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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_863/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 10. Juni 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Gerichtsschreiber Briw. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Bernard, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Landfriedensbruch, Anklagegrundsatz, Verschlechterungsverbot, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, vom 20. Juni 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern erliess am 8. Mai 2012 einen Strafbefehl gegen X.________ wegen Landfriedensbruchs, begangen am 21. Januar 2012 in Bern, und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 80.-- sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 400.--. Dem Strafbefehl lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschuldigte nahm am 21.01.2012 an einer unbewilligten Demonstration (Wipe out WEF [World Economic Forum Davos]) in der Stadt Bern teil. Bereits vor der Demonstration war zu Gewalt aufgerufen worden. An der Demonstration beteiligten sich rund 100 Personen. Ein Grossteil der Teilnehmer war ganz oder teilweise vermummt und trug Schutzbrillen. Es wurden Knallkörper und Leuchtpetarden gezündet und gegen die Polizei geworfen. Der Beschuldigte trug einen Pfefferspray auf sich. 
 
B.   
Das Regionalgericht Bern-Mittelland verurteilte X.________ am 26. November 2012 auf dessen Einsprache hin wegen versuchten Landfriedensbruchs zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 60.-- und einer Verbindungsbusse von Fr. 300.--. 
 
 Das Obergericht des Kantons Bern fand X.________ am 20. Juni 2013 auf dessen Berufung und eine auf die Sanktion beschränkte Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft hin des Landfriedensbruchs schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 50.-- und einer Verbindungsbusse von Fr. 250.-- (als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 20. Februar 2013 wegen Sachbeschädigung und groben Unfugs). 
 
C.   
X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das obergerichtliche Urteil aufzuheben und ihn vom Vorwurf des Landfriedensbruchs freizusprechen. Es sei ihm eine Entschädigung von Fr. 10'000.-- für das Verfahren vor Regional-, Ober- und Bundesgericht zuzusprechen. Eventualiter sei ihm vor Bundesgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. 
 
 In der Vernehmlassung beantragt die Staatsanwaltschaft gestützt auf das Urteil 6B_905/2008 vom 24. März 2009 E. 1.4 die Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht ersucht unter Hinweis auf BGE 139 IV 282 gegebenenfalls um eine reformatorische Entscheidung. Im Kanton Bern seien 100 Strafverfahren in dieser Sache hängig. X.________ verzichtete auf eine Stellungnahme. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer zog das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurück.  
 
1.2. Rechtsschriften haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Verweisungen auf die bisherigen Ausführungen sind unbeachtlich (vgl. Urteil 6B_1180/2013 vom 22. April 2014 E. 2).  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Sowohl die Angabe von Ort und Zeit der Tatbegehung als auch die Sachverhaltsschilderung seien als unpräzise zu bezeichnen.  
 
2.2. Nach der Vorinstanz geht aus dem Strafbefehl klar hervor, dass dem Beschwerdeführer die Teilnahme an einer Demonstration vorgeworfen wird, welche zur Gewalt geneigt war und aus welcher schliesslich Gegenstände gegen Polizeibeamte geworfen wurden. Der exakte Ort innerhalb der Stadt Bern sei zwar nicht genannt. Die Demonstration werde jedoch mit Datum und Bezeichnung "Wipe out WEF" eindeutig individualisiert. Der Beschwerdeführer habe gewusst, was ihm vorgeworfen wird.  
 
2.3. Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f. StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Der Strafbefehl enthält den Sachverhalt, welcher der beschuldigten Person zur Last gelegt wird (Art. 353 Abs. 1 lit. c StPO). Die Sachverhaltsumschreibung muss den Anforderungen an eine Anklage genügen. Die schriftliche Fixierung des Anklagevorwurfs setzt das Anklageprinzip unmittelbar um. Tatort und Tatzeit sind, soweit es die Beweislage erlaubt, möglichst präzise zu umschreiben (Urteil 6B_848/2013 vom 3. April 2014 E. 1.3.1). Die StPO ist nicht formalistisch auszulegen (zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil 6B_908/2013 vom 20. März 2014 E. 2.5).  
 
