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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_423/2008 /len 
 
Urteil vom 12. November 2008 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss, 
Gerichtsschreiber Gelzer. 
 
Parteien 
1. A.________, 
2. B.________, 
3. C.________, 
4. D.________, 
5. E.________, 
Beschwerdeführerinnen, 
alle vertreten durch Rechtsanwalt Willy Bolliger-Kunz, 
 
gegen 
 
F.________, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Galligani. 
 
Gegenstand 
Schadenersatz und Genugtuung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, 
vom 23. Juli 2008. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Am 8. November 2003 fuhr F.________ (Beschwerdegegner) in seinem Privatwagen aus Muri kommend in Richtung Wohlen. G.________ folgte ihm mit seinem Auto und begann ihn kurz vor der Signaltafel Muri-Moos zu überholen. Als der Beschwerdegegner dies bemerkte, beschleunigte er sein Fahrzeug, worauf beide Autos auf einer Strecke von rund 350 Metern nebeneinander fuhren und dabei zwischen 104 bis 116 km/h bzw. 102 bis 114 km/h erreichten. Obwohl G.________ nach einer Streifkollision mit dem Auto des Beschwerdegegners eine Vollbremsung einleitete, konnte er eine Frontalkollision mit einem entgegenkommenden Fahrzeug nicht mehr verhindern. Dessen Führer und G.________ kamen dabei ums Leben. Seine Passagiere, d.h. seine Ehefrau (Beschwerdeführerin 1) und seine vier Töchter (Beschwerdeführerinnen 2-5), wurden verletzt. Der Beschwerdegegner blieb unverletzt. 
 
B. 
Im Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner stellten die Beschwerdeführerinnen beim Bezirksgericht Muri am 8. Juli 2005 die Anträge, der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, ihnen eine Genugtuung nach richterlichem Ermessen zu bezahlen, und in Bezug auf die weiteren Schadenersatzansprüche habe das Gericht gestützt auf Art. 9 Abs. 3 OHG dem Grundsatz nach zu entscheiden. 
Mit Entscheid vom 8. Juli 2005 erklärte das Bezirksgericht den Beschwerdegegner der mehrfachen fahrlässigen Tötung, der mehrfachen einfachen, fahrlässigen Körperverletzung, des Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis und des Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit schuldig und bestrafte ihn mit drei Jahren Gefängnis. Die Zivilforderungen wies das Bezirksgericht auf den Zivilweg. Dieses Urteil fochten alle Parteien beim Obergericht des Kantons Aargau an. Dessen erstes Urteil kassierte das Bundesgericht am 21. Januar 2007, worauf das Obergericht am 8. März 2007 ein zweites Urteil fällte, mit dem es den Beschwerdegegner über das erstinstanzliche Urteil hinausgehend des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs und der Missachtung der Überholvorschriften schuldig sprach. Zudem wies das Obergericht die Sache im Zivilpunkt zu neuer Entscheidung an das Bezirksgericht zurück. Dieses verpflichtete am 16. Oktober 2007 den Beschwerdegegner, der Beschwerdeführerin 1 Fr. 34'000.-- und den Beschwerdeführerinnen 2-5 je Fr. 14'000.--, je plus Zins von 5 % seit 8. November 2003, als Genugtuung zu bezahlen. Zudem stellte das Bezirksgericht fest, der Beschwerdegegner hafte den Beschwerdeführerinnen für Versorgerschaden aus dem Tod von G.________ zu 40 % und für den Personenschaden aus den Verletzungen der Beschwerdeführerin 1 durch den Verkehrsunfall vom 8. November 2003 zu 100 %. 
Auch dieses Urteil wurde von allen Parteien beim Obergericht des Kantons Aargau angefochten, welches es am 23. Juli 2008 insoweit abänderte, als es die zugesprochenen Genugtuungen auf Fr. 26'000.-- für die Beschwerdeführerin 1 und auf je Fr. 12'000.-- für die Beschwerdeführerinnen 2-5, je plus Zins von 5 % seit 8. November 2003, reduzierte. 
Gemäss Ziff. 3 des Dispositivs verpflichtete das Obergericht die Beschwerdeführerinnen, der Obergerichtskasse 1/5 der richterlich auf Fr. 6'759.10 (inkl. MWSt) festgesetzten zweitinstanzlichen Parteikosten des Beschwerdegegners zu bezahlen. 
 
C. 
Die Beschwerdeführerinnen erheben Beschwerde in Zivilsachen mit den Begehren, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 23. Juli 2008 sei aufzuheben; der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, als Genugtuung der Beschwerdeführerin 1 mindestens Fr. 58'500.-- und den Beschwerdeführerinnen 2-5 mindestens je Fr. 26'250.-- plus 5 % Zins seit dem 8. November 2003 zu bezahlen. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführerinnen für den Versorgerschaden aus dem Tod von G.________ zu mindestens 75 % hafte. Ferner sei der Beschwerdegegner zu 100 % haftbar zu erklären für die durch den Verkehrsunfall vom 8. November 2003 verursachten Personenschäden der Beschwerdeführerinnen und den Haushaltschaden der Beschwerdeführerin 1. 
Der Beschwerdegegner schliesst auf Abweisung der Beschwerde und stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Das Obergericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Der angefochtene Entscheid betrifft zivilrechtliche Forderungen, welche im Rahmen eines Strafverfahrens erhoben wurden. Da im Verfahren vor der oberen kantonalen Instanz nur noch der Zivilpunkt streitig war, steht nicht die Beschwerde in Strafsachen, sondern die Beschwerde in Zivilsachen offen (BGE 133 III 701 E. 2.1). Der erforderliche Streitwert und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen der Beschwerde in Zivilsachen sind gegeben, weshalb darauf grundsätzlich einzutreten ist. 
 
1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substantiiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3). 
 
1.3 Soweit die Beschwerdeführerinnen in ihrer Beschwerdebegründung von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichen, ohne substantiiert Ausnahmen von der Sachverhaltsbindung gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG geltend zu machen, haben ihre Vorbringen unbeachtet zu bleiben. Dies gilt für die Angabe, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz habe kein "Kräftemessen" zwischen dem Beschwerdegegner und G.________ stattgefunden und von "Raserei" könne nicht ausgegangen werden, weil dieser ein sehr altes und "langsames" Fahrzeug besessen habe. 
 
2. 
2.1 Gemäss Art. 47 OR kann der Richter bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten unter Würdigung der besonderen Umstände eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen sowie ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten (BGE 132 II 117 E. 2.2.2 S. 119; 127 IV 215 E. 2a S. 216; je mit Hinweisen). Bei der Bestimmung der Genugtuung kann in einem ersten Schritt gestützt auf ähnlich gelagerte Fälle ein Basisbetrag bestimmt werden, der anschliessend unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls angepasst wird (vgl. BGE 132 II 117 E. 2.2.3 S. 120; 124 III 182 E. 5 S. 187; je mit Hinweisen). Den kantonalen Behörden steht bei der Festsetzung der Höhe der Genugtuung ein weiter Ermessensspielraum zu, in den das Bundesgericht nur eingreift, wenn grundlos von den in Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen abgewichen wird, wenn Tatsachen berücksichtigt werden, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle spielen dürfen oder wenn umgekehrt Umstände ausser Betracht geblieben sind, die hätten beachtet werden müssen, oder wenn sich der Entscheid als offensichtlich ungerecht erweist (BGE 132 II 117 E. 2.2.5 S. 121 mit Hinweis). 
 
2.2 Das Bezirksgericht ging bezüglich der Genugtuung der Beschwerdeführerin 1 für den Verlust des Ehemannes von einem Basisbetrag von Fr. 35'000.-- aus, den es unter Berücksichtigung erschwerender Umstände auf Fr. 70'000.-- erhöhte. Bezüglich der Beschwerdeführerinnen 2-5 legte das Bezirksgericht für den Verlust des Vaters den Basisbetrag auf Fr. 25'000.-- fest und erhöhte diesen auf Fr. 35'000.--. Diese Beträge kürzte es wegen Selbstverschuldens des G.________ um 60 %. 
 
2.3 Vor dem Obergericht waren die vom Bezirksgericht auf Fr. 35'000.-- bzw. Fr. 25'000.-- festgelegten Basisgenugtuungen von den Parteien nicht bestritten. Der Beschwerdegegner verlangte jedoch eine kleinere Erhöhung dieser Beträge und eine Reduktion seiner verschuldensmässigen Haftungsquote von 40 auf 20 %. Die Beschwerdeführerinnen verlangten eine Erhöhung dieser Quote auf 75 %. 
 
2.4 Das Obergericht nahm an, das Bezirksgericht habe die Faktoren, welche die Genugtuung erhöhen oder vermindern, zutreffend dargestellt. Das erhebliche Verschulden des Beschwerdegegners wirke sich genugtuungserhöhend aus. So habe er fahrlässig einen schweren Verkehrsunfall verursacht, indem er G.________ ohne Veranlassung am Überholen gehindert und sich trotz des nahenden Gegenverkehrs auf ein Kräftemessen mit ihm eingelassen habe. Erschwerend komme hinzu, dass der Tod von G.________ leicht vermeidbar gewesen sei und von den Beschwerdeführerinnen miterlebt wurde. Diese hätten nicht dargelegt, dass eine besonders enge Beziehung zum Ehemann bzw. zum Vater oder eine harmonische Familienbeziehung bestanden hätte. Eine Erhöhung der Genugtuung aus diesem Grund falle daher nicht in Betracht. Hingegen sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin 1 seit dem Unfall zu 100 % arbeitsunfähig und in ständiger ärztlicher Betreuung sei. Den Beschwerdeführerinnen 2-5 gehe es den Umständen entsprechend gut. In Anbetracht dieser Umstände sei die von der Vorinstanz vorgenommene Erhöhung der Basisgenugtuung auf Fr. 70'000.-- bzw. Fr. 35'000.-- nicht gerechtfertigt. Ohne Verschuldensabzug sei eine Genugtuung für die Beschwerdeführerin 1 von Fr. 50'000.-- und eine solche von je Fr. 30'000.-- für die Beschwerdeführerinnen 2-5 angemessen. 
 
2.5 Die Beschwerdeführerinnen rügen, das Obergericht habe das ihr bei der Bemessung der Genugtuung zustehende Ermessen überschritten. Sie bringen vor, für eine überlebende Ehefrau werde in der Regel ein Genugtuungsbetrag von rund Fr. 50'000.-- zugesprochen, der zu erhöhen sei, wenn der Ehepartner bei der strafbaren Handlung ebenfalls verletzt wurde. Für den Verlust des Vaters würden die Kinder in der Regel eine Genugtuung von Fr. 30'000.-- erhalten, die erhöht werde, wenn die Kinder mit dem Getöteten im gleichen Haushalt lebten oder selber verletzt worden seien. Die von der ersten Instanz zugesprochenen Genugtuungen seien korrekt und die Verdoppelung der Basisgenugtuung für die Beschwerdeführerin 1 von Fr. 35'000.-- auf Fr. 70'000.-- sei gerechtfertigt gewesen. Der Unfall habe sie traumatisiert und ihr Leben persönlich, psychisch, physisch und auch wirtschaftlich äusserst hart getroffen. Sie habe zusehen müssen, wie ihr Ehemann auf der Unfallstelle verblutete. Dasselbe gelte auch für die vier Kinder, wenngleich deren physische Verletzungen weitaus geringer ausgefallen seien. Weiter sei zu beachten, dass die Beschwerdeführerin 1 über 10 Jahre mit ihrem verstorbenen Ehemann verheiratet gewesen sei, mit ihm vier Kinder gehabt und immer im gleichen Haushalt gelebt habe. Die Erwägung des Obergerichts bezüglich der fehlenden harmonischen Familienbeziehung sei daher unverständlich. 
 
2.6 Gestützt auf die Analyse zahlreicher Entscheide kommen KLAUS HÜTTE/PETRA DUCKSCH/GUERRERO KAYUM (Die Genugtuung, 3. Aufl. 2005) zum Ergebnis, für den Zeitraum 2003-2005 dürfe man im Zivilrecht bei Verlust eines Ehegatten von einer Basis- oder Regelgenugtuung von Fr. 30'000.-- bis 40'000.-- (Ziff. II/1) und bei Verlust eines Elternteils von einer Basis- oder Regelgenugtuung von etwa Fr. 25'000.-- ausgehen (Ziff. IV/1). Auf die abweichenden allgemeinen Angaben der Beschwerdeführerinnen kann nicht abgestellt werden, weil sie dafür keine Grundlage nennen und eine solche auch nicht erkennbar ist. Demnach verstossen die auf Fr. 35'000.-- bzw. Fr. 25'000.-- festgesetzten - und vor Obergericht von den Parteien anerkannten - Basisgenugtuungen nicht gegen Bundesrecht. Bezüglich der Anpassung dieser Beträge an die Umstände des Einzelfalls ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Obergericht daraus, dass die Beschwerdeführerinnen keine besondere Intensität ihrer Beziehung zum verstorbenen Ehemann bzw. Vater geltend machten, ableitete, die Basisgenugtuung dürfe um diesen Faktor nicht erhöht werden (vgl. Urteil 6S.700/2001 vom 7. November 2002 E. 4.3). Dem vom Obergericht verwendeten Begriff der harmonischen Familienbeziehung kommt keine selbständige Bedeutung zu, denn aus dem Zusammenhang ergibt sich, dass das Obergericht bloss eine besonders intensive bzw. besonders harmonische Familienbeziehung verneinte. Im Übrigen zeigen die Beschwerdeführerinnen weder auf noch ist ersichtlich, welche massgebenden Kriterien das Obergericht bei der Bemessung der Genugtuungen nicht beachtet hat. Die zugesprochenen Gesamtbeträge beruhen damit nicht auf unmassgeblichen Kriterien und erscheinen auch im Ergebnis nicht als unangemessen, wenn berücksichtigt wird, dass das Bundesgericht im Jahr 2006 eine Genugtuung von Fr. 40'000.-- für eine im siebten Monat schwangere Ehefrau als bundesrechtskonform qualifizierte, und festhielt, in den letzten zehn Jahren seien Fr. 40'000.-- übersteigende Beträge für den Verlust eines Ehegatten vornehmlich bei vorsätzlicher Tötung zugesprochen worden (vgl. Urteil 4C.435/2005 vom 5. Mai 2006 E. 4.2.2 und 6.2). Damit ist in diesem Zusammenhang eine Ermessensüberschreitung des Obergerichts zu verneinen. 
 
3. 
3.1 Das Obergericht ging mit dem Bezirksgericht davon aus, G.________ sei ein überwiegendes Selbstverschulden von 60 % am Unfall anzulasten, was zu einer entsprechenden Reduktion der Genugtuungen führe. Zwar hätte der Beschwerdegegner das Überholmanöver nicht behindern dürfen, doch hätte primär G.________ dieses abbrechen sollen, was ohne weiteres möglich gewesen wäre. Er sei nicht überfordert gewesen, sondern habe sich in ein "Kräftemessen" mit dem Beschwerdegegner darüber eingelassen, welcher der beiden Raser angesichts des nahenden Gegenverkehrs als Erster aufgeben werde. 
 
3.2 Die Beschwerdeführerinnen rügen, das Obergericht habe das Verschulden des Beschwerdegegners zu wenig stark gewichtet. Es habe nicht gewürdigt, dass sich dessen fahrlässiges Verhalten lediglich auf den Tatbestand der Tötung und der Körperverletzung beziehen könne. Die weiteren Delikte, wie das Führen eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis, das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit etc. habe er vorsätzlich begangen. G.________ sei zum Überholen berechtigt gewesen. Zwar habe er dabei die zulässige Geschwindigkeit überschritten und das Überholmanöver nicht rechtzeitig abgebrochen. Dieses Fehlverhalten sei jedoch vom Beschwerdegegner provoziert worden, indem dieser G.________ grundlos am Überholen gehindert habe. Das Obergericht habe zudem nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdegegner nie im Besitze eines Führerausweises gewesen sei. Weiter müsse sich verschuldensmässig auswirken, dass G.________ seinen Fehler mit dem Leben bezahlt habe. Auch habe sich das Obergericht nicht damit auseinandergesetzt, dass die SUVA die Renten der Beschwerdeführerinnen nicht gemäss Art. 37 Abs. 2 UVG bzw. Art. 21 Abs. 2 ATSG gekürzt und damit das Verschulden anders bewertet habe. Unter Würdigung sämtlicher verschuldensrelevanter Umstände trage der Beschwerdegegner mindestens 75 % und G.________ nur 25 % des Verschuldens am Unfall. 
 
3.3 Fahrzeuge müssen grundsätzlich rechts fahren (Art. 34 Abs. 1 SVG). Wird von dieser Regel beim Überholen abgewichen, ist gegenüber allen Strassenbenützern ausreichend Abstand zu wahren (Art. 34 Abs. 4 SVG), wobei sowohl auf den Gegenverkehr als auch auf die nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen ist (Art. 34 Abs. 3 SVG). Gemäss dieser Pflicht hat der Überholende das Überholmanöver bei herannahendem Gegenverkehr unverzüglich abzubrechen, erst recht, wenn das zu überholende Fahrzeug vorschriftswidrig beschleunigt wurde. Die kantonalen Instanzen haben daher zu Recht angenommen, dass G.________ ein schwereres Verschulden als den Beschwerdegegner am Unfall trifft. An der Hauptverantwortung von G.________ vermag entgegen der Annahme der Beschwerdeführerinnen nichts zu ändern, dass er beim Unfall ums Leben kam und der Beschwerdegegner ohne gültigen Führerausweis fuhr. Unbeachtlich ist, dass die SUVA ihre Leistungen an die Beschwerdeführerinnen nicht kürzte, weil gemäss Art. 21 Abs. 2 ATSG eine solche Kürzung voraussetzt, dass die Angehörigen oder Hinterlassenen den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt haben, was vorliegend nicht zutrifft. Demnach hat das Obergericht mit der Verschuldensaufteilung von 60 zu 40 % zu Lasten von G.________ kein Bundesrecht verletzt. 
 
3.4 Aus dem Gesagten folgt, dass auch die vom Beschwerdeführer erhobene Kritik an der vom Obergericht nach dem Verschulden bestimmten Haftungsquote des Beschwerdegegners für den Versorgerschaden von 40 % unbegründet ist. 
 
4. 
4.1 Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, das Obergericht habe bundesrechtswidrig angeordnet, sie müssten einen Fünftel der Anwaltskosten des Beschwerdegegners dem Kanton Aargau bezahlen. Wenn schon hätten sie einen Teil dem Beschwerdegegner bezahlen müssen, mit der Möglichkeit der Verrechnung mit Gegenforderungen aus früheren Verfahren. 
 
4.2 Die Frage, an wen der teilweise Ersatz des vom Kanton geleisteten Armenanwaltshonorars zu bezahlen ist, wird nicht vom Bundesrecht, sondern vom kantonalen Prozessrecht beantwortet. Dessen Anwendung prüft das Bundesgericht nur bezüglich der Verletzung des verfassungsmässigen Willkürverbots. Da in der Beschwerde eine solche Rüge weder vorgebracht noch begründet wurde, ist die Anwendung kantonalen Rechts nicht zu prüfen (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
5. 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Diese haben zudem dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 und 4 BGG). Dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gutzuheissen, da er bedürftig ist und sich sein Standpunkt nicht als aussichtslos erwies (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ferner ist er für das vorliegende Verfahren auf rechtskundige Vertretung angewiesen, weshalb Rechtsanwalt Stefan Galligani als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestimmen ist. Im Fall der Uneinbringlichkeit der zugesprochenen Entschädigung ist ihm diese aus der Bundesgerichtskasse zu entrichten (Art. 64 Abs. 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen, und Rechtsanwalt Stefan Galligani wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
4. 
Die Beschwerdeführerinnen haben den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftung mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen. Bei Uneinbringlichkeit wird dieser Betrag Rechtsanwalt Stefan Galligani aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet. 
 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 12. November 2008 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Corboz Gelzer