Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.332/2006 /ggs 
 
Urteil vom 24. November 2006 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Nay, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Robert Goldmann, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau, 
Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, 
Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Kostenauflage bei Einstellung der Strafuntersuchung sowie Haftentschädigung, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 17. März 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.________ wurde im April 2004 bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt und in der Folge auf der Intensivpflegestation des Kantonsspitals Aarau behandelt. Der Assistenzarzt Dr. B.________ teilte X.________, dem Vater des Verunfallten, in zwei Gesprächen am 1. und am 2. Juni 2004 mit, sein Sohn sei auf die normale Pflegestation verlegt worden. X.________ war mit dieser Verlegung nicht einverstanden; er soll dem Assistenzarzt gesagt haben, er habe mit dieser Verlegung die Ehre seines Sohnes verletzt und "er werde ihn schon noch sehen". Auf Nachfrage habe er bestätigt, dies sei als Drohung zu verstehen. Nach spitalinternen Beratungen über das weitere Vorgehen reichte Dr. B.________ am 7. Juni 2004 Strafantrag wegen Drohung ein. X.________ wurde gleichentags verhaftet und in Untersuchungshaft versetzt; aus dieser wurde er am 29. Juni 2004 mit Auflagen entlassen. 
 
Am 14. September 2004 zog Dr. B.________ seinen Strafantrag zurück. 
 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau stellte das Strafverfahren gegen X.________ am 4. Februar 2005 ein (Dispositiv-Ziffer 1) und auferlegte ihm unter Verweis auf § 139 Abs. 3 der Aargauer Strafprozessordnung vom 11. November 1958 (StPO) die Verfahrenskosten von Fr. 4'675.70 (Dispositiv-Ziffer 2). 
 
Die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau wies die Beschwerde von X.________ gegen die Kostenauflage am 1. Juni 2005 ab (Dispositiv-Ziffer 1) und auferlegte ihm die Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziffer 2). Sie kam zum Schluss, dieser habe mit seiner Drohung die Persönlichkeitsrechte von Dr. B.________ schuldhaft in schwerer Weise verletzt und dadurch die Durchführung des Strafverfahrens adäquat-kausal verursacht; sein Verhalten sei krass widerrechtlich gewesen und die Drohungen seien zu Recht ernst genommen worden. Er habe damit die Strafuntersuchung gegen ihn durch "verwerfliches oder leichtfertiges Verhalten" verschuldet, was nach § 139 Abs. 3 StPO die Kostenauflage rechtfertige. 
 
Mit Urteil vom 15. November 2005 hiess das Bundesgericht die staatsrechtliche Beschwerde von X.________ wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs gut, soweit es darauf eintrat, und hob diesen Obergerichtsentscheid auf. 
B. 
Mit Entscheid vom 29. November 2005 hob die Beschwerdekammer des Obergerichts den Entscheid der Staatsanwaltschaft vom 4. Februar 2005 wegen ungenügender Begründung auf und wies das Verfahren an die Staatsanwaltschaft zurück. 
 
Am 13. Januar 2006 auferlegte die Staatsanwaltschaft X.________ die Kosten des eingestellten Verfahrens in Höhe von Fr. 4'675.70 und wies dessen Entschädigungsbegehren vom 2. Mai 2005 ab. 
 
Die Beschwerdekammer wies die Beschwerde von X.________ gegen diesen Entscheid der Staatsanwaltschaft am 17. März 2006 ab (Dispositiv-Ziff. 1). Sie wies zudem dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab (Dispositiv-Ziff. 2), auferlegte ihm die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 864.-- (Dispositiv-Ziff. 3) und wies die Obergerichtskasse an, dem amtlichen Verteidiger für das Beschwerdeverfahren Fr. 968.40 zu vergüten (Dispositiv-Ziff. 4). 
C. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 1. Juni 2006 wegen Verletzung von Art. 8 Abs. 1 und 2, Art. 9, Art. 29 Abs. 2 und Art. 30 Abs. 1 BV sowie von Art. 6 Ziff. 2 EMRK beantragt X.________, die Dispositiv-Ziffern 1-3 des obergerichtlichen Entscheides aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdekammer zurückzuweisen. Ausserdem sei die in Dispositiv-Ziffer 4 geregelte amtliche Entschädigung durch die Beschwerdekammer angemessen zu erhöhen und seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 
 
Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf Vernehmlassung. Die Beschwerdekammer beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. X.________ hält in seiner Replik an der Beschwerde vollumfänglich fest. 
D. 
Mit Verfügung vom 29. Juni 2006 erkannte der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu. 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Auf die Beschwerde ist aus den gleichen Gründen grundsätzlich einzutreten wie beim ersten in dieser Sache ergangenen Entscheid. 
 
Die staatsrechtliche Beschwerde ermöglicht indessen keine Fortsetzung des kantonalen Verfahrens. Das Bundesgericht prüft in diesem Verfahren nur in der Beschwerdeschrift erhobene, detailliert begründete und soweit möglich belegte Rügen. Der Beschwerdeführer muss den wesentlichen Sachverhalt darlegen, die als verletzt gerügten Verfassungsbestimmungen nennen und überdies dartun, inwiefern diese verletzt sein sollen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 I 38 E. 3c; 125 I 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c). 
 
Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass er gegenüber Dr. B.________ keine Drohung ausgestossen hat und die Einleitung des Strafverfahrens gegen ihn deshalb ungerechtfertigt war. Gestützt darauf legt er dar, dass ihm die Verfahrenskosten nicht hätten auferlegt werden dürfen und er Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung gehabt hätte. Er wirft der Beschwerdekammer zwar unter mehreren Titeln Verfassungsverletzungen vor, ohne jedoch konkret darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungswidrig sei. Seine Vorbringen erschöpfen sich über weite Strecken in appellatorischer, in einer staatsrechtlichen Beschwerde unzulässiger Kritik. Für den Antrag, die in Dispositiv-Ziffer 4 geregelte amtliche Entschädigung des Verteidigers angemessen zu erhöhen, fehlt jede Begründung. Soweit im Folgenden auf Ausführungen in der Beschwerde nicht eingegangen wird, genügen sie den gesetzlichen Anforderungen nicht. Insoweit wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 
2. 
Der Beschwerdeführer rügt, die Beschwerdekammer sei befangen gewesen. Sie hätte mit gleicher Besetzung der Richterbank bereits ihren ersten in dieser Sache ergangen Entscheid gefällt, welcher vom Bundesgericht aufgehoben worden sei. Es habe den Anschein, dass die Oberrichter Marbet, Wuffli und Lienhard durch ihre Vorbefassung befangen seien und Mühe hätten, das Bundesgerichtsurteil vom 15. November 2005 umzusetzen. Indem die Beschwerdekammer den angefochtenen in gleicher Besetzung gefällt habe wie ihren ersten in dieser Sache ergangenen Entscheid, habe sie unter diesen Umständen gegen Art. 30 Abs. 1 BV verstossen. 
 
Ablehnungsgründe sind nach Treu und Glauben ohne Verzug geltend zu machen (BGE 124 I 121 E. 2; 119 Ia 221 E. 5a). Nachdem ihr erstes in dieser Sache ergangenes Urteil vom Bundesgericht am 15. November 2005 aufgehoben worden war, hat die Beschwerdekammer diesen Entscheid am 29. November 2005 in gleicher Besetzung vollzogen und die Staatsanwaltschaft angewiesen, mit einlässlicher Begründung neu zu entscheiden. Der Beschwerdeführer wusste somit spätestens seit der Zustellung dieses Urteils, dass die Beschwerdkammer seinen Fall in gleicher Besetzung weiterbehandelte, ohne dass er dies als unzulässig gerügt hätte. Seine in der staatsrechtlichen Beschwerde erhobene Befangenheitsrüge ist daher verspätet, darauf ist nicht einzutreten. 
 
Im Übrigen wäre die Rüge ohnehin unbegründet. Der Umstand allein, dass ein Richter am ursprünglichen Verfahren beteiligt war, schliesst seine weitere Mitwirkung am Verfahren nach einer Rückweisung nicht aus (BGE 116 Ia 26 E. 2a mit Hinweis), und der Beschwerdeführer legt nicht in einer nachvollziehbaren, den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise dar, inwiefern die am angefochtenen Entscheid beteiligten Oberrichter nicht in der Lage gewesen sein sollten, seinen Fall nach der Rückweisung unbefangen erneut zu beurteilen. Dafür sind auch keine Anzeichen ersichtlich, mit ihrem Entscheid vom 29. November 2005 hat die Beschwerdekammer die Vorgaben des Rückweisungsentscheids rasch und vorbehaltlos umgesetzt. 
3. 
Der Beschwerdeführer kritisiert, dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung vom 13. Januar 2006 nicht nur über die Auflage der Verfahrenskosten entschieden, sondern auch das Entschädigungsbegehren des Beschwerdeführers vom 2. Mai 2005 abgewiesen habe. Es wird indessen vom Beschwerdeführer nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise dargetan, inwiefern dies gegen die Verfassung verstossen könnte, und das ist auch nicht ersichtlich. Darauf ist nicht einzutreten. 
4. 
Der Beschwerdeführer rügt, die Staatsanwaltschaft habe erneut ihre Begründungspflicht verletzt, weshalb der angefochtene Entscheid, der dieses Vorgehen schützte, gegen Art. 29 Abs. 2 BV verstosse. 
4.1 Aus dem aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleiteten Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich für den Richter die Pflicht, seinen Entscheid zu begründen. Er muss wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen darlegen, von denen er sich dabei hat leiten lassen, sodass der Betroffene den Entscheid in voller Kenntnis der Sache anfechten kann. Dabei muss sich der Richter nicht mit allen tatsächlichen Behauptungen und rechtlichen Einwänden auseinandersetzen. Er kann sich vielmehr auf die für seinen Entscheid erheblichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b; 123 I 31 E. 2c; 122 IV 8 E. 2c; 121 I 54 E. 2c je mit Hinweisen). 
4.2 Die Staatsanwaltschaft hat die Kostenauflage in ihrer Verfügung vom 13. Januar 2006, die sie nach der Weisung der Beschwerdekammer "einlässlich" zu begründen hatte, wie folgt begründet: 
"Aufgrund der Ermittlungsergebnisse steht fest, dass der Beschuldigte den Geschädigten bedroht hat. Durch diese Handlungen hat er die Persönlichkeit des Geschädigten gemäss Art. 28 ff. ZGB verletzt, weshalb er analog den zivilrechtlichen Grundsätzen für das vorliegende Strafverfahren kostenpflichtig zu erklären ist." 
Diese Begründung ist keineswegs einlässlich, sie ist im Gegenteil geradezu provozierend knapp. Zu prüfen ist hier indessen nicht, ob sich die Staatsanwaltschaft ernsthaft bemüht hat, die obergerichtliche Vorgabe loyal zu erfüllen, sondern einzig, ob die von ihr gelieferte Begründung vor der Verfassung standhält. 
Die Begründung beginnt mit dem Ergebnis der Beweiswürdigung, indem festgehalten wird, es stehe fest, dass der Beschwerdeführer den Geschädigten bedroht habe. Sodann wird dieser Sachverhalt rechtlich gewürdigt, indem ausgeführt wird, dieses Verhalten sei zivilrechtlich als Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 ff. ZGB zu qualifizieren. Daraus wird alsdann der Schluss gezogen, dies rechtfertige die Kostenauflage an den Beschwerdeführer. Damit wird diese wenigstens dem Grundsatz nach begründet. Da die Höhe der Verfahrenskosten bereits zuvor - mit Schreiben des Bezirksamts Aarau vom 15. April 2005 - detailliert ausgewiesen worden waren, vermag dies den verfassungsmässigen Begründungsanforderungen gerade noch zu genügen. Ob die Begründung zutrifft oder nicht, spielt unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs keine Rolle. 
4.3 Die Abweisung des Entschädigungsbegehrens begründet die Staatsanwaltschaft wie folgt: 
"Aufgrund dieser Kostenpflicht entfällt aber auch ein Anspruch auf Schadenersatz (der ohnehin kaum substantiiert ist) sowie auf eine Genugtuung." 
Nach § 139 Abs. 3 StPO können dem Beschuldigten bei einer Einstellung des Verfahrens die Kosten auferlegt werden, wenn er die Untersuchung durch verwerfliches oder leichtfertiges Verhalten verursacht hat. Unter den gleichen Voraussetzungen kann ihm nach § 140 Abs. 1 StPO eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und andere Nachteile, die er durch das Strafverfahren erlitten hat, verweigert werden. Unter diesen Umständen genügt es der verfassungsrechtlichen Begründungspflicht gerade noch, die Abweisung des Entschädigungs- und Genugtuungsbegehrens mit dem Hinweis auf die Kostenauflage zu begründen. 
4.4 Selbst wenn indessen die Begründung der Staatsanwaltschaft erneut ungenügend gewesen wäre, hätte dies im Ergebnis nicht zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids geführt. Die Beschwerdekammer hat die Kostenauflage in ihrem ersten in dieser Sache ergangenen Entscheid vom 1. Juni 2005 eingehend begründet. Der Beschwerdeführer kannte somit die Rechtsauffassung, von welcher sie sich dabei leiten liess und war damit in der Lage, seine Rechte im zweiten Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer, welche Tat- und Rechtsfragen frei prüft, in vollem Umfang wahrzunehmen. Eine allfällige Gehörsverletzung der Staatsanwaltschaft durch eine ungenügende Begründung ihres Entscheids wäre unter diesen Umständen im Beschwerdeverfahren geheilt worden (Zur ausnahmensweisen Heilung von Gehörsverletzungen vgl. BGE 126 I 68 E. 2; 125 I 209 E. 9; 124 V 180 E. 4a; 107 Ia 1 E. 1). 
5. 
Die Beschwerdekammer hat dem Beschwerdeführer die Kosten des eingestellten Strafverfahrens auferlegt, weil es zum Ergebnis gekommen ist, dass dieser eine ernsthafte Drohung gegen Dr. B.________ ausgestossen und dadurch dessen Persönlichkeitsrechte schuldhaft in schwerer Weise verletzte. Diese Drohung sei zu Recht ernst genommen worden, es sei keineswegs willkürlich und unverhältnismässig gewesen, den Beschwerdeführer in Untersuchungshaft zu nehmen und ein Gefährlichkeitsgutachten zu erstellen. Es sei nicht richtig, dass in dieser Phase das Sicherheitsbedürfnis von Dr. B.________ mit weniger weit gehenden Massnahmen hätte gewährleistet werden können. Dass der Beschwerdekammerpräsident den Beschwerdeführer schliesslich vor dem Vorliegen des Gefährlichkeitsgutachtens aus der Haft entlassen habe, widerspreche dieser Einschätzung nicht. Diese Haftentlassung unter Auflagen sei wohlwollend und aus damaliger Sicht recht risikoreich gewesen. Sie habe nur verantwortet werden können, weil Dr. C.________ in der Zwischenzeit zur Auffassung gekommen sei, es gehe vom Beschwerdeführer keine Gefahr mehr aus und weil dieser nach Vermittlung seines Cousins gegenüber Dr. B.________ die förmliche Erklärung abgegeben hatte, ihm nichts anzutun. 
5.1 
5.1.1 Die Beschwerdekammer ist im angefochtenen Entscheid nach einlässlicher Würdigung der erhobenen Beweise (E. 2.1.1 - 2.1.4 S. 5 ff.) zum Ergebnis gekommen, dass der Beschwerdeführer auf die Eröffnung von Dr. B.________ vom 2. Juni 2004, sein Sohn werde von der Intensivpflegestation, welche täglich 5'000 Franken koste, auf die allgemeine Abteilung verlegt, mit der Bemerkung reagierte, er habe die Ehre seines Sohnes verletzt, dessen Leben sei mehr wert als 5'000 Franken; er sei mit dieser Verlegung nicht einverstanden, sie würden sich dann noch sehen. Auf Nachfrage des Arztes, ob er dies als Gewaltandrohung zu verstehen habe, habe er geantwortet, er habe dies schon richtig verstanden und könne die Polizei informieren. 
 
Die Beschwerdekammer ist von dieser Darstellung des Geschädigten überzeugt, weil sie vom Beschwerdeführer jedenfalls teilweise bestätigt wird, aber insbesondere weil der langjährige Hausarzt des Beschwerdeführers, der sich stark für ihn eingesetzt hat, bestätigte, dass dieser am 7. Juni 2004 bei ihm in der Praxis erschienen sei und ihm mitgeteilt habe, dass er Dr. B.________ noch immer bedrohe und dieser vor ihm Angst haben müsse. 
5.1.2 Der Beschwerdeführer rügt eine "unrichtige Sachverhaltsdarstellung bzw. falsche rechtliche Würdigung des Sachverhalts". Unter diesem Titel legt er ausführlich dar, die Feststellung, es stehe fest, dass der Beschuldigte den Geschädigten bedroht habe, sei absolut falsch, und der Tatbestand der Drohung nach Art. 180 StGB sei weder in subjektiver noch in objektiver Hinsicht erfüllt. 
5.1.3 Tatsächliche Feststellungen prüft das Bundesgericht ausschliesslich auf Willkür. Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dabei genügt es nicht, wenn sich der angefochtene Entscheid lediglich in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 124 IV 86 E. 2a S. 88, je mit Hinweisen). 
5.1.4 Die Ausführungen des Beschwerdeführers, der das Beweisergebnis, wonach der Beschwerdeführer den Geschädigten bedrohte, als "absolut falsch" zurückweist und durch seine Version der Ereignisse ersetzt, sind von vornherein nicht geeignet, die obergerichtliche Beweiswürdigung als willkürlich nachzuweisen. An der Sache vorbei gehen seine Ausführungen, soweit er geltend macht, den Tatbestand von Art. 180 StGB nicht erfüllt zu haben. Dies hat das Obergericht im angefochtenen Entscheid nicht behauptet, sondern - zu Recht - mit aller Deutlichkeit dargelegt, dass die strafrechtliche Beurteilung des Falles für die Kostenauflage keine Rolle spielt und auch nicht vorgenommen werden darf (E. 2.2 S. 7); es geht ausschliesslich darum, ob der Beschwerdeführer nach zivilrechtlichen Grundsätzen haftbar ist oder nicht. 
5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Anordnung von Untersuchungshaft gegen ihn habe gegen das Verhältnismässigkeitsgebot und die Rechtsgleichheit verstossen, weshalb es nicht angehe, ihm die Kosten dieser Massnahme aufzubürden. 
 
Zur Begründung führt er (wiederum) an, Dr. B.________ gar nie bedroht zu haben. Wie indessen bereits festgehalten, konnte das Obergericht willkürfrei davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer Dr. B.________ bedroht hatte. Auch wenn der genaue Wortlaut dieser Drohung nicht feststeht, so hat der Beschwerdeführer danach dem Arzt vorgeworfen, die Ehre seines Sohnes verletzt zu haben und sinngemäss bestätigt, dies sei als Gewaltandrohung zu verstehen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Strafverfolgungsbehörden diese Drohung auch deshalb ernst nahmen, weil der Beschwerdeführer aus einer Ethnie stammt, in welcher es nicht selten vorkommt, dass die Strafverfolgung für Ehrverletzungen nicht dem Staat überlassen, sondern nach althergebrachtem Gewohnheitsrecht (Kanun) selber in die Hand genommen wird. 
5.3 Der Beschwerdeführer wirft der Beschwerdekammer eine willkürliche Anwendung von § 139 Abs. 3 StPO vor. Sie habe ihren Ermessensspielraum überschritten, indem sie sein Verhalten als "leichtfertig" oder "verwerflich" im Sinne dieser Bestimmung qualifiziert und die Kostenauflage damit begründet habe. Er habe sich nach monatelangem Zittern um das Leben seiner Söhne in einer entschuldbaren Gemütsaufwallung befunden, als er durch das Argument, sein Sohn werde wegen der hohen Kosten von der Intensivpflegeabteilung verlegt, provoziert worden sei. Selbst wenn seine Äusserungen den objektiven Tatbestand der Drohung erfüllt hätten, so wäre er durch die besonderen Umstände, die zum Wortgefecht mit dem Arzt geführt hätten, entschuldigt gewesen. 
Die Beschwerdekammer hat keineswegs verkannt, dass sich der Beschwerdeführer durch den schweren Verkehrsunfall, bei dem sein Neffe getötet und seine beiden Söhne schwer verletzt wurden, in einem psychischen Ausnahmezustand befand. Sie hat jedoch befunden, dass seine Überreaktion trotzdem nicht verständlich sei und er seine Wünsche in anderer Form hätte anbringen können. 
 
Dem ist jedenfalls im Ergebnis beizupflichten. Auch wenn die in der Hitze des Wortgefechtes in erregtem Zustand ausgestossene Drohung unter diesen Umständen allenfalls noch entschuldbar wäre, so ist weder verständlich noch entschuldbar, dass der Beschwerdeführer sie später nicht zurücknahm, sondern auch am fünften Tag nach dem Vorfall seinem Hausarzt gegenüber ausdrücklich erklärte, sie aufrechtzuerhalten. Die Beschwerdekammer ist daher keineswegs in Willkür verfallen, indem sie sein Verhalten als "leichtfertig" und "verwerflich" im Sinne von § 139 Abs. 3 StPO qualifizierte. 
5.4 Zur Begründung seiner Kritik an der Abweisung seines Gesuchs um Entschädigung und Genugtuung verweist der Beschwerdeführer zunächst auf das von ihm am 2. Mai 2005 gestellte Entschädigungsbegehren. Ein solcher Verweis ist im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde unzulässig (BGE 115 Ia 27 E. 4a S. 30), ganz abgesehen davon, dass diese Eingabe schon aus zeitlichen Gründen keine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid der Beschwerdekammer enthalten kann (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). 
 
Des Weiteren geht der Beschwerdeführer wiederum davon aus, dass er das Strafverfahren nicht durch verwerfliches und leichtfertiges Verhalten verursacht habe, weshalb klar erstellt sei, dass ihm grundsätzlich eine Genugtuung auszurichten sei. Diese Voraussetzung trifft nicht zu, weshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern die Abweisung des Entschädigungs- und Genugtuungsbegehrens verfassungswidrig sein soll. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). 
6. 
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 OG). Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches indessen abzuweisen ist, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 152 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
2.1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
2.2 Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 24. November 2006 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: