Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.51/2006 /leb 
 
Urteil vom 8. Mai 2006 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler, 
Wurzburger, Müller, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch 
Advokat Dieter Gysin, 
 
gegen 
 
Migrationsamt des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 86/88, Postfach, 5001 Aarau, 
Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Ausweisung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 2. Dezember 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.________ (geb. 1974) stammt aus der Türkei. Er reiste am 19. November 1994 illegal in die Schweiz ein, wo ihn das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: Bundesamt für Migration [BFM]) am 29. Januar 1996 als Flüchtling anerkannte und ihm Asyl gewährte. Am 7. Februar 1996 erhielt A.________ im Kanton Aargau die Aufenthalts- und am 20. Oktober 1999 die Niederlassungsbewilligung. Am 29. März 2001 heiratete er die seit 1987 im Fürstentum Liechtenstein lebende, ebenfalls aus der Türkei stammende B.________ (geb. 1977). Der Beziehung entstammen die Kinder C.________ (geb. 2001) und D.________ (geb. 2004). 
B. 
B.a A.________ ist in der Schweiz wiederholt straffällig geworden: Das Bezirksamt Aarau verurteilte ihn am 5. April 1995 wegen illegaler Einreise unter Verwendung eines gefälschten Ausweises zu 14 Tagen Gefängnis bedingt (widerrufen am 8. März 1996) und einer Busse von Fr. 200.--. Das Bezirksamt Zofingen sprach ihn am 8. März 1996 unter anderem der Sachbeschädigung, der Drohung, der Gewalt und Drohung gegen Beamte sowie des mehrfachen Nichtanzeigens eines Fundes für schuldig und bestrafte ihn mit 14 Tagen Gefängnis bedingt (widerrufen am 22. September 1998) und einer Busse von Fr. 400.--. Das Bezirksamt Aarau büsste ihn wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG) am 17. Juli 1996 mit Fr. 60.--, am 8. Januar 1997 mit Fr. 200.-- und am 24. Juni 1998 mit Fr. 500.--. Am 16. Juni 1997 verurteilte der ausserordentliche Amtsgerichtsstatthalter Olten-Gösgen A.________ wegen Raufhandels zu 4 Wochen Gefängnis bedingt (widerrufen am 5. April 2001). Das Bezirksgericht Zofingen sprach ihn am 22. September 1998 verschiedener Widerhandlungen gegen das SVG und der Beschimpfung eines Polizisten für schuldig und verurteilte ihn zu 7 Tagen Gefängnis und einer Busse von Fr. 100.--. Das Bezirksamt Aarau büsste ihn schliesslich am 3. Mai 2000 wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und das SVG mit Fr. 200.--. 
B.b Am 3. Mai 2000 wurde A.________ wegen des Verdachts, verschiedene Vermögensdelikte begangen zu haben, verhaftet; ab dem 18. Juli 2000 befand er sich im vorzeitigen Strafvollzug. Das Bezirksgericht Lenzburg verurteilte ihn am 5. April 2001 wegen bandenmässigen, zum Teil versuchten Raubs und strafbarer Vorbereitungshandlungen hierzu, wegen mehrfachen banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfachen Betrugs, mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, wegen Begünstigung, mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln sowie wegen Nichtmitführens des Führerausweises zu 5 Jahren Zuchthaus (teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 22. September 1998) und 8 Jahren Landesverweisung. Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte diesen Entscheid am 22. August 2002, änderte das Dispositiv jedoch dahingehend ab, dass es A.________ des mehrfachen bandenmässigen Diebstahls und des gewerbsmässigen Diebstahls schuldig sprach und die Strafe unter Berücksichtigung einer mittelschweren Verminderung seiner Zurechnungsfähigkeit auf vier Jahre Zuchthaus reduzierte. Das Bundesgericht hob am 7. Februar 2003 (6P.138/2002) dieses Urteil in Bezug auf die Landesverweisung auf; die Vorinstanz habe bei ihrem Entscheid diesbezüglich den flüchtlingsrechtlichen Hintergrund nicht genügend beachtet und zu wenig berücksichtigt, dass die Delinquenz von A.________ in engem Zusammenhang mit dessen Persönlichkeitsstörungen stehe, weshalb die Prognose hinsichtlich des künftigen Wohlverhaltens weitgehend von den Erfolgsaussichten seiner Psychotherapie abhänge. Das Obergericht verzichtete im Anschluss hieran am 27. März 2003 auf die Nebenstrafe. 
B.c Am 30. Januar 2003 verfügte das Departement des Innern des Kantons Aargau die bedingte Entlassung von A.________ aus dem Strafvollzug, falls seine kontrollierte Ausreise aus der Schweiz sichergestellt sei. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau hob diesen Entscheid am 9. April 2003 auf, da nicht hinreichend begründet dargetan erscheine, dass A.________ eine schlechte Prognose gestellt werden müsse und seine Resozialisierungschancen in der Türkei besser erschienen als in der Schweiz. A.________ wurde in der Folge auf den 15. Mai 2003 vorzeitig aus dem Strafvollzug entlassen. 
C. 
