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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_474/2014; 5A_475/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 7. November 2014  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Marazzi, Bovey, 
Gerichtsschreiber von Roten. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Stiftung A.________,  
vertreten durch Advokat Prof. Dr. Pascal Grolimund und Advokatin Laura Manz, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1.  B.________verlag GmbH & Co. KG,  
2.  B.________ Online GmbH,  
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Herbert Pfortmüller, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Gegendarstellung, 
 
Beschwerden gegen die Entscheide des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 15. April 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Stiftung A.________ (Beschwerdeführerin) bezweckt die Bereitstellung bzw. Vermittlung der erforderlichen Hilfe für die Mutter, welche aufgrund ihrer Schwangerschaft in Not und Bedrängnis gerät, und den Schutz ihres Kindes von der Empfängnis an. Zur Erreichung ihres Zwecks führt sie unter anderem Informationsstellen über Hilfsangebote, Ärzte, Psychologen, Betreuungsmöglichkeiten, juristische Beratung und Unterstützung. Sie wird von C.________ präsidiert. "B.________" ist eine deutsche Wochenzeitung mit einer Regionalausgabe für die Schweiz. Verantwortlich zeichnen für die Printausgabe die B.________verlag GmbH & Co. KG und für die Internetausgabe ("www.B.________.de") die B.________ Online GmbH (Beschwerdegegnerinnen). 
 
B.   
Die Journalistin D.________ liess sich von der Beschwerdeführerin beraten und gab sich dabei als ungewollt schwangere Frau namens E.________ aus. Per E-Mail vom 23. August 2013 teilte sie C.________ mit, dass in der Schweizausgabe der B.________ vom 29. August 2013 ein Artikel zum Beratungsangebot der Beschwerdeführerin erscheinen werde. Sie zählte acht Punkte auf, die sie im Artikel thematisieren werde, und gab C.________ die Gelegenheit, diesen Punkten etwas beizufügen. C.________ antwortete mit E-Mail vom 26. August 2013. Der Artikel erschien in der Wochenzeitung "B.________", Ausgabe für die Schweiz, vom 29. August 2013 und wurde in der Internetausgabe aufgeschaltet. Er wird auf der Frontseite mit " ››E.________, wir helfen Ihnen‹‹ - Wie Abtreibungsgegner arbeiten. Ein Selbstversuch. " angekündigt und findet sich auf den Seiten 12 und 13. Inhaltlich geht es um ein Beratungsgespräch, in dem E.________ mit drastischen Beschreibungen über Ablauf und Folgen vor einer Abtreibung gewarnt und ihr unter Hinweis auf finanzielle Hilfsangebote ein Behalten und Austragen des Kindes empfohlen wird. Die Beratung der Beschwerdeführerin wird mit der Ergebnisoffenheit der Beratung und der neutralen Information durch staatlich anerkannte Stellen verglichen. Den Text ergänzen Zeichnungen, in denen Figuren mit Sprechblasen Szenen aus dem geschilderten Beratungsgespräch darstellen. Dem Artikel ist die Stellungnahme von C.________ mit dem Titel " ››Unsere Beratung ist unabhängiger‹‹ " beigefügt. Sie entspricht praktisch wörtlich der Antwort auf die acht Punkte, die im Artikel thematisiert werden, gemäss der E-Mail vom 26. August 2013. 
 
C.   
Mit Schreiben vom 10. September 2013 ersuchte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerinnen, umgehend den folgenden Text zu veröffentlichen: 
 
Gegendarstellung  
In der Ausgabe vom 29. August 2013 wurden im Artikel 'E.________, wir helfen Ihnen - Wie Abtreibungsgegner arbeiten. Ein Selbstversuch.', S. 12 und 13, von D.________ verschiedene Falschaussagen betreffend die Stiftung A.________ gemacht, welche für das Projekt 'Babyfenster' verantwortlich ist.  
 
Falsch ist die Behauptung der Journalistin, die A.________ habe politische Absichten, wie zum Beispiel die Volksinitiative 'Abtreibungsfinanzierung ist Privatsache'. Auch wird die A.________ nicht von 'politischem Aktivismus begleitet'. Richtig ist, dass die A.________ ein ZEWO-zertifiziertes Hilfswerk ist und keiner politischen Tätigkeit nachgeht. Sie hat auch mit der genannten Volksinitiative nichts zu tun. 
 
Nicht richtig ist, dass hinter der A.________ ein Verein steht (Verein F.________), bzw. die Stiftung zu diesem Verein gehöre. Richtig ist, dass die Stiftung von jeder anderen Organisation unabhängig ist. 
 
Weiter wurde behauptet, in den A.________-Publikationen würden Frauen, die eine Abtreibung vornehmen lassen, als 'Täterinnen' dargestellt. Das ist nicht der Fall. 
 
Es trifft auch nicht zu, dass die A.________ durch irgendwelche Standesregeln oder ein Berufsethos verpflichtet sei, in der professionellen Beratung bei Schwangerschaftskonflikt die Ausdrücke 'Schwangerschaft', 'Embryo' oder 'Fötus' anstelle von 'Kind' zu verwenden. Richtig ist vielmehr, dass der Ausdruck 'Schwangerschaft' nur für den Zustand der Frau, nicht aber für das Kind zutreffend ist, und die Bezeichnung 'Embryo' nur bis zur achten Schwangerschaftswoche medizinisch korrekt ist. Im diskutierten Fall befand sich die Frau in der neunten Schwangerschaftswoche. Ab diesem Zeitpunkt lautet der medizinisch korrekte Begriff 'Fötus'. Doch keine Frau sagt von sich, sie sei mit einem 'Fötus' schwanger, sondern mit einem 'Kind'. Die Kritik an der A.________ geht auch fehl, weil selbst die kritisierende Journalistin die Frage stellte: 'Was, wenn das Kind dem wahren Vater gleicht?' 
 
A.________ " 
Die Beschwerdegegnerinnen lehnten eine Veröffentlichung des Gegendarstellungstextes ab (Schreiben vom 12. September 2013). 
 
D.  
 
D.a. Am 26. September 2013 reichte die Beschwerdeführerin ihren Gegendarstellungstext dem Bezirksgericht U.________ ein mit dem Antrag auf Veröffentlichung. Das Bezirksgericht hiess das Gesuch mit Bezug auf eine gekürzte Fassung von Absatz 1 des Gegendarstellungstextes gut, wies das Gesuch hingegen ab, was die Absätze 2, 3 und 4 des Gegendarstellungstextes angeht. Es verurteilte die Beschwerdegegnerinnen mit Entscheid vom 9. Januar 2014 zu folgender Veröffentlichung:  
 
" In der Ausgabe vom 29. August 2013 wurde im Artikel 'E.________, wir helfen Ihnen - Wie Abtreibungsgegner arbeiten. Ein Selbstversuch.', auf Seite 12 von D.________ folgende Falschaussage betreffend die Stiftung A.________ gemacht: 
Falsch ist die Behauptung der Journalistin, die A.________ habe politische Absichten, wie zum Beispiel die Volksinitiative 'Abtreibungsfinanzierung ist Privatsache'. Richtig ist, dass die A.________ keiner politischen Tätigkeit nachgeht. " 
 
D.b. Mit Berufung beantragte die Beschwerdeführerin, zusätzlich zur bezirksgerichtlich verfügten Gegendarstellung die Veröffentlichung der Absätze 2 und 4 ihres Gegendarstellungstextes anzuordnen. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies die Berufung ab (Entscheid 400 14 32 vom 15. April 2014).  
 
D.c. Die Beschwerdegegnerinnen legten ihrerseits eine Berufung ein und schlossen auf Abweisung des Gesuchs auch mit Bezug auf die gekürzte Fassung von Absatz 1 des Gegendarstellungstextes. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hiess die Berufung gut und wies das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gegendarstellung ab (Entscheid 400 14 33 vom 15. April 2014).  
 
E.   
Mit Eingaben vom 5. Juni 2014 hat die Beschwerdeführerin gegen die kantonsgerichtlichen Entscheide je Beschwerde erhoben. Sie beantragt, die bezirksgerichtlich verfügte Gegendarstellung und damit die gekürzte Fassung von Absatz 1 ihres Gegendarstellungstextes zu veröffentlichen (Verfahren 5A_475/2014) sowie zusätzlich die Veröffentlichung der Absätze 2 und 4 ihres Gegendarstellungstextes anzuordnen (Verfahren 5A_474/2014). Sie ersucht um Vereinigung der Verfahren. Es sind die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit ihren beiden Beschwerden erneuert die Beschwerdeführerin ihre Gegendarstellungsbegehren, wie sie vor Kantonsgericht streitig geblieben, aber in getrennten Verfahren beurteilt worden sind. Es rechtfertigt sich, über die Gegendarstellungsbegehren in einem einzigen Urteil zu entscheiden und die beiden Beschwerdeverfahren deshalb zu vereinigen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP). Die gerichtliche Durchsetzung des Rechts auf Gegendarstellung (Art. 28g ff. ZGB) betrifft eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) in einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit, über die das Kantonsgericht letztinstanzlich (Art. 75 BGG) entgegen den Anträgen der Beschwerdeführerin (Art. 76 Abs. 1 BGG) verfahrensabschliessend entschieden hat (Art. 90 BGG; vgl. BGE 112 II 193 E. 1b S. 195; 122 III 301 E. 1 S. 302 ff.). Auf die fristgerecht erhobenen (Art. 100 Abs. 1 BGG) Beschwerden kann eingetreten werden. 
 
2.   
Anspruch auf Gegendarstellung hat gemäss Art. 28g Abs. 1 ZGB, wer durch Tatsachendarstellungen in periodisch erscheinenden Medien, insbesondere Presse, Radio und Fernsehen, in seiner Persönlichkeit unmittelbar betroffen ist. Nach Art. 28h Abs. 2 ZGB kann die Gegendarstellung verweigert werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder wenn sie gegen das Recht oder die guten Sitten verstösst. Obwohl im Gesetzestext nicht ausdrücklich festgehalten, kann die Gegendarstellung auch ganz allgemein verweigert werden, wenn das Begehren zur Veröffentlichung offenbar missbräuchlich ist (Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Persönlichkeitsschutz: Art. 28 ZGB und 49 OR] vom 5. Mai 1982, BBl. 1982 II 636, S. 675 f.). Streitig sind im vorliegenden Fall der Anspruch auf Gegendarstellung, der Verweigerungsgrund der offensichtlich unrichtigen Gegendarstellung und der Verweigerungsgrund des mangelnden schützenswerten Interesses an der Gegendarstellung. 
 
3.   
Die Absätze 1 und 2 des Gegendarstellungstextes der Beschwerdeführerin betreffen deren politische Tätigkeit und Unabhängigkeit. 
 
3.1. Die B.________-Journalistin hat ihr Vorgehen wie folgt gerechtfertigt:  
 
"Ich will wissen, wie eine Beratung der A.________ abläuft. Ob sie professionell, unabhängig und kompetent ist, wie dies versprochen wird. Oder ob die politische Mission des Vereins F.________, der hinter der A.________ steht und der gegen jede Form der Abtreibung kämpft, bis ins Beratungszimmer reicht. Ich tue dies, weil die Öffentlichkeit ein Recht hat, zu wissen, mit wem die Spitäler in Olten, Einsiedeln, Davos und bald auch in Bellinzona kooperieren, wenn sie sich von der A.________ Babyfenster finanzieren und unterhalten lassen. Und dass sie, wenn sie der A.________ eine Plattform bieten, auch deren politischen Absichten eine Bühne bereiten. Zum Beispiel der Volksinitiative ››Abtreibungsfinanzierung ist Privatsache‹‹, deren Mitinitiant C.________ ist - der Vater der Babyfenster, der gleichzeitig die A.________ und den Verein F.________ präsidiert." 
Zur Darstellung, sie habe politische Absichten, hat die Beschwerdeführerin die Gegendarstellung "Richtig ist, dass die A.________ keiner politischen Tätigkeit nachgeht" verlangt (Absatz 1), und mit Bezug auf die Darstellung, hinter der A.________ stehe ein Verein (Verein F.________) bzw. die Stiftung gehöre zu diesem Verein, hat die Gegendarstellung auf "Richtig ist, dass die Stiftung von jeder anderen Organisation unabhängig ist" gelautet (Absatz 2). In beiden Fällen ist das Kantonsgericht davon ausgegangen, die Beschwerdeführerin habe zwar einen Anspruch auf Gegendarstellung im Sinne von Art. 28g Abs. 1 ZGB, doch hätten die Beschwerdegegnerinnen die Gegendarstellung wegen offensichtlicher Unrichtigkeit verweigern dürfen. 
 
3.2. Zu klären ist vorweg, welche Tatsachendarstellungen im beanstandeten Text enthalten sind:  
 
3.2.1. Inhalt und Sinn des Textes beurteilen sich nach dem Verständnis des Durchschnittslesers (BGE 114 II 385 E. 4b S. 388; 119 II 104 E. 3a S. 106; 130 III 1 E. 2.2 S. 5 ff.). Das Textverständnis ist entscheidend, weil die Gegendarstellung nur gegenüber Tatsachendarstellungen beansprucht werden kann, die im beanstandeten Text enthalten sind bzw. erkennbar zum Ausdruck kommen. Es gilt der Grundsatz "Tatsachen gegen Tatsachen" (BGE 114 II 293 E. 4c; 123 III 145 E. 4b S. 150).  
 
3.2.2. Dem Text lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin politische Absichten hat, wie sie vom Verein F.________ verfolgt werden, der gegen jede Form der Abtreibung kämpft und hinter der Beschwerdeführerin steht. Der Text bestreitet der Beschwerdeführerin zwar nicht ihre eigene (Rechts-) Persönlichkeit und sagt auch nicht, dass die Beschwerdeführerin "zu diesem Verein gehöre" oder von ihm geradezu beherrscht werde, enthält aber die Tatsachendarstellung, dass die Beschwerdeführerin zumindest gesinnungsmässig und ideell unter dem Einfluss des Vereins F.________ steht und insoweit von ihm abhängt. Die Beschwerdeführerin ist deshalb zur Gegendarstellung berechtigt, sie sei von jeder anderen Organisation - im Sachzusammenhang erkennbar bezogen auf den Verein F.________ - unabhängig (Absatz 2 des Gegendarstellungstextes).  
 
3.2.3. Eine Absicht (Beweggrund des Handelns) ist keine Tätigkeit (Handeln). Nirgends, namentlich nicht mit Bezug auf die Volksinitiative "Abtreibungsfinanzierung ist Privatsache", wird der Eindruck erweckt, die Beschwerdeführerin gehe selber einer politischen Tätigkeit nach. Es werden ihr politische Absichten im Sinn und Geist des Vereins F.________ und auch der besagten Volksinitiative unterstellt, aber nicht deren aktive Umsetzung und damit politische Tätigkeit. Die ihr zugeschriebene Absicht, ungeborenes Leben zu schützen und Abtreibungen abzulehnen, reicht bis ins Beratungszimmer, erfüllt sich aber nicht in politischer Tätigkeit. Für den Durchschnittsleser erkennbar wird nicht die Beschwerdeführerin als Mitinitiantin der Volksinitiative, sondern C.________, Vater der Babyfenster und gleichzeitig Präsident des Vereins F.________ und der Beschwerdeführerin, persönlich als Mitinitiant bezeichnet. Mit Bezug auf die Beschwerdeführerin selber wird lediglich davor gewarnt, deren politischen Absichten eine Plattform zu bieten und eine Bühne zu bereiten. Zwischen blosser politischer Absicht und konkreter politischer Tätigkeit vermag der Durchschnittsleser zu unterscheiden. Fehlt es damit an der Tatsachendarstellung, die Beschwerdeführerin gehe einer politischen Tätigkeit nach, ist die Gegendarstellung unberechtigt, die Beschwerdeführerin gehe keiner politischen Tätigkeit nach. Insoweit hat das Kantonsgericht das bezirksgerichtlich teilweise gutgeheissene Begehren gemäss Absatz 1 des Gegendarstellungstextes der Beschwerdeführerin abweisen dürfen.  
 
3.3. Die beanstandete Textstelle, wonach die politische Mission des Vereins F.________, der hinter der Beschwerdeführerin steht und der gegen jede Form der Abtreibung kämpft, bis ins Beratungszimmer reicht, enthält aus der Sicht des Durchschnittslesers die gegendarstellungsfähige Behauptung, dass die Beschwerdeführerin zumindest gesinnungsmässig und ideell unter dem Einfluss des Vereins F.________ steht und insoweit von ihm abhängt (E. 3.2.2).  
 
3.3.1. Entgegen der Auffassung des Kantonsgerichts kann die unmittelbare Betroffenheit der Beschwerdeführerin in ihrer Persönlichkeit durch die Tatsachendarstellung nicht verneint werden. Die Zuschreibung von "Abhängigkeit", verstanden als Zustand, auf jemand oder etwas angewiesen zu sein, kann - anders als ihr Gegenteil "Unabhängigkeit" - eine negative Vorstellung hervorrufen. Sie lässt die angesprochene Beschwerdeführerin in der Öffentlichkeit als "unfrei", "unselbstständig" oder "untergeordnet" und damit in einem wenig günstigen Licht erscheinen. Das aber genügt, setzt doch der Anspruch auf Gegendarstellung keine Verletzung, sondern bloss unmittelbare Betroffenheit in der Persönlichkeit voraus (BGE 114 II 388 E. 2 S. 390; 119 II 104 E. 3c S. 107).  
 
3.3.2. Das Kantonsgericht hat den Anspruch auf Gegendarstellung auch abgelehnt, weil die Tatsachendarstellung richtig sei. Indessen setzt der Anspruch auf Gegendarstellung nicht voraus, dass die Unrichtigkeit der verbreiteten Tatsachen nachgewiesen oder glaubhaft ist (BGE 112 II 193 E. 1a S. 195). Es geht nicht um die Abklärung von Richtigkeit oder Unrichtigkeit der einen oder anderen Tatsachendarstellung (BGE 115 II 113 E. 4 S. 115 ff.). Das Gesetz sieht einzig vor, dass die Gegendarstellung verweigert werden kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist (Art. 28h Abs. 2 ZGB). Denn es darf nicht geschehen, dass das Rechtsinstitut der Gegendarstellung insofern zweckwidrig verwendet wird, als es, statt das Publikum korrekt zu informieren, jedermann ermöglicht, unrichtige Äusserungen zu verbreiten. Die Ausnahme ist aber restriktiv auszulegen, was durch den Zusatz "offensichtlich" ausgedrückt wird (Botschaft, a.a.O., S. 675 f.).  
 
3.3.3. Im Zusammenhang mit der Tatsachendarstellung, dass die Beschwerdeführerin zumindest gesinnungsmässig und ideell unter dem Einfluss des Vereins F.________ steht und insoweit von ihm abhängt, erweist sich die Gegendarstellung der Beschwerdeführerin, sie sei von jeder anderen Organisation unabhängig, als offensichtlich unrichtig. In tatsächlicher Hinsicht steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin vom Verein F.________ gegründet wurde, bis heute von C.________, dem Präsidenten des Vereins F.________, präsidiert wird und auf ihrer Webseite mit dem Verein F.________ verlinkt ist. Dass die Leitbilder des Vereins F.________ und der Beschwerdeführerin wesentlich übereinstimmen, belegen gemäss den kantonsgerichtlichen Feststellungen die jeweiligen Webseiten mit teilweise identischen Berichten und Darstellungen, aber auch die Ausführungen von C.________ in seiner Stellungnahme, dass die Beraterinnen ihrem Auftrag entsprochen hätten, die Existenz des Kindes wahrzunehmen und wertzuschätzen, und dass Abtreibung dann konsequenterweise kein zulässiger Ansatz für die Beratung ist. Aufgrund des gemeinsamen Gedankenguts mit ihrem Gründer kann die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht zu Recht behaupten, sie sei von jeder anderen Organisation und damit auch vom Verein F.________ unabhängig. Die Gegendarstellung (Absatz 2) durfte somit gemäss Art. 28h Abs. 2 ZGB verweigert werden.  
 
4.   
In Absatz 4 des Gegendarstellungstextes der Beschwerdeführerin geht es um die richtige Wortwahl in Beratungsgesprächen. 
 
4.1. Die B.________-Journalistin hat die Beratung der Beschwerdeführerin mit der Ergebnisoffenheit der Beratung und der neutralen Information durch staatlich anerkannte Stellen verglichen, dabei G.________ von Sexuelle Gesundheit Schweiz, der Dachorganisation dieser Beratungsstellen, zu Wort kommen lassen und daraus folgende Schlüsse gezogen:  
 
"In den Beratungen, wie sie G.________ kennt, wird von ››Schwangerschaft‹‹ gesprochen, allenfalls von ››Embryo‹‹ oder ››Fötus‹‹. Zur Beschreibung eines Abbruchs verwende man ››korrekte und wertfreie‹‹ Bezeichnungen. Die A.________-Beraterin verwendet keines der Wörter, die den Standesregeln entsprechen würden und die verwendet, wer nicht gegen das Berufsethos verstossen will. Bei der A.________ spricht man vom ersten Tag vom Kind." 
Die Beschwerdeführerin hat sich gegen die Darstellung gewendet, sie sei durch irgendwelche Standesregeln oder ein Berufsethos verpflichtet, in der professionellen Beratung bei Schwangerschaftskonflikt die Ausdrücke "Schwangerschaft", "Embryo" oder "Fötus" anstelle von "Kind" zu verwenden. In Absatz 4 des Gegendarstellungstextes stellt sie richtig, welche Ausdrücke zutreffend und welche Bezeichnungen und Begriffe medizinisch korrekt seien. Das Kantonsgericht hat das Gegendarstellungsbegehren abgewiesen mit der Begründung, zum Vorwurf, ihre Beratungen verstiessen gegen Standesregeln und das Berufsethos, habe die Beschwerdeführerin in ihrer E-Mail, die ebenfalls veröffentlicht worden sei, Stellung genommen, so dass es an einem schützenswerten Interesse an einer nochmaligen Gegendarstellung fehle. Die Antwort auf die Frage nach der zutreffenden Wortwahl im Beratungsgespräch betreffe eine blosse Meinungsäusserung, die nicht gegendarstellungsfähig sei, da Meinungen nicht Inhalt einer Gegendarstellung bilden könnten. 
 
4.2. Der beanstandete Text enthält die Tatsachendarstellung, im Vergleich mit den Beratungen durch staatlich anerkannte Stellen verstiessen die Beratungen der Beschwerdeführerin gegen Standesregeln und das Berufsethos.  
 
4.2.1. Die Tatsachendarstellung betrifft die Beschwerdeführerin unmittelbar in ihrem Ansehen und gibt ihr fraglos Anspruch auf Gegendarstellung (Art. 28g Abs. 1 ZGB). Von deren Zweck her aber kann das Begehren auf gerichtliche Anordnung einer Gegendarstellung als offenbar rechtsmissbräuchlich erscheinen, wenn die Betroffene bereits die Gelegenheit erhalten hat, ihre Entgegnung - z.B. in der Form eines Interviews - veröffentlichen zu lassen, und diese Veröffentlichung den gesetzlichen Anforderungen an eine Gegendarstellung genügt hat. Vorausgesetzt ist somit, dass die veröffentlichte Entgegnung innert nützlicher Frist erfolgt ist, mit grösster Wahrscheinlichkeit wiederum auch den Leser des beanstandeten Artikels angesprochen hat und in direkter Verbindung mit dem beanstandeten Artikel gestanden oder diese Verbindung durch geeignete Mittel hergestellt hat. Schliesslich darf ihr nicht erneut ein Kommentar des Medienunternehmens gefolgt sein, der sie entwertet haben könnte (BGE 137 III 433 E. 4.3.2 S. 438). Die Rechtsprechung hat die Verweigerung einer Gegendarstellung mangels schützenswerten Interesses (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 676) in einem Fall geschützt, wo das Medienunternehmen dem Betroffenen ein ausführliches Interview zum Gegenstand des beanstandeten Zeitungsartikels gewährt und im Anschluss daran dieses Interview veröffentlicht hatte (BGE 120 II 273 E. 4b S. 275). Ähnliche Fragen können sich stellen, wenn das Medienunternehmen selber eine Berichtigung veröffentlicht (BGE 137 III 433).  
 
