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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_632/2010 
 
Urteil vom 9. Februar 2011 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
1. Kanton Thurgau, 
2. Gemeinde A.________, 
beide vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Thurgau, Rechtsabteilung, 
Beschwerdegegner, 
 
Betreibungsamt Zürich y, 
 
Gegenstand 
Pfändungsankündigung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, vom 2. September 2010. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die Steuerverwaltung des Kantons Thurgau als Vertreterin des Kantons Thurgau und der Gemeinde A.________ erliess am 29. September 2009 gestützt auf ihre Sicherstellungsverfügung vom 22. September 2009 einen Arrestbefehl gegen X.________ mit Wohnsitz in B.________, Deutschland, für eine Forderung von Fr. 79'220.40 und bezeichnete als Arrestgegenstand die PK-Rente der Z.________ Sammelstiftung (Vorsorgestiftung). Die Vorsorgestiftung hat Sitz in Zürich. Am 30. September 2009 erliess das Betreibungsamt Zürich y eine Arrestierungsanzeige an die Vorsorgestiftung. Am 8. Oktober 2009 stellten die Gläubiger das Betreibungsbegehren. Mit Verfügung vom 23. Februar 2010 beseitigte das Audienzrichteramt des Bezirksgerichts Zürich den erhobenen Rechtsvorschlag. Auf die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde trat das Obergericht nicht ein. Nachdem am 17. März 2010 das Fortsetzungsbegehren gestellt worden war, kündigte das Betreibungsamt die Pfändung auf den 29. März 2010 bzw. - weil dieser Termin in den Betreibungsferien lag - nochmals auf den 12. April 2010 an (beide Ankündigungen datiert auf den 23. März 2010). Da X.________ den Termin nicht wahrnahm, wurde er am 14. April 2010 erneut vorgeladen. 
 
B. 
Mit Eingabe vom 19. April 2010 gelangte X.________ an die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich. Er wandte sich darin gegen die Pfänd- bzw. Arrestierbarkeit seines Altersguthabens bei der Vorsorgestiftung. Die Eingabe wurde dem Bezirksgericht Zürich weitergeleitet, welches sie als Beschwerde entgegennahm und mit Beschluss vom 11. Juni 2010 darauf nicht eintrat. 
 
C. 
Dagegen erhob X.________ Rekurs an das Obergericht des Kantons Zürich, welches diesen mit Beschluss vom 2. September 2010 insofern guthiess, als es den vorinstanzlichen Entscheid aufhob und durch eine Beschwerdeabweisung ersetzte. 
 
D. 
Am 10. September 2010 (Postaufgabe) hat X.________ (fortan: Beschwerdeführer) gegen diesen Beschluss und die ihr zugrundeliegende Betreibung Beschwerde erhoben. Er beantragt die Feststellung, dass sein Altersguthaben arrestiert worden sei, und dass der Arrestbefehl als rechtswidrig zu erkennen und die Betreibung zu beenden seien. Zudem ersucht er um aufschiebende Wirkung. Mit nachträglicher Eingabe vom 23. Oktober 2010 beantragt er Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
 
Die Steuerverwaltung des Kantons Thurgau hat Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung beantragt. Das Obergericht hat auf Vernehmlassung verzichtet und das Betreibungsamt hat sich nicht vernehmen lassen. Mit Präsidialverfügung vom 25. Oktober 2010 ist der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. 
 
Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber in der Sache keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in Zivilsachen ist gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unabhängig vom Streitwert zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. a und Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG). Sie wurde fristgemäss erhoben (Art. 100 Abs. 2 lit. a). 
 
Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen im Sinne von Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Dabei bedeutet "offensichtlich unrichtig" willkürlich (BGE 135 III 127 E. 1.5 S. 130 mit Hinweis). 
 
Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Ansonsten kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.). 
 
2. 
Auslöser und Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Pfändungsankündigung vom 23. März 2010 bzw. - für das bundesgerichtliche Verfahren - das dazu ergangene kantonal letztinstanzliche Urteil (Art. 75 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer geht es allerdings bloss mittelbar um diese Ankündigung. In erster Linie bestreitet er die Rechtmässigkeit des Arrests und der darauf folgenden Betreibung. Im Wesentlichen macht er geltend, sein Altersguthaben sei verarrestiert worden. Da dieser Arrest unrechtmässig sei, sei auch die auf Art. 52 SchKG gestützte Zuständigkeit des Betreibungsamts Zürich y nicht gegeben und alle dessen Handlungen mithin rechtswidrig. 
 
2.1 Bereits die Vorinstanz hat dargelegt, dass der Arrest nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet und der Beschwerdeführer die Sicherstellungsverfügung mit kantonalen Rechtsmitteln hätte anfechten müssen. Dabei kann offen bleiben, ob sich der Beschwerdeführer zusätzlich auch gegen den separat ergangenen Arrestbefehl, welcher erstmals einen konkreten Arrestgegenstand nennt, mittels Einsprache gemäss Art. 278 SchKG hätte wehren können. Auf den Arrest zurückzukommen würde nur dann Anlass bestehen, wenn dieser nichtig sein sollte und dies Auswirkungen auf das vorliegende Betreibungsverfahren hätte. 
 
2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei sein Altersguthaben bei der Vorsorgestiftung und nicht etwa die PK-Rente verarrestiert worden. In der Rekursschrift an die Vorinstanz hat er allerdings zugegeben, eine Invalidenrente der Pensionskasse zu beziehen. Dieser Sachverhalt ist auch durch den Rechtsöffnungsrichter festgestellt worden und wird vom Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht bestritten. Stattdessen beschränkt er sich auf die Behauptung, die zu arrestierenden Objekte seien bewusst falsch benannt worden, nämlich als PK-Rente statt als Altersguthaben, was bisher von allen Behörden geschützt bzw. der Fehler ignoriert worden sei. Mit seinen allgemeinen, teilweise in polemischem Tonfall gehaltenen Ausführungen genügt er den Begründungsanforderungen allerdings nicht. Er vermag mit ihnen nicht darzutun, dass effektiv nicht seine laufende Rente, sondern ein nicht fälliges Altersguthaben verarrestiert worden wäre. Die vom Beschwerdeführer angerufene bundesgerichtliche Rechtsprechung über die Unpfändbarkeit von Ansprüchen auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG; vgl. BGE 130 III 400 E. 3.2 S. 403) betrifft vorliegenden Fall demnach nicht. Mithin besteht kein Anlass, auf die Arrestlegung und die daraus abgeleitete örtliche Zuständigkeit des Betreibungsamts (Art. 52 SchKG) zurückzukommen. Auf die entsprechenden Anträge und Vorbringen kann nicht eingetreten werden. 
 
2.3 Der Beschwerdeführer macht gegen die Anwendbarkeit von Art. 52 SchKG des Weiteren geltend, sein früherer Arbeitgeber habe den Versicherungsvertrag bei der Z.________ Sammelstiftung aufgelöst und die Gelder bei einer neuen Vorsorgeeinrichtung einbezahlt. Unabhängig davon, ob dies die laufende Rente überhaupt betrifft, sind die entsprechenden Tatsachenbehauptungen und der eingereichte Beleg neu und deshalb unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG). Darauf ist nicht einzutreten. 
 
2.4 Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, ist mit der blossen Pfändungsankündigung noch nicht gesagt, welche Objekte schliesslich gepfändet werden. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. 
 
2.5 Soweit sich der Beschwerdeführer schliesslich gegen die Androhung polizeilicher Vorführung in der Vorladung vom 14. April 2010 zu wenden scheint, so geht er darüber hinweg, dass Anfechtungsobjekt der Beschwerde nach der obergerichtlichen Beurteilung einzig die Pfändungsankündigung vom 23. März 2010 ist. Letzteres stellt er nicht infrage, womit auf Ausführungen zu anderen Handlungen des Betreibungsamts nicht eingetreten werden kann. 
 
2.6 Auf die Beschwerde ist somit insgesamt nicht einzutreten. 
 
3. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos erschien (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 9. Februar 2011 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Zingg