Das Migrationsamt des Kantons Aargau wies A.________ am 9. September 2003 aus der Schweiz aus. Während des hängigen Einspracheverfahrens widerrief das Bundesamt für Flüchtlinge am 21. Juni 2004 sein Asyl (bestätigt mit Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 12. Mai 2005), worauf das Migrationsamt am 3. September 2004 die Einsprache gegen die Ausweisung abwies. Es ergänzte deren Dispositiv insofern, als es festhielt, dass die Ausreisefrist angemessen erstreckt werden könne, falls A.________ nachweise, dass er in einem anderen Staat um rechtmässige Aufnahme ersucht habe. Das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau hiess am 2. Dezember 2005 die von A.________ hiergegen eingereichte Beschwerde teilweise gut: Aufgrund der vorliegenden Unterlagen wertete es den Vollzug der Entfernungsmassnahme als unzulässig (Ziff. 1 des Dispositivs); es hielt das kantonale Migrationsamt deshalb an, dem Bundesamt für Migration die vorläufige Aufnahme von A.________ zu beantragen (Ziff. 2 des Dispositivs); im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Das Rekursgericht erwog, dass die Ausweisung und der damit verbundene Verlust der Niederlassungsbewilligung nicht zu beanstanden seien, sich der Vollzug der Entfernungsmassnahme "aufgrund der nicht erstellten Unbedenklichkeit betreffend Folter" und wegen eines möglichen Verstosses gegen das Non-Refoulement-Prinzip (Art. 5 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]) "im Moment" jedoch als "unzulässig" erweise. 
D. 
A.________ hat hiergegen am 26. Januar 2006 beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht. Er beantragt, den Entscheid des Rekursgerichts insoweit aufzuheben, als seine Beschwerde abgewiesen worden ist; eventuell "sei die Frage der Ausweisung zur ergänzenden Feststellung des Sachverhaltes und neuen Entscheidung an die Vorinstanz" zurückzuweisen. A.________ macht geltend, der angefochtene Entscheid betone den mangelhaft begründeten Sicherungsaspekt zu stark, ohne auf seine überwiegenden privaten Interessen gebührend Rücksicht zu nehmen; die Ausweisung erscheine unverhältnismässig und trage dem flüchtlingsrelevanten Hintergrund seiner Situation zu wenig Rechnung. 
Das Migrationsamt des Kantons Aargau beantragt, die Ziffern 1 und 2 des angefochten Urteils aufzuheben und die Angelegenheit zur erneuten Prüfung der Zulässigkeit des Ausweisungsvollzugs an das Rekursgericht zurückzuweisen; eventuell sei dessen Urteil zu bestätigen. Das Rekursgericht schliesst unter Hinweis auf die Begründung in seinem Entscheid darauf, die Beschwerde abzuweisen; den gleichen Antrag stellt das Bundesamt für Migration. 
E. 
Der Abteilungspräsident hat der Beschwerde am 1. März 2006 aufschiebende Wirkung beigelegt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Gegen Ausweisungsverfügungen steht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen (Art. 97 ff. OG). Ein Ausschlussgrund im Sinne der Art. 99 - 102 OG liegt nicht vor; insbesondere fällt die Ausweisung nicht unter die in Art. 100 Abs. 1 lit. b OG genannten Verfügungen, sofern sie - wie hier - gestützt auf Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) ergeht (BGE 114 Ib 1 E. 1a S. 2; 129 II 193 E. 2.1 S. 198). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 
1.2 
1.2.1 Der Beschwerdeführer beantragt in verfahrensrechtlicher Hinsicht, ihm "ein Replikrecht zu allfälligen Stellungnahmen der Vorinstanz" einzuräumen. Dies erübrigt sich: Nach Art. 110 Abs. 4 OG findet ein zweiter Schriftenwechsel nur ausnahmsweise statt. Der Fall kann gestützt auf die vorliegenden Unterlagen beurteilt werden. Die verschiedenen Vernehmlassungen enthalten keine neuen Tatsachen, Beweismittel oder Rechtsgründe, die einen zusätzlichen Schriftenwechsel rechtfertigen würden (unveröffentlichte E. 2 von BGE 116 II 605 ff.; 94 I 659 E. 1b S. 662 f.; Urteil 2A.313/2005 vom 25. August 2005, E. 1.2). 
1.2.2 Nicht zu berücksichtigen sind die vom Beschwerdeführer erst im bundesgerichtlichen Verfahren eingereichten Führungs- und Therapieberichte sowie die schriftlichen Erklärungen verschiedener Familienmitglieder: Die entsprechenden Schriftstücke stammen aus der Zeit nach dem angefochtenen Entscheid. Das Bundesgericht lässt in seinem Verfahren nur solche neuen Tatsachen und Beweismittel zu, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte berücksichtigen müssen und deren Nichtbeachtung eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften bildet (BGE 128 II 145 E. 1.2.1 S. 150 mit Hinweisen); nachträgliche Veränderungen oder Weiterentwicklungen des Sachverhaltes (sog. "echte" Noven) berücksichtigt es nicht, denn einer Behörde kann nicht vorgeworfen werden, sie habe den Sachverhalt im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG fehlerhaft festgestellt, wenn sich dieser nach ihrem Entscheid verändert hat (BGE 128 II 145 E. 1.2.1 S. 150 mit Hinweisen). 
