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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_461/2007 /len 
 
Urteil vom 4. Dezember 2007 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Uri. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Uri, Zivilrechtliche Abteilung, 
vom 25. September 2007. 
 
In Erwägung: 
dass der Beschwerdeführer beim Landgericht Uri gestützt auf Art. 83 SchKG Aberkennungsklage gegen die Bank X.________ erhob; 
dass der Beschwerdeführer am 24. Oktober 2006 aufgefordert wurde, innert 30 Tagen den Weisungsschein des zuständigen Vermittleramtes zu den Gerichtsakten zu geben; 
dass der Beschwerdeführer in der Folge keinen Weisungsschein einreichte, weshalb das Landgericht Uri mit Beschluss vom 23. Januar 2007 auf seine Klage nicht eintrat; 
dass der Beschwerdeführer in der Folge gegen den Beschluss des Landgerichts Uri vom 23. Januar 2007 beim Obergericht des Kantons Uri Berufung einlegte und dabei sinngemäss um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte, was vom Obergericht des Kantons Uri mit Entscheid vom 25. September 2007 wegen Aussichtslosigkeit abgelehnt wurde; 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht am 2. November 2007 eine mit "Staatsrechtliche Beschwerde" bezeichnete Eingabe einreichte mit dem Antrag, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri vom 25. September 2007 sei aufzuheben; 
dass der angefochtene Entscheid nach dem am 1. Januar 2007 erfolgten Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ergangen ist, weshalb das Rechtsmittel gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG nach diesem Gesetz und nicht nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG) zu beurteilen ist; 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG in Verbindung mit Art. 117 BGG); 
dass der Beschwerdeführer zwar unter Berufung auf den Vorrang des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV) vorbringt, das kantonale Prozessrecht dürfe bundesrechtliche Klagefristen nicht dadurch verkürzen, dass es die Klageeinreichung von der vorherigen Abhaltung eines Sühneverfahrens abhängig mache, ohne unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu begründen, inwiefern vorliegend eine solche Verkürzung der Klagefrist vorliegen soll; 
dass der Beschwerdeführer im Übrigen zwar Art. 8, 9, 29 und 30 BV anruft, ohne jedoch näher zu begründen, worin eine Verletzung dieser Verfassungsbestimmungen bestehen soll; 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. November 2007 die erwähnten Begründungsanforderungen daher nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann; 
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das sinngemässe Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird; 
 
erkennt der Präsident: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Uri, Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 4. Dezember 2007 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Corboz Leemann