4.2.2. In tatsächlicher Hinsicht steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin den Text der Journalistin vor der Veröffentlichung nicht zur Stellungnahme erhalten hat, dass sie aber vorgängig zu acht Punkten, die im Artikel thematisiert werden würden, Stellung nehmen konnte und Stellung genommen hat. Mehrere dieser Punkte betreffen die Professionalität der Beratungen durch die Beschwerdeführerin und die im später veröffentlichten Text enthaltene Tatsachendarstellung, im Vergleich mit den Beratungen durch staatlich anerkannte Stellen verstiessen die Beratungen der Beschwerdeführerin gegen das Berufsethos. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Stellungnahme entgegnet, ihre Beratung richte sich "nicht nach den Gepflogenheiten staatlicher Beratungsstellen, sondern nach dem Leitbild unserer Stiftung", sei "eine fachkompetente Beratung und ein Mut machendes Hilfsangebot" und sei "unabhängiger als jede vergleichbare staatliche Beratungsstelle". Die Stellungnahme ist unmittelbar im Anschluss an den beanstandeten Text in gleicher Aufmachung unter dem Titel "››Unsere Beratung ist unabhängiger‹‹" veröffentlicht worden.  
 
4.2.3. Die wenigen Zitate aus der veröffentlichten Stellungnahme verdeutlichen, dass die Beschwerdeführerin zur Tatsachendarstellung, im Vergleich mit den Beratungen durch staatlich anerkannte Stellen verstiessen die Beratungen der Beschwerdeführerin gegen Standesregeln und das Berufsethos, umfassend hat Stellung nehmen können. Im Lichte der Rechtsprechung durfte das Kantonsgericht deshalb das schützenswerte Interesse an der gerichtlichen Anordnung einer Gegendarstellung zum gleichen Thema verneinen.  
 
4.3. Berechtigt ist der Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe zur medizinisch korrekten Verwendung der Begriffe "Schwangerschaft", "Embryo" oder "Fötus" und zum gewöhnlichen Sprachgebrauch, wonach eine Frau mit einem "Kind" und nicht mit einem "Fötus" schwanger sei, nicht vorgängig Stellung nehmen können. Der beanstandete Text in der Wochenzeitung "B.________" richtet sich indessen nicht an ein Fachpublikum, das eine unrichtige Verwendung medizinischer Begriffe sofort bemerkte und negativ, für die Beschwerdeführerin ungünstig bewertete. Der allgemein interessierte Durchschnittsleser, der hier massgebend ist, versteht die Kritik an der Wortwahl als blosse Meinungsäusserung der Verfasserin des beanstandeten Textes, zumal er selber - wie die Beschwerdeführerin es wohl zutreffend hervorhebt - im Alltag nicht von einer mit einem "Fötus" oder "Embryo" schwangeren Frau sprechen würde, sondern von einer mit einem "Kind" Schwangeren. Die Meinungsäusserung beruht auf einer rein subjektiven Würdigung und umfasst hier auch nicht erkennbar die Behauptung von Tatsachen, allein denen gegenüber eine Gegendarstellung verlangt werden könnte (BGE 114 II 385 E. 4b S. 387 f.; 118 II 369 E. 4a S. 372). Das Kantonsgericht hat deshalb das Begehren gemäss Absatz 4 des Gegendarstellungstextes abweisen dürfen.  
 
5.   
Aus den dargelegten Gründen erweist sich die kantonsgerichtliche Abweisung der Gegendarstellungsbegehren insgesamt nicht als bundesrechtswidrig und sind die dagegen erhobenen Beschwerden folglich abzuweisen. Die Beschwerdeführerin wird damit kostenpflichtig, schuldet hingegen keine Parteientschädigung, da keine Vernehmlassungen der Beschwerdegegnerinnen eingeholt worden sind (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Verfahren 5A_474/2014 und 5A_475/2014 werden vereinigt. 
 
2.   
Die Beschwerden werden abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten für beide Verfahren von insgesamt Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. November 2014 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: von Roten