2.4. Der Strafbefehl enthält Ort und Datum, bezeichnet aber die "Zeit" sowie den "Ort" nicht präzise. Er umschreibt indessen die unbewilligte Demonstration ("Wipe out WEF") eindeutig und angesichts des konkreten Verlaufs hinreichend bestimmt. Er nennt den Aufruf zur Gewalt, die Vermummung, das Zünden von Knallkörpern und Leuchtpetarden, ihren Wurf gegen Polizeibeamte sowie die Teilnahme des Beschwerdeführers, der einen Pfefferspray auf sich trug. Der Strafbefehl enthält den nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestand Landfriedensbruch gemäss Art. 260 StGB, wie das Art. 325 Abs. 1 lit. g und Art. 353 Abs. 1 lit. d StPO vorschreiben. Damit genügt er seiner Informations- und Umgrenzungsfunktion.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Erstinstanz habe ihn wegen versuchten Landfriedensbruchs schuldig gesprochen. Er habe Berufung erhoben. Die Staatsanwaltschaft habe ihre Anschlussberufung auf die Sanktion beschränkt. Indem die Vorinstanz ihn wegen vollendeten Landfriedensbruchs verurteile, verletze sie das Verschlechterungsverbot von Art. 391 StPO.  
 
3.2. Die Vorinstanz nimmt an, aufgrund der Anschlussberufung könne sie die Sanktion erhöhen. Weiter kommt sie zum Ergebnis, das Verständnis des Verschlechterungsverbots nach dem bisherigen kantonalbernischen Strafprozessrecht (Art. 358 Abs. 2 aStrV) habe sich mit der StPO nicht geändert. Mit einer Verurteilung wegen vollendeten statt versuchten Landfriedensbruchs ändere sich weder die Deliktsart noch die Strafandrohung. Es entfalle einzig der Strafmilderungsgrund von Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 48a StGB. Es liege keine strengere oder schärfere juristische Qualifikation vor. Eine Verurteilung wegen vollendeter Begehung sei möglich.  
 
3.3. Das Bundesgericht entschied die Auslegung von Art. 391 Abs. 2 StPO in BGE 139 IV 282 (vgl. ferner Urteile 6B_245/2013 vom 6. Februar 2014 und 6B_375/2013 vom 13. Januar 2014). Diese Urteile waren der Vorinstanz im Urteilszeitpunkt nicht bekannt. Nach dieser Rechtsprechung verletzen sowohl die Sanktionsverschärfung als auch die strengere Tatqualifikation Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO. Massgebend ist das Dispositiv (BGE 139 IV 282 E. 2.6).  
 
 Weil nur der Beschwerdeführer im Schuldpunkt Berufung erhob, durfte die Vorinstanz den erstinstanzlichen Schuldspruch nicht zu dessen Nachteil abändern. Die Demonstration fand nach dem Inkrafttreten der StPO am 1. Januar 2011 statt. Das von der Staatsanwaltschaft zitierte Urteil (oben Bst. C) ist nicht einschlägig. Die Verurteilung wegen vollendeten Landfriedensbruchs verletzt Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO und ist aufzuheben. 
 
4.   
Vom vollendeten Delikt unterscheidet sich der Versuch dadurch, dass der objektive Tatbestand nur zum Teil verwirklicht wird, während der subjektive Tatbestand erfüllt sein muss. Der Schuldspruch wegen des vollendeten Delikts erfasst den Versuch. Eine Rückweisung zur Prüfung einer versuchten Begehung erweist sich unter prozessökonomischen Gesichtspunkten als wenig sinnvoll. Auf die als unzutreffend gerügte Auslegung von Art. 260 StGB ist einzutreten. 
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer bestreitet eine Zusammenrottung. Eine friedensbedrohende Grundstimmung anzunehmen, sei als unzulässige Verallgemeinerung und Vorverurteilung zu werten. Mit der Einkesselung entfalle die Öffentlichkeit. Es liege keine Teilnahme vor, denn die Demonstration habe nicht mehr verlassen werden können. Der Fackelwurf sei erst nach der Einkesselung erfolgt. Dieser sei nicht versuchte Gewalttätigkeit, sondern, wenn überhaupt, Androhung von Gewalt. Dass er symptomatisch für die Grundhaltung der Demonstrierenden gewesen sei, bleibe eine unzulässige Vermutung. Die strafrechtliche Erheblichkeit fehle. Werde der Vorsatz damit konstruiert, er habe schon zu Beginn um mögliche Gewalttätigkeiten wissen müssen, führe das zu einer nicht hinnehmbaren Vorverlagerung der Strafbarkeit.  
 
5.2. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen hatten sich am 21. Januar 2012 um 14 Uhr ca. 100 Personen als kompakte Gruppe von der Reitschule Richtung Bollwerk mit Ziel Heiliggeistkirche begeben. Von Beginn weg wurden Knallkörper und Leuchtpetarden gezündet. Es wurden 30 Knallkörper, 10 Leuchtfackeln, 10 Pfeffersprays, 50 Schutzbrillen, 10 Helme und 5 Gesichtsmasken sichergestellt. Im Vorfeld erfolgten teilweise aggressiv formulierte Aufrufe, weshalb Polizei und Medien von einem erheblichen Gewaltpotenzial ausgingen.  
 
 Im Bereich Bollwerk, Einmündung Speichergasse, wurde der Umzug von der Polizei eingekreist und gestoppt. Nur wenige Sekunden danach (Urteil S. 20) trat ein Beteiligter aus der Gruppe heraus und warf eine Leuchtfackel gezielt in Richtung Polizeikette. In der Folge teilte die Polizei mit, dass sie alle einer Personenkontrolle unterziehe. Einige entledigten sich mitgeführter Gegenstände, warfen sie grösstenteils in einen Kanalschacht und zündeten sie an. Aus dem Demonstrationsfahrzeug verlautete schliesslich, man verzichte auf eine Konfrontation und wolle sich friedlich in die Reitschule zurückziehen. Darauf ging die Polizei nicht ein. Der Beschwerdeführer wurde vorläufig festgenommen. Er trug einen Pfefferspray auf sich. Er hatte zu keiner Zeit versucht, sich von den übrigen Beteiligten abzusetzen. 
 
5.3. Demonstrationen sind eine Form des gesteigerten Gemeingebrauchs und dürfen daher der Bewilligungspflicht unterworfen werden. Die öffentliche Ordnung lässt keinen Raum für Meinungskundgebungen, die mit rechtswidrigen Handlungen verbunden sind. Die verfassungsmässige Meinungs- und Versammlungsfreiheit bezieht sich auf friedliche Veranstaltungen. Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Abwendung unmittelbarer Gefahren von Ausschreitungen, Krawallen und Straftaten jeder Art kann die Bewilligung einer Demonstration verweigert werden (BGE 127 I 164 betreffend Demonstration anlässlich des Weltwirtschaftsforums Davos im Jahre 2001). Die zu beurteilende Kundgebung war nicht bewilligt.  
 
5.4. Landfriedensbruch gemäss Art. 260 StGB begeht, wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden (Abs. 1). Die Teilnehmer, die sich auf behördliche Aufforderung hin entfernen, bleiben straffrei, wenn sie weder selbst Gewalt angewendet noch zur Gewaltanwendung aufgefordert haben (Abs. 2).  
 
 Landfriedensbruch ist im Zwölften Titel des Strafgesetzbuches unter den Verbrechen und Vergehen gegen den öffentlichen Frieden eingeordnet. Charakteristisch ist die friedensstörende Grundstimmung, die sich auch aus der Art des Aufrufs zur Teilnahme oder den mitgeführten Hilfsmitteln ergeben kann ( GERHARD FIOLKA, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 14 zu Art. 260 StGB). Landfriedensbruch als kollektive Gewalttätigkeit verletzt die bestehende Friedensordnung und das Vertrauen in ihren Bestand ( GÜNTER STRATENWERTH/FELIX BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 7. Aufl. 2013, S. 197). Art. 260 StGB will die öffentliche Friedensordnung sichern, und auf diesen Zweck hin ist das Gesetz auszulegen (BGE 108 IV 33 E. 4). 
 
 Zusammenrottung ist die Ansammlung einer nach den Umständen mehr oder weniger grossen Zahl von Personen, die nach aussen als vereinte Macht erscheint und von einer für die öffentliche Friedensordnung bedrohlichen Grundstimmung getragen wird (BGE 108 IV 33 E. 1a). Sie ist öffentlich, wenn sich ihr eine unbestimmte Zahl von Personen anschliessen kann. Ob Öffentlichkeit anzunehmen ist, hängt von den gesamten Umständen ab, deren Tragweite unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der in Betracht fallenden Strafbestimmung und des dadurch geschützten Rechtsguts zu bewerten ist (Urteil 6S.318/2003 vom 27. Mai 2004 E.4.3). Die mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen begangenen Gewalttätigkeiten müssen symptomatisch sein für die Stimmung, welche die Menge antreibt, und als Tat der Zusammenrottung erscheinen. Gewalt setzt nicht notwendig besondere physische Kraft voraus. Es genügt, wenn ein Teilnehmer Gewalttätigkeiten begeht, die für die Grundhaltung der Gruppe charakteristisch sind. Das tatbestandsmässige Verhalten besteht bereits in der freiwilligen Teilnahme an der Zusammenrottung und setzt nicht voraus, dass der Teilnehmende selber Gewalthandlungen begeht. In objektiver Hinsicht genügt es, dass er als Bestandteil der Zusammenrottung und nicht bloss als passiver, von der Ansammlung distanzierter Zuschauer erscheint (Urteile 6S.118/2000 vom 19. April 2000 E. 3 und 6S.697/1998 vom 25. Juni 1999 E. 2a mit Hinweis auf BGE 124 IV 269 E. 2b). 
 
5.5. Die Vorinstanz nimmt zutreffend eine friedensstörende Grundstimmung an. Der aggressive Aufmarsch der schwarz gekleideten, teils maskierten und vermummten, Knallkörper und Leuchtpetarden ("Pyros") werfenden, kompakten Hundertschaft erscheint als gewaltbereit auftretende Macht. Er fand unter angestrebter Öffentlichkeitswirkung und gesteigertem Gemeingebrauch auf öffentlichem Boden im Zentrum von Bern statt. Gemäss ihrem Auftreten und den mitgeführten Gegenständen (oben E. 5.2) waren die Beteiligten auf eine Konfrontation mit der Polizei eingestellt. Nach der Erstinstanz wurden schwerere Ausschreitungen einzig durch das für sie überraschend grosse Polizeiaufgebot verhindert. Der Aufmarsch ist als öffentliche Zusammenrottung zu qualifizieren.  
 
5.6. Teilnehmer ist, wer kraft seines Gehabens derart im Zusammenhang mit der Menge steht, dass er für den Beobachter als deren Bestandteil erscheint (BGE 108 IV 33 E. 3a).  
 
 Der Beschwerdeführer war von Anfang an dabei und distanzierte sich zu keinem Zeitpunkt. Sein Vorbringen, mit der Einkesselung entfalle der Charakter der Zusammenrottung wie der Öffentlichkeit, und er habe sich nicht mehr entfernen können, ist unbehelflich. Die Einkesselung bezweckte die Gefahrenabwehr und Wiederherstellung der gestörten Friedensordnung. Mit dem Eingreifen der Polizei, einem dynamischen Vorgang, wird weder die Öffentlichkeit der Kundgebung noch ihr friedensbedrohender Charakter aufgehoben, und dies umso weniger, wenn die Beteiligten ihr Vorhaben fortsetzen (vgl. BGE 108 IV 33 E. 1b S. 34 f.). Das Geschehen ist in seinem kausalen Zusammenhang zu beurteilen. Die Teilnahme an der Zusammenrottung ist als Tätigkeitsdelikt ausgestaltet. Der Beschwerdeführer war Teilnehmer. 
 
5.7. Die Teilnahme ist nur strafbar, wenn mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen wurden. Solche Handlungen müssen als "Tat der Menge", der Zusammenrottung, erscheinen, in ihren Auswirkungen aber nicht schwer sein (BGE 108 IV 33 E. 2; 103 IV 241 E. 2a).  
 
5.7.1. Der Begriff der Gewalttätigkeiten ist eigenständig tatbestandskonform auszulegen. Die Menge muss ihren friedensbedrohenden Charakter tatsächlich betätigen (vgl. MARK PIETH, Strafrecht, Besonderer Teil, 2014, S. 226). Unter Gewalttätigkeit ist eine "aktive, aggressive Einwirkung auf Menschen oder Sachen" zu verstehen (BGE 108 IV 175 E. 4).  
 
 Die Begehung einer Gewalttätigkeit ist objektive Strafbarkeitsbedingung der Teilnehmerstrafbarkeit (BGE 124 IV 269 E. 2b S. 271; 108 IV 33 E. 3a). Das bedeutet, dass die Teilnahme an sich zwar bereits den Tatbestand des Landfriedensbruchs erfüllt, aber trotz ihrer generellen Gefährlichkeit nicht strafbar ist, solange keine Gewalttätigkeit aus der Zusammenrottung heraus begangen wurde. Diese Einschränkung der Strafbarkeit ist in Freiheitsrechten wie der Meinungs- und Versammlungsfreiheit begründet. In der Praxis besteht daher ein Eingriffsermessen von Polizei- und Strafverfolgungsbehörden. Sie haben bei Demonstrationen sowohl dem ideellen Gehalt der Freiheitsrechte Rechnung zu tragen als auch einen ausreichenden Polizeischutz zu gewährleisten (oben E. 5.3). 
 
5.7.2. Als Gewaltakt beurteilt die Vorinstanz den gezielten Fackelwurf eines Beteiligten gegen die Polizei bzw. die Polizeikette (Urteil S. 19, 25, 28). Er ist Ausdruck der gewaltbereiten Grundhaltung und symptomatisch für die Stimmung, welche die Menge antrieb. Der Fackelwerfer trat aus der Menge heraus zum Wurf, zog sich danach wieder in ihren Schutz zurück und schleuderte in der Folge erneut einen Gegenstand gegen die Polizei. Der Fackelwurf erscheint als Tat der Zusammenrottung und ist den Teilnehmern zuzurechnen.  
 
 Der Beschwerdeführer wendet ein, das gezielte Werfen einer Fackel über eine Distanz von 20 bis 30 m sei unwahrscheinlich. Deshalb sei anzunehmen, die Polizisten hätten nicht ausweichen müssen, um eine Verletzung zu verhindern. Die Vorinstanz hält fest, wer einen derart gefährlichen Gegenstand wie eine Leuchtfackel "gezielt auf Menschen" werfe, könne nicht darauf vertrauen, es werde zu keiner Beeinträchtigung der physischen Integrität kommen (Urteil S. 25). Es handelte sich um eine "Leuchtpetarde (Pyro) " (erstinstanzliches Urteil S. 10, 15). Pyrotechnische Gegenstände, wie sie in Fussballstadien verwendet werden, können eine Hitze von über 1000 °C entwickeln (BGE 140 I 2 E. 10.5.2 S. 33). Sie fallen unter das Sprengstoffgesetz (SR 941.41; vgl. Urteile 6B_612/2011 und 6B_614/2011 vom 14. Dezember 2011 E. 1). 
 
 Gewalttätigkeit ist nicht erst anzunehmen, wenn im Sinne eines Erfolgsdelikts Menschen verletzt oder Sachen beschädigt werden. Wie die Vorinstanz ausführt, kann die Gewalttätigkeit durch einen "Steinwurf, der nicht trifft", erfüllt werden (BGE 108 IV 176 E. 3b betreffend aus der Menge heraus geworfene Pflastersteine, die dem Opernhaus bzw. den Polizeibeamten "galten"). Es lässt sich nicht fordern, dem Opfer müssten zumindest vorübergehend physische Schmerzen zugefügt worden sein ( FIOLKA, a.a.O., N. 26 zu Art. 260 StGB). Das hätte die unhaltbare Konsequenz, dass der Wurf eines Pflastersteins auf Polizisten unter den vorliegenden Bedingungen eine Strafbarkeit wegen Landfriedensbruchs nicht begründete, sofern die Polizisten ausweichen oder "schmerzfrei" abwehren können. Im Verhältnis zu den Körperverletzungsdelikten sowie Gewalt und Drohung gegen Beamte besteht Idealkonkurrenz (BGE 108 IV 176 E. 3b; 103 IV 241 E. 2a S. 247). 
 
5.7.3. Mit dem gezielten Fackelwurf auf Menschen wurde eine Gewalttätigkeit im Sinne des Gesetzes tatsächlich begangen und entgegen der Beschwerde nicht bloss angedroht. Das Schleudern von Petarden ist gewalttätig (BGE 108 IV 33 E. 2). Der Fackelwurf ist nicht anders zu beurteilen, nur weil er nicht vor (wie offenbar der Beschwerdeführer voraussetzen will), sondern während des Eingreifens der Polizei bzw. der Formierung einer Polizeikette erfolgte. Der Eintritt der objektiven Strafbarkeitsbedingung als Voraussetzung der Teilnehmerstrafbarkeit ist gegeben.  
 
5.8. Subjektiv muss der Teilnehmer um den Charakter der Ansammlung als einer Zusammenrottung wissen. Es genügt, wenn er sich wissentlich und willentlich der Zusammenrottung, d.h. einer Menschenmenge, die von einer für die Friedensordnung bedrohlichen Grundstimmung getragen wird, anschliesst oder in ihr verbleibt; denn wer solches tut, muss mit Gewaltakten rechnen (BGE 108 IV 33 E. 3a; Urteil 6S.118/2000 vom 19. April 2000 E. 3). Die Verübung von Gewalttätigkeiten muss als objektive Strafbarkeitsbedingung vom Vorsatz des Teilnehmers nicht erfasst sein (BGE 108 IV 33 E. 3a).  
 
 Der Beschwerdeführer geriet nicht zufällig und ohne sein Wissen oder gegen seinen Willen in die Zusammenrottung. Der friedensbedrohende Charakter war für ihn von Anfang an klar erkennbar. Er aktualisierte dieses Wissen während des Aufmarsches und solidarisierte sich mit der Menge durch sein Mitmarschieren. Der Vorsatz ist zu bejahen. 
 
5.9. Das Verschlechterungsverbot im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO untersagt es Rechtsmittelinstanzen nicht, in ihren Erwägungen die Tat frei zu beurteilen. Entscheidend ist, dass sich dies nicht in einem schärferen Schuldspruch oder einer härteren Sanktion im Dispositiv niederschlägt (BGE 139 IV 282 E. 2.6; Urteil 6B_245/2013 vom 6. Februar 2014 E. 2.1 und 2.2).  
 
 Das Handeln des Beschwerdeführers ist grundsätzlich als (vollendeter) Landfriedensbruch zu qualifizieren. Angesichts der prozessualen Voraussetzungen (oben E. 3.3) hat das Dispositiv entsprechend dem erstinstanzlichen Urteil (S. 18) auf (vollendet) versuchten Landfriedensbruch zu lauten. 
 
6.   
Der vollendete Versuch kommt in der vorliegenden Konstellation dem vollendeten Landfriedensbruch nahe. Am massgebenden Verhalten des Beschwerdeführers ändert sich durch die Versuchsqualifikation nichts. Zu berücksichtigen ist, dass die Staatsanwaltschaft bei der Vorinstanz eine Straferhöhung beantragte (bedingte Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 60.-- und Verbindungsbusse von Fr. 600.--). Das Verschlechterungsverbot schliesst eine Erhöhung der vorinstanzlich ausgesprochenen (Zusatz-) Strafe durch das Bundesgericht wie in der Folge einer Rückweisung durch die Vorinstanz aus (Urteil 6B_245/2013 vom 6. Februar 2014 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 135 IV 87 E. 6 S. 97). Die Strafe erscheint auch unter dem Gesichtspunkt des vollendeten Versuchs angemessen. Der Beschwerdeführer ficht sie denn auch nicht an (vgl. BGE 140 III 86 E. 2). 
 
7.   
Das Entschädigungsbegehren betreffend das kantonale Verfahren begründet der Beschwerdeführer nicht. Darauf ist nicht einzutreten. 
 
8.   
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer ist gleichlautend mit dem erstinstanzlichen Urteil des "versuchten" Landfriedensbruchs schuldig zu sprechen und das Dispositiv mit Art. "22" StGB zu ergänzen. Dem überwiegend unterliegenden Beschwerdeführer sind die Gerichtskosten zu drei Vierteln aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Kanton Bern hat ihn für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Das Dispositiv des Urteils des Obergerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2013 wird auf "versuchten" Landfriedensbruch abgeändert. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Der Kanton Bern hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- auszurichten. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Juni 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Briw