1.2.3 Das Bundesgericht wendet im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde das Bundesrecht von Amtes wegen an; es ist an die von den Parteien vorgebrachten Begründungen nicht gebunden und kann die Beschwerde deshalb auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (BGE 129 II 183 E. 3.4 S. 188 mit Hinweisen); ausser in Abgabestreitigkeiten darf es jedoch weder zugunsten noch zuungunsten der Parteien über deren Begehren hinausgehen (Art. 114 Abs. 1 OG). Das Migrationsamt des Kantons Aargau beantragt, das Urteil des Rekursgerichts aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung der Vollziehbarkeit der Ausweisung an dieses zurückzuweisen. Ob der entsprechende Antrag zulässig ist, weil er sich mit dem Eventualbegehren des Beschwerdeführers deckt, obwohl im Bereich der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Anschlussbeschwerde ausgeschlossen ist (BGE 107 Ib 167 E. 1a S. 168 mit Hinweisen), kann dahingestellt bleiben; wie zu zeigen sein wird (vgl. E. 5), erweist sich der angefochtene Entscheid (auch) in diesem Punkt als bundesrechtskonform. 
2. 
2.1 Ein Ausländer kann gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde und die nach Art. 11 Abs. 3 ANAG bzw. allenfalls Art. 8 Ziff. 2 EMRK gebotene Interessenabwägung diese Massnahme nicht als unverhältnismässig erscheinen lässt. Dabei sind namentlich die Schwere seines Verschuldens, die Dauer der Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. Art. 16 Abs. 3 ANAV [SR 142.201]; Urteil des EGMR i.S. Boultif gegen die Schweiz vom 2. August 2001, Rz. 48, in: VPB 65/2001 Nr. 138; BGE 129 II 215 E. 3; 125 II 105 ff.). Je länger ein Ausländer in der Schweiz lebt, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die Voraussetzungen einer Ausweisung zu stellen. Selbst bei einem Ausländer, der bereits hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat, ist bei Gewaltdelikten bzw. wiederholter schwerer Straffälligkeit eine solche indessen nicht ausgeschlossen (BGE 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190; 125 II 521 E. 2b S. 523; 122 II 433 E. 2 und 3 S. 435 ff.). Entscheidend ist die Prüfung der Verhältnismässigkeit der Massnahme im Einzelfall, die praxisgemäss gestützt auf die gesamten wesentlichen Umstände zu erfolgen hat (BGE 125 II 521 E. 2b S. 523 f. mit Hinweis). 
2.2 Ein Flüchtling darf - unter Vorbehalt von Art. 5 AsylG (Non-Refoulement-Prinzip) - nur ausgewiesen werden, wenn er die innere oder äussere Sicherheit gefährdet oder die öffentliche Ordnung in schwerwiegender Weise verletzt hat (vgl. Art. 65 AsylG sowie Art. 32 Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention; FK; SR 0.142.30]; BGE 127 II 177 E. 3b S. 183); insofern wird die Möglichkeit der Ausweisung flüchtlings- bzw. asylrechtlich beschränkt (Urteil 2A.313/2005 vom 25. August 2005, E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen). Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauung gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG bzw. Art. 33 Ziff. 1 FK). Dieser als Rückschiebe- bzw. Non-Refoulement-Verbot bezeichnete Grundsatz entfällt, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn er als gemeingefährlich zu gelten hat, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist (Art. 5 Abs. 2 AsylG bzw. Art. 33 Ziff. 2 FK). Keiner solchen Ausnahme unterliegt das Folterverbot (vgl. die Urteile des EGMR i.S. Ahmed gegen Österreich vom 17. Dezember 1996, Recueil CourEDH 1996-VI S. 2195, Ziff. 46, i.S. Chahal gegen Grossbritannien vom 15. November 1996, Recueil CourEDH 1996-V S. 1831, Ziff. 79 f. und i.S. Soering gegen Grossbritannien vom 7. Juli 1989, Serie A, Band 161, Ziff. 88 f.). Nach dem Völkerrecht sind Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung absolut verboten (Art. 3 EMRK, Art. 7 und Art. 10 Ziff. 1 UNO-Pakt II [SR 0.103.2]; Kälin/Malinverni/Nowak, Die Schweiz und die UNO-Menschenrechtspakte, Basel 1997, S. 165 ff.). Niemand darf deshalb in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 Ziff. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [Folterschutzkonvention; SR 0.105]; Urteil 2A.313/2005 vom 25. August 2005, E. 2.2). 
2.3 In der Regel ist über die Ausweisung und die Frage, ob ihrem Vollzug asyl- bzw. flüchtlingsrechtliche Gründe entgegenstehen, in einer einzigen Verfügung zu entscheiden; eine Aufteilung auf zwei Verfahren analog der Praxis bei der strafrechtlichen Landesverweisung (vgl. BGE 116 IV 105 E. 4f S. 114; 118 IV 221 ff.; 121 IV 345 ff; 123 IV 107 ff.) ist indessen nicht bundesrechtswidrig (so die Urteile 2A.139/ 1994 vom 1. Juli 1994, E. 4b, und 2A.313/2005 vom 25. August 2005, E. 3.3.2). Zum Verhältnis zwischen asyl- und ausländerrechtlichem Verfahren hat das Bundesgericht festgehalten, dass der Widerruf des Asyls die bestehende Niederlassungsbewilligung (vgl. Art. 58 und Art. 60 Abs. 2 AsylG) nicht automatisch berührt; diese könne regelmässig nur nach Massgabe der im Gesetz genannten Gründe (Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG i.V.m. Art. 65 AsylG) dahinfallen. Nach Art. 64 Abs. 1 lit. d AsylG erlösche das Asyl in der Schweiz, wenn die Ausweisung oder gerichtliche Landesverweisung vollzogen worden sei, wobei das Erlöschen des Asyls dessen Widerruf vorgehe (Art. 43 Abs. 1 AsylV 1 [SR 142.311]); hieraus ergebe sich, dass für den Vollzug der Ausweisung bzw. die Prüfung entsprechender asylrechtlicher Hinderungsgründe - unter Beizug des Bundesamts (Art. 43 Abs. 2 AsylV 1) - grundsätzlich vorerst die kantonalen Vollzugsbehörden zuständig blieben. Kämen sie zum Schluss, dass das Rückschiebeverbot, Art. 3 EMRK oder das Folterverbot dem Vollzug der Ausweisung entgegenstünden, falle der Asyl- bzw. materielle Flüchtlingsstatus (ohne dessen Widerruf) nicht automatisch dahin (vgl. Art. 59 AsylG), da die Ausweisung nicht vollzogen werde bzw. werden könne; in diesem Fall müsse der Aufenthaltsstatus des Betroffenen durch das Bundesamt flüchtlingsrechtlich (neu) beurteilt werden (Urteil 2A.313/2005 vom 25. August 2005, E. 3.3.2 u. 3.3.3). 
3. 
Das Rekursgericht nahm an, die Ausweisung des Beschwerdeführers und der damit verbundene Verlust seiner Niederlassungsbewilligung seien als solche nicht zu beanstanden; zwar zeichne sich heute eine gewisse Stabilisierung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ab, doch vermöchten seine persönlichen Interessen das aufgrund der Schwere seines Verschuldens sowie der Art der begangenen Delikte aus fremdenpolizeilicher Sicht bestehende öffentliche Interesse an seiner Entfernung und Fernhaltung nicht zu überwiegen. Da sich der Beschwerdeführer jedoch auf das Non-Refoulement-Prinzip berufen und eine Foltergefahr aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht ausgeschlossen werden könne, erweise sich der Vollzug der Ausweisung zurzeit aus asyl- bzw. flüchtlingsrechtlichen Gründen als unzulässig, weshalb das kantonale Migrationsamt beim Bundesamt die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu beantragen (vgl. Art. 14a und 14b ANAG) und dieses hernach die weiteren Entscheide zu treffen habe. 
4. 
4.1 Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung im Rahmen von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG bildet die vom Strafrichter verhängte Sanktion (BGE 129 II 215 E. 3.1 S. 216): Der Beschwerdeführer ist vom Obergericht des Kantons Aargau unter anderem wegen bandenmässigen Raubs, Raubversuchs sowie mehrfachen bandenmässigen und gewerbsmässigen Diebstahls zu einer Zuchthausstrafe von vier Jahren verurteilt worden. In den Monaten Juli und August 1997 war er an drei Diebstählen und einem Diebstahlversuch und von Dezember 1999 bis zu seiner Verhaftung am 3. Mai 2000 an 31 Diebstählen bzw. Diebstahlversuchen und fünf Raubüberfällen bzw. Versuchen oder Vorbereitungshandlungen hierzu beteiligt. Der Deliktsbetrag belief sich auf rund Fr. 150'000.--; der verursachte Sachschaden lag bei Fr. 40'000.--. Das Obergericht hielt zu den Raubtaten fest, dass der Beschwerdeführer und seine Mittäter dabei "brutal" vorgegangen seien, "indem sie jeweils die Oberkörper der Opfer nach unten drückten und ihnen die Pistole an die Schläfe hielten". Die Opfer hätten "Todesängste" ausstehen müssen, da sie nicht hätten wissen können, dass es sich bei der Waffe um eine Luftpistole gehandelt habe. Der Beschwerdeführer trat jeweils als Chef der Bande auf und hielt sich im sicheren Hintergrund, während er die risikoreiche Tätigkeit seinen Mittätern überliess. Gesamthaft kam das Obergericht zum Schluss, der Beschwerdeführer habe durch die innert relativ kurzer Zeit verübten serienmässigen Einbruchdiebstähle und Raubtaten eine "erhebliche kriminelle Energie" entwickelt; durch sein Verhalten habe er eine "skrupellose und gefährliche Einstellung" offenbart, zumal er ohne finanzielle Notlage wiederholt trotz mehrerer Vorstrafen und während noch laufender Probezeit straffällig geworden sei. In der polizeilichen Einvernahme habe er überdies eingeräumt, dass er und seine Mittäter ohne polizeiliche Anhaltung zahlreiche weitere Delikte begangen hätten. Damit besteht grundsätzlich ein erhebliches öffentliches Interesse daran, ihn von der Schweiz fernzuhalten. 
