonierung auf formelle Mängel hin zu untersuchen. 
5.4 Etwas anderes könnte allerdings hinsichtlich des Beschlusses der Gemeindeversammlung gelten, auf den Einspracheentscheid der Beschwerdeführer nicht einzutreten. Auch dieser Beschluss wurde von der Ortsplanungskommission vorbereitet; die Beschwerdeführer machen geltend, der Schwiegervater des Beschwerdegegners habe an der Sitzung der Ortsplanungskommission vom 25. April 2005 teilgenommen, in der über ihre Einsprache beschlossen worden sei. 
 
Die Beschwerdeführer haben als Einsprechende grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse daran, dass über ihre Einsprache unter Wahrung der formellen Garantien und ohne Verletzung von Ausstandsvorschriften entschieden wird. 
 
Der Nichteintretensentscheid der Gemeindeversammlung wurde jedoch vom Regierungsrat und vom Verwaltungsgericht in einem rechtlich einwandfreien Verfahren geprüft und als richtig bestätigt. Die Beschwerdeführer machen keinerlei Ausstandsgründe gegenüber den Mitgliedern des Regierungsrats oder des Verwaltungsgerichts geltend. Ob die Einsprachebefugnis zu bejahen ist, ist eine Rechtsfrage, die vom Regierungsrat und vom Verwaltungsgericht frei geprüft werden konnte; diesbezüglich steht der Gemeinde kein Ermessensspielraum zu. Damit sind allfällige formelle Mängel des Gemeindeversammlungsbeschlusses geheilt worden. 
 
Nachdem das Verwaltungsgericht - wie schon der Regierungsrat - die Einsprachebefugnis der Beschwerdeführer verneint hatte, durfte es ein aktuelles schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführer an der Prüfung von Ausstandsgründen im Vorfeld des Einspracheentscheids der Gemeindeversammlung verneinen, weil diese keinen Einfluss mehr auf den Ausgang des Verfahrens hätten haben können. 
6. 
Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten und sind verpflichtet, den anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner für die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu entschädigen (Art. 156 und 159 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt. 
3. 
Die Beschwerdeführer haben den privaten Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Wikon, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, sowie dem Bundesamt für Raumentwicklung und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 25. April 2007 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: