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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4P.94/2003 /sch 
 
Urteil vom 11. Juli 2003 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident 
Bundesrichter Walter, Nyffeler. 
Gerichtsschreiberin Charif Feller. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Melanie Müller, Weite Gasse 34, Postfach 2052, 
5402 Baden, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Mahendra Williams, Auf der Schanz 71, 4303 Kaiseraugst, 
Obergericht des Kantons Aargau, 4. Zivilkammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Art. 9, 29 Abs. 1 und 2 BV (Willkürliche Beweiswürdigung im Zivilprozess; rechtliches Gehör; Honorar), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, 4. Zivilkammer, vom 16. Januar 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der Beschwerdeführer praktiziert als Rechtsanwalt. Er vertrat den Beschwerdegegner in einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung um die Erfüllung eines Vorvertrags auf Abschluss eines Grundstückkaufs. Der darüber geführte Prozess ging für den Beschwerdegegner erfolgreich aus, und es wurden ihm Parteientschädigungen von Fr. 8'140.45 (Bezirksgericht Brugg als erste Instanz) sowie Fr. 4'399.85 (Obergericht des Kantons Aargau als Rechtsmittelinstanz) zugesprochen. Die Betreffnisse waren vom Prozessgegner anscheinend nicht erhältlich. 
Für seine Bemühungen stellte der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner gestaffelt drei Rechnungen über insgesamt Fr. 16'449.80. Davon blieben Fr. 1'597.50 ungetilgt, welche der Beschwerdeführer für vorprozessuale Bemühungen in Rechnung stellte, der Beschwerdegegner jedoch durch das Prozesshonorar als abgegolten erachtete. 
B. 
Mit Urteil vom 22. März 2002 verpflichtete die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden den Beschwerdegegner zur Bezahlung des Betrags von Fr. 1'597.50 nebst Zins. 
Auf Appellation des Beschwerdegegners hob das Obergericht des Kantons Aargau, 4. Zivilkammer, mit Entscheid vom 16. Januar 2003 das bezirksgerichtliche Urteil auf und wies die Klage ab. Der Beschwerdeführer wurde in die Gerichtskosten beider Instanzen von Fr. 1'882.-- und zu Parteientschädigungen an den Beschwerdegegner von insgesamt Fr. 3'572.10 verurteilt. 
C. 
Der Beschwerdeführer ficht den obergerichtlichen Entscheid mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung von Art. 9 und 29 BV an und beantragt dessen Aufhebung. 
Der Beschwerdegegner schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht hat auf Vernehmlassung verzichtet. 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
1.1 Streitgegenstand ist eine Honorarforderung des Beschwerdeführers für vorprozessuale Bemühungen im Jahre 1996. Nach der damals geltenden Bestimmung von § 39 Abs. 2 des aargauischen Anwaltsgesetzes (aAnwG) unterstand die Honorierung des Anwalts zwingend dem kantonalen Dekret über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif; SAR 291.150). Dieser Anwaltstarif war damit gesetzlich als Zwangstarif ausgestaltet, was davon abweichende Honorarvereinbarungen ausschloss. Erst mit Gesetz vom 9. September 1997 über Massnahmen zur Erneuerung der Justiz (AGS 1997 S. 355) wurden die Anwälte ermächtigt, ausserhalb der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtspflege vom Tarif abweichende Honorarvereinbarungen einzugehen (§ 39 Abs. 2 AnwG, SAR 291.100). 
1.2 § 2 des Anwaltstarifs bestimmt: 
"1 Durch die tarifgemässe Entschädigung sind die in einem Verfahren notwendigen und entsprechend der Bedeutung der Sache üblichen Leistungen des Anwaltes, einschliesslich der üblichen Vergleichsbemühungen, abgegolten. Für diese Leistungen kann sich der Anwalt keine Entschädigung versprechen lassen, die den tarifgemässen Betrag übersteigt. 
2 Für zusätzliche Leistungen, die eine Partei verlangt, kann sich der Anwalt eine besondere Entschädigung versprechen lassen, nachdem er die Partei auf den Ausnahmecharakter dieser Leistungen aufmerksam gemacht hat." 
Soweit Abs. 1 der Bestimmung den Anwaltstarif weiterhin als Zwangstarif in dem Sinne versteht, als dass abweichende Honorarvereinbarungen unzulässig und damit nichtig sind, dürfte sie zwar mit der Änderung von § 39 Abs. 2 AnwG gesetzwidrig geworden sein (vgl. Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Aarau-Frankfurt a.M.-Salzburg 1998, N 13 zu § 121), für den Zeitpunkt der hier interessierenden Anwaltsleistungen war dies indessen klarerweise noch nicht der Fall. 
1.3 Das Obergericht hält dafür, bei den zur Beurteilung stehenden Leistungen des Beschwerdeführers habe es sich um übliche vorprozessuale Bemühungen gehandelt, die nach der zitierten Bestimmung durch die tarifgemässe Entschädigung abgegolten waren und nicht zusätzlich in Rechnung gestellt werden durften. Sodann sei das dem Beschwerdeführer erteilte Mandat unbesehen seiner tatsächlichen Gliederung in vorprozessuale, prozessuale und nachprozessuale Tätigkeiten als Einheit zu verstehen, so dass dem Beschwerdegegner auch die anwaltsrechtlichen Einwendungen gegen die Honorarforderung unbesehen der Tilgung einzelner Teilforderungen bis zur Endabrechnung erhalten blieben. Wäre von der Tilgung einer selbstständigen Honorarforderung für vorprozessuale Bemühungen auszugehen, stände dem Beschwerdegegner im Übrigen ein verrechenbarer Rückforderungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu, weil er sich bei der Begleichung der Teilforderung über seine Schuldpflicht im Irrtum befunden habe. 
1.4 Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht habe den verfassungsmässigen Grundsatz der gleichen und gerechten Behandlung der Prozessparteien (Art. 29 Abs. 1 BV), seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und das Willkürverbot (Art. 9 BV) verletzt. 
2. 
2.1 Weil das staatsrechtliche Beschwerdeverfahren nicht das vorangegangene kantonale Verfahren weiterführt, sondern als ausserordentliches Rechtsmittel ein selbstständiges staatsgerichtliches Verfahren darstellt, das - in der Erscheinungsform der Verfassungsbeschwerde (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG) - der Kontrolle kantonaler Hoheitsakte unter dem spezifischen Aspekt ihrer Verfassungsmässigkeit dient, prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 117 Ia 393 E. 1c mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat den wesentlichen Sachverhalt darzulegen, die als verletzt behaupteten Verfassungsbestimmungen zu nennen und überdies darzutun, inwiefern diese verletzt sein sollen (BGE 129 I 185 E. 1.6 mit Hinweisen). 
Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein. Es genügt daher nicht, wenn der Beschwerdeführer mit pauschalen Vorwürfen behauptet, der angefochtene kantonale Entscheid verletze die Verfassung, sei insbesondere willkürlich. Vielmehr hat er im Rahmen der Willkürrüge im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern die Beweiswürdigung oder die Rechtsanwendung des kantonalen Gerichts mit der tatsächlichen Situation in krassem und offensichtlichen Widerspruch stehe, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletze oder sonstwie in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufe (BGE 125 I 492 E. 1b). 
2.2 Soweit der Beschwerdeführer sich nicht an diese Vorgaben hält, ist er nicht zu hören. Zu beurteilen sind daher bloss die Rügen, die verfassungsrechtlich hinreichend begründet sind. Erforderlich ist zudem, dass sie für die Entscheidfindung relevant sind. 
2.2.1 Zur Rüge der Gehörsverweigerung bringt der Beschwerdeführer einzig vor, das Obergericht habe einzelne seiner Vorbringen weder geprüft noch gewürdigt. Das Obergericht sei zu Unrecht von einer Einheit des Mandats und demzufolge von Akontozahlungen des Beschwerdegegners ausgegangen, wogegen entsprechend seinen Vorbringen im kantonalen Verfahren mehrere Aufträge geschlossen und jeweils selbstständige Rechnungen gestellt worden seien. Damit wendet er sich gegen die rechtliche Subsumtion des Sachverhalts durch das Obergericht und macht richtig besehen eine Verletzung materiellen Rechts geltend. In der vorgetragenen Form geht der Vorwurf der Gehörsverweigerung somit in demjenigen der Willkür auf und hat keine selbstständige Bedeutung. 
2.2.2 Wie nachstehend aufzuzeigen ist, hält die vertragsrechtliche Hauptbegründung des Obergerichts vor der Verfassung stand. Die gegen die bereicherungsrechtliche Eventualbegründung, d.h. die Annahme eines Irrtums des Beschwerdegegners bei der Tilgung der Honorarforderung für vorprozessuale Bemühungen vorgetragenen, insbesondere auf das Gebot der rechtsgleichen und gerechten Behandlung der Prozessparteien (Art. 29 Abs. 1 BV) gestützten Einwände, sind damit nicht entscheidwesentlich und deswegen unbeachtlich. 
3. 
Zu prüfen bleiben damit allein die Willkürrügen. 
3.1 Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 129 I 8 E. 2.1 mit Hinweisen). 
3.2 Nach § 2 Abs. 1 Anwaltstarif sind die üblichen vorprozessualen, insbesondere Vergleichsbemühungen in der tarifgemässen Entschädigung inbegriffen. Unter dem Regime eines Zwangstarifs bedarf dabei keiner Erörterung, dass diese Honorarordnung nicht dadurch umgangen werden kann, dass der Anwalt sich vorerst nur für die vorprozessualen Bemühungen und erst nach deren Erfolglosigkeit im Hinblick auf eine gütliche Bereinigung der Streitsache für die Prozessführung mandatieren lässt. Der Zwangstarif erfasst die Leistungen als solche und nicht ihre vertragliche Ausgestaltung oder Benennung. Auch wenn vorprozessuale Bemühungen vorerst zum Gegenstand eines besonderen Auftrags gemacht werden, unterliegen sie § 2 des Anwaltstarifs, wenn der Auftrag später auf die Prozessführung ausgedehnt wird. Aufgrund des Verbots vom Zwangstarif abweichender Honorarvereinbarungen (§ 39 Abs. 2 aAnwG; § 2 Abs. 1 Anwaltstarif) sind Umgehungsgeschäfte durch "geteilte Aufträge" offensichtlich nichtig. 
Am Verständnis des Obergerichts von den fraglichen, im Einzelnen aufgelisteten Bemühungen als übliche vorprozessuale Leistungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Anwaltstarif bringt der Beschwerdeführer bloss eine appellatorische Kritik an, welche nach dem Gesagten nicht zu hören ist. 
3.3 Die nachprozessualen Leistungen des Beschwerdeführers stehen in offensichtlichem Zusammenhang mit dem Prozessmandat (Inkasso des Prozesserfolgs, Belangung der Ehefrau des Prozessgegners als Mitverpflichtete). 
3.4 Unter diesen Umständen durfte das Obergericht willkürfrei von einem einheitlichen Anwaltsmandat ausgehen, damit die gestaffelt geltend gemachten Honorarforderungen als Zwischenrechnungen und die darauf erfolgten Leistungen des Beschwerdegegners als Akontozahlungen werten, die unter dem üblichen Vorbehalt der Endabrechnung standen. Daran ändert mindestens verfassungsrechtlich nichts, dass die Parteien nach Abschluss des Prozesses eine weitere "Mandatsvereinbarung" schlossen. Diese Vereinbarung hat lediglich den Stundenansatz für das Anwaltshonorar, den Anspruch auf Auslagenersatz, die Entbindung vom Berufsgeheimnis sowie den Gerichtsstand zum Gegenstand und enthält über den eigentlichen Inhalt des Auftrags bloss den Vermerk "Vorvertrag, Bemühungen ab 1.12.1999". Daraus darf willkürfrei auf eine Verlängerung des bisherigen und nicht auf die Begründung eines neuen Anwaltsmandats geschlossen werden. Dies umso mehr als auch die vom Beschwerdeführer selbst ins Recht gelegte "Mandantenabrechnung" offensichtlich von einem einheitlichen Dauermandat ausgeht. 
3.5 Der Anspruch auf Ausgleich zu viel bezahlter Akontozahlungen ergibt sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht aus den Bestimmungen über die ungerechtfertigte Bereicherung, sondern aus Vertrag (BGE 126 III 119). Die Bereinigung kann damit bis zum Zeitpunkt der Endabrechnung vorgenommen werden, die Begleichung von Akonto- oder Zwischenrechnungen zeitigt keine Verwirkungsfolgen. Davon ist zutreffend auch das Obergericht ausgegangen. Von Willkür im Ergebnis kann keine Rede sein. 
Hält damit die Hauptbegründung des Obergerichts vor dem Willkürverbot stand, ist die bereicherungsrechtliche Eventualbegründung mangels Rechtserheblichkeit nicht mehr zu prüfen und werden die dagegen erhobenen Einwände des Beschwerdeführers gegenstandslos. 
3.6 Als willkürlich rügt der Beschwerdeführer schliesslich die Höhe der ihm vom Obergericht auferlegten Parteientschädigungen. 
Bei einem Streitwert von Fr. 1'597.50 beträgt das Grundhonorar des Anwalts nach § 2 des Anwaltstarifs Fr. 1'451.45 (Fr. 1'110.-- + 22 % des Streitwerts) zuzüglich Auslagen (§ 13 Anwaltstarif) und Mehrwertsteuer (gemäss Zugeständnis in der Beschwerde S. 17; vgl. BGE 122 I 1 E. 3c). Bei ausserordentlichen Aufwendungen kann das Honorar um bis zu 50 % erhöht werden (§ 7 Anwaltstarif). Im Rechtsmittelverfahren beträgt das Honorar je nach Aufwand 50 - 100 % des nach den Regeln für das erstinstanzliche Verfahren berechneten Betrags (§ 8 Anwaltstarif). Im Rahmen dieser Vorgaben steht der kantonalen Behörde bei der Bestimmung der Parteientschädigung im Einzelfall ein weiter Ermessensspielraum zu, in welchen das Bundesgericht im Rahmen einer Willkürbeschwerde praxisgemäss nur bei klarer Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens eingreift. 
Das Obergericht hat dem Beschwerdegegner für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'244.40 zugesprochen. Gekürzt um die Mehrwertsteuer (Fr. 155.40) ergibt sich ein Honorar inklusive Auslagen von Fr. 2'089.--. Dieser Betrag liegt innerhalb des durch den möglichen Zuschlag gemäss § 7 des Anwaltstarifs gesetzten Rahmens (Fr. 1'451.45 x 1,5 = Fr. 2'177.175, Auslagen nicht eingerechnet) und ist daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'327.70 für das oberinstanzliche Verfahren. Auch sie liegt innerhalb des gesetzlichen Rahmens (§ 8 Anwaltstarif). 
4. 
Die Beschwerde ist damit kostenfällig abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, 4. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Juli 2003 
 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: