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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_952/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 9. Juli 2015  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Seiler, Stadelmann, 
Gerichtsschreiber Mösching. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Anwaltskommission des Kantons Aargau. 
 
Gegenstand 
Disziplinarverfahren, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs- 
gerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, 
vom 21. August 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 Dr. iur. A.________ ist selbständiger Anwalt mit eigener Kanzlei in   Aarau und im Anwaltsregister eingetragen. Lic. iur. B.________ ist   sein angestellter Rechtsanwalt und ebenfalls im Anwaltsregister eingetragen. Von August 2009 bis April 2011 war Rechtsanwalt B.________ als unentgeltlicher Rechtsvertreter von C.________ im Eheschutzverfahren vor dem Gerichtspräsidium Aarau und dem Obergericht des Kantons Aargau eingesetzt. Mit Verfügung vom 28. April 2011 gewährte ihm das Obergericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 13'873.65. Ferner sprach ihm das Bezirksamt Aarau mit Verfügung vom 6. Januar 2011 eine Parteientschädigung von Fr. 2'501.55 für ein Verfahren betreffend Beistandschaft zu. 
 
B.  
 
 C.________ meldete sich mit Schreiben vom 3. Juli 2012 bei der Anwaltskommission des Kantons Aargau und teilte dieser mit, dass ihr Rechtsanwalt A.________ Aufwendungen von Fr. 31'000.-- in Rechnung gestellt habe. Aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse sei sie aber auf die unentgeltliche Prozessführung angewiesen. Die Anwaltskommission leitete daraufhin ein Aufsichtsverfahren ein. Mit Entscheid vom 21. Februar 2014 hält sie fest, dass Rechtsanwalt A.________ eine Berufsregelverletzung im Sinne von Art. 12 lit. g des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) begangen hat und belegte ihn mit einer Busse in der Höhe von Fr. 1'200.--. Die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 21. August 2014 ab. 
 
C.  
 
 A.________ legt mit Eingabe vom 16. Oktober 2014 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ein. Er beantragt, der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau sei aufzuheben. 
 
 Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau verzichtet auf eine Vernehmlassung und verweist auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid. Die Anwaltskommission des Kantons Aargau nimmt keine Stellung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 139 III 133 E. 1 S. 133; 139 V 42 E. 1 S. 44).  
 
1.2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig gegen einen (End-) Entscheid einer letzten oberen kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, soweit kein Ausschlussgrund vorliegt (Art. 82 lit. a, Art. 83, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 42 Abs. 2 und Art. 100 Abs. 1 BGG).  
 
1.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389; 134 III 102 E. 1.1 S. 104; 133 II E. 1.4.1 S. 254). Die Verletzung von Grundrechten (Art. 7-34 BV, nebst den übrigen verfassungsmässigen Rechten der BV [BGE 134 I 23 E. 6.1 S. 31; 133 III 638 E. 2 S. 640] und den Rechtsansprüchen der EMRK [BGE 138 I 97 E. 4.3 S. 106]) untersucht das Bundesgericht in jedem Fall nur, soweit eine Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Solche Rügen sind klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen. Auf bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 139 I 138 E. 3.8 S. 144; 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; 137 V 57 E. 1.3 S. 60; Urteil 2C_170/2013 vom 20. Juni 2013 E. 1.2).  
 
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann diesen bloss berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt worden ist (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt bzw. die beanstandete Beweiswürdigung klar und eindeutig mangelhaft, mit anderen Worten willkürlich erscheint (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3). Zudem hat die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234).  
 
2.  
 
 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine Verletzung seines Anspruchs auf einen unparteiischen, unbefangenen und unvoreingenommenen Richter (Art. 30 Abs. 1 BV) vor. 
 
2.1. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass der Spruchkörper der Anwaltskommission nicht korrekt zusammengesetzt gewesen sei. Frau Dr. iur. D.________ hätte als Mitglied der Anwaltskommission in Ausstand treten müssen, weil sie in einem sehr umstrittenen Scheidungsverfahren, in welchem Rechtsanwalt B.________ als unentgeltlicher Rechtsvertreter eingesetzt gewesen sei, die Gegenpartei vertreten habe. Aufgrund dieses intensiven Rechtsstreites habe sie ein schlechtes Bild von der Kanzlei des Beschwerdeführers, zumal sie in diesem Verfahren die Interessen ihrer Klientin nicht habe durchsetzen können und unterlegen sei. Es würden deshalb Umstände vorliegen, welche geeignet seien, die Unparteilichkeit des Behördenmitglieds zu erwecken. Stehe eine solche Voreingenommenheit im Raum, sei das betroffene Mitglied verpflichtet, in den Ausstand zu treten.  
 
2.2. Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch darauf, dass ihre Streitsache von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Richter beurteilt wird. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Art. 30 Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird bereits verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Voreingenommenheit und Befangenheit in diesem Sinne werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten aufscheinen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit hervorrufen. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 139 III 433 E. 2.1.2 S. 436 mit Hinweisen). Für verwaltungsinterne Verfahren gilt hingegen nicht der gleich strenge Massstab wie gemäss Art. 30 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK für unabhängige richterliche Behörden. Im Interesse einer beförderlichen Rechtspflege sind Ablehnungs- und Ausstandsbegehren gegen nicht richterliche Justizpersonen bzw. gegen Personen, die an einem Verwaltungsentscheid in irgendeiner Form beratend oder instruierend mitwirken, nicht leichthin gutzuheissen. Die für den Anschein der Befangenheit sprechenden Umstände müssen jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der Funktion und der Organisation der betroffenen Verwaltungsbehörde gewichtet werden (BGE 140 I 326 E. 5.2; 137 II 431 E. 5.2 S. 451 f., mit Hinweisen).  
 
2.3. Die Anwaltskommission des Kantons Aargau setzt sich zusammen aus zwei Oberrichterinnen oder Oberrichtern, zwei in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen oder Anwälten und einer weiteren Person mit Fähigkeitsausweis als Anwältin oder Anwalt sowie einer gleichen Zahl von Ersatzmitgliedern mit entsprechender beruflicher Tätigkeit beziehungsweise Fähigkeitsausweis. Die Justizleitung des Kantons Aargau wählt die Mitglieder der Anwaltskommission und übt auch die Aufsicht aus (§ 6 Abs. 1-3 des Einführungsgesetzes [des Kantons Aargau] vom 2. November 2004 zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [EG BGFA/AG; SAR 290.100]). Ihr obliegen generelle und umfassende Aufsichtsbefugnisse. Unter anderem sanktioniert sie unmittelbar Verstösse gegen die dem Rechtsanwalt durch das BGFA auferlegten Pflichten (§ 7 Abs. 1 lit. a EG BGFA/AG). Dabei wird sie nicht nur auf Anzeige hin tätig, sondern auch "von Amtes wegen" (§ 11 Abs. 1 EG BGFA/AG). Die Anwaltskommission wahrt damit in einem umfassenden Sinn das öffentliche Interesse an der ordnungsgemässen Ausübung des Anwaltsberufs. Wenn sie einen Anwalt disziplinarisch bestraft, verfolgt sie selber dieses Ziel. Sie steht dem Rechtsanwalt, der die Rechtmässigkeit dieser Aufgabenwahrnehmung bestreitet, deshalb als Gegenpartei und nicht als "rechter Mittler" gegenüber. Eine solchermassen konstruierte Behörde erfüllt die Anforderungen an ein unabhängiges Gericht nicht. Diese Konstellation ist allerdings unbedenklich, soweit gegen die Entscheide der Anwaltskommission ein Rechtsmittel an eine gerichtliche Instanz offensteht, die ihrerseits den Anforderungen von Art. 6 EMRK genügt (BGE 126 I 228 E. 2c S. 231; Urteil 2A.98/2004 vom 7. Juli 2004 E. 3.5.2). Die Mitglieder der Anwaltskommission sind somit nicht als Richter zu betrachten und es dürfte ein weniger strenger Massstab zur Beurteilung der Unabhängigkeit angewendet werden. Eine weitere Differenzierung ist dennoch unnötig, weil der vorliegende Sachverhalt auch keinen Ausstand eines ordentlichen Richters rechtfertigen würde.  
 
2.4. Die Unvoreingenommenheit von (nebenamtlichen) Richtern steht infrage, wenn sie in einem anderen Verfahren als Rechtsvertreter mit einer Prozesspartei besonders verbunden sind. Ein als Richter amtender Anwalt erscheint nach ständiger Rechtsprechung als befangen, wenn zu einer Partei ein noch offenes Mandatsverhältnis besteht oder er für eine Partei mehrmals oder kurze Zeit vorher anwaltlich tätig geworden ist. Dies gilt unabhängig davon, ob das Mandat in einem Sachzusammenhang mit dem zu beurteilenden Streitgegenstand steht oder nicht (BGE 138 I 406 E. 5.3 und 5.4; BGE 135 I 14 E. 4.1 S. 15 f.; BGE 116 Ia 485 E. 3b S. 489 f.; je mit Hinweisen). In seiner neusten Rechtsprechung ging das Bundesgericht nach Auseinandersetzung mit Lehre und Rechtsprechung, einschliesslich jener des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), noch einen Schritt weiter: Es erkannte, dass ein als Richter bzw. Schiedsrichter amtierender Anwalt nicht nur dann als befangen erscheint, wenn er in einem anderen Verfahren eine der Prozessparteien vertritt oder kurz vorher vertreten hat, sondern auch dann, wenn im anderen Verfahren ein solches Vertretungsverhältnis zur Gegenpartei einer der Prozessparteien besteht bzw. bestanden hat (BGE 135 I 14 E. 4.1-4.3; bestätigt in BGE 138 I 406 E. 5.3 und 5.4; vgl. auch BGE 139 III 120 E. 3.2.1 S. 124). Ein Anschein der Befangenheit kann sich auch daraus ergeben, dass nicht ein nebenamtlicher Richter, sondern ein anderer Anwalt seiner Kanzlei ein Mandat mit einer Prozesspartei unterhält (BGE 140 III 221 E. 4.3 S. 223 f.).  
 
2.5. Aus der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Vorliegend stand das fragliche Mitglied der Anwaltskommission nicht in einem Vertretungsverhältnis zu einer Gegenpartei des Beschwerdeführers in einem Prozess. Nur der Kanzleikollege des Beschwerdeführers vertrat in einem Verfahren die Gegenpartei einer Klientin der nebenamtlichen Richterin. Bei objektiver Betrachtung ist eine solch weit entfernte Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und einem Mitglied der Anwaltskommission nicht geeignet, den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit hervorzurufen. Im Gegensatz zu den üblichen Prozessparteien (vgl. dazu BGE 138 I 406 E. 5.3 S. 407 f.) kann von einem Rechtsanwalt, der seinen Klienten vor Gericht vertritt, erwartet werden, dass er in seinem Berufskollegen, welcher die Gegenpartei seines Klienten berät, keinen persönlichen Gegner sieht. Dies gilt umso mehr, wenn die Vertretung des Klienten durch einen Kanzleikollegen wahrgenommen wurde, ungeachtet davon, ob dieser in einem Anstellungsverhältnis steht oder Partner der Kanzlei ist. Wollte man dies anders sehen, so wäre es zumindest in den kleinen Kantonen faktisch unmöglich, die Anwaltskommission mit forensisch tätigen Anwälten zu besetzen, da sich vermutlich alle schon einmal vor Gericht als Vertreter verschiedener Prozessparteien gegenüberstanden (oder zumindest ein Kanzleikollege von ihnen). Dabei sollten gerade diese Anwälte wichtige Hinweise auf die Praxis und den Rechtsalltag der praktizierenden Anwälte geben.  
 
2.6. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei davon ausgegangen, dass das Behördenmitglied von sich aus in den Ausstand treten würde, wenn gesetzlich geregelte Ausstandsgründe bestehen oder eingetreten sind. Wie soeben erläutert, bestehen vorliegend aber keine Ausstandsgründe. Die Vorinstanz hat es dementsprechend offengelassen, ob der Beschwerdeführer das Ausstandsbegehren bereits vor der Anwaltskommission hätte stellen müssen oder ob die erstmalige Erwähnung im Rechtsmittelverfahren ausreichend ist.  
 
2.6.1. Wer einen Ablehnungsgrund nicht unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend macht, verwirkt den Anspruch auf seine spätere Anrufung. Denn es verstösst gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, Einwendungen dieser Art erst im Rechtsmittelverfahren vorzubringen, wenn der Mangel schon vorher hätte festgestellt werden können (BGE 138 I 1 E. 2.2 S. 4; 136 I 207 E. 3.4 S. 211; 134 I 20 E. 4.3.1 S. 21; 130 III 66 E. 4.3 S. 75; 116 Ia 485 E. 2c S. 487). Solange der Betroffene nicht weiss, welche Personen am Entscheid mitwirken, kann er nicht beurteilen, ob sein verfassungsmässiger Anspruch auf richtige Besetzung des Gerichts und eine unparteiische Beurteilung seiner Sache gewahrt worden ist. Vor allem ist es ihm ohne Kenntnis der personellen Zusammensetzung des Gerichts nicht möglich, Ausstandsgründe zu erkennen und gegebenenfalls geltend zu machen. Können die Namen der entscheidenden Richter einer allgemein zugänglichen Publikation entnommen werden und ist die Partei durch einen Anwalt vertreten, hat sie allerdings auf jeden Fall die ordentliche Besetzung eines Gerichts zu kennen (BGE 117 Ia 322 E. 1c S. 323).  
 
2.6.2. Die ordentliche Besetzung der Anwaltskommission ist gemäss unbestrittener Feststellung aus dem Staatskalender und dem Internet ersichtlich. Dr. iur. D.________ ist dort als festes Mitglied der Kommission festgehalten. Dem Beschwerdeführer als Rechtsanwalt war es zumutbar, schon während des erstinstanzlichen Verfahrens die ordentliche Zusammensetzung des Spruchkörpers in Erfahrung zu bringen und dementsprechend ein Ausstandsbegehren zu stellen. Anders würde sich die Situation präsentieren, wenn er einen Ablehnungsgrund gegen ein Ersatzmitglied geltend gemacht hätte, ist doch nur schwer vorhersehbar, ob und welches Ersatzmitglied in den Spruchkörper berufen wird (BGE 139 III 120 E. 3.2.1 S. 124 f.).  
 
2.6.3. Die Rüge des Beschwerdeführers, sein Anspruch auf einen unabhängigen und unparteiischen Richter (Art. 30 Abs. 1 BV) sei verletzt worden, erweist sich somit als unbegründet und wäre ohnehin verspätet gestellt worden.  
 
3.  
 
 Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verletzt. 
 
3.1. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern sowie das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56). Indessen räumt Art. 29 Abs. 2 BV keinen Anspruch auf eine mündliche Anhörung ein (BGE 140 I 68 E. 9.6.1 S. 76). Auch steht die Verfassungsgarantie einer vorweggenommenen Beweiswürdigung nicht entgegen. Das Gericht kann auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, seine Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 131 I 153 E. 3 S. 157; Urteil 2C_545/2012 vom 22. Februar 2013 E. 2.2). Die Beweiswürdigung, selbst wenn sie auf Indizien beruht, und die sich daraus ergebenden tatsächlichen Schlussfolgerungen stellen Tatfragen dar (BGE 133 V 477 E. 6.1 S. 485, 504 E. 3.2 S. 507; 132 V 393 E. 3.3 S. 399; Urteil 2C_353/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 3.3). Solche sind unter dem beschränkten Gesichtswinkel der Willkür zu prüfen (vorne E. 1.5).  
 
3.2. Der Beschwerdeführer bemängelt unter anderem, dass sich die Vorinstanz nicht mit seiner ausführlichen Rechnungslegung auseinandergesetzt habe, welche seine Leistungen im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege und die darüber hinausgehenden Sonderleistungen detailliert festhalte. Weiter habe ihm die Vorinstanz fälschlicherweise unterstellt, er habe Inkassomassnahmen gegenüber seiner Klientin getätigt. Zudem sei nicht berücksichtigt geworden, dass seine Klientin ihm die Bezahlung des Honorars versprochen habe, sobald sie ihre Liegenschaft in U.________ verkaufen könne, und sich so Leistungen erschlichen habe.  
 
3.2.1. Das fragliche Urteil ist ausführlich begründet und setzt sich entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers auch eingehend mit seiner Rechnungslegung auseinander. Die Vorinstanz kam darin zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seiner Klientin Aufwendungen in Rechnung stellte, für welche er bereits Entschädigungen aufgrund der unentgeltlichen Rechtspflege erhalten hat. Der Beschwerdeführer begnügt sich mit rein appellatorischer Kritik am Entscheid der Vorinstanz und vermag nicht darzulegen, dass diese den Sachverhalt in willkürlicher Weise festgestellt hat. Ebenfalls nicht zutreffend ist sein Vorwurf, die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht Inkassomassnahmen gegenüber seiner Klientin unterstellt. Im angefochtenen Entscheid (E. 3.4 f.) wird ausdrücklich die Stellung der Rechnung an die Klientin gerügt, weil bei einer gewährten unentgeltlichen Rechtspflege bereits diese Handlung als Berufspflichtverletzung gilt. Zudem hat der Beschwerdeführer eine Betreibung gegen seine Klientin eingeleitet (E. 3.6). Inwiefern der Hinweis auf den angeblichen Verkauf eines Grundstücks der Klientin in U.________ für den Ausgang des Verfahrens relevant sein soll, vermag der Beschwerdeführer nicht zu begründen und kann deshalb ohne weitere Folgen unberücksichtigt bleiben.  
 
3.2.2. Weiter beanstandet der Beschwerdeführer, er habe der Anwaltskommission angeboten, die ganze Angelegenheit im Beisein der Anwaltskommission mit der Anzeigestellerin zu besprechen, seine   Beweisofferte sei aber abgelehnt worden. Bei der Abweisung von Beweisanträgen in antizipierter Beweiswürdigung ist Zurückhaltung geboten, wird damit doch der Anspruch auf das rechtliche Gehör eingeschränkt. Es darf nicht leichthin angenommen werden, dass das Beweisergebnis aufgrund der bereits abgenommenen Beweise feststeht. Lehnt die Behörde den Beweisantrag ab, hat sie nicht nur darzulegen, weshalb sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise eine bestimmte Überzeugung gewonnen hat, sondern auch, weshalb die beantragte Beweismassnahme aus ihrer Sicht nichts an ihrer Überzeugung zu ändern vermag (Urteil 6B_358/2013 vom 20. Juni 2013 E. 3.4). Die Vorinstanz hat auf die Befragung der Anzeigerin verzichtet, weil es gemäss ihrer Auffassung für die Sorgfaltspflichtverletzung irrelevant ist, ob die Klientin des Beschwerdeführers auf eine unentgeltliche Rechtsvertretung tatsächlich angewiesen war und von ihm auf die Honorierung zusätzlicher Leistungen ausdrücklich hingewiesen wurde (E. 4). Die blosse Rechnungsstellung an eine Partei, welcher die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, reicht aus und eine solche Fakturierung belegt die Vorinstanz ausführlich sowie in nachvollziehbarer Weise (E. 3). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, aus welchen Gründen die vorweggenommene Beweiswürdigung der Vorinstanz unter diesen Umständen willkürlich erfolgte.  
 
3.3. Der Beschwerdeführer bemängelt, dass er sowohl im Verfahren vor der Anwaltskommission als auch von der Vorinstanz nicht mündlich angehört worden sei.  
 
3.3.1. Nach der - nicht ganz konsistenten - Praxis des EGMR kann auch eine Disziplinarbusse in den Geltungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK fallen, welcher eine öffentliche Gerichtsverhandlung vorschreibt (vgl. Urteile des EGMR  Hurter gegen Schweiz vom 15. Dezember 2005 [Nr. 53246/99]; anders freilich  Kubli gegen Schweiz vom 21. Februar 2002 [Nr. 50364/99]). Die Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung setzt jedoch in jenen Verfahren, für die das anwendbare Prozessrecht eine solche nicht zwingend vorschreibt, einen dahingehenden Verfahrensantrag voraus; blosse Beweisabnahmeanträge, wie die Durchführung einer persönlichen Befragung, reichen nicht aus (BGE 134 I 140 E. 5.2 S. 148 f., 331 E. 2.3, je mit Hinweisen). Ein Antrag auf "persönliche Anhörung" schliesst den Antrag auf eine mündliche (öffentliche) Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit ein, sofern es der gesuchstellenden Person nicht um eine Befragung im Sinne einer Beweisabnahme, sondern um die Darlegung ihres persönlichen Standpunkts zum Beweisergebnis vor einem unabhängigen Gericht geht (Urteile 2C_100/2011 vom 10. Juni 2011 E. 2.5; 8C_63/2015 vom 20. Mai 2015 E. 1.1).  
 
3.3.2. Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Stellungnahme vom 18. Juli 2013 an die Anwaltskommission: "...die Anzeigestellerin und die Beanzeigten seien zu einer Befragung bzw. einem Schlichtungsversuch durch die Anwaltskommission einzuladen". Die Vorinstanzen hätten in der Folge diese Verhandlungs- und Beweisofferte abgelehnt. In seiner Eingabe an das Verwaltungsgericht stellt der Beschwerdeführer jedoch keinen solchen Antrag mehr. Ein rechtsgenüglicher Antrag müsste aber im gerichtlichen Verfahren eingebracht werden, um in diesem Berücksichtigung finden zu können. Es spielt deshalb keine Rolle, ob der Antrag des Beschwerdeführers nun tatsächlich eine mündliche Verhandlung gefordert hat oder bloss als Beweismassnahme zu qualifizieren ist. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt worden.  
 
4.  
 
 Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Juli 2015 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Mösching