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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_790/2018  
 
 
Urteil vom 5. April 2019  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, Stadelmann, 
Gerichtsschreiber Errass. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.A.________, 
Beschwerdeführer, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Jens Onnen, 
 
gegen  
 
Gemeinde U.________, 
Kommission für Enteignungen, Gebäudeversicherung und Brandschutz Schaffhausen. 
 
Gegenstand 
Mehrwertbeiträge für Erschliessung eines Industriegebiets, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 7. August 2018 (67/2016/3). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Für die Erschliessung des Industriegebiets V.________ auferlegte die Bauverwaltung U.________/SH mit Verfügung vom 4. November 2013 A.A.________ und B.A.________ für deren Grundstücke GB Nr. xxx, yyy, zzz, uuu, vvv und www mit einer beitragspflichtigen Fläche von 6'498 m² Mehrwertbeiträge von Fr. 92'354.25 (Strasse) und Fr. 44'816.95 (Kanalisation). Auf Einsprache von A.A.________ und B.A.________ hin erhöhte der Gemeinderat U.________ die Mehrwertbeiträge auf Fr. 101'112.70 (Strasse) sowie Fr. 47'063.55 (Kanalisation). 
 
B.  
Dagegen haben die Eheleute A.________ Rekurs an die Kommission für Enteignungen, Gebäudeversicherung und Brandschutz erhoben, welche am 30. November 2015 diesen teilweise guthiess und die zu entrichtenden Beiträge auf Fr. 101'112.70 (Strasse) und Fr. 34'753.90 (Kanalisation) festsetzte. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen wies die nur noch gegen die Strassenbeiträge gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 7. August 2018 ab. 
 
C.  
Vor Bundesgericht beantragen A.A.________ und B.A.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 7. August 2018 aufzuheben und die Sache zur neuen Prüfung an das Obergericht zurückzuweisen, eventuell den Entscheid reformatorisch aufzuheben. 
Das Obergericht des Kantons Schaffhausen und die Gemeinde U.________ haben sich vernehmen lassen und beantragen die Abweisung der Beschwerde. Zur Eingabe des Obergerichts haben sich die Beschwerdeführer geäussert. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist einzutreten. Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Das Bundesgericht prüft Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.5 S. 157) und mit voller Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 141 V 234 E. 2 S. 236). Einer angeblichen Verletzung von Grundrechten geht es nur nach, wenn eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit; BGE 142 I 99 E. 1.7.2 S. 106). In der Beschwerde ist daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 143 I 1 E. 1.4 S. 5). Die Auslegung und Anwendung kantonalen und kommunalen Gesetzes- oder Verordnungsrechts prüft das Bundesgericht nicht als solche, sondern lediglich daraufhin, ob dadurch Bundes-, Völker- oder interkantonales Recht verletzt wird (Art. 95 lit. a, b und e BGG; BGE 142 II 369 E. 2.1 S. 372). Dazu gehört insbesondere auch die willkürliche Auslegung und Anwendung kantonalen und kommunalen Rechts (Art. 9 BV; BGE 142 V 513 E. 4.2 S. 516).  
Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht; zudem ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 142 II 369 E. 4.3 S. 380; 142 V 513 E. 4.2 S. 516). 
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.3 S. 156). Zu den tatsächlichen Feststellungen zählt auch die Beweiswürdigung (BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375). 
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 19 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG; SR 700) regelt das kantonale Recht die Beiträge der Grundeigentümer an die Erschliessung ihrer Grundstücke. Grundstückeigentümerbeiträge fallen unter die öffentlich-rechtlichen Beiträge bzw. Vorzugslasten und sind folglich Kausalabgaben. Der Beitrag stellt die Gegenleistung für die staatliche Hauptleistung dar, die sich in der Erstellung oder Verbesserung des Werks äussert. Die individuelle Zurechenbarkeit der staatlichen Leistung wird als Individualäquivalenz bezeichnet. Beiträge/Vorzugslasten werden einem beschränkten Kreis von Personen auferlegt, denen aus einer öffentlichen Einrichtung ein  wirtschaftlicher Sondervorteilerwächst. Es genügt die blosse Möglichkeit, den betreffenden Vorteil (die Strasse, die Versorgungs- und/oder Entsorgungsanlage usw.) zu nutzen. Ob es tatsächlich zur Nutzung kommt, ist daher nicht entscheidend, wobei der wirtschaftliche Vorteil aber konkretisiert sein muss und nicht bloss theoretisch/abstrakter Natur sein darf. Darin liegt der hauptsächliche Unterschied zu den Kostenanlastungssteuern (vgl. zum Ganzen Urteil 2C_798/2017 vom 16. Februar 2018 E. 2.2.2 und 2.2.3 mit zahlreichen Hinweisen).  
 
2.2. Nach Art. 76 Abs. 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 1997 über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen (Baugesetz [BauG]; SR SH 700.100) sind Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, deren Grundstücke durch Erschliessungswerke neu oder besser erschlossen werden und dadurch eine Wertvermehrung erfahren, zur Leistung von angemessenen Beiträgen an sämtliche dem Gemeinwesen erwachsende Kosten verpflichtet. Nach Abs. 3 besteht die Beitragspflicht bei: a) Neubau, Ausbau und Korrektion von Strassen, Wegen, Plätzen und Trottoirs; b) Errichtung oder Ausbau von Versorgungs- und Entsorgungsanlagen. Nach Abs. 4 sind die Gemeinden sodann zum Erlass von Vorschriften über die Erhebung von Grundeigentümerbeiträgen verpflichtet. Diese sind nach Art. 76 Abs. 5 BauG durch die Regierung zu genehmigen.  
 
2.3. Die Gemeinde U.________ ist in der Verordnung vom 26. November 1991 über die Beiträge der Grundeigentümer (VBG; SR Gemeinde U.________ 703.100) dieser Verpflichtung nachgekommen. Nach Art. 2 Abs. 1 sind Grundeigentümer, deren Grundstück durch den Neubau, den Ausbau oder die Korrektion von Strassen, Wegen und Plätzen sowie durch die Anlage von Kanalisationen und Wasserleitungen eine Wertvermehrung erfahren, zur Leistung von Beiträgen an die der Gemeinde dadurch erwachsenden Kosten verpflichtet. Die Beiträge dürfen den Vorteil, der dem Grundstück erwächst, nicht übersteigen (Abs. 2). Nachteile, die dem Grundstück durch das Erschliessungswerk entstehen, sind mit den Vorteilen zu verrechnen (Abs. 3). Nach Art. 3 VBG gilt ein Mehrwert dann als erzielt, wenn mit den Baumassnahmen ein Grundstück an das öffentliche Verkehrs-, Kanalisations- oder Wasserleitungsnetz angeschlossen oder sein Anschluss erleichtert wird, die Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks verbessert oder die dafür erforderlichen privaten Aufwendungen vermindert werden, für Benützer und Besucher der Zugang zu einer Liegenschaft leichter oder sicherer oder die Verkehrslage von Liegenschaften mit Geschäfts- oder Publikumsverkehr verbessert wird. Nach Art. 4 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 VBG werden in der Industriezone für die Berechnung der Beitragshöhe die ganzen Grundstücksflächen einbezogen. Nach Art. 6 Abs. 3 werden die Kosten für die Erschliessungswerke i.S.v. Art. 2 VBG zu 100 % auf die Grundeigentümer überwälzt.  
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführer machen zunächst geltend, dass die Vorinstanz den Entscheid der Kommission für Enteignungen, Gebäudeversicherung und Brandschutz vom 30. November 2015 nicht auf Angemessenheit überprüft habe, weshalb sie die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV verletzt habe. Aus Art. 29a BV ergibt sich indes kein Anspruch auf eine richterliche Kontrolle der Angemessenheit im kantonalen Gerichtsverfahren (BGE 142 II 49 E. 4.4 S. 53). Kantonales Recht kann dies indes vorsehen. Dessen Auslegung und Anwendung überprüft das Bundesgericht nur unter dem Blickwinkel des Bundes (verfassungs) rechts, namentlich des Willkürverbots und der bundesrechtlichen Verfahrensgarantien, soweit dies in der Beschwerde vorgebracht und rechtsgenüglich begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 II 49 E. 4.4 S. 53 f.). Die Beschwerdeführer machen diesbezüglich einen Verweis auf das Enteignungsgesetz des Kantons Schaffhausen vom 21. Dezember 1964 (SR SH 711.100), wonach gegen Entscheide der Schätzungskommission ein Rekurs, mit welchem auch die Unangemessenheit gerügt werden könne, an das Obergericht als Verwaltungsgericht erhoben werden könne. Sie führen indes nicht aus, warum vor Obergericht im vorliegenden Fall überhaupt das Enteignungsgesetz anwendbar sein soll: Art. 77 Abs. 4 BauG hält nur fest, dass gegen den Entscheid des Gemeinderates innert 30 Tagen die Kommission für Enteignungen, Gebäudeversicherung und Brandschutz angerufen werden kann und sich das Verfahren dabei nach den Bestimmungen des kantonalen Enteigungsgesetzes richtet. Von einer Anwendung dieser Bestimmungen auf das Verfahren vor Obergericht spricht der erwähnte Artikel nicht.  
 
3.2. Die Beschwerdeführer vertreten sodann die Ansicht, dass der Sachverhalt willkürlich festgestellt und kantonales Recht in Bezug auf einen Mehrwert und Nachteile willkürlich ausgelegt und angewendet worden sei. Sie gehen zunächst davon aus, dass der Ausbau der Erschliessungsstrasse vor allem der Allgemeinheit diene. Denn diese Strasse führe zur SBB/DB Bahnhaltestelle (Bahnhof W.________). Zu diesem Zweck beantragen sie einen Augenschein. Ein solcher erübrigt sich, nachdem die Vorinstanzen über eine hinreichende Dokumentation verfügten, welche dem Bundesgericht zur Verfügung steht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Aus dem angefochtenen Urteil, den Unterlagen und auch den Vernehmlassungshinweisen der Gemeinde U.________ ergibt sich, dass der Bahnhof W.________ von südlicher Richtung, somit über die Erschliessungsstrasse, nur von Personen aus dem Industriegebiet benutzt wird. Während das Industriegebiet südlich der Gleise liegt, befindet sich das Wohngebiet nördlich davon. Wie sodann bereits die Vorinstanz ausgeführt und die Gemeinde U.________ in der Vernehmlassung präzisiert hat, eignet sich der Bahnhof W.________ aus südlicher Richtung nicht für den Umstieg von den umliegenden Gemeinden nach Schaffhausen. Es wären damit auch grosse Umwege verbunden. Insofern ist es nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz davon ausgegangen ist, dass die Erschliessungsstrasse nicht dem Nutzen der Allgemeinheit dient. Die Beschwerdeführer führen sodann eine ganze Reihe von Nachteilen auf, welche die Vorinstanz bestätigt habe. Diesbezüglich ist indes festzuhalten, dass die Vorinstanz zwar die möglichen Nachteile eruiert, sodann aber begründet dargelegt hat, weshalb es sich um keinen Nachteil, allenfalls um einen äusserst geringen Nachteil handelt. Sie hat sich damit vertieft auseinander gesetzt; auch hier ist keine willkürliche Auslegung und Anwendung des kommunalen Rechts ersichtlich.  
 
3.3. Nach Art. 4 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 VBG werden in der Industriezone für die Berechung der Beitragshöhe die ganzen Grundstücksflächen einbezogen. Die Kosten für die Erschliessungswerke in der Industriezone werden zu 100 % auf die Grundeigentümer überwälzt (Art. 6 Abs. 3 VBG). Die Beschwerdeführer machen ferner - insbesondere wegen den von ihnen aufgeführten Nachteilen - eine Verletzung des Äquivalenzprinzips geltend. Sind aber keine Nachteile ausgewiesen, fehlt es - abgesehen von einer den Anforderungen an Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Begründung - bereits an der Grundlage der Rüge.  
 
4.  
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Entsprechend dem Verfahrensausgang tragen die Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine geschuldet (Art. 68 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 4'500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. April 2019 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Errass