4.2 
Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, vermag dieses - wie das Rekursgericht zu Recht festgestellt hat - nicht zu überwiegen: 
4.2.1 Die Tatsache, dass er aufgrund seiner traumatischen Erlebnisse in der Jugendzeit (Inhaftierungen und Folterungen wegen der politischen Aktivitäten seiner Brüder) an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, deren Symptomatik durch eine Lungentuberkulose verstärkt wurde, und bei ihm zudem eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus vorliegt, hat bereits das Obergericht berücksichtigt; es billigte ihm deshalb eine mittelschwer verminderte Zurechnungsfähigkeit zu und reduzierte die Strafe von fünf auf vier Jahre Zuchthaus. Inwiefern das Rekursgericht dem Beschwerdeführer seinen psychischen Zustand - wie er geltend macht - erschwerend zur Last gelegt haben soll, ist nicht ersichtlich; es brachte diesbezüglich lediglich zum Ausdruck, dass die entsprechenden Beeinträchtigungen vom Strafrichter bereits berücksichtigt worden waren und sich eine weitere (ausländerrechtliche) Relativierung der Straftaten deswegen nicht rechtfertigte. 
4.2.2 Die emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus zeichnet sich nach dem psychiatrischen Gutachten vom 8. Juli 2002 durch Schwierigkeiten in der sozialen Anpassung, einer eingeschränkten Beziehungsfähigkeit bzw. der Fähigkeit zu sozialverträglichem Verhalten, geringer Frustrationstoleranz sowie der Neigung zu Impulsausbrüchen aus, die bis zu Selbstschädigungen und Fremdgefährdungen gehen können (S. 19). Der Experte kam zum Schluss, der Beschwerdeführer wirke dementsprechend unbeherrscht, impulsiv und neige wohl dazu, "kurzschlüssig zu reagieren"; diese Persönlichkeitsseite richte sich zu einem guten Teil zwar gegen ihn selber, indem er sich Verletzungen beibringe; sie könne sich aber auch gegen Dritte wenden, insbesondere, wenn der Beschwerdeführer erwähne, dass er solche gar umbringen möchte; er lasse damit auch "eine nicht unbeträchtliche Gefährlichkeit für Dritte erkennen" (S. 12). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers kann gestützt hierauf nicht gesagt werden, es bestehe überhaupt kein öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung und keinerlei Rückfallgefahr mehr, auch wenn er sich inzwischen psychotherapeutisch behandeln lässt und die Führungs- und Therapieberichte auf eine gewisse Stabilisierung seiner Situation hindeuten: Nach dem Bericht der Strafanstalt Lenzburg vom 7. Januar 2003 soll er sich nach einer eher "unerfreulichen Zeit", in der er dem Sicherheitsdienst wiederholt negativ aufgefallen sei, beruhigt haben und weniger reizbar gewesen sein; gemäss der Stellungnahme der Bewährungshilfe Aargau vom 7. April 2005 zeigte der Beschwerdeführer anfänglich eine provokative und fordernde Haltung, soll sich dann aber wesentlich verändert und gelernt haben, sein eigenes Verhalten und gefährdende Einflüsse aus dem Umfeld kritisch zu betrachten; er bemühe sich nun engagiert darum, seine Gesamtsituation zu stabilisieren. Nach Ansicht seiner Psychotherapeutin vom 3. Mai 2005 gibt die "sich abzeichnende" positive Entwicklung "Anlass zu einer guten Prognose" bezüglich einer "deliktfreien Lebensführung". 
4.2.3 Das korrekte Verhalten des Beschwerdeführers seit seiner Haftentlassung und seine Bemühungen, nunmehr in der Schweiz Fuss fassen zu wollen, sind zwar positiv zu würdigen, doch stehen sie der Ausweisung und dem damit verbundenen Verlust seiner Niederlassungsbewilligung nicht entgegen; die fremdenpolizeiliche Ausweisung folgt anderen Massstäben und Kriterien als der Entscheid über die strafrechtliche Landesverweisung bzw. über die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug, weshalb der Beschwerdeführer im vorliegenden Zusammenhang hieraus bzw. aus dem bundesgerichtlichen Urteil vom 7. Februar 2003 nichts Entscheidendes zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Aus fremdenpolizeilicher Sicht stellt der Resozialisierungsgedanke nur einen unter mehreren zu berücksichtigenden Faktoren dar (BGE 129 II 215 E. 7.4 S. 223). Wie sich aus den verschiedenen, in Art. 10 Abs. 1 ANAG genannten, bereits weit unterhalb der Schwelle strafbaren Verhaltens beginnenden Ausweisungsgründen ergibt, steht hier primär das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund (vgl. BGE 130 II 176 E. 4.2 S. 185). Bei der Prognose über das künftige Wohlverhalten, welche im Lichte des gesamten ausländerrechtlich relevanten Verhaltens und nicht lediglich aufgrund einer mehr oder weniger kurzen Zeitspanne seit der Haftentlassung zu stellen ist, dürfen deshalb strengere Massstäbe angelegt und einem korrekten Verhalten im Strafvollzug bzw. seit der bedingten Entlassung geringere Bedeutung beigemessen werden als bei den entsprechenden strafrechtlichen Entscheiden (BGE 130 II 176 E. 4.2 S. 185; 129 II 215 E. 3.2 S. 216 f.; 125 II 521 E. 4a/bb S. 528, 105 E. 2c S. 109 f.; 114 Ib 1 E. 3b S. 4 f.). Dass der Beschwerdeführer im Strafvollzug nach anfänglichen Problemen (Streit mit Mitgefangenem; massive Drohungen gegen Vollzugsangestellte) zu keiner Kritik mehr Anlass gab, ist ausländerrechtlich damit für sich allein nicht ausschlaggebend (BGE 125 II 105 E. 2c S. 109 f.; 114 Ib 1 E. 3b S. 4 f.); ebenso wenig vermag seine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug ins Gewicht zu fallen, bildet diese doch die Regel, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf (BGE 130 II 176 E. 4.3.3 S. 188; 124 IV 193 ff.). Würde allzu stark allein auf die seit der Tat verflossene - straflose und für irgendeine berufliche Tätigkeit genutzte - Zeit oder auf die unter dem Eindruck der Reststrafe eingeleitete Integration abgestellt, erschiene die Aufrechterhaltung der Anwesenheitsberechtigung um so wahrscheinlicher, je schwerer die Straftat war und je länger die ausgesprochene Strafe ausfiel, was nicht Sinn und Zweck von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG entspricht. Insbesondere bei schwerwiegenden Drogen- und Gewaltdelikten - wie sie hier mit den brutalen Raubüberfällen zur Diskussion standen, auch wenn dabei bloss eine Luftpistole verwendet wurde - ist angesichts der von diesen ausgehenden potentiellen Gefahren für die Gesellschaft ausländerrechtlich nur ein geringes Restrisiko in Kauf zu nehmen (vgl. BGE 125 II 521 E. 4a/bb S. 528). Ein solches kann beim Beschwerdeführer mit Blick auf die bisherige Dauer seiner Bewährung seit der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug noch nicht hinreichend ausgeschlossen werden. 
4.2.4 Der Beschwerdeführer ist am 19. November 1994 im Alter vom 20 ½ Jahren in die Schweiz eingereist, womit er nicht als Ausländer der "zweiten Generation" gelten kann. Ihm wurde am 29. Januar 1996 wegen der Gefahr einer Reflexverfolgung aufgrund der politischen Aktivitäten seiner Brüder Asyl gewährt; dieses ist am 12. Mai 2005 durch die Schweizerische Asylrekurskommission (vgl. Art. 63 Abs. 2 AsylG) indessen rechtskräftig widerrufen worden. Obwohl fünf seiner sieben Geschwister und sein Vater in der Schweiz leben, vermochte er sich hier weder beruflich (dies in erster Linie aber offenbar aus gesundheitlichen Gründen, wobei sich seine Tuberkulose jedoch seit 1998 stabilisiert hat) noch familiär zu integrieren. Ab 1996 wurde er wiederholt und in immer kürzeren Abständen straffällig; dabei kam es zu Schuldsprüchen wegen immer schwerer Delikte, ohne dass er sich durch diese oder die damit verbundenen Probezeiten von weiteren Taten abhalten liess. Seine schwersten Straftaten beging er bandenmässig mit Landsleuten, auf die sich sein persönlicher Verkehr im Wesentlichen beschränkte; trotz einer anrechenbaren Aufenthaltsdauer von rund neun Jahren fehlen Anhaltspunkte dafür, dass er auch irgendwelche Bekanntschaften ausserhalb des Kulturkreises seines Heimatlandes und seiner Familie pflegen würde oder anderweitig in den hiesigen Verhältnissen minimal verwurzelt wäre. Zwar weist er in diesem Zusammenhang auf die inzwischen vertieften Beziehungen zu seinem Vater, seinen Geschwistern und deren Kindern hin, doch vermochten ihn diese Bindungen bereits bisher nicht davon abzuhalten, wiederholt und schwer straffällig zu werden bzw. die Rechtsordnung seines Gastlandes massiv zu missachten; eine rechtsrelevante Abhängigkeit von den Angehörigen seines weiteren Familienkreises, welche bei der Interessenabwägung besonders zu berücksichtigen wäre, besteht nicht (vgl. BGE 125 II 521 E. 5 S. 529). 
4.2.5 Zwar unterhält der Beschwerdeführer offenbar in seiner Heimat keine vertieften familiären Beziehungen mehr; er ist mit den dortigen Verhältnissen, in denen er seine Kindheit und Jugend bis über das 20. Altersjahr hinaus verbracht hat, indessen nach wie vor vertraut; soweit er im Hinblick auf seine Psychotherapie der medizinischen Betreuung bedarf, kann ihm diese auch in der Türkei gewährt werden. Die Ehefrau des Beschwerdeführers lebt ihrerseits mit den zwei Kindern im Fürstentum Liechtenstein. Eine Rückkehr mit ihrem Mann in die gemeinsame Heimat dürfte ihnen - wie diesem - zwar schwer fallen, ist - flüchtlingsrechtliche Hindernisse vorbehalten - jedoch nicht ausgeschlossen: Der Beschwerdeführer heiratete seine Gattin während des Strafvollzugs, womit das Ehepaar nicht ohne weiteres damit rechnen durfte, künftig in der Schweiz leben zu können. Im Rahmen eines Familiennachzugsgesuchs hielt die Gattin des Beschwerdeführers am 7. Juni 2001 denn auch fest: "Da mein Mann nach seiner Strafverbüssung ohnehin die Schweiz verlassen muss, liegt auf der Hand, dass auch meine Tochter und ich dann die Schweiz verlassen - wir wollen als Familie leben". Die Kinder befinden sich ihrerseits noch in einem anpassungsfähigen Alter, und eine Rückkehr mit ihren Eltern in die Türkei erscheint auch insofern vertretbar. Die Ausweisung des Beschwerdeführers ist somit nicht unverhältnismässig. 
4.3 
4.3.1 Nichts anderes ergibt sich aus Art. 65 des Asylgesetzes: Danach dürfen Flüchtlinge nur ausgewiesen werden, wenn sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährden oder die öffentliche Ordnung in schwerwiegender Weise verletzt haben. Vorbehalten bleibt das Rückschiebeverbot im Sinne von Art. 5 AsylG bzw. Art. 33 FK. Dieses betrifft indessen den Vollzug der Ausweisung, nicht deren Anordnung und den damit verbundenen Verlust der Niederlassungsbewilligung; nach Art. 32 Ziff. 1 FK ist die Ausweisung eines anerkannten Flüchtlings aus Gründen der Staatssicherheit oder - wie hier - aus solchen der "öffentlichen Ordnung" zulässig. Das Bundesgericht hat in seiner Praxis zur Aus- und Landesverweisung von Flüchtlingen eine schwerwiegende Verletzung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 65 AsylG angenommen bei einer Vergewaltigung (Urteil 2A.139/1994 vom 25. August 1994, E. 3a), im Falle einer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (qualifizierter Fall; Verurteilung zu 18 Monaten Gefängnis), der zahlreiche weitere Delikte vorausgegangen waren (Urteil 2A.88/1995 vom 25. August 1995, E. 3; vgl. auch den Sachverhalt von BGE 116 IV 105 ff.), bei einer Brandstiftung mit einem Molotowcocktail (BGE 123 IV 107 E. 2 S. 110) sowie bei einer versuchten vorsätzlichen Tötung (Urteil 2A.313/2005 vom 25. August 2005, E. 3.1.2); es hat sie hingegen im Zusammenhang mit einem Kantonswechsel bei Arbeitsscheu verneint (BGE 127 II 177 E. 3c S. 184). 
4.3.2 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz wiederholt und in schwerer Weise delinquiert, wobei er und seine Mittäter brutal vorgegangen sind und die Opfer Todesängste ausstehen mussten. Er hat damit massiv gegen die hiesigen strafrechtlichen und moralischen Normen verstossen und die öffentliche Ordnung wiederholt in schwerwiegender Weise im Sinne von Art. 65 AsylG verletzt. Entgegen seinen Ausführungen genügt dies; anders als im Zusammenhang mit dem Rückschiebeverbot nach Art. 5 Abs. 2 AsylG bzw. Art. 33 Ziff. 2 FK (vgl. hierzu E. 5) ist für die Ausweisung nicht erforderlich, dass vom Betroffenen eine konkrete, gesteigerte Gemeingefahr für Leib und Leben ausgeht; ein bewaffneter Raub genügt, wobei eine jeweils auf die Schläfe gesetzte Luftpistole nicht nur - wie er dies verharmlosend geltend macht - als Einsatz einer "Spielzeugwaffe" qualifiziert werden kann. 
5. 
5.1 Der Beschwerdeführer kritisiert im Eventualstandpunkt, dass das Rekursgericht nicht selber abschliessend geprüft habe, ob seiner Ausweisung asyl- bzw. flüchtlingsrechtliche Vollzugshindernisse entgegenstehen, was klarerweise der Fall sei, da er bei einer Rückkehr in seine Heimat mit Verfolgungsmassnahmen rechnen müsse. Unter diesen Umständen habe es nicht feststellen dürfen, dass es dem Bundesamt für Migration freistehe, ihm die materielle Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen, sollte es bei seiner Beurteilung zum Schluss kommen, die Rückkehr sei unbedenklich. Das kantonale Migrationsamt wendet seinerseits umgekehrt ein, es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern der Vollzug der Ausweisung in die Türkei unzulässig sein könnte; aufgrund der verschiedenen Berichte des Bundesamts für Migration hätte das Rekursgericht die Vollziehbarkeit der Ausweisung ohne Weiteres bejahen müssen. Beide Standpunkte überzeugen nicht: 
5.2 
5.2.1 Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebeverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. Nur ein besonders schweres Verbrechen vermag den Rückschiebeschutz von Art. 5 Abs. 1 AsylG aufzuheben; eine Ausnahme vom Non-Refoulement-Prinzip rechtfertigt sich bloss dann, wenn der Täter für die Allgemeinheit des Zufluchtsstaats eine Gefahr bildet (Urteil 2A.139/1994 vom 1. Juli 1994, E. 6a/aa). Die entsprechende Gemeingefährlichkeit ergibt sich dabei nicht bereits aus der Verurteilung wegen des besonders schweren Verbrechens; es muss vielmehr zusätzlich eine konkrete Wiederholungsgefahr bestehen (Urteil 2A.139/1994 vom 1. Juli 1994, E. 6 mit Hinweisen auf die Doktrin). Obwohl der Beschwerdeführer die hiesige Ordnung in schwerwiegender Weise verletzt hat (mehrfacher bandenmässiger Raub) und eine Rückfallgefahr aufgrund seines bisherigen ausländerrechtlich relevanten Verhaltens nicht ausgeschlossen werden kann, durfte das Rekursgericht wegen der derzeitigen positiven Persönlichkeitsentwicklung des Beschwerdeführers dennoch annehmen, dass er für die Allgemeinheit nicht mehr als derart gefährlich gelten kann, dass ihm die Berufung auf das Non-Refoulement-Prinzip in Anwendung von Art. 5 Abs. 2 AsylG bzw. Art. 33 Ziff. 2 FK zu versagen wäre. 
5.2.2 Ein Vollzug der Ausweisung in seine Heimat ist deshalb nur möglich, soweit sein Leib, Leben und seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen dort nicht (mehr) gefährdet ist und ihm überdies bei einer Rückkehr keine Folter oder andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (vgl. E. 2.2 hiervor). Das Bundesamt für Migration verneinte in seinen Stellungnahmen vom 30. Dezember 2002, 1. Juli 2004 bzw. 21. März 2005, dass sich der Beschwerdeführer auf das Non-Refoulement-Prinzip berufen könne, "da er wegen seiner Straftaten zu einer Zuchthausstrafe von vier Jahren verurteilt" worden sei; diese Begründung erscheint als allzu schematisch und trägt der Tatsache keine Rechnung, dass Art. 5 Abs. 2 AsylG neben dem besonders schweren Verbrechen zudem eine Gemeingefährlichkeit im Sinne einer konkreten Wiederholungsgefahr voraussetzt (vgl. Urteil 2A.139/1994 vom 1. Juli 1994, E. 6). 
5.2.3 Hinsichtlich der Gefahr einer allfälligen Verfolgung führte das Bundesamt aus, dass dem Beschwerdeführer Asyl gewährt worden sei, weil wegen der regelmässigen und über mehrere Jahre andauernden Belästigungen, "teils verbunden mit körperlichen Misshandlungen", das Risiko weiterer Reflexverfolgungen aufgrund der politischen Aktivitäten der Brüder des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden konnte. Inzwischen lebten diese indessen im Ausland und seien seit den Misshandlungen über zehn Jahre vergangen. Einzelne Familienangehörige hätten denn auch auf ihr Asyl verzichtet und seien in die Heimat zurückgekehrt. Im Übrigen habe sich die Situation im Hinblick auf die in der Türkei ursprünglich weit verbreitete Reflexverfolgung von Angehörigen missliebiger Personen erheblich verbessert. Dass der Gesuchsteller heute im Falle einer Rückkehr mit ähnlichen Behandlungen rechnen müsste, erscheine deshalb als "absolut unwahrscheinlich". 
5.2.4 Diese Überlegungen haben zwar vieles für sich, doch gilt im vorliegenden Verfahren das Verbot der reformatio in peius (vgl. Art. 114 Abs. 1 OG); zudem durfte das Rekursgericht ohne Verletzung von Bundesrecht davon ausgehen, die Unbedenklichkeit des Vollzugs der Ausweisung sei zurzeit - aufgrund der ihm zugänglichen Informationen - nicht genügend erstellt, um hierüber direkt im ausländerrechtlichen Verfahren entscheiden zu können: Nach einem Grundsatzentscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 8. September 2005 soll sich in der Türkei ungeachtet der jüngsten Rechtsreformen im Hinblick auf eine Aufnahme in die Europäische Union die Gefahr allfälliger Repressalien gegen Familienangehörige mutmasslicher Aktivisten der PKK (beziehungsweise einer ihrer Nachfolgeorganisationen) oder anderer von den Behörden als separatistisch beurteilter kurdischer Gruppierungen weiterhin nicht ausschliessen lassen (EMARK 2005 Nr. 21). Im Fall des Beschwerdeführers bestätigte die Asylrekurskommission am 12. Mai 2005 zwar den Widerruf des Asyls; dabei bezeichnete sie diese Massnahme jedoch unter anderem aber gerade auch deshalb als verhältnismässig, weil sie nicht automatisch die Aberkennung seiner Flüchtlingseigenschaft nach sich ziehe. Soweit der Beschwerdeführer die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geltend gemacht hatte, trat sie auf seine Beschwerde nicht ein, da Fragen der Wegweisung oder des Wegweisungsvollzugs nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung des Bundesamts für Flüchtlinge gebildet hätten. Am 6. Dezember 2002 hatte dieses dem Beschwerdeführer seinerseits mitgeteilt, es erwäge, sein Asyl zu widerrufen, was indessen nicht bedeute, dass er die Schweiz auch verlassen müsse, da zurzeit die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 2 AsylG nicht gegeben erschienen. Am 30. Dezember 2002 informierte es indessen das kantonale Migrationsamt dahingehend, dass ein Vollzug der Ausweisung weder den Grundsatz des Non-Refoulements noch Art. 3 EMRK verletze. Bei dieser Sachlage durfte das Rekursgericht zum Ergebnis gelangen, es könne aufgrund der im ausländerrechtlichen Verfahren möglichen Abklärungen nicht abschliessend festgestellt werden, ob sich die Ausweisung als vollziehbar erweise, weshalb die Frage im Rahmen eines Antrags des kantonalen Migrationsamts auf vorläufige Aufnahme durch die asylrechtlichen Fachorgane abschliessend zu prüfen sei. 
6. 
6.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist demnach unbegründet und somit abzuweisen. 
6.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Da er bedürftig ist und seine Eingabe nicht zum Vornherein aussichtslos war, ist jedoch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu entsprechen (vgl. Art. 152 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen. 
3. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
4. 
Rechtsanwalt Dieter Gysin, wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt und mit Fr. 1'800.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt. 
5. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt und dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 8. Mai 2006 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: