Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_768/2014  
   
   
 
 
                                                  
 
 
Urteil vom 24. März 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiber Boog. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Ernst Reber, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Schwere Körperverletzung, Verbreiten menschlicher Krankheiten; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 11. April 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
X.________ wird in der Hauptsache vorgeworfen, er habe in der Zeit von ca. Mai 2001 bis Mai 2005 sechzehn Personen vorsätzlich mit dem HI-Virus infiziert. Dabei soll er sich von einer oder mehreren HIV-infizierten Personen unter dem Vorwand, er könne sie heilen, regelmässig Blutproben oder Proben von anderem biologischem Material verschafft haben, in denen HI-Viren enthalten waren, so insbesondere von seinem Musikschüler A.________. Nach der Darstellung von X.________ jenem gegenüber hätten die Blutproben der Überprüfung des Therapieerfolges gedient, wobei die Auswertung des Blutes durch einen geheimen Schamanenkreis erfolgt sein soll. Eine schulmedizinische Behandlung habe A.________ auf Anraten von X.________ abgelehnt. Auf diese Weise habe sich dieser ein eigenes HIV-Reservoir erschlossen. Das kontaminierte Blut oder andere biologische Material habe X.________ in der Folge immer wieder auf- und vorbereitet, um es später mittels Nadeln oder nadelähnlichen Gegenständen in den Körper seiner Opfer einbringen und diese mit dem HI-Virus infizieren zu können. Die Infizierung sei teils im Rahmen einer von ihm zur geistigen Erweiterung ("Öffnung des inneren bzw. dritten Auges") oder zur Linderung körperlicher oder psychischer Beschwerden durchgeführten "Akupunkturbehandlung" als Stich in den Rücken oder in den Nackenbereich, teils als überraschender Stich in den Rücken oder dadurch erfolgt, dass den Opfern, welche nach der Konsumation eines Getränkes ungewollt das Bewusstsein verloren, das verseuchte Material während ihrer Ohnmacht in ihren Körper eingebracht wurde. Die meisten dieser 16 Personen erkrankten innert eines Zeitraumes von rund einer bis mehreren Wochen nach dem Ereignis und zeigten diverse Symptome, die vereinbar mit einer HIV-Primoinfektion waren. Alle 16 Personen wurden nach diesen Ereignissen früher oder später positiv auf HIV getestet; 14 von ihnen zusätzlich auf Hepatitis C. 
 
B.   
Das Regionalgericht Bern-Mittelland erklärte X.________ mit Urteil vom 22. März 2013 der mehrfachen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB und des mehrfachen Verbreitens menschlicher Krankheiten im Sinne von Art. 231 Ziff. 1 Satz 1 StGB in 16 Fällen schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren und 9 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft. Ferner verurteilte es ihn zur Zahlung einer Genugtuung an die Geschädigten im Umfang von je Fr. 100'000.--, bzw. in einem Fall in der Höhe von Fr. 90'000.--. Die Schadenersatzklagen der Geschädigten hiess es dem Grundsatz nach gut und verwies sie zur Festsetzung der Höhe des Schadenersatzes auf den Zivilweg. Das Verfahren wegen Tätlichkeiten sowie wegen mehrfacher Drohung und versuchter Nötigung, eventl. Drohung stellte es ein. Schliesslich entschied es über die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände. 
 
Auf Berufung des Beurteilten und Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft bestätigte das Obergericht des Kantons Bern am 11. April 2014 das erstinstanzliche Urteil im Schuld- und Zivilpunkt und verurteilte X.________ zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren. 
 
C.   
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und er sei von den Vorwürfen der schweren Körperverletzung und des Verbreitens einer menschlichen Krankheit zum Nachteil von B.________ und von C.________ freizusprechen. Eventualiter sei er in Bezug auf diese beiden Personen der einfachen Körperverletzung und des Verbreitens einer menschlichen Krankheit schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe in gerichtlich zu bestimmender Höhe zu verurteilen. Ferner sei er der mehrfachen einfachen Körperverletzung und des mehrfachen Verbreitens einer menschlichen Krankheit zum Nachteil der übrigen 14 Geschädigten schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe in gerichtlich zu bestimmender Höhe zu verurteilen. Subeventualiter sei die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an die erste, eventuell an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner beantragt er, die Zivilforderungen seien nur dem Grundsatz nach zu beurteilen und im Übrigen auf den Zivilweg, eventuell an die erste Instanz bzw. die Vorinstanz zu verweisen. Schliesslich ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
 
D.   
Die Generalstaatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Bern haben auf Vernehmlassung verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts in Bezug auf die Anklage der schweren Körperverletzung und des Verbreitens einer menschlichen Krankheit zum Nachteil von B.________ und C.________. Er macht geltend, die beiden Geschädigten hätten angegeben, sie seien von ihm lediglich ein einziges Mal, kurz und unerwartet in den Rücken bzw. in die linke Schulter gestochen worden. Nach Auffassung des Gutachters sei für eine Infektion mit dem HI-Virus die Übertragung einer grösseren Menge Blut, wahrscheinlich durch eine Injektion, erforderlich gewesen. Ein Stich mit einer einfachen Nadel mit blossen Blutanhaftungen hätte für eine Infektion nicht ausgereicht und die Verwendung einer Hohlnadel sei angesichts des von den Geschädigten geschilderten Stichereignisses unrealistisch. Aufgrund dieser gutachterlichen Äusserungen könne die Infektion der beiden Geschädigten daher nicht im Rahmen dieses Ereignisses erfolgt sein. Mangels eines genügend nachgewiesenen und plausiblen Stichereignisses verletze der Schuldspruch in diesen Anklagepunkten den Grundsatz "in dubio pro reo". Soweit die Vorinstanz in ihrer Eventualbegründung annehme, auch eine Übertragung mit einem üblich grossen Inokulum, mithin ohne Injektion, hätte für die Ansteckung ausgereicht, weiche sie ohne triftige Gründe vom phylogenetischen Gutachten ab. Schliesslich lasse sich aus dem Umstand, dass bei den Geschädigten keine Risikokontakte vorlägen und die Möglichkeit einer artifiziellen Ansteckung durch eine Drittperson ausscheide, nicht darauf schliessen, dass es keine andere Erklärung für die Ansteckung gäbe als seine Täterschaft. Aus dem phylogenetischen Gutachten allein könne jedenfalls nicht auf seine Täterschaft geschlossen werden. Dies gelte umso mehr, als die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 19. März 2012 das Verfahren wegen mehrfacher schwerer Körperverletzung und wegen Verbreitens menschlicher Krankheiten zum Nachteil von weiteren vier Personen eingestellt habe, obwohl ihre Viren mit denen der übrigen 16 Infizierten phylogenetisch eng verwandt seien (Beschwerde S. 7 ff.).  
 
1.2.  
 
1.2.1. Die Vorinstanz stellt gestützt auf die phylogenetischen Gutachten (Virenstammgutachten) des Instituts für Medizinische Virologie, Nationales Zentrum für Retroviren, vom 28. Juni 2007, 17. April 2009 und 28. Januar 2011 und die schriftlichen Ergänzungen des Sachverständigen fest, bei sämtlichen Geschädigten des vorliegenden Verfahrens hätten sich genetisch eng und engst verwandte Viren gefunden. Die untersuchten Personen seien mit einer in der Schweiz einzigartigen, eng verwandten Gruppe von HIV-Sequenzen infiziert. Die Viren hätten denselben monophyletischen Ursprung, d.h. denselben Virusvorfahren; sie kämen gewissermassen aus dem "gleichen Topf", wobei das infektiöse Material dieses "Reservoirs" von mehreren Index-Personen stammen könne. Bei einzelnen von ihnen seien jeweils gar identische Virensequenzen gefunden worden. Die hohe persönliche Virendivergenz bei einigen Geschädigten und die Vielfalt der aufgefundenen Signaturen im variablen Segment der Virussequenzen sprächen für eine Infektion mit einer unüblich grossen Menge an übertragenem infektiösem Material (Inokulum). Die naturwissenschaftlichen Befunde sprächen für eine artifizielle Ansteckung (angefochtenes Urteil S. 58 ff., 61 ff., 228 ff.). Dass die Infektionen auf natürliche Weise, namentlich durch ungeschützten Geschlechtsverkehr oder gemeinsamen intravenösen Drogenkonsum, oder durch eine Drittperson bzw. die Opfer selbst erfolgt sei, falle ausser Betracht. Gestützt auf diesen Befund gelangt die Vorinstanz zum Schluss, die artifizielle Ansteckung der Geschädigten sei auf den Beschwerdeführer zurückzuführen. Dieser habe den Geschädigten jeweils eine so grosse Menge Blut oder anderes Material injiziert, dass eine unfallmässige Ansteckung ausgeschlossen werden könne (angefochtenes Urteil S. 26 ff., 107 ff., 229 f., 232 f.).  
 
1.2.2. In Bezug auf die Geschädigten B.________ und C.________ nimmt die Vorinstanz an, bei diesen sei es zu einem völlig unerwarteten Stich ausserhalb einer "Behandlungssituation" gekommen. B.________ habe berichtet, sie sei am 19. Oktober 2003 zu Hause bei ihrer Schwester, als sie mit dem Rücken zum Beschwerdeführer gestanden habe, plötzlich und unversehens gestochen worden. Sie sei erschrocken und sofort aus dem Zimmer zu ihrer Schwester gerannt. Der Stich habe ihr wehgetan. Ihre Schwester habe sich die Stelle am Rücken angesehen und den Einstich erkannt (angefochtenes Urteil S. 150 ff.). C.________ sei nach ihrer Darstellung vom Beschwerdeführer im Zeitraum von ca. 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 während des Musikunterrichts beim Notenschreiben überraschend mit einem unbekannten Gegenstand in die linke Schulter gestochen worden. Auch sie habe ausgesagt, der Stich habe ihr wehgetan. Es habe sich angefühlt, wie wenn sie mit einem stark angespitzten Bleistift gepikst worden wäre (angefochtenes Urteil S. 187 ff.). Beide Fälle beträfen mithin kurze Stichereignisse. Aufgrund der geschilderten Schmerzen und des von der Geschädigten C.________ gezogenen Vergleichs mit einem spitzen Bleistift müssten diese allerdings eher heftiger Art gewesen sein, so dass die Nadeln durchaus relativ tief in das Gewebe eingedrungen sein könnten. Sodann lasse sich aus den geschilderten Umständen nicht zwingend schliessen, dass der Beschwerdeführer keine Hohlnadel oder Spritze mit zylindrischem Hohlraum verwendet habe. Schliesslich bedeute ein "übergrosses" Inokulum nach den Ausführungen des Gutachters nur, dass dieses grösser als bei einer natürlichen Übertragung sei. Es habe mithin nicht eine riesige Menge an infektiösem Material eingespritzt werden müssen. Im Übrigen werde auch bei natürlicher Übertragung, also bei üblich grossem Inokulum, in 25% der Fälle mehr als ein Virus übertragen, womit das Vorkommen beider Signaturen (GT1 und GT2) bei den beiden Geschädigten auch mit einem üblich grossen Inokulum erklärt werden könnte. Schliesslich sei das Ansteckungsrisiko selbst bei akzidentiellen Übertragungen durch Nadelstiche jedenfalls gleich hoch wie bei ungeschützten Sexualkontakten oder gemeinsamem Spritzengebrauch. Schieden solche Risikokontakte - wie vorliegend - aus und entfalle auch die Möglichkeit der artifiziellen Ansteckung durch eine Drittperson, verbleibe keine andere Erklärung als die Täterschaft des Beschwerdeführers (angefochtenes Urteil S.230, 233 f.).  
 
1.3. Nach Art. 97 Abs. 1 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Die Rüge der willkürlichen Feststellung des Sachverhalts prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur insoweit, als sie explizit vorgebracht und substantiiert begründet worden ist. In der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Auf eine blosse appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 138 I 171 E. 1.4; 136 II 489 E. 2.8; 133 IV 286 E. 1.4; je mit Hinweisen).  
 
Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (Art. 10 Abs. 1 StPO). Der Grundsatz "in dubio pro reo" besagt, dass sich das Strafgericht nicht nach rein subjektivem Empfinden von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen aber nicht. Es müssen vielmehr erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel vorliegen. Relevant sind mithin nur unüberwindliche, sich nach der objektiven Sachlage aufdrängende Zweifel (BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a; 124 IV 86 E. 2a; 120 Ia 31 E. 2b, S. 35 f.; Esther Tophinke, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 83). 
 
Soweit das Urteil auf der Grundlage von Indizien ergeht, ist nicht die isolierte Betrachtung jedes einzelnen Beweises, sondern deren gesamthafte Würdigung massgeblich. Würdigt das erkennende Gericht einzelne seinem Entscheid zugrunde liegende, belastende Indizien willkürlich oder lässt es entlastende Umstände willkürlich ausser Acht, führt dies nicht zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Erforderlich ist, dass bei objektiver Würdigung des ganzen Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an der Täterschaft zurückbleiben (Urteile des Bundesgerichts 6B_1077/2013 vom 22. Oktober 2014 E. 1.1.2; 6B_217/ 2012 vom 20. Juli 2012 E. 2.2.2; 781/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 3.2 und 3.4, je mit Hinweisen). 
 
1.4. Den kantonalen Instanzen steht bei der Beweiswürdigung ein weiter Spielraum des Ermessens zu. Was der Beschwerdeführer gegen die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz vorbringt, ist nicht geeignet Willkür darzutun. Nach ständiger Rechtsprechung genügt für die Annahme von Willkür nicht, wenn das angefochtene Urteil mit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt oder wenn eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nur vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren Beweiswürdigung beruht, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 140 I 201 E. 6.1; 138 I 49 E. 7.1 und 305 E. 4.3; 138 V 74 E. 7).  
 
Im zu beurteilenden Fall trifft zu, dass der mit der Erstellung eines Virenstammgutachtens betraute Sachverständige in Bezug auf die Frage, ob der HI-Virus durch einen einzigen Nadelstich übertragen werden könne, in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausführte, es sei schwer vorstellbar, dass eine Nadel mit Blutanhaftungen für die Übertragung des HIV genügt habe, zumal die Übertragungen bei den betroffenen Personen offenbar sehr effizient gewesen seien. Eine derart effiziente Übertragung könne fast nicht durch Stiche mit einer Nadel erklärt werden. Es sei eher eine Injektion nötig gewesen. Um eine solche Effizienz zu erreichen, müssten grössere Mengen an Blut übertragen worden sein, als dies mit einem einzigen Nadelstich möglich sei. Er gehe deshalb davon aus, dass nicht mit einfachen Nadeln gearbeitet worden sei (angefochtenes Urteil S. 53, 232; HV-Protokoll, Akten des Regionalgerichts act. 6762 und 6764). Doch legte der Sachverständige in seinem Gutachten auch dar, die Möglichkeit der Ansteckung mittels eines einzigen Nadelstichs dürfe, namentlich wenn das Blut von Patienten in fortgeschrittenen Stadien der Erkrankung stamme und die Viruslast entsprechend hoch sei, nicht unterschätzt werden. Bei Zusammentreffen verschiedener risikoerhöhender Faktoren, namentlich etwa der Menge an mit der Nadel übertragenem Blut und der Höhe der Virenlast in diesem Blut, der Tiefe des Stichs sowie der Dauer des Verbleibens der Nadel im Körper, könne das Risiko einer Virus-Übertragung beträchtlich sein (angefochtenes Urteil S. 37 f., 42 f.; Strafakten act. 4033, 4193 f., 4266). Inwiefern die Vorinstanz, soweit sie sich auf diese Ausführungen des Gutachters stützt, in Willkür verfallen sein soll und dass die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen, führt der Beschwerdeführer nicht aus. Er beschränkt sich vielmehr darauf, die bereits im kantonalen Verfahren erhobenen Einwände zu wiederholen. Dabei mag zutreffen, dass aus dem phylogenetischen Gutachten allein nicht auf die Täterschaft des Beschwerdeführers geschlossen werden kann (angefochtenes Urteil S. 62). Doch legt die Vorinstanz hinreichend deutlich dar, dass die Ansteckung der beiden Geschädigten zweifelsfrei auf eine vorsätzliche artifizielle Ansteckung durch den Beschwerdeführer zurückzuführen ist. Die Ausführungen des Gutachters stehen dem nicht entgegen. Denn wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, ist nach ihren Ausführungen das Risiko einer Ansteckung jedenfalls etwa dann beträchtlich, wenn die Virenlast im übertragenen Blut hoch sei und wenn tief durch die Haut hindurch gestochen und das Virus direkt in die Unterhaut eingebracht werde. Die Vorinstanz nimmt denn aufgrund der von den beiden Geschädigten beschriebenen Schmerzen nach den überraschenden Stichen auch an, diese seien tief unter die Haut geführt worden. Dass dieser Schluss schlechterdings unhaltbar wäre, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. 
 
Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch nichts aus dem Umstand zu seinen Gunsten ableiten, dass das Verfahren in Bezug auf vier weitere Personen eingestellt worden ist. Wie er selber ausführt, hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen schwerer Körperverletzung und Verbreitens menschlicher Krankheiten zum Nachteil seiner Nichte, seines Schwagers und seines Bruders sowie von A.________ mangels eines plausiblen Stichereignisses eingestellt (Beschwerde S. 11). Nach der Einstellungsverfügung vom 19. März 2012 hat sich weder gestützt auf die von den betroffenen Personen gemachten Aussagen noch aufgrund der bei der phylogenetischen Analyse gewonnenen Erkenntnisse bezüglich Dauer und Anfangszeitpunkt der einzelnen Infektionen konkretisieren lassen, wann, wo und im Rahmen welcher tatsächlichen Geschehnisse die Übertragung von HIV durch den Beschwerdeführer stattgefunden hat oder hätte haben können. Es fehle daher an der Grundlage für die Umschreibung eines hinreichenden Tatvorwurfs (Einstellungsverfügung, Strafakten, act. 6326, 6331). Insoweit unterscheiden sich die Anklagepunkte betreffend die Geschädigten B.________ und C.________ von den eingestellten Fällen. Denn beide Geschädigten haben klar und deutlich ein Stichereignis geschildert, welches die Infizierung mit dem HI-Virus plausibel erklärt. Jedenfalls ist dieser Schluss der Vorinstanz nicht schlechterdings unhaltbar. 
 
Das angefochtene Urteil ist in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich insofern als unbegründet. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren, die rechtliche Würdigung der Sachverhalte als schwere Körperverletzung verletze Bundesrecht. Indem die Vorinstanz annehme, dass bei der Beurteilung der Schwere der Körperverletzung eine generell-abstrakte Sichtweise massgeblich sei, weiche sie von den verbindlichen Vorgaben der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung ab und lege zu Unrecht einen objektiven Massstab an. Entgegen ihrer Auffassung sei in jedem der 16 angeklagten Fälle eine individuelle Analyse der konkreten Umstände vorzunehmen und für jeden Fall separat zu entscheiden, ob eine Verletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB vorliege. Aus dem ärztlichen Bericht über den aktuellen Forschungsstand betreffend HIV-Infektion, den möglichen Folgen und den medizinischen Behandlungsmöglichkeiten ergebe sich nichts, was eine von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abweichende Auslegung rechtfertige. Mit Ausnahme des vom Experten genannten dritten Punktes seien dem Bundesgericht bei seiner Rechtsprechungsänderung alle aufgeführten Punkte bekannt gewesen. Den dritten Punkt habe die Vorinstanz zudem verzerrt wiedergegeben (Beschwerde S. 12 ff.). Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, die Eventualbegründung der Vorinstanz, wonach der Tatbestand der schweren Körperverletzung auch bei einer subjektiven Betrachtungsweise erfüllt sei, beruhe auf einer offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts. Die von der Vorinstanz aufgelisteten Folgen der Infektion bei den Geschädigten seien erst in der Ergänzung der Anklageschrift aufgeführt worden. Bis kurz vor der Berufungsverhandlung hätten sie nicht Gegenstand der Anklage gebildet. Sie seien daher nicht Gegenstand der Verhandlung vor dem Regionalgericht gewesen, weshalb er im erstinstanzlichen Verfahren diesbezüglich keine prozessualen Rechte habe geltend machen können. Daran ändere nichts, dass die Betroffenen in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf die Folgen der Infektionen angesprochen worden seien. Es widerspreche dem Grundsatz des fairen Verfahrens, wenn ihm die Vorinstanz vorwerfe, im erstinstanzlichen Verfahren die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht antizipiert zu haben, und gleichzeitig darüber hinwegsehe, dass die ursprüngliche Anklageschrift den Anforderungen von Art. 325 StPO nicht genügt habe. Die Ergänzung der Anklage um die Folgen der Infektion hätte nur unter Gewährung seiner prozessualen Rechte erfolgen dürfen. Es hätte ihm namentlich aufgrund von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ermöglicht werden müssen, die Geschädigten zu diesem Punkt zu befragen. Zudem hätte sein Antrag auf Erstellung eines Gutachtens zur fachmännischen Zuordnung der bei jenen aufgetretenen Symptome gutgeheissen werden müssen. Die Vorinstanz sei aufgrund der erhobenen Beweise gar nicht in der Lage gewesen zu beurteilen, ob und inwiefern ihm die möglichen psychischen Belastungen und physischen Auswirkungen objektiv und subjektiv zugerechnet werden könnten. Es fehle mithin an einer rechtmässigen und lückenlosen Beweiserhebung der ihm objektiv und subjektiv zurechenbaren gesundheitlichen Verschlechterungen der Geschädigten. Der Schluss der Vorinstanz, wonach die meisten der erwiesenen gesundheitlichen Beschwerden nicht auf die Hepatitis C (HCV) Infektion zurückzuführen sei, welche ihm nicht zur Last gelegt werde, sei falsch. Abgesehen davon impliziere er, dass jedenfalls auch nach der Auffassung der Vorinstanz wenigstens ein Teil der Beschwerden durch die HCV-Infektion bedingt seien. Aus den Expertenberichten gehe klar hervor, dass eine Behandlung der HCV-Infektion häufig mit schweren Nebenwirkungen einhergehe, eine die Lebensqualität der Betroffenen zusätzlich einschränkende Belastung für den menschlichen Organismus darstelle und dass die HCV-Infektion bei Koinfizierten zum Hauptproblem werden könne. Aufgrund des ungenügenden Beweisergebnisses lasse sich nicht sagen, dass jede geschädigte Person, selbst wenn bei einigen von ihnen einzelne der beschriebenen Beschwerden vorbestanden haben sollten, auch allein durch die HIV-Infektion und die eindeutig darauf beruhenden Folgen derart beeinträchtigt sei, dass in jedem Fall eine schwere Körperverletzung anzunehmen sei (Beschwerde S. 14 ff.).  
 
2.2. Die Vorinstanz würdigt die HIV-Infektion als eine schwere Schädigung der Gesundheit i.S.v. Art. 122 Abs. 3 StGB. Dabei setzt sie sich einlässlich mit der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts und den in der Lehre vorgetragenen Argumenten zur rechtlichen Würdigung der Infizierung mit HIV auseinander. Gestützt auf den aus Anlass der bundesgerichtlichen Rechtsprechungsänderung (vgl. unten E. 2.3.2) bei Prof. Dr. med. D.________ eingeholten Bericht zur Abklärung des aktuellen Forschungsstandes betr. HIV-Infektion, deren möglichen Folgen sowie den medizinischen Behandlungsmöglichkeiten vom 17. Februar 2014 (Akten des Obergerichts act. 7650, 7777 ff.; Beschwerdebeilage 5) und dessen Ergänzung vom 26. März 2014 (Akten des Obergerichts act. 7987 ff; Beschwerdebeilage 6) kommt sie zum Schluss, die Auswirkungen der HIV-Infektion auf die Gesundheit sowie das soziale und berufliche Leben der betroffenen Menschen seien als ausserordentlich stark einzustufen. Trotz aller medizinischen Fortschritte sei ihre Zukunft ungewiss und schon nur die damit verbundenen täglichen Ängste seien äusserst einschneidend, zumal für die Betroffenen stets ungewiss bleibe, wie sich die Infektion weiterentwickle und ob es nicht doch zu einem Therapieversagen komme und AIDS ausbreche. Zudem bestehe eine ausgeprägte Stigmatisierung. HIV-infizierte Menschen würden oft als unseriös abgestempelt und in Verbindung mit Drogenmissbrauch oder risikoreichem Sexualverhalten gebracht. Ihre gesellschaftliche Stellung sei herabgesetzt und es könnten auch berufliche Einschränkungen entstehen. Sodann bestünden grosse Hemmnisse im sexuellen und familiären Bereich. Eine normale Sexualität sei nicht mehr möglich. Die Angst, den Partner anzustecken, sei stets gegenwärtig, selbst wenn die Virenlast so stark reduziert sei, dass ungeschützter Geschlechtsverkehr grundsätzlich nicht mehr infektiös sei. Auch die Familienplanung sei beträchtlich erschwert. Abgesehen vom Ansteckungsrisiko für den Partner müsse das Kind nach der Geburt medikamentös behandelt werden und werde Gewissheit, ob dieses HIV-positiv oder negativ sei, erst nach langer Zeit erlangt. All diese negativen Auswirkungen einer HIV-Infektion bestünden nach heutigem Wissensstand ein Leben lang fort. Der Umstand, dass jedes Individuum anders auf eine solche Situation reagiere, könne nicht dazu führen, dass die rechtliche Qualifikation einer HIV-Infektion unterschiedlich ausfalle. Die genannten Probleme und Einschränkungen in gesundheitlicher, sozialer und beruflicher Hinsicht bestünden für jeden einzelnen Betroffenen. Selbst wenn heute für Einzelne gegebenenfalls ein relativ beschwerdefreies Leben ohne grosse physische oder psychische Belastungen möglich sein sollte, bestehe doch jederzeit das Potential für einen ungünstigen Verlauf. Es müsse im Bereich von HIV-Infektionen deshalb von einem objektiven Massstab ausgegangen werden. Im zu beurteilenden Fall komme hinzu, dass alle Geschädigten in den Jahren 2001-2005 mit HIV-1 infiziert worden seien und sie deshalb statistisch betrachtet gegenüber der Normalbevölkerung eine um mehrere Jahre verkürzte Lebenserwartung aufwiesen. Insgesamt erfüllten die Auswirkungen der Infektion auf die Gesundheit der Betroffenen und die damit verbundene ausserordentliche psychische Belastung mit ihren Auswirkungen auf das soziale und berufliche Leben den objektiven Tatbestand der schweren Gesundheitsschädigung (angefochtenes Urteil S. 97 ff., 247 ff.).  
 
In einer Eventualbegründung gelangt die Vorinstanz auch unter Anlegung eines subjektiven Massstabs zum selben Ergebnis. Die allein auf der HIV-Infektion beruhenden individuellen Folgen seien bei allen Geschädigten derart erheblich, dass in jedem einzelnen Fall von einer schweren Körperverletzung auszugehen sei. So werde die dauerhafte antiretrovirale Medikation von vielen Geschädigten übereinstimmend als sehr einschränkend beschrieben. Praktisch alle Geschädigten klagten über Nebenwirkungen, namentlich Müdigkeit, Konzentrationsschwierigkeiten und verminderte Leistungsfähigkeit, wobei der Leidensdruck unterschiedlich gross sei. Zahlreiche Geschädigten seien zudem nur noch eingeschränkt erwerbstätig oder bezögen sogar eine IV-Rente. Sämtliche Geschädigten seien durch die Infektion psychisch erschüttert worden, auch wenn sie in der Folge unterschiedlich damit hätten umgehen können. Praktisch alle Betroffenen hätten sodann soziale Einschränkungen beschrieben, die mit der Angst vor Stigmatisierung begründet würden. Der Tatbestand der schweren Körperverletzung sei selbst dann erfüllt, wenn bei einigen Geschädigten einzelne der beschriebenen Beschwerden vorbestanden haben oder auf die HCV-Koinfektion, welche dem Beschwerdeführer nicht zugerechnet werden könne, zurückzuführen sein sollten (angefochtenes Urteil S. 252 ff.). 
 
2.3.  
 
2.3.1. Gemäss Art. 122 StGB macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1); wer den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2); oder wer eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). Nach Art. 123 StGB wird wegen einfacher Körperverletzung bestraft, wer einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt.  
 
2.3.2. Das Bundesgericht qualifizierte in seiner früheren Rechtsprechung die Infektion mit dem HI-Virus als lebensgefährliche schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB (bzw. Art. 125 Abs. 2 StGB). Es ging davon aus, eine HIV-Infektion führe nach ungewisser, relativ langer Zeit bei vielen Betroffenen mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Ausbruch der Immunschwäche AIDS und anschliessend mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Tod. Die HIV-Infektion sei damit lebensgefährlich. Dabei müsse die Lebensgefahr nicht notwendigerweise zeitlich unmittelbar drohen bzw. akut sein. Massgeblich sei nur die erhebliche Wahrscheinlichkeit eines tödlichen Verlaufs. Bei diesem Ergebnis könne dahingestellt bleiben, ob die HIV-Infektion auch als andere schwere Schädigung der körperlichen und/oder geistigen Gesundheit im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB qualifiziert werden könne und ob in diesem Zusammenhang auch eine aus der Kenntnisnahme des positiven Befunds resultierende schwere Depression samt deren Konsequenzen sowie die Nebenwirkungen einer medizinischen Behandlung mitberücksichtigt und dem Täter objektiv (und subjektiv) zugerechnet werden könnten (BGE 125 IV 242 E. 2b /dd; 131 IV 1 E. 1.1; vgl. auch BGE 116 IV 125 E. 5a).  
 
In einem neueren Entscheid, dem die Übertragung des HI-Virus über ungeschützten Geschlechtsverkehr auf den Sexualpartner zugrunde lag, kehrte das Bundesgericht von dieser Rechtsprechung ab. Es gelangte zum Schluss, angesichts der aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse und der heutigen medizinischen Behandlungsmöglichkeiten lasse sich nicht mehr sagen, dass der Zustand der Infektion mit dem HI-Virus schon als solcher generell lebensgefährlich im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB sei. Mit modernen antiretroviralen Kombinationstherapien sei es möglich, den Ausbruch von AIDS hinauszuschieben, die Vermehrung der HI-Viren im Körper aufzuhalten, die Viruslast im Blut unter die Nachweisgrenze zu senken und die Lebenserwartung von HIV-infizierten Personen erheblich zu steigern, so dass Betroffene bei früher Diagnose und guter Behandlung fast so lange leben könnten wie nicht Infizierte. Damit fehle es heute - unter der Voraussetzung medizinischer Behandlung - an der erheblichen Wahrscheinlichkeit eines tödlichen Verlaufs und folglich an der Lebensgefahr der HIV-Infektion im Sinne der Tatbestandsvariante von Art. 122 Abs. 1 StGB (BGE 139 IV 214 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 
 
Das Bundesgericht hielt im genannten Entscheid indes fest, es stehe ausser Frage, dass die HIV-Infektion als solche auch unter Berücksichtigung der medizinischen Fortschritte nach wie vor eine nachteilige pathologische Veränderung mit Krankheitswert darstelle, welche - soweit sie auf einen Übertragungsakt zurückzuführen sei - als Körperverletzung zu würdigen sei. Weiter erwog es, bei der Beurteilung der Frage, ob jene unter den Tatbestand der einfachen oder der schweren Körperverletzung, namentlich im Sinne der Generalklausel nach Art. 122 Abs. 3 StGB (bzw. Art. 125 Abs. 2 StGB) zu subsumieren sei, sei einerseits in Rechnung zu stellen, dass die modernen (Kombinations-) Therapien effizient und in der Regel gut verträglich seien sowie dass die Lebenserwartung von HIV-Infizierten sich derjenigen von Gesunden angleiche. Andererseits sei die Infektion nach wie vor nicht heilbar und sei eine Impfung trotz grosser medizinischer Fortschritte nicht in Sicht. Die Therapien stellten hohe Anforderungen an die Disziplin der Betroffenen. Die Medikamente müssten ein Leben lang streng vorschriftsgemäss eingenommen werden und könnten körperliche und/oder seelische Nebenwirkungen mit Beeinträchtigung der Lebensqualität verursachen. Überdies bestehe das Risiko von Resistenzentwicklungen, Wechselwirkungen mit andern Medikamenten und unerwünschten Langzeitnebenwirkungen. Insgesamt seien Betroffene trotz verbesserter Behandlungsmethoden und Medikamentenverträglichkeit nach wie vor komplexen physischen und psychischen Belastungen ausgesetzt. Alleine die Gewissheit, mit dem HI-Virus infiziert zu sein, könne zu einer Erschütterung des seelischen Gleichgewichts führen (BGE 139 IV 214 E. 3.4.3 ff.; vgl. auch BGE 140 V 356 E. 5.5.3.2). 
 
Gestützt auf diese Änderung der Rechtsprechung hat das Bundesgericht in einem sozialversicherungsrechtlichen Entscheid erkannt, eine HIV-Infektion erfülle für sich allein das bei der Beurteilung der Adäquanz einer psychischen Fehlentwicklung mitzuberücksichtigende Kriterium der "Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen" nicht in besonders ausgeprägter Art (BGE 140 V 356 E. 5.5.3.3 und 5.5.3.5; zur sog. "Psycho-Praxis" vgl. BGE 115 V 133; ferner LOCHER/GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 20 N 28; KIESER/LANDOLT, Unfall - Haftung - Versicherung, 2012, N 592 ff., 613 ff.). 
 
 
2.4.  
 
2.4.1. Die Vorinstanz subsumiert die Infizierung der Geschädigten mit dem HI-Virus gestützt auf die Erläuterungen des Sachverständigen unter die Generalklausel gemäss Art. 122 Abs. 3 StGB. Sie gelangt zum Schluss, es liege eine massive, tiefgreifende und lebenslange Beeinträchtigung der körperlichen und psychischen Gesundheit vor, die in ihrer Qualität und in ihren Auswirkungen den in Art. 122 Abs. 2 StGB beispielhaft genannten Schädigungen in nichts nachstehe (vgl. auch (Roth/Berkemeier, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, Art. 122 N 9 mit Hinweisen, 20 ff.; Trechsel/Fingerhuth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., 2013, Art. 231 N 11; vgl. auch BGE 139 IV 214 E. 3.4.4).  
 
Diese rechtliche Würdigung verletzt kein Bundesrecht. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers widerspricht sie auch nicht der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechungsänderung lediglich die generelle, unbesehen der konkreten Umstände des Einzelfalls vorgenommene Qualifizierung als  lebensgefährliche Verletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB als bundesrechtswidrig erachtet. Zur Frage, ob die HIV-Infektion unter die Generalklausel im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB gefasst werden kann, hat es sich aufgrund des Umstands, dass diese in jenem Entscheid nicht Gegenstand der Anklage und der vorinstanzlichen Urteile bildete, explizit nicht geäussert (BGE 139 IV 214 E. 3.4.5; vgl. auch angefochtenes Urteil S. 247 f.). Nicht zu beanstanden ist zudem, dass die Vorinstanz im zu beurteilenden Fall bei der rechtlichen Würdigung von einer objektiven Sichtweise ausgeht. Im Unterschied zu dem BGE 139 IV 214 zugrunde liegenden Fall liegen hier sowohl eine genügende Anklageschrift als auch ein hinreichendes Beweismaterial vor, welche eine Würdigung der Taten als schwere Körperverletzung im Sinne der Generalklausel erlauben. So nannte die Staatsanwaltschaft bereits in der Anklageschrift vom 29. August 2012 als anwendbare Gesetzesbestimmung Art. 122 Abs. 3 StGB (Strafakten act. 6426, 6433; vgl. auch act. 7854). Überdies liegen bei den Akten diverse medizinische Unterlagen sowie einlässliche Aussagen der Geschädigten über ihren Gesundheitszustand. Schliesslich holte die Vorinstanz aufgrund eines Antrags des Beschwerdeführers (Akten des Obergerichts act. 7496, 7505 f. und 7645, 7650) bei Prof. Dr. med. D._______, Klinik für Infektionskrankheiten und Spitalhygiene des Universitätsspitals Zürich, einen Expertenbericht zu den allgemeinen Folgen einer HIV-Infektion ein (oben E. 2.2). Dieser kommt zum Ergebnis, eine unbehandelte HIV-Infektion verlaufe nach wie vor tödlich und sei nach heutigem Wissensstand nicht heilbar. Eine antiretrovirale Therapie müsse lebenslänglich eingenommen werden, wobei die Anzahl und Frequenz mit der Schwere der Resistenz zunehme. Langzeitnebenwirkungen und Organtoxizitäten seien auch mit den heutigen Medikamenten durchaus denkbar. Weitere Faktoren wie Alter, Komorbiditäten und psychische Konstitution des Patienten könnten den Verlauf einer HIV-Infektion ungünstig beeinflussen. Die Belastung für Körper und Psyche sei auch heute noch enorm und die Krankheit sei mit einer ausgeprägten Stigmatisierung verbunden. Zudem hätten Personen, welche in den Jahren 2001-2005 mit HIV-1 infiziert und diagnostiziert worden seien, aufgrund von Hochrechnungen gegenüber der Normalbevölkerung eine deutlich, um mehrere Jahre verkürzte Lebenserwartung (angefochtenes Urteil S. 97 ff., 100; Akten des Obergerichts act. 7650, 7777 ff.; 7987 ff; Beschwerdebeilage 5 und 6). Diese Folgen bestehen nach den unmissverständlichen Erklärungen des Sachverständigen für alle Betroffenen gleichermassen. Dass ein individueller Betroffener diese Folgen im Einzelfall unterschiedlich gewichten mag, ist für die rechtliche Qualifikation der HIV-Infektion ohne Bedeutung. Wie die Vorinstanz zutreffend erkennt (angefochtenes Urteil S. 250), kann es nicht vom subjektiven Empfinden des Betroffenen abhängen, ob die Infektion den Tatbestand der schweren oder der einfachen Körperverletzung erfüllt. Etwas anderes lässt sich auch nicht aus BGE 139 IV 214 ableiten. Die Wendung in der Regeste des publizierten Entscheids, wonach die HIV-Infektion "unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls als einfache oder als schwere Körperverletzung zu qualifizieren" sei, ist im Zusammenhang mit der dem Entscheid zugrunde liegenden Würdigung der HIV-Infektion als  lebensgefährliche Körperverletzung von Art. 122 Abs. 1 StGB zu sehen. Darin liegt keine Reduktion der rechtlichen Würdigung auf einen rein subjektiven Massstab. Im Weiteren hat das Bundesgericht im genannten publizierten Entscheid erwogen, das kantonale Gericht werde gegebenenfalls ein Gutachten einholen müssen, um sich in tatsächlicher Hinsicht ein besseres Bild vom aktuellen Forschungsstand, den medizinischen Behandlungsmöglichkeiten und deren Folgen zu machen (BGE 139 IV 214 E. 3.4.5). Dem ist die Vorinstanz im zu beurteilenden Fall, wie ausgeführt, nachgekommen, so dass sie über eine ausreichende Entscheidgrundlage verfügte.  
 
2.4.2. Selbst wenn man der subjektiven Wahrnehmung der konkreten Folgen der HIV-Infektion durch die betroffenen Geschädigten stärkeres Gewicht beimessen wollte, ist im vorliegenden Fall die Würdigung als schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB nicht zu beanstanden. Was der Beschwerdeführer gegen die Eventualbegründung der Vorinstanz einwendet, verfängt nicht. So ist zunächst nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft mit Ergänzung der Anklageschrift vom 5. März 2014 (vgl. dazu angefochtenes Urteil S. 17; Akten des Obergerichts act. 8043 ff.) die Anklage um die gesundheitlichen Folgen, welche einer HIV-Infektion immanent und bei den betroffenen Personen konkret aufgetreten sind, präzisierte (Akten des Obergerichts act. 7838 ff.). Daraus lässt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht ableiten, die ursprüngliche Anklageschrift hätte den Anforderungen von Art. 325 StPO nicht genügt. Die Vorinstanz nimmt denn auch zutreffend an, es handle sich nicht um eine Änderung der Anklage im Sinne von Art. 333 Abs. 1 StPO, sondern um eine blosse Ergänzung (Beschluss vom 2. April 2014, Akten des Obergerichts act. 8043, 8048 f.). Diese stützt sich im Übrigen auf die in der Untersuchung erhobenen Aussagen der Betroffenen und erfolgte somit gestützt auf die bestehende Aktenlage. Ausserdem wurden in der Verhandlung vor der Vorinstanz zahlreiche Arztberichte zu den Akten erkannt (Akten des Obergerichts, HV-Protokoll, act. 8090 f.). Der Beschwerdeführer konnte hiezu in der Berufungsverhandlung Stellung nehmen, womit er seine Rechte hinreichend wahrnehmen konnte, zumal selbst eine Änderung der Anklage nach der Rechtsprechung noch in der Berufungsverhandlung zulässig ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_777/2011 vom 10. April 2012 E. 2; 6B_428/2013 vom 15. April 2014 E. 3.3 mit Hinweisen). Inwieweit sodann die Feststellungen der Vorinstanz auf einer unrichtigen Feststellung des Sachverhalts beruhen sollen, ist nicht ersichtlich. Was der Beschwerdeführer in diesem Kontext vorbringt, erschöpft sich weitgehend in einer unzulässigen appellatorischen Kritik.  
 
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen genügt. 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich schliesslich gegen die pauschale Festsetzung der den Geschädigten zugesprochenen Genugtuungen auf Fr. 100'000.-- bzw. Fr. 90'000.--. Er macht geltend, aus dem angefochtenen Urteil lasse sich ableiten, dass die Vorinstanz die Infektion mit dem Hepatits C Virus, welche ihm strafrechtlich nicht angelastet werde, bei der Beurteilung der Zivilforderungen berücksichtigt habe. In dieser Hinsicht sei das vorinstanzliche Urteil zumindest unklar. Insofern verletze die Vorinstanz ihre Begründungspflicht. Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe bei der Bemessung der Genugtuungsleistungen ihr Ermessen verletzt. Da sie bei den Ausführungen zu den einzelnen Geschädigten die Zurechnung der einzelnen Beschwerden der Geschädigten nicht individuell überprüft habe, sei davon auszugehen, dass sie sämtliche gesundheitlichen Beschwerden der Betroffenen in die Festsetzung der Genugtuungen miteinbezogen habe, unabhängig davon, ob sie ihm tatsächlich zurechenbar seien oder nicht. Damit seien Umstände berücksichtigt worden, welche im Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen. Zudem stamme der Entscheid, auf den sich die Vorinstanz für die Bemessung der Basisgenugtuung berufe, aus dem Jahr 1992 und sei somit zu einem Zeitpunkt ergangen, in welchem davon habe ausgegangen werden müssen, dass eine HIV-Infektion in längstens acht Jahren zum Tode führte. Heute hätten sich die Verhältnisse aufgrund des Fortschritts der medizinischen Therapiemöglichkeiten indes massgeblich verbessert, was sich schon aus der Änderung der Rechtsprechung in Bezug auf die strafrechtliche Würdigung der HIV-Infektion ergebe. Diese günstigen Faktoren habe die Vorinstanz bei der Bemessung der Genugtuung nicht berücksichtigt.  
 
Unabhängig davon hat die Vorinstanz nach Auffassung des Beschwerdeführers auch dadurch Bundesrecht verletzt, dass sie in pauschaler Weise sämtlichen Geschädigten denselben Betrag als Genugtuung zugesprochen hat. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts verlange eine differenzierte Abwägung sämtlicher Umstände, welche den individuellen Auswirkungen und den konkreten Umständen für jede Einzelne der geschädigten Personen Rechnung trage. Eine derartige, die konkreten Auswirkungen der strafbaren Handlungen auf jeden einzelnen Geschädigten berücksichtigende Würdigung habe die Vorinstanz unterlassen. Die Genugtuungsforderungen müssten daher neu beurteilt werden. Aufgrund des damit verbundenen unverhältnismässigen Aufwands seien die Forderungen nur dem Grundsatz nach gutzuheissen, im Übrigen aber auf den Zivilweg zu verweisen. Eventualiter seien die Zivilforderungen an eine der kantonalen Instanzen zurückzuweisen (Beschwerde S. 20 ff.). 
 
3.2. Die Vorinstanz führt aus, mit Ausnahme der Geschädigten E._______ (Antrag auf Fr. 90'000.--) und F._______ (Antrag auf Fr. 200'000.--) hätten alle 13 Betroffenen, welche sich als Privatkläger konstituiert hätten, Zivilklage auf Leistung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 100'000.-- erhoben. Die Vorinstanz erwägt, in Bezug auf die Ansteckung mit HIV seien alle 13 Fälle als gleich schwer anzusehen. Sämtliche Geschädigten seien vom Beschwerdeführer mit einer unbehandelt tödlich verlaufenden Krankheit infiziert worden und hätten voraussichtlich ihr Leben lang daran zu leiden. Auch diejenigen Betroffenen, denen es heute nach eigenen Angaben gesundheitlich "gut" oder sogar "sehr gut" gehe, hätten mit den übrigen Folgen zu kämpfen. Zudem hätten sie alle allein aufgrund der HIV-Infektion statistisch mit einer Verkürzung der Lebenserwartung von mehreren Jahren zu rechnen. Im Weiteren wiege das Verschulden des Beschwerdeführers in allen Fällen ähnlich schwer. Die in zwei früheren Entscheiden vom Bundesgericht bestätigten Genugtuungssummen von Fr. 80'000.-- könnten im Sinne eines Richtwertes zur Festsetzung der Basisgenugtuung herangezogen werden. Bei der Anpassung dieser Basisgenugtuung an die konkreten Umständen des Einzelfalls nimmt die Vorinstanz an, die strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers seien mit direktem Vorsatz erfolgt, die Tatausführung sei sorgfältig geplant worden und hinterhältig erfolgt. Die Taten blieben letztlich unerklärlich. Es sei von niederen, egoistischen Beweggründen auszugehen. Die Folgen der Tat für die Geschädigten seien massiv. Hinzu komme der aussergewöhnliche, artifizielle Ansteckungsweg. Das Verschulden des Beschwerdeführers wiege in allen Fällen ausserordentlich schwer. Er habe die Geschädigten zudem teilweise bewusst von einer schulmedizinischen Behandlung abgehalten oder habe dies zumindest versucht. Auch wenn die gesundheitlichen Folgen der HIV-Infektion und ein Teil der psychischen Auswirkungen bereits im Präzedenzfall enthalten seien, rechtfertige sich namentlich aufgrund des hinterhältigen, direktvorsätzlichen Vorgehens des Beschwerdeführers in jedem einzelnen Fall eine deutliche Erhöhung der Basisgenugtuung. Genugtuungsmindernde Umstände seien nicht zu erkennen. Selbst wenn man hinsichtlich der Auswirkungen auf die Immunschwäche von einem gewissen Selbstverschulden (etwa aufgrund der Unterbrechung der antiretroviralen Therapie oder im Zusammenhang mit einem Drogenabusus) ausgehen wollte, vermöchte dies den Anspruch nicht in einem Mass zu reduzieren, dass eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 100'000.-- nicht mehr als angemessen erschiene. Hinzu komme bei 12 der 13 Zivilklägerinnen und Zivilklägern die hier ebenfalls zu berücksichtigende HCV-Infektion, auch wenn diesbezüglich von einer fahrlässigen Ansteckung auszugehen sei. Insgesamt seien die von der ersten Instanz zugesprochenen Genugtuungssummen von je Fr. 100'000.-- - bzw. im Falle von E._______ von Fr. 90'000.-- - zu bestätigen (angefochtenes Urteil S. 277 ff.).  
 
3.3. Gemäss Art. 47 OR kann der Richter bei Körperverletzung unter Würdigung der besonderen Umstände der verletzten Person eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene seelische Unbill. Ihre Bemessung richtet sich im Wesentlichen nach der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, dem Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, einem allfälligen Selbstverschulden des Geschädigten, sowie der Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags.  
 
Die als Ausgleich erlittener Unbill festzulegende Summe lässt sich naturgemäss nicht exakt errechnen, sondern nur schätzen. Sie ist eine Entscheidung nach Billigkeit. Es gibt mithin nicht nur eine richtige Entscheidung, sondern in einer gewissen Bandbreite eine Mehrzahl von angemessenen, dem Gebot der Billigkeit gehorchenden Lösungen. Die Genugtuung darf daher nicht nach schematischen Massstäben oder nach festen Tarifen festgesetzt werden, sondern muss sich an den Besonderheiten des Einzelfalls orientieren. Dies schliesst indes den Rückgriff auf Präjudizien im Sinne eines Richtwerts so wenig aus wie die Vornahme der Bewertung der immateriellen Beeinträchtigung in zwei Phasen, nämlich der objektiven Festlegung eines Basisbetrages als Orientierungspunkt in einem ersten Schritt und daran anschliessend der Anpassung dieses Betrages unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles. Vergleiche mit anderen Fällen können für sich allein noch nicht die Rechtswidrigkeit der zugesprochenen Summe begründen (BGE 132 II 117 E. 2.2.2 und 2.2.3; 127 IV 215 E. 2a und e; 25 III 412 E. 2c/cc; 123 III 10 E. 4c/bb, S. 15; 123 II 210 E. 2c; vgl. auch Roland Brehm, Berner Kommentar, 4. Aufl. 2013, Art. 47 N 62 ff.).  
 
Die Festlegung der Höhe der Genugtuung beruht auf richterlichem Ermessen. Ob der kantonale Richter sein Ermessen richtig ausgeübt hat, ist eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht auf Beschwerde hin frei überprüft. Das Bundesgericht übt indes bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden praxisgemäss Zurückhaltung und schreitet nur ein, wenn der Sachrichter grundlos von den in Lehre und Rechtsprechung ermittelten Bemessungsgrundsätzen abweicht, wenn er Tatsachen berücksichtigt, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle spielen, oder wenn er umgekehrt Umstände ausser Acht lässt, die er in ihren Entscheid hätte miteinbeziehen müssen. Darüber hinaus greift es in Entscheide ein, wenn sich diese als offensichtlich unbillig bzw. als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 137 III 303 E. 2.2.2; 128 IV 53 E. 7a; 127 IV 215 E. 2a; 125 III 269 E. 2a und 412 E. 2a; 123 III 10 E. 4 c/aa je mit Hinweisen). Da es sich hierbei um eine Frage der Billigkeit handelt, und nicht um eine solche des Ermessens im eigentlichen Sinne, bei welcher die Überprüfungsbefugnis auf Missbrauch oder Überschreitung beschränkt ist, prüft das Bundesgericht frei, ob der zugesprochene Betrag der Schwere der Verletzung genügend Rechnung trägt oder ob er im Verhältnis zur Intensität des dem Opfer zugefügten seelischen Leidens als unverhältnismässig erscheint (BGE 138 III 337 E. 6.3.1; 130 IV 699 E. 5.1; 129 IV 22 E. 7.2; 125 III 269 E. 2a). 
 
3.4. Die Vorinstanz hält fest, die Infektion der Geschädigten mit dem Hepatitis C Virus (HCV) werde dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen. Die Anklageschrift erwähne zwar bei einigen Personen eine bestehende HCV-Koinfektion. Als Tathandlung werde jedoch sowohl in der ursprünglichen wie auch in der ergänzten Anklageschrift auch bei diesen Personen jeweils einzig das Einbringen von mit HIV kontaminiertem Blut oder anderem biologischem Material umschrieben. Die HCV-Infektionen könnten im Rahmen der Beweiswürdigung somit zwar als Indiz für die Täterschaft des Beschwerdeführers hinsichtlich der HIV-Infektionen gewürdigt werden, ansonsten seien sie aber im Schuld- und Strafpunkt unbeachtlich. Hingegen stehe der Berücksichtigung der Hepatitis C Infektionen im Zivilpunkt nichts entgegen (angefochtenes Urteil S. 22). Im Rahmen der Beurteilung der Zivilforderungen führt die Vorinstanz aus, in diesem Kontext komme "die hier ebenfalls zu berücksichtigende Infektion mit dem Hepatitis C Virus" hinzu, auch wenn diesbezüglich von einer fahrlässigen Ansteckung auszugehen sei (angefochtenes Urteil S. 278). Die Koinfektion mit Hepatitis C stelle eine beträchtliche zusätzliche Belastung für den menschlichen Organismus dar, welche die Lebensqualität der Betroffenen zusätzlich einschränke und bei erfolgreicher HIV-Therapie zum Hauptproblem werden könne. Auch wenn die Hepatitis C-Infektion bislang bei den Geschädigten unterschiedlich verlaufen sei, so wäre sie doch bei den betroffenen Privatklägerinnen bzw. Privatklägern mehr oder weniger stark genugtuungserhöhend zu berücksichtigen (angefochtenes Urteil S. 279).  
 
Wie der Beschwerdeführer zu Recht einwendet, sind die Erwägungen im angefochtenen Urteil in diesem Punkt nicht eindeutig. Soweit sie so zu verstehen sind, dass bei der Bemessung der Genugtuung für die betroffenen Personen auch die durch die HCV-Infektion bewirkten gesundheitlichen Folgen zu berücksichtigen sind, verletzt das angefochtene Urteil Bundesrecht. Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. Der zivilrechtliche Anspruch muss sich indes aus der Straftat herleiten ( ANNETTE DOLGE, in: Basler Kommentar, Strafprozessrecht, 2. Aufl. 2014, Art. 122 N 65). Das ist hier in Bezug auf die Hepatitis C Infektion nicht der Fall, da die Anklage diese nicht umfasst. 
 
Darüber hinaus hält das angefochtene Urteil auch insofern nicht vor Bundesrecht stand, als die Vorinstanz pauschal praktisch allen als Privatkläger bzw. Privatklägerinnen am Verfahren beteiligten Geschädigten eine Genugtuung in identischer Höhe zuspricht, ohne sich mit deren unterschiedlicher individueller Betroffenheit auseinanderzusetzen. Die einzige Ausnahme ergibt sich daraus, dass die Vorinstanz an das auf die Zusprechung einer tieferen Entschädigung lautende Rechtsbegehren des betreffenden Geschädigten gebunden war (angefochtenes Urteil S. 279). Es trifft zu, dass die Einzelfälle bei der rechtlichen Würdigung objektiv insofern als gleich schwer anzusehen sind, als bei sämtlichen Fällen der Tatbestand der schweren Körperverletzung erfüllt ist (angefochtenes Urteil S. 277), was bei der Festsetzung der Basisgenugtuung berücksichtigt werden kann. Doch kommt der individuellen und konkreten Würdigung sämtlicher Umstände bei den einzelnen Geschädigten im Rahmen der zweiten Phase der Genugtuungsbemessung stärkeres Gewicht zu als bei der strafrechtlichen Würdigung, bei welcher ein objektiver Massstab angelegt werden kann. Bei der konkreten Bemessung der Genugtuung ist daher für jeden Einzelfall zu differenzieren. Wie das Bundesgericht in einem früheren Entscheid erkannt hat, rechtfertigt der Umstand, dass neben dem konkret betroffenen Opfer noch weitere Personen durch ähnliche Delikte des Beschwerdegegners geschädigt wurden, nicht, auf die Würdigung der Umstände des Tatvorgehens gegenüber jedem einzelnen Opfer und den entsprechenden konkreten Auswirkungen der Persönlichkeitsverletzungen bei jeder einzelnen geschädigten Person zu verzichten (Urteil des Bundesgerichts 6S.392/2002 vom 17. Dezember 2002 E. 3.2. und 3.3, nicht publ. E. von BGE 129 IV 149). Das schliesst nicht aus, dass letztlich in mehreren oder gar allen Einzelfällen eine Genugtuung in derselben Höhe zugesprochen werden kann. Doch lassen sich im vorliegenden Fall die Überlegungen, welche die Vorinstanz zu diesem Ergebnis geführt haben, für die einzelnen Geschädigten mangels hinreichender Feststellung der tatsächlichen Verhältnisse nicht nachvollziehen. Es kann somit nicht überprüft werden, ob der den Privatklägerinnen und Privatklägern als Entschädigung für die ihnen widerfahrene immaterielle Unbill zugesprochene Betrag im Rahmen des Ermessens liegt oder als stossend bzw. offensichtlich unbillig erscheint. 
 
Schliesslich ist zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz für die Bemessung der Basisgenugtuung auf ein vom Bundesgericht bestätigtes Präjudiz stützt, in welchem einer von ihrem HIV-positiven Lebenspartner mit dem HI-Virus infizierten Geschädigten eine Genugtuung von Fr. 80'000.-- zugesprochen worden war (angefochtenes Urteil S. 278; BGE 125 III 412 E. 2b/aa). Doch macht der Beschwerdeführer in diesem Kontext zu Recht geltend, die Festsetzung sei im Lichte der zu jenem Zeitpunkt noch weit weniger fortgeschrittenen medizinischen Behandlungsmöglichkeiten zu sehen, so dass der in jenem Entscheid bestätigte Betrag für die Festlegung der konkreten Genugtuung im vorliegenden Fall jedenfalls nicht unbesehen als Basisgenugtuung übernommen werden kann. Zudem wurde in jenem Entscheid bei der Bemessung der konkreten Genugtuung auch der Besonderheit Rechnung getragen, dass die Geschädigte von ihrer HIV-Infektion auch deshalb besonders belastet war, weil sie sich nicht nur um ihre eigene Zukunft, sondern als allein erziehende Mutter auch um die Zukunft ihrer minderjährigen Tochter Sorgen machte. Auf der anderen Seite darf die Vorinstanz berücksichtigen, dass sich die beiden Fälle in der Art und Weise, wie die Geschädigten mit HIV angesteckt wurden, unterscheiden. 
 
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt somit als begründet. Eine Aufhebung wegen mangelhafter Tatsachenfeststellungen kann weiterhin ohne Einvernahme der Gegenpartei erfolgen, da bei der Rückweisung zur Sachverhaltsergänzung der Entscheid in der Sache nicht präjudiziert wird (BGE 133 IV 293 E. 3.4.2 a.E.). 
 
4.   
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann; im Übrigen ist sie abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kanton Bern den Beschwerdeführer im Umfang seines Obsiegens für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG). Die Entschädigung wird praxisgemäss seinem Rechtsvertreter ausgerichtet. Insofern wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos (BGE 139 III 396 E. 4.1). Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde unterliegt, wird er kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann in diesem Umfang gutgeheissen werden. Seine Bedürftigkeit ist ausgewiesen (vgl. BGE 125 IV 161 E. 4) und seine Beschwerde war nicht von vornherein aussichtslos (vgl. BGE 124 I 304 E. 2 mit Hinweisen). Es sind daher keine Kosten zu erheben (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seinem Vertreter ist aus der Bundesgerichtskasse eine reduzierte Entschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 11. April 2014 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. 
 
3.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.   
Der Kanton Bern hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- auszurichten. 
 
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. März 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Boog