Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6S.8/2003 /kra 
 
Urteil vom 19. März 2003 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Kolly, Karlen, 
Gerichtsschreiberin Krauskopf. 
 
Parteien 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Bezirke Zürich und Dietikon, 8026 Zürich, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
X.________, 
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Werner Meier, Postfach 1931, 8026 Zürich. 
 
Gegenstand 
Vereitelung einer Blutprobe (Art. 91 Abs. 3 SVG), 
 
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 31. Oktober 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 13. Mai 2001 verursachte eine von X.________ begleitete unbekannte Frau in Zürich an der A.________strasse mit einem Personenwagen einen Unfall, bei dem Sachschaden entstand. X.________ übernahm darauf das Steuer und fuhr weiter, wobei er ein Rechtsabbiegeverbot missachtete. Weder er noch seine Beifahrerin meldeten den Unfall. 
B. 
Das Bezirksgericht Zürich verurteilte X.________ am 5. Juni 2002 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 1 SVG) zu einer Busse von Fr. 400.--. 
C. 
Auf Berufung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich das erstinstanzliche Urteil am 31. Oktober 2002. 
D. 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Der Beschwerdegegner wurde nicht zur Vernehmlassung eingeladen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Tatbestand von Art. 91 Abs. 3 SVG sei erfüllt. Unter Berufung auf BGE 100 IV 258 führt sie aus, diese Bestimmung erfasse alle Personen, welche sich nach Art. 55 Abs. 2 SVG einer Blutprobe zu unterziehen hätten. Ob die Lenkerin fahrunfähig gewesen sei, sei irrelevant. Vielmehr komme es darauf an, ob der Beschwerdegegner die Umstände kannte, welche mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einer Blutprobe geführt hätten. Da die Lenkerin gegen Wirtschaftsschluss ohne erkennbaren Grund gegen eine Traminsel gefahren sei, habe er damit rechnen müssen, dass sie beide einer Blutprobe unterzogen würden: Sie als Lenkerin und er, weil der Verdacht nahe gelegen sei, er habe einer fahrunfähigen Person das Auto überlassen. Indem der Beschwerdegegner dennoch den Unfall nicht meldete, habe er sich der Vereitelung einer Blutprobe schuldig gemacht. 
2. 
Die von der Beschwerdeführerin angeführte Rechtsprechung (BGE 100 IV 258) beruht auf der Anwendung von Art. 55 Abs. 1 aSVG (der dem heute geltenden Art. 55 Abs. 2 SVG entspricht) in Verbindung mit Art. 91 Abs. 3 aSVG. Diese Rechtsprechung geht davon aus, dass nicht nur Fahrzeugführer einer Blutprobe unterzogen werden können, sondern auf Grund von Art. 55 Abs. 1 SVG alle an einem Unfall beteiligten Strassenbenützer. Im damals zu beurteilenden Fall war der Halter insofern am Unfall beteiligt, als er sein Fahrzeug einer angetrunkenen Person überliess und während des Unfallvorgangs als Beifahrer direkt ins Lenkrad griff. 
 
In seiner späteren Rechtsprechung weist der Kassationshof darauf hin, dass der Tatbestand der Vereitelung einer Blutprobe, der ein Erfolgsdelikt normiert, durch Unterlassung nur erfüllt werden kann, wenn den Betroffenen eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung trifft. Die Unterlassung der sofortigen Meldung an die Polizei erfüllt daher den Tatbestand der Vereitelung einer Blutprobe nur, wenn kumulativ (1) der Fahrzeuglenker gemäss einer gesetzlichen Bestimmung zur sofortigen Meldung verpflichtet ist, (2) die Benachrichtigung der Polizei möglich ist und wenn (3) bei objektiver Betrachtung aller Umstände die Polizei bei Meldung des Unfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Blutprobe anordnen würde (BGE 109 IV 137 E. 2 S. 139). Diese Rechtsprechung wurde auch für die neue Fassung des Art. 91 Abs. 3 SVG bestätigt. Präzisierend hält der Kassationshof zudem fest, dass die verletzte Meldepflicht der Abklärung des Unfalls und des Zustands des Fahrzeuglenkers dienen muss. Dies trifft für die Meldepflicht nach Art. 51 Abs. 1 SVG nicht zu (BGE 126 IV 53 E. 2a S. 55 mit Hinweisen). 
 
Art. 55 Abs. 2 SVG begründet keine Meldepflicht. Vielmehr ermächtigt diese Bestimmung die zuständige Behörde, die in Art. 55 Abs. 2 SVG beschriebenen Handlungen vorzunehmen. 
 
Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdegegner eine Meldepflicht nach Art. 51 Abs. 3 SVG oblag. Gemäss dieser Bestimmung hat der Schädiger bei einem Unfall, der nur Sachschaden zur Folge hatte, sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen. Im Gegensatz zu Art. 51 Abs. 2 SVG spricht Art. 51 Abs. 3 SVG nicht vom Beteiligten, sondern vom Schädiger (l'auteur, l'autore). Zweck dieser Bestimmung ist es, dass in Fällen, in denen polizeiliche Erhebungen sich aufdrängen oder vom Geschädigten verlangt werden, ein rasches Eingreifen der Polizei ermöglicht wird (BGE 91 IV 22 E. 1 S. 23). Dadurch soll auch dem Geschädigten die Geltendmachung seiner Ansprüche erleichtert werden (Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, 2. Aufl., N. 1006). Schädiger im Sinne von Art. 51 Abs. 3 SVG ist jeder, dessen Verhalten für den Unfall ursächlich war, selbst wenn er nur und sogar schuldlos eine Teilursache setzte und auch wenn er selber durch den Unfall geschädigt wurde (BGE 90 IV 219 E. 2 S. 223; Urteil 6S.275/1995 vom 22. August 1995, E. 3b/aa, zit. in Pra 1996 177 647; vgl. auch Schultz, zit. in Schaffhauser, a.a.O., N. 1005). 
Es ist aus den Feststellungen der Vorinstanz nicht ersichtlich und die Beschwerdeführerin behauptet auch nicht, dass der Beschwerdegegner in die Fahrweise der Lenkerin eingegriffen habe. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem in BGE 100 IV 258 massgebenden Sachverhalt. Die Vorinstanz stellt fest, dass es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass die Lenkerin unter Alkoholeinfluss gestanden habe. Auch andere Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdegegner eine Ursache zum Unfall gesetzt habe und somit als Schädiger im Sinne von Art. 51 Abs. 3 SVG zu bezeichnen wäre, liegen nicht vor. Ihn traf daher keine Meldepflicht. Im Übrigen ist nicht anzunehmen, dass die Polizei, wäre sie zur Unfallstelle gerufen worden, mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Blutprobe beim Beifahrer angeordnet hätte. Die Vorinstanz verletzte somit kein Bundesrecht, als sie ihn vom Vorwurf der Vereitelung einer Blutprobe (Art. 91 Abs. 3 SVG) freisprach. 
 
Schliesslich ist im bundesgerichtlichen Verfahren nicht mehr umstritten, dass sich der Beschwerdegegner auch nicht der Gehilfenschaft zur Vereitelung einer Blutprobe der Lenkerin, welche die Kollision verursachte, schuldig gemacht hat, weil er mit dem Auto von der Unfallstelle wegfuhr. 
3. 
In Anwendung von Art. 278 Abs. 2 BStP werden keine Kosten erhoben. Dem Beschwerdegegner wird mangels Umtrieben keine Parteientschädigung ausgerichtet. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 19. März 2003 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: